{"id":"bgbl1-1963-57-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":57,"date":"1963-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_57.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen","law_date":"1963-09-26T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963                  151\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes µher die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen*)\nVom 26. September 1963\nAuf Grund des Artikels 3 § 4 des Gesetzes zur\nAnderung des Gesetzes über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer\nbei den Gerichten vom 21. September 1963 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 745) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu-\ngen und Sachverständigen in der vom 1. Oktober\n1963 an geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 26. September 1963\nD e r Bund e s min i st e r de r Jus ti z\nDr. Bucher\nNeufassung umstehend\n•) Ersetzt Bundcsgcsctzbl. III 367-1.","758                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nin der Fassung vom 26. September 1963 .\nInhaltsübersicht\n§\nGeltungsbereich ................................. .\nEntschädigung von Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2\nEntschädigung von Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . .                            3\nZu berücksichtigende Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               4\nBesondere Verrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 5\nZeugen und Sachverständige aus dem Ausland . . . . . .                                      6\nBesondere Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7\nErsatz von Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8\nFahrtkosten, Wegegeld............................                                           9\nEntschädigung für Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    10\nErsatz sonstiger Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      11\nAufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     12\nVereinbarung der Entschädigung ........... :. . . . . . .                                  13\nVorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nErlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              15.\nGerichtliche Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             16\nDolmetscher und Ubersetzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   17\n§ 1                                                tung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3, 4 der Zivil-\nGeltungsbereich                                           prozeßordnung).\n(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der\n(1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und Sach-\nversäumten Arbeitszeit wenigstens 1 Deutsche\nverständige entschädigt, die von dem Gericht oder\nMark und höchstens 5 Deutsche Mark. Die letzte,\ndem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen                               bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die\nwerden.\nEntschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen\n(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder                          Bruttoverdienst.\nsonstige öffentliche Stellen von dem Gericht oder                                (3) Zeugen erhalten wenigstens die nach dem\ndem Staatsanwalt zu Sachverständigenleistungen                              geringsten Satz bemessene Entschädigung, Haus-\nherangezogen werden.                                                        frauen jedoch wenigstens 2 Deutsche Mark je\n(3) Für Angehörige einer Behörde oder sonstigen                          Stunde, es sei denn, daß der Zeuge durch die Heran-\nöffentlichen Stelle, die nicht Ehrenbeamte oder eh-                         ziehung ersichtlich keine Nachteile erlitten hat.\nrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn                            (4) Die Entschädigung wird für höchstens zehn\nsie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben                         Stunden je Tag gewährt.\nerstatten, vertreten oder erläutern.\n§ 3\nEntschädigung von Sachverständigen\n§ 2\n(1) Sachverständige werden für ihre Leistungen\nEntschädigung von Zeugen\nentschädigt.\n(1) Zeugen werden für ihren Verdienstausfall ent-                             (2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde\nschädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwor-                        der erforderlichen Zeit bis zu 7,50 Deutsche","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963                       759\nMark. Erfordert das Gutachten besondere fachliche                                § 7\nKenntnisse, so beträgt die Entschädigung bis zu                      Besondere Entschädigung\n15 Deutsche Mark für jede Stunde; der erhöhte\nStundensatz ist für die gesamte erforderliche Zeit zu    (1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegen-\ngewähren, auch wenn der Sachverständige nur wäh-      über mit einer bestimmten Entschädigung für die\nrend eines Teiles dieser Zeit seine besonderen fach-  Leistung des Sachverständigen einverstanden er-\nlichen Kenntnisse zu verwerten braucht. Die letzte,   klärt, so ist diese Entschädigung zu gewähren, wenn\nbereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.         ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt\nist.\n(3) Die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädi-\ngung kann bis zu 50 vom Hundert überschritten            (2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, wenn\nwerden                                                das Gericht zustimmt. Vor der Zustimmung hat das\nGericht die andere Partei zu hören. Die Zustimmung\na) für ein Gutc1chten, in dem der Sachver-     und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfecht-\nständige sich für den Einzelfall eingehend  bar.\nmit der wissenschaftlichen Lehre ausein-\nanderzusetzen hc1t, oder                                               § 8\nb) nach billigem Ermessen unter Berücksich-                  Ersatz von Aufwendungen\ntigung der Erwerbsversäumnis für eine\ngeforderte Leistu:1g, durch die der Sach-      Dem Sachverständigen werden ersetzt\nverständige für eine zusammenhängende          1. die für die Vorbereitung und Erstattung des\nZeit von wenigstens dreißig Tagen seiner          Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließ-\nregelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder           lich der notwendigen Aufwendungen für Hilfs-\nüberwiegend entzogen wird, oder                   kräfte, sowie die für eine Untersuchung ver-\nc) nach billigem Ermessen unter Berücksich-          brauchten Stoffe und Werkzeuge;\ntigung der Erwerbsversäumnis, wenn der         2. für das schriftliche Gutachten der für Schreib-\nSachverständige seine Berufseinkünfte im          gebühren im Gerichtskostengesetz bestimmte\nwesentlichen durch die Erstattung von Gut-        Betrag;\nachten erzielt.\n3. für Durchschläge, die auf Erfordern gefertigt\nDie Erhöhungen nach den Buchstaben a und b sowie            worden sind, sowie für einen Durchschlag für\na und c können nebeneinander gewährt werden.                die Handakten des Sachverständigen 0,25\nDeutsche Mark für jede Seite.\n§ 4\n§ 9\nZu berücksichtigende Zeit\nFahrtkosten, Wegegeld\nBei Zeugen gilt als versäumt und bei Sachver-\nständigen gilt als erforderlich auch die Zeit, wäh-      (l) Zeugen und Sachverständigen werden die not-\nrend der sie ihrer gewöhnlichen Beschäftigung in-     wendigen Fahrtkosten ersetzt.\nfolge ihrer Heranziehung nicht nachgehen können.         (2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig\nverkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirk-\nlichen Auslagen einschließlich der Kosten für die\n§ 5\nBeförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe\nBesondere Verrichtungen                 der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von\nSchiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- oder\nSoweit ein Sachverständiger oder ein sachver-\nSchiffsklasse, ersetzt. Der Ersatz der Beförderungs-\nständiger Zeuge Verrichtungen erbringt, die ·in der\nauslagen ist nach den persönlichen Verhältnissen\nAnlage bezeichnet sind, richtet sich die Entschädi-\ndes Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen; Die\ngung nach der Anlage; daneben werden, wenn in\nMehrkosten für zuschlagpflichtige Züge werden er-\nder Anlage nichts anderes bestimmt ist, die Auf-\nstattet.\nwendungen nach §§ 8, 11 ersetzt. Bei Reisen außer-\nhalb des Aufenthaltsortes werden auch die Reise-         (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen\nkosten nach §§ 9, 10 ersetzt; außerdem wird für die   als den in Absatz 2 genannten Beförderungsmitteln\nzusätzlich erforderliche Zeit eine Entschädigung von  werden für jedes angefangene Kilometer des Hin-\n10 Deutsche Mark für jede Stunde gewährt.             und Rückwegs 0,25 Deutsche Mark gewährt. Kann\nein Hin- und Rückweg von zusammen mehr als\nzweihundert Kilometern mit öffentlichen, regelmäßig\n§ 6                         verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt\nZeugen und Sachverständige aus dem Ausland         werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die Mehr-\nkosten gegenüber der Benutzung von öffentlichen,\nZeugen und Sachverständigen, die ihren gewöhn-     regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durch\nlichen Aufenthalt im Auslund haben, können unter      eine Minderausgabe an Entschädigung ausgeglichen\nBerücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse,     werden; jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu\ninsbesondere ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit,     gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr als\nnach billigem Ermessen höhere als die in den §§ 2     zweihundert Kilometer verlangt werden. Kann der\nbis 5 bestimmten Entschädigungen gewährt werden.      