{"id":"bgbl1-1963-60-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":60,"date":"1963-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_60.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1963-11-05T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["778                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 5. November 1963\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 8, des                3. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n§ 24 Abs. 1, des § 60 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 des\n,, (3) Für die Entscheidung nach § 6 Abs. 6 des\nZollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I                  Gesetzes ist das Hauptzollamt zuständig, in des-\nS. 737), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-\nsen Bezirk die Beförderungsmittel, Behälter oder\nrung des Zollgesetzes vom 4. September 1962 (Bun-                  Lademittel eingeführt werden. Werden die Wa-\ndesgesetzbl. I S. 605), wird verordnet:\nren in verschiedenen Hauptzollamtsbezirken\neingeführt und hat der Verwender im Geltungs-\nbereich des Gesetzes einen Sitz (Hauptnieder-\n§ 1                                 lassung), so ist auch das Hauptzollamt zuständig,\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                     in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), geändert durch die               Unternehmens befindet.          11\nVerordnung zur .Änderung der Allgemeinen Zollord-\nnung vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I                   4. In § 15\nS. 770), wird wie folgt geändert:                                  a) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\n,, (3) Zollgut, das im Luftverkehr durchge-\n1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nführt wird, ist von der Gestellung befreit,\n,, (3) Im Warenverkehr über Gebiete, die unter                   wenn es\ngemeinsamer Hoheit Deutschlands und eines                                       1. nicht umgeladen wird oder\nNachbarlandes stehen, sind Waren                                                2; umgeladen wird, jedoch keine neu-\n1. aus dem Nachbarland erst in das Zoll-                                en Frachtpapiere ausgestellt werden\ngebiet gebracht, wenn sie über die                                   und die zollamtliche Uberwachung\nGrenze zwischen dem gemeinsamen                                      hinsichtlich sämtlicher Beförde-\nHoheitsgebiet und Deutschland gelangt                                rungspapiere und ihrer zentralen\nsind,                                                                Abrechnung bei dem sonst zur Ge-\n2. aus dem Zollgebiet erst in das Nach-                                 stellung Verpflichteten (§ 6 Abs. 1\nbarland gebracht, wenn sie über die                                  Satz 2 des Gesetzes) sichergestellt\nGrenze zwischen dem gemeinsamen                                      ist.\",,\nHoheitsgebiet und dem Nachbarland                b) wird in Absatz 4 folgender Satz angefügt:\ngelangt sind.    11\n„Während dieser Durchfuhr darf Mund- und\n2. In § 6 Abs. 1 erhält                                                 Schiffsvorrat zollfrei verbraucht werden.\"\na) Nummer 1 folgende Fassung:                               5. In § 35\n„ 1. Beförderungsmittel, die                             a) wird in Absatz 2 Nr. 1 hinter den Worten\n,,§ 9 Abs. 3 des Gesetzes\" eingefügt „oder\na) üblicherweise durch menschliche Kraft                 durch Zollgutumwandlung nach § 54 des Ge-\nbewegt werden, wenn sie entweder                     setzes\",\nals Rückwaren (§ 57) zollfrei sind oder\nvon im Zollausland wohnenden Per-               b) erhält Absatz 8 folgende Fassung:\nsonen eingeführt werden und als Rei-                     ,, (8) Zollfrei sind Waren, die unter zoll-\nsegerät (§ 46) zollfrei sind,                        amtlicher Uberwachung zur Erprobung oder\nb) der Personenbeförderung dienen und                    Untersuchung ohne wesentlichen anderen\nwirtschaftlichen Nutzen verwendet, bearbei-\nals Rückwaren (§ 57) zollfrei sind, mit\ntet oder verarbeitet werden und bei der Er-\nihren zollfreien Betriebsstoffen, wenn\nprobung oder Untersuchung verbraucht oder\nder sonst zur Gestellung Verpflichtete\nnach der Erprobung oder Untersuchung ver-\n(§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) sich\nbeim Hauptzollamt angemeldet hat,                    nichtet werden.