{"id":"bgbl1-1963-55-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":55,"date":"1963-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Erstattungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel","law_date":"1963-08-29T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["741,\nBundesgesetzblatt\nTeil I\nA usgcgcben zu Bonn am 2. September 1963                                                                                                                                                                                Nr. 55\nTag                                                                                                                        Inhalt                                                                                                                                                Seite\n29. 8. 63                   Verordnung zur Änderung der Erstattungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel • • • . . • • . • • •                                                                                                                                                             741\nIIM!IIIIIBll'limlllll'l2lilllllllffllWIIIIDDlilllEwuii.llJilltl!IIIWWWIIIIIMlllllEUillllllliUl!liiL&&:11111111-allll-l!mlllllllll!I-IIRll!llilllli119111Rfflllllll!Dl:IIIIIU!IIIIIIIEll!lllillllilll!llillllllml-HCTTTIIIIIIIIIIIIIIBlllliilllllllllllil-llllllllllllm-l!l'IIIIIRlilllilli!illllliFiTli\\l!lill!!WE~\nVerordnung\nzur Änderung der Erstattungs-Verordnung\nSchweine/ Eier/ Geflügel\nVom 29. August 1963\nAuf Grund des § 5 des Gesetzes zur Durchführung                                                                                                               gangsabgaben wieder eingeführt. Mit Uber-\nder Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21                                                                                                                   gabe gehen die Waren in die Zollgutverwen-\n(Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Euro-                                                                                                            dung der Streitkräfte über.\"\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur .Ände-\nrung des Gesetzes zur Förderung der deutschen                                                                                                        2. § 2 wird wie folgt geändert:\nEier- und Geflügelwirtschaft vom 26. Juli 1962 (Bun-                                                                                                      a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 465), geändert durch das Gesetz zur                                                                                                                       ,, (2) Erstattungen für die Lieferung von Wa-\n.Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ver-                                                                                                                    ren als Schiffsbedarf werden ferner nur ge-\nordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und                                                                                                               währt für Waren, die an bezugsberechtigte\nNr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen                                                                                                                 Schiffe im Sinne des § 135 Abs. 3 Sätze 2 und 3\nWirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des                                                                                                                      der Allgemeinen Zollordnung vom 29. Novem-\nGesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Ge-                                                                                                                  ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) geliefert\nflügelwirtschaft vom 6. August 1963 (Bundesgesetz-                                                                                                                  oder die zu diesem Zweck von einem Schiffs-\nblatt I S. 591), verordnet die Bundesregierung:                                                                                                                     ausrüster in einem Freihafen bezogen worden\nsind.\"\nArtikel 1\nb) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nDie Erstattungs-Verordnung Schweine/ Eier/ Ge-\n„ 1. Waren, für die die Abschöpfung nach den\nflügel vom 8. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 152)\nVorschriften des Zollrechts erstattet, erlas-\nwird wie folgt geändert:\nsen oder nicht erhoben worden ist,\".\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Nr. 4 wird das Wort „Anlage\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                                                                                        durch die Worte „Anlagen 1 und 2\" ersetzt.\n,, (1) Erstattungen nach Artikel 10 Abs. 1 und\nArtikel 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 20, Ar-                                                                                         3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Anlage\" durch die\ntikel 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 21 und Ar-                                                                                              Worte „Anlagen 1 und 2\" ersetzt.