{"id":"bgbl1-1963-60-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":60,"date":"1963-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/60#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_60.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie","law_date":"1963-11-05T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["780                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern\nan Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie\nVom 5. November 1963\nAuf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung in                     a) die nach § 5 Abs. 3 und 4 gewährten\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-                      arbeitsfreien Sonn- und Feiertage sowie\nzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                           die Dauer und Lage der an diesen\nordnet:                                                                arbeitsfreien Tagen gewährten Ruhe-\nArtikel 1                                     , zeiten,\nDie Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der                    b) die nach § 6 Abs. 2 gewährten Ersatz-\nBeschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und                           ruhezeiten und deren Dauer.\nFeiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom\n7. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird wie folgt         (2) Das Verzeichnis ist der nach Landesrecht\ngeändert:                                                   zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen\noder einzusenden. Es ist mindestens bis zum Ab-\n1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nlauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung\n,, (3) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1          aufzubewahren. Die Landesregierungen können\nNr. 3 beschäftigt werden, ist an mindestens              durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form\n26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene                für das Verzeichnis vorschreiben.  11\nRuhezeit von mindestens 40 Stunden zu gewäh-\nren, die den vollen Kalendersonntag umfassen\nmuß. Auf Grund eines Tarifvertrages oder, soweit\neine solche Regelung. nicht besteht, auf Grund\neiner Betriebsvereinbarung kann bis zum 31. De-                             Artikel 2\nzember 1965 die Dauer der Ruhezeit für höchstens\n9 Sonntage bis auf 16 Stunden verkürzt werden,          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nwenn die Arbeitnehmer an diesen Sonntagen min-        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndestens in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nArbeit freigestellt werden. Die arbeitsfreien         Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nSonntage sind nach Maßgabe der betrieblichen         ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nVerhältnisse und der Schichtpläne im voraus fest-    S. 61) auch im Land Berlin.\nzulegen.\"\n2. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt:\n,,§ 7 a\nArtikel 3\n(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 be-\nschäftigt, hat ein Verzeichnis zu führen, in dem         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfür jeden dieser Arbeitnehmer zu vermerken sind       kündung in Kraft.\nBonn, den 5. November 1963\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}