{"id":"bgbl1-1963-61-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":61,"date":"1963-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes","law_date":"1963-11-08T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["785\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n196;3                                            A usgegchcn zu Bonn am 16. November 1963                                                                                           Nr. 61\nTag                                                                                                                     Inhalt                                                      Seite\n8. 11. 63 Verordnung zur Dmchführung df~s § 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . .                                                                          785\n8. 11. 63  Einundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs'gesetz                                                                                      788\n----\"R'll!l!JU11111-,-111111rrzrn11E11111m!1111111!11111131\"i1DIJlllii.iliiilililllllZillllllllll'IIIRwllliriL_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _    llllllilill!illlDll'lmllllll!lllllllml------------\nVerordnung\nzur Durchführung des § 1 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes\n(Auft~ilungsverordnung)\nVom 8. November 1963\nAuf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 7 des Steueranpas-                                                                                teln. Es hat dabei die gleichen Rechte und Pflichten\nsungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Rcichsge-                                                                                      wie im Steuerermittlungs- und -festsetzungsverfah-\nsetzbl. I S. 925), zu letzt gelindert durch das Gesetz                                                                             ren.\nzur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwal-\ntung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuer-                                                                                                                § 3\ngesetze vom 23. April 1963 (I3undesgesetzbl. I S. 197),\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                                                                              Allgemeiner Aufteihmgsmaßsta.b\nBundesrates:                                                                                                                          Die rückständige Steuerschuld ist nach dem Ver-\nh~ltnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrenn-\n§ 1                                                           ter Veranlagung nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 er-\nAntrag                                                                  geben würden. Dabei sind die tatsächlichen und\nrechtlichen Feststellungen maßgebend, die der\n(1) Die Zwangsvollstreckung wird nur auf Antrag                                                                                 Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung\nbeschränkt. Der Anlrng ist bei dem im Zeitpunkt der                                                                                zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die An-·\nAntragstellung für die Besteuerung nach dem Ein-                                                                                   wendung der Vorschriften über die getrennte Ver-\nkommen und dem Vermögen zuständigen Finanzamt                                                                                      anlagung zu Abweichungen führt.\nschriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu er-\nklären.\n(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekannt-gabe                                                                                                               § 4\ndes Leistungsgebots gestellt werden. Nach voll-                                                                                         Aufteilungsmaßstab für die Einkommensteuer\nständiger Tilgung der rückständigen Steuerschuld ist\nder Antrag nicht mehr zulässig.                                                                                                       (1) Bei der Aufteilung der rückständigen Einkom-\nmensteuerschuld von Ehegatten sind die Vorschrif-\n(3) Ergibt sich der Anteil der einzelnen Gesamt-                                                                                ten des Einkommensteuergesetzes über die getrennte\nschuldner an den Besteuerungsgrundlagen nicht aus                                                                                  Veranlagung von Ehegatten (§ 26 a des Einkommen-\nder Steuererklärung, so muß der Antrag alle An-                                                                                    steuergesetzes) anzuwenden.\ngaben enthalten, die zur Aufteilung der rückständi-\ngen Steuerschuld nach Maßgabe getrennter Ver-                                                                                         (2) Bei der Ermittlung des Anteils der rückständi-\nanlagungen erforderlich sind.                                                                                                      gen Steuerschuld, der auf ein mit den Eltern nach\n§ 27 des Einkommensteuergesetzes zusammenver-\n(4) Die Angaben des Antragstellers gelten als                                                                                   anlagtes Kind entfällt, ist von der Steuerschuld aus-\nSteuererklärung im Sinne des § 166 der Reichs-                                                                                     zugehen, die bei einer getrennten Veranlagung (§ 25\nabgabenordnung.                                                                                                                    