{"id":"bgbl1-1963-56-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":56,"date":"1963-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten","law_date":"1963-09-21T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["745\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n196:3                           Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1963                                                    Nr. 56\nTag                                                                     Inhalt                                             Seite\n:!.1. 9. 63     Gesetz zur ÄmleJung th~s Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nsowk~ des Ges(~lzes über die 1~nt.schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten                    745\n/i.ndcrl      JJunclcsgcsclzhl. 111 367--1, 366-1, 300-2, 300-1 und 361-1.\nlL 9. 63        /\\nordnun~J des Btmdcsprüsid(m,lcn übe1; den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung\ncfor bcilmlcten Pi.llcnlinhubt~r ,rnf FiiUsschiffen der Bundeswehr ...................... , . . . .             750\nHinweis auf Vc!rkündunqen im Bundesanzeiger                                                                     750\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung\nvon Zeugen und Sachverständigen\nsowie des Gesetze·s über die Entschädigung.\nder ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten 1)\nVom 21. September 1963\nDer Bundestag hat                     das      folgende           Gesetz    be-   2. § 2 wird wie folgt geändert:\nschlossen:\na) Absatz 2 Satz 1 wird_ wie folgt gefaßt:\n„Die Entschädigung beträgt für jede Stunde\nArlikel 1\nder versäumten Arbeitszeit wenigstens\nAnderung des Cesetzes über die Eutschädigung                                                  1 Deutsche Mark und höchstens 5 Deutsche\nvon Zeugen und Sachverständigen                                                Mark.\"\nDas Gesetz über die Entschädigung von Zeugen                                         b) Absati 3 wird wie folgt gefaßt:\nund Sachve~ständigen vom 26. Juli 1957 (Bundes-\n,, (3) Zeugen erhalten wenigstens die nach\ngesctzbl. I S. 861, 902) 2 ) wird wie fplgt geändert:\ndem geringsten Satz bemessene Entschädi-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                           gung, Hausfrauen jedoch wenigstens 2 Deut-\nsche Mark je Stunde, es sei denn, daß der\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                                          Zeuge durch die Heranziehung ersichtlich\n11 (2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behör-                                  keine Nachteile erlitten hat.\"\nden oder sonstige öffentliche Stellen von dem\nGericht oder dem Staatsanwalt zu Sachver-                                3. § 3 wird wie folgt geändert:\nständigenleistungen herangezogen werden.\"\na) Die Sätze· 1 · und 2 des Absatzes 2 werden\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und                                          wie folgt gefaßt:\nwird wie folgt gefaßt:                                                          „Die Entschädigung beträgt für jede Stunde\n11 (3) Für Angehörige einer Behörde oder                                     der erforderlichen Zeit bis zu 7,50 Deutsche\nsonstigen öffentlichen Stel1e, die nicht Ehren-                                 Marle Erfordert das Gutachten besondere\nbeamte oder ehrenamtlich tätig sind, gilt                                       fachliche Kenntnisse, so beträgt die Entschädi-\ndieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten                                    ·gung bis zu 15 Deutsche Mark für jede\nin Erfüllunq ihrer Dienst.aufgab(m erstatten,                                   Stunde; der erhöhte Stundensatz ist für die ge-\nvertrelen oder erläutern.\"                                                      samte erforderliche Zeit zu gewähren, auch\nwenn der Sachverständige nur während eines\nTeiles dieser Zeit seine besonderer fach-\n1) .i\\nderl BundPsCJ<,scl,.hl. 111 :l(i7-1, :Jb(i-1, :l00-2, '.HiO-J 1rnd 361-1.\n:!)  1Jundcs1wsc'i.zbl. .lll '.fül-1                                                          lichen Kenntnisse zu verwerten braucht.