\ntikel 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22 werden\nfür die Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außen-                                                                                         4. § 5 wird wie folgt geändert:\nwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 - Bun-                                                                                             a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:\ndesgesetzbl. I S. 481) der in den Anlagen 1                                                                                                          ,,Sind die Waren als Schiffsbedarf an Schiffs-\nund 2 aufgeführten Waren gewährt.\"                                                                                                                  ausrüster im Freihafen geliefert worden, so\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                                                                                                        kann die Erstattung nur von dem Schiffsaus-\nrüster beantragt werden, für den die Waren\n,, (3) Waren, die an ausländische Streitkräfte                                                                                              in den Freihafen verbracht worden sind.\"\nim Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des\nAußenwirtschaftsgesetzes) auf Grund von Ver-                                                                                              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nträgen mit amtlichen Beschaffungsstellen der                                                                                                                ,, (2) Der Antrag auf Erstattung kann für Lie-\nStreitkräfte geliefert werden, gelten als in                                                                                                        ferungen als Schiffsbedarf nur innerhalb von\ndritte Länder ausgeführt. Mit Ausnahme von                                                                                                          60 Tagen nach Ausstellung der Ausfuhrbe-\nLieferungen an ausländische Streitkräfte im                                                                                                         scheinigung, im übrigen nur innerhalb von\nLand Berlin gelten diese Waren zugleich als                                                                                                         60 Tagen nach Ablauf der in der Erstattungs-\nvon den ausländischen Streitkräften zu ihrer                                                                                                        zusage für die Ausfuhr bestimmten Frist ge-\nausschließlichen Verwendung frei von Ein-                                                                                                           stellt werden.\"\nZ 1997 A","742                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n5. § 7 Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:                durch eine nach vorgeschriebenem Muster ausge-\n,, (4) Die Ausfuhrbescheinigung für die Liefe-         stellte Empfangsbestätigung der ausländischen\nrung als Schiffsbedarf erteilt abweichend von den          Streitkräfte nachgewiesen ist.\"\nAbsätzen 1 bis 3 die von der Oberfinanzdirektion\nbestimmte Zollstelle                                   6. § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Ein für solche Waren bereits gezahlter Erstat-\n1. bei Lieferungen auf Schiffe, wenn die\ntungsbetrag ist unverzüglich an die nach § 3 zu-\nLieferung durch Vorlage einer Emp-\nständige Stelle zurückzuzahlen.\"\nfangsbestätigung des Bezugsberechtig-\nten nachgewiesen wird,                   7. An die Stelle der Anlage treten die Anlagen 1\n2. bei Bezug durch Schiffsausrüster im          und 2 dieser Verordnung.\nFreihafen, wenn der Bezug glaubhaft\ngemacht wird.\nArtikel 2\nDie Ausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn\nsie unverzüglich nach Ablauf des Kalendermonats           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbeantragt wird, in dem die Ware geliefert oder         leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbezogen worden ist.. Lieferungen eines Kalender-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur\nmonats können in einer Ausfuhrbescheinigung zu-        Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweine-\nsammengefaßt werden.                                   fleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft so-\n(5) Bei der Lieferung an ausländische Streit-\nwie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der\nkrfüte sind die Waren der zuständigen Zollstelle\ndeutschen Eier- und Geflügelwirtschaft auch irn Land\nzu gestellen und mit dem Antrag anzumelden, die\nBerlin.\nLieferung an die Streitkräfte zollamtlich zu über-\nwachen. Die Waren werden dem Antragsteller\nnach zollamtlicher Behandlung zur Lieferung an                                 Artikel 3\ndie Streitkräfte überlassen. Die Zollstelle erteilt       Diese Verordnung tritt arn 2. September 1963 in\ndie Ausfuhrbescheinigung, wenn die Lieferung           Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1963 außer Kraft.\nBonn, den 29. August 1963\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 55 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1963                                         743\nAnlage 1\nVerzeichnis\nder Waren, für die Erstattungen nach der Verordnung Nr. 20 (Schweinefleisch)\ngewährt werden\nHöhe der Erstattung\nLfd.                                               Ersta ttungsfähig Mindest-\nNr.       