{"id":"bgbl1-1963-58-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":58,"date":"1963-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerlichen Vorschriften des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATO-Truppenstatut - (UmsatzsteuerVO-NATO-ZA)","law_date":"1963-09-30T00:00:00Z","page":769,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["769\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                    Ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 1963                                                                                                    Nr. 58\nTag                                                            Inh alt                                                                                         Seite\n30.9.63    Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerlichen Vorschriften des Zusatzabkommens\nvom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages\nvom\\19.Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen-NATO-Truppenstatut-(Umsatz-\nsteuerVO-NATO-ZA} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   769\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            771\nIn Teil II Nr. 33, ausgegeben am 30. August 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 18. Sep-\ntember 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem\nvertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr. - Erste Verordnung zur Än-\nderung des Abschöpfungstarifs 1963 (Verwendungsverkehre zum Herstellen von Lebensmitteln). - Zweite Verordnung\nzur Änderung des Abschöpfungstarifs 1963 (Abschöpfung für Schweinefleischerzeugnisse). - Vierzehnte Verordnung\nzur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Aufteilung von Warenbereichen für die Abschöpfung).\nIn Teil II Nr. 34, ausgegeben am 13. September       1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 19. März 1962\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und          dem Australischen Bund über den Austausch von Postpaketen. - Gesetz\nzu der Zusatzvereinbarung vom 28. Mätz 1962          zur Durchführung und Ergänzung des Abkommens vom 25. April 1961\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und          dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit.\nIn Teil II Nr. 35, ausgegeben am 21. September -1963, sind veröffentlicht: Verordnung zur Änderung musterungsrecht-\nlicher Vorschriften-.Andert Bundesgesetzbl. JIJ 9513-4. - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die\nErteilung von Rheinschifferpatenten-.Andert Bundesgesetzbl. III 9503-9. - Siebente Verordnung zur Ubertragung\nvon Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt. - Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zoll-\ntarifs 1963 (Angleichungszoll für Dextrine und Stärke). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkom-\nmens über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über den Luftverkehr. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinander-\nliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem S.traßengrenzübergang Neuenburg (Baden)-Chalampe.\nIn Teil II Nr. 36, ausgegeben am 27. September 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Vierten Protokoll vom 16. De-\nzember 1961 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates. - Achtzehnte Ver-\nordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Getrocknete Weintrauben). - Rheinfährenordnung. - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nGriechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen\nund öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.\nIn Teil II Nr. 37, ausgegeben am 3. Oktober 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu .dem Vertrag vom 6. September 1962\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über· Zollerleichterungen im kleinen Grehz-\nverkehr und im Durchgangsverkehr. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens\nüber Straßenmarkierungen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Italieni.schen Republik über die Regelung gewisser vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und\nfinanzieller Fragen.\nVerordnung zur Durchführung                                                                                                   .\nder umsatzsteuerlichen Vorschriften des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die\nRechtsstellung ihrer Truppen - NATO-Truppenstatut -\n(UmsatzsteuerVO-NATO-ZA)\nVom 30. Sept~mber 1963\nAuf Grund des § 9 des Truppenzollgesetzes 1962                              oder deren ziviles Gefolge (Artikel 67 Abs. 3 des\nvom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 51) ver-                             Zusatzabkommens) durch folgende Belege nachzu-\n1 ordnet die Bundesregierung:                                                    weisen:\n1. bei Lieferungen, die von einer amtlichen\n§ 1\nBeschaffungsstelle der Truppe oder des\n(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für                                               zivilen Gefolges in Auftrag gegeben