\"\nZ 1997 A","746                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                          Verhältnisse, insbesondere ihrer regelmäßigen\nErwerbstätigkeit, nach billigem Ermessen höhere\n,, (3) Dit; nach Absatz 2 zu gewährende Ent-        als die in den §§ 2 bis 5. bestimmten Entschädi-\nschädi~J un~J kann bis zu 50 vom Hundert               gungen gewährt werden.\"\nüberschrill.en werden\na) für ein Gutachten, in dem der Sach-    7. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nverständige sich für den Einzelfall\na) In Satz 1 fallen die Worte „bei Entfernungen\neingehend mit der wissenschaft-\nvon mehr als zwei Kilometern\" weg.\nlichen Lehre auseinanderzusetzen\nhat, oder                                b) In Satz 2 wird nach Ersetzung des Punktes\ndurch ein Semikolon folgender Halbsatz an-\nb) nach billigem Ermessen unter\ngefügt:\nBerücksichtigung der Erwerbsver-\nsüumnis für eine geforderte Lei-               „jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu\nstung, durch die der Sachverstän-              gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr\ndige für eine zusammenhängende                 als zweihundert Kilometer verlangt werden.\"\nZeit von wcniqstens dreißig Tagen\nseiner regelmäßigen Erwerbstätig-     8. In § 9 werden in Absatz 2 Satz 3 und in Absatz 3\nkeit ganz oder überwiegend ent-          die Worte „2,50 Deutsche Mark\" durch die\nzogen wird, oder                         Worte „4 Deutsche Mark\" ersetzt.\nc) nach billigem Ermessen unter\n9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBerücksichtigung der Erwerbsver-\nsäumnis, wenn der Sachverstän-              ,, (2) Dem Sachverständigen ist ferner auf An-\ndiue seine Berufseinkünfte im            trag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn er durch\nwesentlichen durch die Erstattung        eine geforderte Leistung für eine zusammen-\nvon Gutachten erzielt.                   hängende Zeit von wenigstens dreißig Tagen\nseiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder\nDie Erhüliunqen nach den Buchstaben a und b             überwiegend entzogen wird oder wenn die Er-\nsowi0 a und c können nebeneinander ge-\nstattung des Gutachtens bare Aufwendungen\nwährt werden.\"                                          erfordert und dem Sachverständigen, insbeson-\ndere wegen der Höhe der Aufwendungen, nicht\n4. § 4 wird wie; Iol~Jt gefaßt:                                 zugemutet werden kann, eigene Mittel vorzu-\nschieß·en.\"\n,,§ 4\nZu berücksichtigende Zeit              10. In § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nBei Zeugen 9ilt als versäumt und bei Sachver-               ,, (4) Entscheidungen nach Absatz 1, 2 wirken\nständigen gilt als erforderlich auch die Zeit,              nicht zu Lasten des Kostenschuldners.\"\nwährend der sie ihrer gewöhnlichen Beschäfti.:\ngung infolge ihrer Heranziehung nicht nachgehen\n11. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:·\nkönnen.\"\na) In Satz 1 werden die Worte „0,30 Deutsche\n5. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                        Mark\" durch die Worte „0,45 Deutsche Mark\"\nersetzt.\n,,§ 5                          b) In Satz 2 werden die Worte „eine Deutsche\nBesondere Verrichtungen                          Mark\" durch die Worte „2,50 Deutsche Mark\"\nersetzt.\nSoweit ein Sachverständiger oder ein sachver-\nständiger Zeuge Verrichtungen erbringt, die in\n12. Die Anlage zu § 5 wird wie folgt geändert:\nder Anlage bezeichnet sind, richtet sich die Ent-\nschädigung nach der Anlage; daneben werden,                 a) Die lfd. Nummer 2 wird wie folgt\nwenn in der Anlage nichts anderes bestimmt                        gefaßt:\nist, die Aufwendungen nach §§ 7, 10 ersetzt. Bei·\nReisen außerhalb des Aufenthaltsortes werden                      „2. Jeder Obduzent erhält\nauch die Reisekosten nach §§ 8, 9 ersetzt; außer-                     a) für die Leichenöffnung          50\ndem wird für die zusätzlich erforderliche Zeit\neine Entschüdigung von 10 Deutsche Mark für                           b) f_t.ir die Sektion von Teilen\njede Stunde gewährt.