{"id":"bgbl1-1963-57-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":57,"date":"1963-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter","law_date":"1963-09-26T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["753\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                     Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1963                                                                                                                Nr. 57\nTag                                                                             In h a 1 t                                                                                      Seite\n26.9.63     Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               753\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 366-1.\n26.9.63     Neufassung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . . . .                                                                         757\nErsetzt Bundesgesetzb1. III 367-1.\n24. 9.63    Verordnung über die Verwendung von Darlehen an die Europäische Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl als Deckung für Kommunalschuldverschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    764\n24.9.63     Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           765\n12.9.63     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom\n4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechen-\nland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-\ngen, Vcr~Jleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            766\n19.9. 63    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   767\n23. 9.63    Berichligung der Verordnung über die Uberwachung der Entrichtung der Beiträge zu den\ngesetzlichen Rentenversicherungen vom 28. Juni 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            768\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten\nals Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter*)\nVom 26. September 1963\nAuf Grund des Artikels 3 § 4 des Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer\nbei den Gerichten vom 21. September 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 745) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-\nlichen Beisitzer bei den Gerichten in der vom 1. Ok-\ntober 1963 an geltenden Fassung als Gesetz über die\nEntschädigung der ehrenamtlichen Richter bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 26. September 1963\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\n•) Ersetzt Bundesgeselzbl. lll 366-1.\nZ 1997 A","754                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter\nVom 26. September 1963\nIn h a'l t s üb e r s i c h t\n§\nGeltungsbereich und Grundsatz der Entschädigung . .                                         1\nEntschädigung für Zeitversäumnis . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2\nFahrtkosten, Wegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3\nEntschädigung für Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4\nErsatz sonstiger Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       5\nEntschädigung des Begleiters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    6\nEhrenamtliche Richter bei den oberen Bundesgerichte~                                        7\nEntschädigung in besonderen Fällen des Arbeits-\nund des Sozialgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      8\nAufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        9\nVorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\nErlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              11\nGerichtliche Festsetzung .................. : . . . . . . . .                              12\nEntschädigung der Vertrauensleute . . . . . . . . . . . . . . . . .                        13\nBesondere Regelungen .............................                                         14\n§ 1                                                 gehen kann. Die letzte, bereits begonnene Stunde\nGeltungsbereich und Grundsatz                                     wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich\nder Entschädigung                                          nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließ-\nlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialver-\nDie ehrenamtlichen Richter bei den ordentlichen                            sicherungsbeiträge.\nGerichten und den Gerichten für Arbeitssachen so-\n(3) Der Höchstsatz der Entschädigung nach Ab-\nwie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz-\nsatz 2 kann nach billigem Ermessen unter Berück-\nund der Sozialgerichtsbarkeit erhalten eine Entschä-\ndi~ mg für                                                                   sichtigung des Verdienstausfalls bis zu 50 vom\nHundert überschritten werden, wenn der ehrenamt-\n1. Zeitversäumnis ( § 2),                                                 liche Richter innerhalb eines Zeitraums von min-\n2. Fahrtkosten und Fußwegstrecken (§ 3),                                   destens dreißig Tagen an einem Drittel dieser Tage\noder häufiger seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit\n3. Aufwand (§§ 4 bis 6).                                                  ganz oder überwiegend entzogen wird.