worden\ndie Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und                                                    sind, durch einen ordnungsgemäß ausgefüll-\nsonstigen Leistungen an die in der Bundesrepublik                                                ten Abwicklungsschein nach vorgeschriebe-\nDeutschland stationierten ausländischen Truppen                                                  nem Muster;\nZ 1997 A","770                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. bei sonstigen Leistungen, die von einer           (3) Die Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis\namtlichen Beschaffungsstelle der Truppe        (§ 70 Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 3 Ziffer 3 UStDB, § 77\noder des zivilen Gefolges in Auftrag ge-       Abs. 2 Ziffer 4 UStDB) finden keine Anwendung.\ngeben worden sind, durch einen ordnungs-\ngemäß     ausgefüllten   Abwicklungsschein     Zu §§ 73, 74, 78 UStDB\noder durch andere Belege, aus denen sich                                   § 4\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des\nArtikels 67 des Zusatzabkommens ergibt;_          (1) Eine Berichtigung des Entgelts nach § 73 Abs. 1\nund § 78 Abs. 1 UStDB kommt nicht in Betracht.\n3. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen,\ndie von einer deutschen Behörde für die           (2) § 74 Abs. 3 Satz 2 UStDB findet keine Anwen-\nTruppe oder das zivile Gefolge in Auftrag      dung.\ngegeben worden sind, durch eine Beschei-\nnigung der deutschen Behörde.                  Zu§ 79 UStDB\n(2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die                                      § 5\nAufzeichnung über die Vereinnahmung des Entgelts             Für die Lieferung von nicht in der Vergütungsliste\nmit einem Hinweis auf die in Absatz 1 bezeichneten        (Anlage 3 zu § 79 UStDB) enthaltenen Bauwerken\nBelege zu versehen. Die Bücher sind im Bundes-            beträgt die Ausfuhrvergütung drei vom Hundert der\ngebiet zu führen. § 14 Abs. 2 und 3 des Umsatz-           Bemessungsgrundlage.\nsteuergesetzes findet Anwendung.\n(3) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die                                       § 6\nvon deutschen Behörden durchgeführt und von den                           Zeitlicher Geltungsbereich\nEntsendestaaten nur zu einem Teil finanziert wer-\n(1) Diese Verordnung ist auf Lieferungen und\nden, gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der an-\nsonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem\nteiligen Steuerbefreiung entsprechend.\n30. Juni 1963 ausgeführt werden, soweit sich nicht\naus Absatz 2 etwas anderes ergibt.\n§ 2\nDer Umfang der Umsatzsteuervergütungen nach                (2) Auf die in Artikel 79 des Zusatzabkommens\nArtikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer ii des Zusatz-       bezeichneten Lieferungen u.nd sonstigen Leistungen\nabkommens und das Vergütungsverfahren bestim-             findet die Verordnung zur Durchführung umsatz-\nmen sich nach §§ 70 bis 80 der Durchführungsbestim-       steuerlicher Bestimmungen des Truppenvertrages\nund des Truppenzollgesetzes vom 23. Oktober 1956\nmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) und § 7\nAbs. 2 Nrn. 2 und 3 des Ausfuhrförderungsgeset-           (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch die\nZweite Verordnung zur Änderung dieser Verord-\nzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht\nnung vom :31. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I\nin den §§ 3 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.\nS. 1921), Anwendung.\nZu§§ 70, 71, 77 UStDB\n§ 7\n§ 3\n(1) An Stelle der nach § 70 Abs. 1 und § 77 Abs. 1                   Anwendung im Land Berlin\nUStDB in Verbindung mit § 71 UStDB vergütungs-                Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\nfähigen Vorgänge sind die nach Artikel 67 Abs. :.3\ndes Zusatzabkommens von der Umsatzsteuer befrei-\nten Lieferungen vergütungsfähig. Außerdem sind                                        § 8\ndie in den Zollfreigebieten (§ 1 UStDB) ausgeführten                              Inkrafttreten\nLieferungen mit Umsatzsteuer belasteter Gegen-\nstände an die Truppen oder das zivile Gefolge der             (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nEntsendestaaten vergütungsfähig, wenn die Voraus-         Verkündung in Kraft.\nsetzungen des Artikels 67 Abs. 3 des Zusatzabkom-             (2) Die Verordnung zur Durchführung umsatz-\nmens und des § 1 erfüllt sind.                            steuerlicher Bestimmungen des Truppenvertrages\n(2) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen im             und des Truppenzollgesetzes vom 23. Oktober 1956\nSinne des § 1 Abs. 3 ist der Teil der Lieferung ver-      tritt mit Ablauf des 30. Juni 1963 außer Kraft, soweit\ngütungsfähig, den die Entsendestaaten finanzieren.         nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet.\nBonn, den 30. September 1963\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm ·\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}