\"                                                      einer Leiche oder die Dff-\nnung einer nicht lebensfähi-\ngen Leibesfrucht ......... .  25\n6. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\nErfolgt die Obduktion unter\n,,§ Sa                                     besonders ungünstigen äußeren\nZeugen und Sachverständige aus dem Ausland                          Bedingungen, so beträgt die\nEntschädigung\nZeugen und Sachverständigen, die ihren ge-\nzu a)                              60\nwöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kön-\nnen unler Berücksichtigung ihrer persönlichen                         zu b)                              35","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1963                             14'1\nDie f'.ntschfüliqung umfaßt auch                                 bei derselben Blutprobe je\nden zur NiedcrsduiJt gegebe-                                     Person insgesamt höchstens        40\nnen Bericht einschließlich des                              f) für       die Bestimmung von\nvorli_iufi~Jen Gui.rJchtens.\"                                   Haptoglobintypen            ein-\nb) In lfd. Nurnrrwr ] wird in der drit-                                     schließlich des verbrauchten\nten Spc:;11.e der Betrng „W' durch „5                                  Materials ............... .       20\nbis 15\" ersdzL                                                   g) für die Bestimmung der\nGruppe Ge sowie anderer\nc) In Hd. Nummer 4 wird in der drit-\nallgemein als beweiskräftig\nten Spalle der Betrag „ 10\" durch\nanerkannter, im Serum ei-\n,, 10 bis 20\" ersetzt.\nweiß-chemisch nachweisba-\nd) In lfd. Nummer 5 werden in der                                           rer Gruppen je Gruppe ....        20\nzweiten Spalte die Worte „eines                                   h) für das schriftliche Gut-\nNahrungs- oder Cenußmi'Jels oder                                        achten .................. .        7\neines Gebrauchsgegenstandes, Arz-\nneistolf s, Geheimmi ltels\" durch die                             Die Entschädigung nach den\nWorte „nines Lebensmittels oder                                   Buchstaben a bis e und g um-\neines BE~darfsgegenstancles, Arznei-                              faßt das Ver\"brauchte Material,\nmittels\" ersetzt. Folgender Satz                                  soweit es sich um geringwer-\nwird angefügt:                                                   \"tige Stoffe handelt.\"\n,,Bei außergewöhnlich umfangn-ü-                         h) Nach lfd. Nummer 7 wird folgende\nchen Untersuchungen beträgt die                              lfd. Nummer 7 a eingefügt:\nEntschüdigung bis zu . . . . . . . . . . . . 200\".           „7 a. Für jede Blutentnahme                   3\".\ne) In lfd. Nummer 6 fällt d·as Wort                           i) Die lfd. Nummer 8 wird wie folgt geändert:\n„röntgenologische\" weg. Folgender                            aa) In der zweiten Spalte:\nSatz wird angefügt:\nI. In Absatz 2 werden nach Wegfall des\n,,Bei außergewöhnlich umfangrei-                                        Punktes folgende Worte angefügt:\nchen Untersuchungen beträgt die                                          „ und für einen Durchschlag für die\nEntschädigung bis zu . . . . . . . . . . . . 200\".                      Handakten des Sachverständigen.\"\nf) Nach lfd. Nummer 6 wird folgende                                   II. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nlfd. Nummer 6 a eingefügt:                                               „Die Entschädigung umfaßt nicht die\n„6 a. Für die röntgenologische oder                                     Kosten für Verrichtungen nach den\nelektrophysio1ogische Unter-                                    Nummern 6, 6 a, 7, 7 a und die Kosten\nsuchung eines Mc~nschen ein-                                    für die Begutachtung etwa vorhan-\nschließlich einer kurzen gut-                                   dener       erbpathologischer   Befunde\nach Uichen Außerung beträgt                                     durch Fachärzte.   11\ndie JJntschädigung, auch wenn                        bb) In der dritten Spalte:\nmehrere Aufnahmen erforder-\nDer Betrag „230\" wird durch den Betrag\nlich sind, .................. 