\n(4)    Soweit ein Verdienstausfall nicht nachweisbar\n§ 2                                                 oder       nicht eingetreten ist, erhalten die ehrenamtli-\nEntschädigung für Zeitversäumnis                                   chen       Richter die nach dem geringsten Satz bemes-\nsene       Entschädigung.\n(1) Die ehrenamtlichen Richter werden für ihre\nZeitversäumnis entschädigt.                                                       (5) Die Entschädigung wird für höchstens zehn\nStunden je Tag gewährt.\n(2) Entsteht dem ehrenamtlichen Richter ein Ver-\ndienstausfall, so beträgt die Entschädigung für jede\nStunde der versäumten Arbeitszeit wenigstens                                                                               § 3\n3 Deutsche Mark und höchstens 5 Deutsche Mark.\nFahrtkosten, Wegegeld\nAls versäumt gilt auch die Zeit, während welcher\nder ehrenamtliche Richter seiner gewöhnlichen Be- ·                               (1) Den ehrenamtlichen Richtern werden die not-\nschäftigung infolge seiner Heranziehung nicht nach-                          wendigen Fahrtkosten ersetzt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963                       155\n(2) Bei Benulzung von öffentlichen, regelmäßig          (3) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der Ge-\nverkehrenden .Beförderungsmitteln werden die            meinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen oder\nwirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für       berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld\ndie Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur                von 4 Deutsche Mark, wenn sie an einer\nHöhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder               Sitzung mehr als fünf Stunden teilnehmen.\nvon Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen-\noder Schiffsklasse, ersetzt. Die Mehrkosten für zu-      Ubersteigen ihre Auslagen diesen Betrag, so werden\nschlagpJiichtiqE~ Züge werden erstattet.                die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur\nHöhe der in Absatz 2 vorgesehenen Sätze erstattet.\n(3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen        Bei einer Sitzungsdauer bis zu fünf Stunden werden\nals öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-      die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zu\nrungsmitteln werden für jedes angefangene Kilo-         4 Deutsche Mark ersetzt.\nmeter des Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark\ngewährt. Kann ein Hin- und Rückweg von zusammen             (4) Ist eine auswärtige Ubernachtung notwendig,\nmehr als zweihundert Kilometern mit öffentlichen,       so wird ein Ubernachtungsgeld in Höhe des Salzes\nregelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu-         für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II gewährt.\nrückgelegt werden, so gill Satz 1 nur insoweit, als\ndie Mehrkosten gegenüber der. Benutzung von öf-                                     § 5\nfentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungs-\nErsatz sonstiger Aufwendungen\nmitteln durch eine Minderausgabe an Entschädigung\nausgeglichen werden; jedoch ist die Entschädigung          Notwendige bare Auslagen, die nicht den durch\nnach Satz 1 zu gewähren, wenn Fahrtkosten für           den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursach-\nnicht mehr als zweihundert Kilometer verlangt wer-      ten Aufwand betreffen, sind dem ehrenamtlichen\nden. Kann der ehrenamtliche Richter wegen beson-        Richter zu ersetzen. Dies gilt besonders von den\nderer Umstände ein öffentliches, regelmäßig ver-        Kosten einer notwendigen Vertretung.\nkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzen, so\nwerden die nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt,                                     § 6\nsoweit sie angemessen sind.\nEntschädigung des Begleiters\n(4) Für Reisen während der Tagung werden Fahrt-\nkosten nur insoweit ersetzt, als Mehrbeträge an            Bedarf der ehrenamtliche Richter wegen Gebre-\nEntschädigung erspart werden, die beim Verbleiben        chens eines Begleiters, so sind die Entschädigungen\nam Sitzungsort gewährt werden müßten.                    für beide zu gewähren.\n(5) Tritt der ehrenamtliche Richter die Reise zum                               § 7\nSitzungsort von einem anderen als seinem Wohnort\nan oder fährt er nach der Sitzung zu einem anderen                         Ehrenamtliche Richter\nOrt als seinem Wohnort, so werden die Fahrtkoslen                    bei den oberen Bundesgerichten\nbis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohn-            Die ehrenamtlichen Richter bei den oberen Bun-\nort zu erstattenden Kosten ersetzt. Mehrkosten          desgerichten erhalten im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1\nwerden nach billi gern Ermessen ersetzt, wenn der        ein Tagegeld\nehrenamtliche Richter zu diesen Fahrten durch be-           von 7,50 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie\nsondere Umstände genötigt war.                              aus Anlaß der Dienstleistung mehr als fünf bis\nacht Stunden,\n§ 4                            von 12 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie\naus . Anlaß der Dienstleistung mehr als acht bis\nEntschädigung für Aufwand\nzwölf Stunden,\n(1) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Ent-      von 19. Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie\nschädigung für den mit ihrer Dienstleistung verbun-        aus Anlaß der Dienstleistung mehr als zwölf\ndenen Aufwand.                                             Stunden\n(2) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der Ge-    von ihrem Wohnort abwesend sein müssen. Im Falle\nmeinde, in der die Sitzung stattfindet, weder woh-      des § 4 Abs. 4 erhalten sie ein Ubernachtungsgeld\nnen noch berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld        in Höhe des Satzes für Bundesbeamte der Reise-\nvon 5 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem      kostenstufe I b.\nsie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als\nfünf bis acht Stunden,                                                     § 8\nvon 8 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem                 Entschädigung in besonderen Fällen\nsie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als            des Arbeits- und des Sozialgerichtsgesetzes\nacht bis zwölf Stunden,                            Die Entschädigung nach §§ 1 bis 7 wird auch ge-\nvon 16 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem      währt, wenn die ehrenamtlichen Richter bei den\nsie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als       Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten der\nzwölf Stunden                                   Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der\nvon ihrem Wohnort abwesend sein müssen. Bei Ab-         Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Aus-\nwesenheit bis zu fünf Stunden werden dh nachge-         schüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse\nwiesenen notwendigen Auslagen bis zu 4 Deutsche         teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes,\nMark erstattet.                                         §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).","756                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 9                               (3) Die Entscheidung trifft das Gericht ohne die\nAufnmdung                            Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.\nDie dem ehrenamtlichen Richler zu zahlende Ge-           (4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-\nsamtenlscbädigrmg wird auf zehn Deutsche Pfennig         nen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder\naufgerundet.                                             schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts\neingereicht werden.\n§ 10\nVorschuß                                                    § 13\nDen ehrenamllichcn Richtern ist auf Antrag ein                   Entschädigung der Vertrauensleute\nangemessener Vorschuß zu bewilligen.\n(1) Nach den §§ 2 bis 6 sowie 9 bis 11 werden\n§ 11\nentschädigt\nErlöschen des Anspruchs                            1. die Vertrauenspersonen in den Ausschüs-\nsen zur Wahl von Schöffen und Geschwo-\nDer Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er                 renen ( § 40 des Gerichtsverf assungsge-\nnicht binnen eines Jahres nach Beendigung der                       setzes);\nDienstleistung bei der Stelle geltend gemacht wird,              2. die Vertrauensleute in den Ausschüssen\nwelche die Entschädigung anzuweisen hat. ·\nzur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei\nden Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar-\n§ 12                                      keit;\nGerichl.liche Festsetzung                          3. die Vertrauensleute in den Ausschüssen\n(1) Die dem ehrenamtlichen Richter zu gewährende                 zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei\nEntschädigung wird durch gerichtlichen Beschluß                     den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.\nfestgesetzt, wenn der ehrenamtliche Richter oder            (2) § 12 gilt entsprechend. Für die gerichtliche\ndie Staatskasse die richterliche Festsetzung bean-       Festsetzung ist das Gericht zuständig, bei dem der\ntragt. Zuständig ist das Gericht, bei dem der ehren-     Ausschuß gebildet ist.\namtliche Richter mitgewirkt hat. Das Gericht kann\nseine Festsetzung von Amts wegen ändern.                                          § 14\n(2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be-\nBesondere Regelungen\nschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-\ngegenstand.es fünfzig Deutsche Mark übersteigt. Be-        ·Die Bestimmungen über die Entschädigung von\nschwerdeberechtigt sind nur der ehrenamtliche,           Personen, die als ehrenamtliche Richter bei den in\nRichter und die Staatskasse. Eine Beschwerde an          § 1 genannten Gerichten in ehren- oder berufsgericht-\nein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. Die Be-    lichen Verfahren mitwirken, bleiben unberührt.\nschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die         Das gleiche gilt für die Bestimmungen über die Ent-\nangefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge-          schädigung der ehrenamtlichen Richter bei Dienst-\nricht kann der Beschwerde abhelfen.                      und Dienststrafgerichten."]}