Zeuge oder Sachverständige wegen besonderer Um-","760                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nstände ein öff entlichcs, regelmäßig verkehrendes                                  § 12\nBeförderungsmittel nicht benutzen, so werden die                               Auirundung\nnachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie\nangemessen sind.                                            Die dem Zeugen oder Sachverständigen zu zah-\nlende Gesamtentschädigung wird auf zehn Deutsche\n(4) Für Reisen  wlihrcnd der Terminsdauer werden\nPfennig auf gerundet.\ndie Fahrtkosten     nur insoweit ersetzt, als dadurch\nMehrbeträge an     Entschädigung erspart werden, die\n§ 13\nbeim Verbleiben     an der Terminsstelle gewährt wer-\nden müßten.                                                         Vereinbarung der Entschädigung\n(5) Tritt der Zeuge oder Sachverständige die Reise       Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen\nzum Terminsort von einem anderen als dem in der         werden, kann die oberste Landesbehörde oder die\nLadung bezeichneten oder der ladenden Stelle un-        von ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung im\nverzüglich angezeigten Ort an oder fährt er zu          Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen Ent-\neinem anderen als zu diesem Ort zurück, so werden,      schädigung vereinbaren.\nwenn die dadurch entstandenen Gesamtkosten\nhöher sind, höchstens die Kosten ersetzt, die für die\n§ 14\nReise von dem in der Ladung bezeichneten oder\nder ladenden Stelle angezeigten Ort oder für die                                Vorschuß\nRückreise zu diesem Ort zu ersetzen wären. Mehr-            (1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist\nkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn      auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie\nder Zeuge oder Sachverständige zu diesen Fahrten        nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder\ndurch besondere Umstände genötigt war.                  wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der ent-\nstehenden Reisekosten,. nicht zugemutet werden\n§ 10                         kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen.\nEntschädigung für Aufwand                     (2) Dem Sachverständigen ist ferner auf Antrag\nein Vorschuß zu bewilligen, wenn er durch eine ge-\n(1) Zeugen und Sachverständige erhalten für den      forderte Leistung für eine zusammenhängende Zeit\ndurch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder durch          von wenigstens dreißig Tagen seiner regelmäßigen\ndie Wahrnehmung eines Termins am Aufenthalts-            Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen\nort verursachten Aufwand eine Entschädigung. Die         wird oder wenn die Erstattung des Gutachtens bare\nEntschädigung ist nach den persönlichen Verhältnis-      Aufwendungen erfordert und dem Sachverständigen,\nsen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen.        insbesondere wegen der Höhe der· Aufwendungen,\n(2) Die Entschädigung für den durch Abwesenheit      nicht zugemutet werden kann, eigene Mittel vorzu-\nvom Aufenthaltsort verursachten Aufwand soll nicht       schießen.\nden Satz überschreiten, der den Bundesbeamten der           (3) § 16 gilt sinngemäß.\nReisekostenstufe II nach den Vorschriften über die\nReisekostenvergütung der Bundesbeamten als Tage-\n§ 15\ngeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Rei-\nsen, die an demselben Kalendertag angetreten oder                       Erlöschen des Anspruchs\nbeendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder           (1) Zeugen und Sachverständige werden nur auf\nein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entspre-\nVer langen entschädigt.\nchend. Dem Zeugen oder Sachverständigen, der vom\nAufenthaltsort weniger als sechs Stunden abwesend           (2) Verlangt der Zeuge nicht binnen drei Mona-\nist, sind Zehrkosten bis zu 4 Deutsche Mark zu          ten nach Beendigung der Zuziehung Entschädigung\nersetzen. Mußte der Zeuge oder Sachverständige          bei dem zuständigen Gericht oder bei der zuständi-\naußerhalb seines Aufenthaltsortes übernachten, so       gen Staatsanwaltschaft, so erlischt der Anspruch.\nerhält er hierfür Ersatz seiner Aufwendungen, so-           (3) Das Gericht (§ 16 Abs. 1) kann den Sachver-\nweit sie angemessen sind.                                ständigen auffordern, seinen Anspruch innerhalb·\n(3) Bei Terminen am Aufenthaltsort des Zeugen       einer bestimmten Frist zu beziffern. Die Frist muß\noder Sachverständigen sind Zehrkosten bis zu            mindestens zwei Monate betragen. In der Aufforde-\n4 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem der Zeuge          rung ist der Sachverständige über die Folgen einer\noder Sachverständige länger als vier Stunden von         Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann\nseiner Wohnung abwesend sein mußte, zu ersetzen.         