8 bis 50\".\n„300\" und der Betrag „60\" durch den\ng) Die lfd. Nummer 7 wird wie folgt                                    Betrag „75\" ersetzt.\ngefaßt:\nk) Die lfd. Nummer 9 fällt weg.\n„ 7. Bei Blutgruppenbestimmungen\nbeträgt die Entschädigung1 für\njede Blutprobe\na) für die Bestimmung von                                                  Artikel 2\nABO-Blutgruppen ....... .          10\nfür die Bestimmung von                    Änderung des Gesetzes über die Entschädigung\nUntergruppen ........... .           8\nder ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten\nb) für die MN-Bestimmung .. .                    Das Gesetz über die Entschädigung der ehren-\n8\namtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli\nc) für den zusätzlich erforder-               1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900) 3 ) wird wie folgt\nlichen Absorptionsversuch .         14    geändert:\nd) für die Bestlmrr..ung der\nMerkmale        des    Rh-Kom-            1. Die Dberschrift wird wie folgt gefaßt:\nplexes (C/c, D, E usw.) je                            „Gesetz über die Entschädigung der\nMerkm.al ................ .         10                          ehrenamtlichen Richter\".\nbei derselben Blutprobe je\nPerson insgesamt höchstens          50    2. In den §§ 1 bis 10, 12, 13 werden die Worte\n,,ehrenamtlicher Beisitzer\" durch die Worte „ehren-\ne) für die Bestimmung der\nBlutgruppenmerkmale P, Kell\n(K, k) usw, je Merkmal ...          10    3) Bundesgesetzbl. III 366-1","748                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\namllichcr Richt(\\f ersetzt. In § 14 Satz 1 und 2\n11\nvon neunzehn Deutsche Mark für jeden Tag,\nwird das Wort: ,,Beisitzer\" durch die Worte                          an dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr\n,,ehrcndrnllich<~ Richter\" ersdzl..                                  als zwölf Stunden\nvon ihrem Wohnort abwesend sein müssen.\"\n3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt ~JC~inderl:\na) Die SLil:,w 1 und 2 werdc)n wie folgt gefaßt:\n,,Entsll!hl dem cl1 rN1am Llidwn Richter ein Ver-                                       Artikel 3\ndiensl.i1 u.,;lall, so lwl.r:-iql. die EnlschJdigung für\njcdl~ Sl.tmdc d(:r vcn;;iumLen Arbeitszeit we-                                    Schl ußvorschriften\nniqsl.Pns drei Deutsche Mark und höchstens\nfünf Dcul.sche Mark. Als vcrsüumt gilt auch                                                § 1\ndie Zeil, ~ührcnd weldwr der ehrenamtliche\nRichter seiner gc~wöhnlidwn Beschäftigung                        Ä.nderung des Gerichtsverfassung-sgesetzes\ninfolge seiner Heranziehung nicht nachgehen                   § 107    Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nkann.\"                                                     wird wie folgt geändert:\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßl:                                  a) In Satz 1 fallen die Worte „bei Entfernungen\nvon mehr als zwei Kilomete,rn\" weg.\n,,Die Entschädigung richtet sich nach dem re-                              )\ngelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der                 b) In Satz 2 wird nach Ersetzung des. Punktes\nvom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversiche-                     durch ein Semikolon folgender Halbsatz an-\nrungsbeiträge.\"                                                  gefügt:\n„jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu\n4. a) § 2 erhält folgenden neuen Absatz 3:                              gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr\nals zweihundert Kilometer verlangt werden.\"\n,, (3) Der Höchstsatz der Entschädigung nach\nAbsatz 2 kann nach billigem Ermessen unter\n§ 2\nBerücksichtigung des Verdienstausfalles bis\nzu 50 vom Hundert überschritten werden,                             Änderung des ·Gerichtskostengesetzes\nwenn der ehrenamtliche Richter innerhalb                                       und der Kostenordnung\neines Zeitraums von mindestens dreißig Ta-\ngen an einem Drittel dieser Tage oder häu-                    § 92 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes\nfiger seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit                 vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) 5 )\nganz oder überwiegend entzogen wird.