\"\ndie darüber erteilte Bestätigung mit          6. In § 37\nsich führt und ihm vom Hauptzollamt\na) ,erhalten in Absatz 1 die Nummern 3 und 4\nauf erlegte Bedingungen erfüllt,  11\nfolgende Fassung:\nb) in Nummer 2 der letzte Satzteil folgende                          „3. Lehr- und Bildungsmittel, einschließlich\nFassung:                                                              ihrer Ersatzteile und ihres Zubehörs, für\n,,die nach Nummern 1, 3, 6 bis 8 und 10 Buch-                         öffentliche oder gemeinnützige Einrich-\nstabe a nicht Zollgut werden oder nach § 6                             tungen, die der wissenschaftlichen Lehre\nAbs. 5 oder 6 des Gesetzes von der Gestel-                             dienen oder Bildung vermitteln,. wenn im\nlung befreit sind,   11\n•                                             Geltungsbereich des Gesetzes hergestellte","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1963                             779\nWaren von gleichem Lehr- oder Bildungs-          b) wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 be-\nwert im Zeitpunkt der Bestellung nicht                 zeichnet.\nerhältlich sind,\n9. § 108 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n4. a) für die Forschung bestimmte Waren\nvon wissenschaftlichem Wert, ein-             „Wird Ersatzgut gestellt, so wlrd es auf das zur\nschließlich ihrer Ersatzteile und ihres      Freigutveredelung abgefertigte Zollgut nach der\nZubehörs, wenn im Geltungsbereich            Reihenfolge des Beginns der Gestellungsfristen\ndes Gesetzes hergestellte Waren von           (§ 48 Abs. 3 des Gesetzes) angerechnet.\"\ngleichem wissenschaftlichem Wert im      10. In § 111 Abs. 1 letzter Satz werden die Wörter\nZeitpunkt der Bestellung nicht erhält-        ,,, die im Reiseverkehr ausgeführt werden,\" ge-\nlich sind,                                   strichen.\nb) Waren, an denen geforscht werden\nsoll,                                   11. In § 122 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schrift•\nlieh\" ersetzt durch „nach vorgeschriebenem Mu-\nfür öffentliche oder gemeinnützige Ein-          ster in zwei Stücken     H.\nrichtungen, die Forschung im wesentli-\nchen nur der Wissenschaft wegen trei-       12. In § 130 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort\nben.\",                                           ,,Zollstelle\" eingefügt:\nb) wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 2 ein-              ,,nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stük-\ngefügt:                                                  ken\".\n,, (2) Von der Zollfreiheit nach Absatz 1       13. In § 136 Abs. 3\nN rn. 3 und 4 Buchstabe a sind ausgeschlossen            a) wird hinter der Nummer 3 der Punkt durch\nWaren der handelsüblichen Schul-, Büro- und                   ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\nLaborausstattung (z. B. Ton- und Bildwieder-                  eingefügt:\ngabegeräte, Mikrofilmlesegeräte, Schreib-\n,,4. zu gewerblichen Zwecken gegen Emp-\nmaschinen, Rechenmaschinen, Karteisysteme,\nfangsbescheinigung; der Abgebende hat\nMikroskope, Zentrifugen), es sei denn, daß\ndie Bescheinigung bei der nach § 66 Abs. 1\nbesondere Beschaffenheitsmerkmale diesen\ndes Gesetzes vorgeschriebenen Buchfüh-\nWaren im Falle der Nummer 3 Lehr- oder\nBildungswert, im Falle der Nummer 4 Buch-                           rung aufzubewahren.\",\nstabe a wissenschaftlichen Wert verleihen                b) erhält in Satz 2 der letzte Satzteil folgende\noder daß sie für ein Zusammenwirken mit                       Fassung:\nden nach Absatz 1 Nm. 3 und 4 Buchstabe a                     „die ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung\nzollfreien Waren besonders hergerichtet                       von Zoll aus dem freien Verkehr des Zoll-\nsind.\",                                                       gebiets in den Freihafen ausgeführt worden\nc) wird der bisherige Absatz 2 als Absatz 3                        sind, die im Freihafen versteigert werden\nbezeichnet,                                                   oder die beim Umschlag oder auch bei der\nLagerung anfallen (wie Fegsel, Brennholz\nd) wird in Absatz 3 (neu) Satz 1 in der Klammer                    oder nur noch teilweise oder beschränkt ge-\nder Hinweis „Nr. 4\" durch „Nrn. 3 und 4\"\nnießbare Lebensmittel).\"\nersetzt.\n1. In § 44 Abs. 7 werden die Worte „oder Frei- '                                         § 2\nhafen\" gestrichen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des· Dritten\n8. In § 75                                                  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\na) wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollge-\n- gefügt:                                             setzes auch im Land Berlin.\n,, (3) Das Ausstatten eines Schiffs mit Se-\ngeln gilt als Ausrüsten ohne Rücksicht dar-                                      § 3\nauf, ob die Segel Bestandteil oder Zubehör             Diese Verordnung tritt am 10. November 1963 in\ndes Schiffs werden.\",                               Kraft.\nBonn, den 5. November 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}