des Einkommensteuergesetzes) festzusetzen wärP..\nSind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Kindes\n§ 2                                                            Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten,\nso ist nur der Teil der sich für das Kind ergebenden\nErmittlung der Aufteilungsgrundlagen\nSteuerschuld zu berücksichtigen, der dem Verhältnis\n· Das Finanzamt hat den Antrag zu prüfen und die                                                                                  der übrigen Einkünfte des Kindes zum Gesamtbetrag\nAufteilungsgrundlagen von Amts wegen zu ermit-                                                                                     der Einkünfte des Kindes entspricht.\nZ 1997 A","786                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 5                                                      § 7\nAuiteHungsmaHslab für die Vermögensteuer               Aufteilungsmaßstab für Steuem.achfordernngen\nDie Aufleilung der Vermögensteuerschuld zusam-           (1) Werden Steuern auf Grund einer Änderung der\nmcmveranlagter Personen nach Maßgabe getrennter          Steuerfestsetzung nachgefordert, so ist die aus der\nVernnlagungcn ist in folgender Weise durchzufüh-         Nachforderung herrührende rückständige Steuer-\nren:                                                     schuld im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen,\n1. Für die Berechnung des Vermögens und der           die sich bei einem Vergleich der berichtigten ge-\nVermögensteucrschuld der einzelnen Gesamt-         trennten Veranlagungen mit den früheren getrenn-\nschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen       ten Veranlagungen ergeben.\nin den Nummern 2 bis 4 von den Vorschriften          (2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab\ndes Bewertungsgesetzes und des Vermögen-           findet keine Anwendung, wenn die bisher festge-\nsteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die      setzte Steuerschuld noch nicht getilgt ist.\nder Zusammenveranlagung zugrunde gelegen\nhat.\n§ 8\n2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten, die bei der\nZusammenveranlagung als land- und forstwirt-                    Besonderer Aufteilungsmaßstab\nschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermö-         Abweichend von den §§ 3 bis 7 kann die rück-\ngen dem anderen Ehegatten zugerechnet wor-         ständige Steuerschuld nach einem von den Gesamt-\nden sind, werden als eigenes land- und forst-      schuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maß-\nwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes         stab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung der Schuld\nBetriebsvermögen behandelt.                        sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag\n3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem          ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu\nGesamtschuldner zugerechneten Wirtschafts-         erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu\ngütern in wirtschaftlichem Zusammenhang            unterschreiben.\nstehen, werden bei den einzelnen Gesamt-                                      § 9\nschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt,\nsoweit sich ein bestimmter Schuldner nicht fest-                          Abrundung\nstellen läßt.                                         Der aufzuteilende Betrag ist vor Durchführung der\n4. Bei der getrennten Vera.nlagung ist für die Auf-   Verhältnisrechnung auf volle Deutsche Mark nach\nteilung von Wirtschaftsgütern auf die Gesamt-      unten abzurunden. Die errechneten aufgeteilten Be-\nschuldner die Vorschrift im § 11 Ziff. 4 des       träge sind so abzurunden, daß ihre Summe mit dem\nSteuernnpassungsgesetzes nur insoweit anzu-        der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag überein-\nwenden, als bereits im gesonderten Fest-           stimmt.\nstellungsverfohren ein Wirtschaftsgut des einen                              § 10\nGesümtschuldners dem anderen Gesamtschuld-\nner auf (_;rund dieser Vorschrift zugerechnet                  Beteiligung der Gesamtschuldner\nworden ist.                                           Zum Aufteilungsverfahren sind alle Gesamt-\nschuldner zuzuziehen. Ihnen ist Gelegenheit zur\nÄußerung über ihren Anteil an den Besteuerungs-\n§ 6\ngrundlagen zu geben. Dies gilt nicht, wenn überein-\nstimmende Erklärungen aller Gesamtschuldner vor-\nAufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen           liegen oder wenn sich aus den Akten auf Grund\n(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im\nfrüherer Angaben der Gesamtschuldner ergibt, wem\nVerhältnis der Bctrtige aufzuteilen, die sich bei einer  die einzelnen Besteuerungsgrundlagen zuzurechnen\ngetrennten Festsetzung der Vorauszahlungen er-           sind und hiervon dem Grunde nach nicht abgewichen\ngeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vor-         wird.\nauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung                               § 11\nder weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum\nRückständige Steuerschuld; Einleitung der\nfällig werdenden Vorauszahlungen und einer\nZwangsvollstreckung\netwaigen Abschlußzahlung. Nach Durchführung der\nVernnlagung ist eine abschließende Aufteilung vor-          (1) Wird der Antrag vor Einleitung der Zwangs-\nzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuerschuld       vollstreckung beim Finanzamt gestellt, so ist die im\nabzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der   Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags ge-\nVorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei            schuldete Steuer aufzuteilen.\nsind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die              (2) Wird der Antrag nach Einleitung der Zwangs-\naufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge        vollstreckung beim Finanzamt gestellt, so ist die im\nanzurechnen. Ergibt sich eine Uberzahlung gegen-         Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung\nüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte        rückständige Steuerschuld, derentwegen vollstreckt\nBetrag zu erstatten.                                     wird, aufzuteilen.\n(2) Werden die Vornuszahlungen erst nach der             (3) Zur rückständigen Steuerschuld gehören auch\nVeranlagung aufgeteilt, so wird der für die ver-         Si:iumniszuschläge, Zinsen und nach § 168 Abs. 2 der\nanlagte Steuer geltende Auftcilungsmaßstab ange-         Reichsabgabenordnung festgesetzte Verspätungs-\nwendet.                                                  zuschläge.","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1963                           i87\n(4) Die Zwan9svollslreckung gilt mit der Ausferti-                               § 14\ngung der Rück~;lcmdsanzcige cils eingeleitet.\nBeschränkung der Zwangsvollstreckung\n(5) Zah lunnen, die in den Füllen des Absatzes 1\nNach der Aufteilung ist die Zwangsvollstreckung\nnach Antragstellung, in den Füllen des Absatzes 2\nnach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner ent-\nnach Einleitung der Zwangsvollstreckung von einem\nfallenden Beträge durchzuführen.\nGesamtschuldner geleistet worden sind, sind diesem\nanzurechnen. Ergibt sich dabei eine Uberzahlung\ngegen über dem Aufteilungsbetrag, so ist der über-                                 § 15\nzahlte Betrag zu erstatten.\nÄnderung des Aufteilungsbescheides\n(1) Der Aufteilungsbescheid kann nur geändert\n§ 12\nwerden, wenn\nZwangsvollstreckung                           1. er Schreibfehler, Rechenfehler oder ähn-\nBis zum rechtskräftigen Abschluß des Aufteilungs-                liche offenbare Unrichtigkeiten enthält;\nverfahrens dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur                   2. nachträglich bekannt wird, daß die Auftei-\nsoweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung                 lung auf unrichtigen Angaben beruht und\ndes Anspruchs erforderlich . ist. § 378 Abs. 2 der                 die rückständige Steuerschuld infolge fal-\nReichsabgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.                     scher Aufteilung ganz oder teilweise nicht\nbeigetrieben werden konnte;\n§ 13                                  3. sich die rückständige Steuerschuld durch\n.Änderung der Steuerfestsetzung erhöht\nForm und Inhalt des Aufteilungsbescheides\noder vermindert.\n(1) über den Antrag auf Beschränkung der\nZwangsvollstreckung ist nach Einleitung der Zwangs-        (2) Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung ist\nvollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Auftei-     eine Änderung des Aufteilungsbescheides nicht mehr\nlungsbescheid) zu entscheiden.                          zulässig.\n(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf                                 § 16\njeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen                             Rechtsmittelverfahren\nSteuerschuld zu enthalten; ihm ist eine Belehrung\nbeizufügen, welches Rechlsmittel zulässig ist und          Gegen den Aufteilungsbescheicl ist die Beschwerde\nbinnen welcher Frist und bei welcher Behörde es         (§ 237 der Reichsabgabenordnung) gegeben.\neinzulegen ist. Er soll ferner enthalten\n1. die Höhe der aufzuteilenden Gesamtschuld;                                § 17\n2. den für die Berechnung der rückständigen                       Geltung im Land Berlin\nSteuerschuld maßgebenden ZeitpUi1kt;\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n3. die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nden einzelnen Gesamtschuldnern zugerech-      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 Satz 2\nnet worden sind, wenn von den Angaben         des Gesetzes zur Anderung steuerlicher Vorschriften\nder Gesamtschuldner abgewichen ist;           auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\n4. dje Höhe der bei g(~trennter Veranlagung      Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958\n(§ 3) auf den einzelnen Gesamtschuldner       (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin.\nentfallenden Steuer;\n5. die Beträge, die auf die m1fgeteilte Steuer-\n§ 18\nschuld des Gesamtschuldners anzurechnen\nsind.                                                               Inkrafttreten\n(3) Der AufteiJ ungsbescheid ist jedem Gesamt-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nschuldner verschlossen zuzustellen.                     kündung in Kraft.\nBonn, den 8. November 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dah lgrün"]}