auf Antrag vom Gericht verlängert werden. Der An-\nspruch erlischt, soweit ihn der Sachverständige nicht\ninnerhalb der Frist beziffert. War der Sachverstän-\n§ 11                          dige ohne sein Verschulden verhindert, die Frist\nErsatz sonstiger Aufwendungen                einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu erteilen, wenn er innerhalb\nNotwendige bare Auslagen, die nicht den durch\nvon zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses\nden Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursa~h-\nden Anspruch beziffert und die Tatsachen, die die\nten Aufwand betreffen, sind dem Zeugen oder Sach-\nWiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.\nverständigen zu ersetzen. Dies gilt besonders von\nden Kosten einer notwendigen Vertretung und für             (4) § 196 Abs. 1 Nr. 17 des Bürgerlichen Gesetz-\ndie Kosten notwendiger Begleitpersonen.                 buchs bleibt unberührt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963                       7_61\n§ 16                         angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge::\nGerichtliche Festsetzung                richt kann der Beschwerde abhelfen.\n(3) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-\n(1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu\nnen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder\ngewährende Entschüdigung wird durch gerichtlichen\nschriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts ein-\nBeschluß festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sachver-\ngereicht werden.\nständige oder die Staatskasse die richterliche Fest-\nsetzung lJPm_ltragt oder das Cericht sie für ange-       (4) Entscheidungen nach Absatz 1, 2 wirken nicht\nmessen hält. Zuständig ist das Gericht oder der       zu Lasten des Kostenschuldners.\nRichter, von dem der Zeuge oder Sachverständige\nherangezogen worden ist. Ist der Zeuge oder Sach-\n§ 17\nverständige von dem Staatsanwalt herangezogen\nworden, so ist das Gericht zuständig, bei dem die                   Dolmetscher und Ubersetzer\nStaatsanwaltschaft errichtet ist. Das Gericht kann\n(1) Für Dolmetscher und Ubersetzer gelten die\nseine Festsetzung von Amts wegen ändern. Schwebt\nVorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.\ndas Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen\nder Entscheidung über den für die Gerichtsgebühren       (2) Dolmetscher werden wie Sachverständige ent-\nmaßgebenden Wert, den Kostenansatz oder die           schädigt.\nKostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so ist     (3) Die Entschädigung für die Ubertragung eines\nauch das Rechtsmittelgericht hierzu befugt.           Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache\n(2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be- beträgt für die Zeile der schriftlichen Ubersetzung,\nschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-      die durchschnittlich fünfzehn Silben enthält, 0,45\ngegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt.        Deutsche Mark. Bei der Ubertragung von Fachtexten,\nBeschwerdebcrechtigt sind nur der Zeuge oder Sach-    insbesondere technischen oder medizinischen Gut-\nverständige und die Staatskasse. Eine Beschwerde      achten, und bei sonstigen besonders schwierigen\nan ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. Die   Ubertragungen kann die Entschädigung bis auf 2,50\nBeschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die    Deutsche Mark für eine Zeile erhöht werden.\nAnlage umstehend","762                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage\n(zu§ 5)\nEntschädigung\nLfd.\nBezeichnung der Verrichtung                                       in\nNr.\nDeutsche Mark\nDer Arzt, der eine Leiche, Teile einer Leiche oder eine Leibesfrucht be-\nsichtigt oder bei einer richterlichen Leichenschau mitwirkt, erhält hierfür\nund für seinen zur Niederschrift gegebenen Bericht .................. .                     15\nFür mehrere solcher Verrichtungen bei derselben Gelegenheit erhält der\nArzt höchstens .................................................... .                       40\nSind Berichte schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift\nzu geben, so erhält der Arzt für jeden Bericht ....................... .                     7\nhöchstens ........................................ • • • • • • • • • • • • · · · · ·        25\n2   Jeder Obduzent erhält\na) für die Leichenöffnung ......................................... .                       50\nb) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Offnung einer nicht\nlebensfähigen Leibesfrucht ..................................... .                     