\"                      und § 137 Nr. 3 Halbsatz 2 der Kostenordnung vom\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) 6) werden\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-                   wie folgt gefaßt:\nsätze 4 und 5.\n„erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1\nAbs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von\n5. § 3 Abs. 3 wird wie folgt ge,fodert:                              Zeugen und Sachverständigen keine Entschädi-\na) In Satz 1 fallen die Worte „bei Entfernungen                   gung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese\nvon mehr als zwei Kilometern\" weg.                            Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschä-\ndigung von Zeugen und Sachverständigen zu\nb) In Satz 2 wird nach Ersetzung des Punktes                      zahlen wäre;\".\ndurch ein Semikolon folgender Halbsatz an-\ngefügt:                                                                                    § 3\n„jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu                                          Verweisungen\ngewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr\nals zweihundert Ki1ometer verlangt werden.\"                   Soweit in anderen Gesetzen           und Verordnungen\nauf die durch dieses Gesetz            abgeänderten Vor-\nschriften verwiesen ist, treten        die entsprechenden\n6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „zwölf\nVorschriften dieses Gesetzes an        ihre Stelle.\nDeutsche Mark\" durch dü! Worte „sechzehn\nDeutsche Mark\" ersetzt.\n§ 4\n7. § 7 Satz 1 wird wie folgt gcfoßl:                              Bekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes über\n,,Die ehrenamtlichen Richt<·r bei den oberen Bun-              die Entschädi.gung von Zeugen und Sachverständigen\ndesgerichten erhallen im Falle des § 4 Abs. 2                       und des Gesetzes über die Entschädigung der\nSatz 1 ein Tuuegeld                                                                 ehrenamtlichen Richter\nvon siebeneinhalb Deut:~chc Mark für jeden                     Der Bundesminister de:i; Justiz wird ermächtigt,\nTag, an dem sie aui Anlaß der Dienstleistung                das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nmehr als fünf bis acht Stunden,                             Sachverständigen und das Gesetz üb,er die Entschä-\nvon ·zwölf Deutsche Mark für jeden Tag, an\ndem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als               4) Bundesgesetzbl. III 300-2\n5) Bundesgesetzbl. III 360-1\nacht bis zwölf Stunden,                                     6) Bundesgesetzbl. III 361-1","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1963                         ,749\ndigung der clirenmn1lichen Richter in den sich aus                                  § -6\nden Arlike]n 1 und 2 ergebenden Fassungen mit\nInkrafttreten\nneuen. Daten, dus Gesetz über die Entschädigung\nvon Zeugen und Sachverstündigen auch mit neuer              (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft.\nParagraphcnfolgc bek,rnnl.1.umuchen und Unstimmig-       Jedoch tritt § 4 dieses Artikels bereits am Tage nach\nkeiten des Worllcuüs zu beseitigen.                      der Verkündung in K:r:aft.\n(2J Die Entschädigung richtet sich für die gesamte\nversäumte oder erforderliche Zeit nach dem neuen\nRecht, wenn auch für eine Zeit nach dem Inkraft-\n§ 5                            treten dieses Gesetzes eine Entschädigung zu ge-\nwähren ist Das neue Recht ist auch anzuwenden,\nGc~Hung in ßerHn\nwenn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1        vorher begonnene Verrichtung (§ 5 des Gesetze-es\ndes Dritt<!n Uberleitungsgcsclzes vom 4. Januar 1952     über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-·\n(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.            ständigen) beendigt wird.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. September 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}