{"id":"bgbl1-1963-6-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":6,"date":"1963-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes","law_date":"1963-01-23T00:00:00Z","page":57,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["57\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                           Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1963                                                                      Nr. 6\nTag                                               Inhalt                                                                                Seite\n23. 1. 63  Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  57\nÄndert Bundesgesetzbl. lII 2126-1.\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     59\nIn Teil II Nr. 2, ausgegeben am 24. Januar 1963, sind veröffentlicht: Verordnung zur. Änderung der Verordnung über\ndie Beförderung bestimmter feuergefährlicher Gegenstände auf dem Rhein (Ändert Bundesgesetzbl. III 9502-1.). -\nFünfunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Baumaterialien, Bauhilfsmittel usw.). -\nSechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung d'er Rheinschiffe und -flöße und über\ndie Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen (Ändert Bundesgesetzbl. III 9502-4.). - Ver-\nordnung über die Verringerung von Abschöpfungssätzen bei der Einfuhr von Eiprodukten. - Bekanntmachung über\nden Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durch-\nflug im Internationalen Fluglinienverkehr. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über\ndie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für Ecuador, Griechenland und\nMadagaskar). -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter. - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR\n(Inkrafttreten für Luxemburg). -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über das auf\nUnterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Inkrafttreten für die Niederlande). - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Pakistan. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und Griechenland, des Abkommens über die zur Durchführung des Assoziierungsabkommens\nzu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren und des Abkommens über das Finanzprotokoll.\n- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens. (Inkrafttreten für Norwegen). -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ver-\neinigten Arabischen Republik über den Luftverkehr.\nIn Teil II Nr. 3, ausgegeben am 26. Januar 1963, sind veröffentlicht: Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des\nDeutschen Zolltarifs 1962 (Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs der EWG; Ananaspflänzlinge usw.). - Fünf-\nundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente der EGKS - 1. Halbjahr\n1963). -- Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Aalbrut usw.).\nGesetz\nzur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes *)\nVom 23. Januar 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 ren Personen aufgenommen werden können. In-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          soweit wird das Grundrecht der körperlichen\nUnversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grund-\n§ 1                           gesetz) eingeschränkt.\"\nDas Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun-         2. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 1012) wird wie folgt geändert:\n,, (1) Personen dürfen in Betrieben zur Aus-\n1. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:                   übung einer der in § 17 bezeichneten Tätigkeiten\nnur eingestellt werden, wenn sie durch ein Zeug-\n,,§ 14 a\nnis des Gesundheitsamtes, das nicht älter als ein\nBei einer von der zuständigen obersten Landes-            Jahr ist, nachweisen, daß bei ihnen Hinderungs-\nbehörde empfohlenen Schutzimpfung oder einer                gründe nach § 17 nicht vorliegen. Die zuständige\nImpfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes               Behörde kann zulassen, daß das Zeugnis auch\ngegen übertragbare Kinderlähmung dürfen den                 von einem Arzt, der über die für die Untersuchung\nVorschriften des Arzneimittelgesetzes entspre-              notwendigen Einrichtungen verfügt, ausgestellt\nchende Impfstoffe verwendet werden, die abge-               wird. In diesem Fall ist eine Abschrift des Zeug-\nschwächte Erreger enthalten, welche von den                 nisses unverzüglich dem zuständigen Gesund-\nGeimpften ausgeschieden werden und von ande-                heitsamt zu übersenden.\"\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 2126-1.\nZ 1997 A","58                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n3. § 51 erhält folgenden Absatz 4:                          S. 1391), die an Bord von Kauffahrteischiffen eine\n,, (4) Bei Impfungen nach § 14 a gelten die Ab-       der in § 17 bezeicheten Tätigkeiten ausüben, ob-\nsätze 1 bis 3 entsprechend, wenn eine andere als         liegen die Untersuchungen nach §§ 18 und 74 den\neine geimpfte Person durch ausgeschiedene Erre-          nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Un-\nger einen über das übliche Ausmaß einer Impf-            tersuchung auf Seediensttauglichkeit ermächtigten\nreaktion hinausgehenden Gesundheitsschaden er-           Ärzten.\nleidet. Ein Gesundheitsschaden, der seiner Art              (2) Das zuständige Gesundheitsamt ist unver-\nnach durch ausgeschiedene Erreger verursacht sein        züglich von dem Ergebnis der Untersuchungen zu\nkann, gilt als durch diese Erreger verursacht,           unterrichten.\"\nes sei denn, daß er nach wissenschaftlicher Er-\n§ 2\nkenntnis mit an Sicherheit grenzender Wahr-\nscheinlichkeit nicht durch ausgeschiedene Erreger       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nhervorgerufen worden ist.\"                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n4. Nach § 79 wird folgender § 79 a eingefügt:\n,,§ 79 a                                                 § 3\n(1) Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-       dung in Kraft. § 51 Abs. 4 des Bundes-Seuchengeset-\ngesetzbl. II S. 713) in der Fassung des Gesetzes      zes in der Fassung dieses Gesetzes findet auch An-\nzur Änderung und 'Ergänzung des Seemannsgeset-        wendung, wenn die Impfung vor dem Inkrafttreten\nzes vom 25. August 1962 (Bundesgesetzbl. II           dieses Gesetzes stattgefunden hat.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Januar 1963\nDer Bundes p räs iden t\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt"]}