25\nErfolgt die Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingun-\ngen, so beträgt die Entschädigung\nzu a)                                                                                       60\nzu b)                                                                                       35\nDie Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht\neinschließlich des vorläufigen Gutachtens.\n3   Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheins oder die Erteilung\neiner schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Außerung ...... .                  5 bis 15\n4   Der Arzt erhält für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer\ngutachtlicher Außerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die\nFragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur\nein kurzes Gutachten erfordern .................................... .                  10 bis 20\n5   Für die Untersuchung eines Lebensmittels oder eines Bedarfsgegen-\nstandes, Arzneimittels und dgl. oder von Wässern oder Abwässern und\neine kurze schriftliche, gutachtliche Außerung beträgt die Entschädigung\nfür jede Probe ................................................... .                     8 bis 50\nBei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Ent-\nschädigung bis zu ........ ,. ....................................... .                    200\n6   Für die mikroskopische, physikalische, chemische, bakteriologische, sero-\nlogische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen\noder Tieren stammt, und eine kurze gutachtliche Außerung, einschließ-\nlich des verbrauchten Materials an Farbstoffen und anderen gering-\nwertigen Stoffen, beträgt die Entschädigung für jede Probe .......... .                 8 bis 50\nBei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Ent-\nschädigung bis zu ................................................ .                      200\n7   Für die röntgenologische oder elektrophysiologische Untersuchung eines\nMenschen einschließlich einer kurzen gutachtlichen Äußerung beträgt\ndie Entschädigung, auch wenn mehrere Aufnahmen erforderlich sind ...                    8 bis 50","Nr. 57 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963               763\nEntschädigung\nLfd.\nBezeichnung der Verrichtung                          in\nNr.\nDeutsche Mark\n8  Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung für jede Blut-\nprobe\na) für die Bestimmung von ABO-Blutgruppen                                        10\nfür die Bestimmung von Untergruppen .......................... .              8\nb) für die MN-Bestimmung ....................................... .                8\nc) für den zusätzlich erforderlichen Absorptionsversuch ............. .          14\nd) für die Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C/c, D, E usw.)\nje Merkmal ................................................... .              10\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ... _........ .        50\ne) für die Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, Kell (K, k) usw.\nje Merkmal ................................................... .              10\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ........... .          40\nf) für die Bestimmung von Haptoglobintypen einschließlich des ver-\nbrauchten Materials ........................................... .             20\ng) für die Bestimmung der Gruppe Ge sowie anderer allgemein als\nbeweiskräftig anerkannter, im Serum eiweiß-chemisch nachweisbarer\nGruppen je Gruppe ............................................ .              20\nh) für das schriftliche Gutachten ................................... .            7\nDie Entschädigung nach den Buchstaben a bis e und g umfaßt das ver-\nbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.\n9  Für jede Blutentnahme beträgt die Entschädigung ................... .              3\n10  Für erbbiologische Abstammungsgutachten nach den anerkannten erb-\nbiologischen Melhoden beträgt die Entschädigung\na) wenn bis zu drei Personen untersucht werden .................... .           300\nb) für die Untersuchung jeder weiteren Person ..................... .            75\nDie Entschädigung umfaßt die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen\nund etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Her-\nstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die\nHerstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl.\nsowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; sie um-\nfaßt ferner die Post- und Fernsprechgebühren sowie die Kosten für die\nAnfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen\nDurchschlag für die Handakten des Sachverständigen.\nDie Entschädigung umfaßt nicht die Kosten für Verrichtungen nach den\nNummern 6, 7, 8, 9 und die Kosten für die Begutachtung etwa vorhande-\nner erbpathologischer Befunde durch Fachärzte."]}