Tarifnummer        W urcnbczcichnung    sind Ausfuhren in   menge      bei Ausfuhren in         bei Ausfuhren in\nMitgliedstaaten            dritte Länder\n1\n·-·\n1             2                    3                       4           5                           6\n1  01.03-A-II         Hausschweine,            dritte Länder       100 kg   entfällt                100 von Hundert\nlebend, andere als rein-                                                      des Betrages nach\nrassige Zuchttiere                                                            Artikel 11 Abs. 1\nBuchstabe a und b\nder Verordnung\nNr. 20\n2  02.01-A-III-a-1    Fleisch                  Mi tg liedstaa ten  100 kg   100 von Hundert         100 von Hundert\nvon Hausschweinen in und dritte                       des Betrages nach       des Betrages nach\nganzen oder halben       Länder                       Artikel 10 Abs. 1       Artikel 11 Abs. 1\nTierkörpern                                           Buchstabe b der         Buchstabe a und b\nVerordnung Nr. 20       der Verordnung\nNr. 20\n3   aus 02.05-A-II     gerüucherter             Mitgliedstaaten      25 kg   100 von Hundert         100 von Hundert\nSchweinespeck            und dritte                   des Betrages nach       des Betrages nach\nLänder                       Artikel 10 Abs. 1       Artikel 11 Abs. 1\nBuchstabe b der         Buchstabe a und b\nVerordnung Nr. 20       der Verordnung\nNr. 20\n4   02.05-B            Schweinefett             Mitgliedstaaten     100 kg   100 von Hundert         100 von Hundert\nund dritte                   des Betrages nach       des Betrages nach\nLänder                       Artikel 10 Abs. 1       Artikel 11 Abs. 1\nBuchstabe b der         Buchstabe a und b\nVerordnung Nr. 20       der Verordnung\nNr. 20\n5   aus 02.06--B-I-b   Fleisch                  Mitgliedstaaten      25 kg   100 von Hundert         100 von Hundert\nvon Ha.usschweinen,      und dritte                   des Betrages nach       des Betrages nach\ngetrocknet oder          Länder                       Artikel 10 Abs. 1       Artikel 11 Abs. 1\ngeräuchert                                            Buchstabe b der         Buchstabe a und b\nVerordnung Nr. 20       der Verordnung\nNr. 20\n6   15.01-A--II        Schweineschmalz          Mitgliedstaaten     100 kg   100 von Hundert         100 von Hundert\nund dritte                   des Betrages nach       des Betrages nach\nLänder                       Artikel 10 Abs. 1       Artikel 11 Abs. 1\nBuchstabe b der         Buchstabe a und b\nVerordnung Nr. 20       der Verordnung\nNr. 20\n7   16.01-A-I          Würste und derglei-      Mitgliedstaaten      25 kg   100 von Hundert         100 von Hundert\nund                chen aus Fleisch, aus und dritte                      des Betrages nach       des Betrages nach\n16.01-B-I          Schlachtabfall oder aus Länder                        Artikel 10 Abs. 1       Artikel 11 Abs. 1\nTierblut, Schweine-                                   Buchstabe b der         Buchstabe a und b\nHeisch oder Schlacht-                                 Verordnung Nr. 20       der Verordnung\nabfall von Schweinen                                                          Nr. 20\nenthaltend\n8   aus 16.02-A        Fleisch und Schlacht- Mitgliedstaaten         25 kg   100 von Hundert         100 von Hundert\nund                abfall,                  und dritte                   des Betrages nach       des Betrages nach\naus 16.02-B        anders zubereitet oder Länder                         Artikel 10 Abs. 1       Artikel 11 Abs. 1\nhaltbar gemacht,                                      Buchstabe b der         Buchstabe a und b\nSchweinefleisch oder                                  Verordnung Nr. 20       der Verordnung\nSchlachtabfall von                                                            Nr. 20\nSchweinen enthaltend","744                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage 2\nVerzeichnis\nder Waren, für die Erstattungen nach den Verordnungen Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch)\ngewährt werden\nLfd.                                                              Erstattungsfähig    Mindest-\nNr.          Tarifnummer               Warenbezeichnung          sind Ausfuhren in     menge                   Höhe der Erstattung\n-\n1               2                             3                         4              5                              6\n1    01.05--A                 lebendes Hausgeflügel            dritte Länder         100      100 von Hundert des Betrages nach\nmit einem Stück-                                      Stück    Artikel 8 Buchstabe a und b der Ver-\ngewicht von nicht mehr                                         ordnung Nr. 22\nals 185 g\n2     01.05--B-I-A             lebende Hühner                   dritte Länder       100kg      100 von Hundert des Betrages nach\nzu Zuchtzwecken                                                Artikel 8 Buchstabe a und b der Ver-\nordnung Nr. 22\n3     02.02-A-I                geschlachtete Hühner             dritte Länder       100kg      100 von Hundert des Betrages nach\nArtikel 8 Buchstabe a und b der Ver-\nordnung Nr. 22\n4    02.02-A-II               geschlachtete Enten               dritte Länder      100kg      100 von Hundert des Betrages nach\nArtikel 8 Buchstabe a und b der Ver-\nordnung Nr. 22\n5    04.05-A-I-a              Hühnereier in der                dritte Länder       100kg      100 von Hundert des Betrages nach\nund                      Schale,                                                        Artikel 8 Buchstabe a und b der Ver-\n04.05--A-II-a            frisch oder                                                    ordnung Nr. 21\nhaltbar gemacht\nHerausgeber I Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrucxerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sadlgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durd1 die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0, 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschrckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.\n~i\n,\n·. .:,. -;.....\nC"]}