{"id":"bgbl1-1963-52-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":52,"date":"1963-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_52.pdf#page=6","order":2,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften","law_date":"1963-08-20T00:00:00Z","page":702,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["702                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n1\nAnordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften                      )\nVom 20. August 1963\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes                      schatten für die übrigen Fälle und für die\nvom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt                 Beförderung der Angehörigen der Reserve\ngeändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des                     außerhalb des Wehrdienstes\nSoldatengesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesgesetz-                        dem Leiter der Stammdienststelle des\nblatt I S. 447), und des Artikels 1 Abs. 2 der An-                      Heeres.\nordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung\nund Entlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bun-              (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 3 umfaßt\ndesgesetzbl. I S. 422) ordne ich an:                        auch die Beförderung der Mannschaften und Unter-\noffiziere, die gleichzeitig in das Dienstverhältnis\neines Soldaten auf Zeit berufen werden.\nI.\n(3) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3\nDie Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-           bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militär-\nlassung der Offizieranwärter übertrage ich                  musikdienstes und auf die Angehörigen der\ndem Amtschef des Personalstammamtes der Bun-             Heeresfliegertruppe, die dem fliegenden Personal,\ndeswehr.                                                 dem Prüferpersonal und dem Flugsicherungspersonal\nII.                      angehören. Für diese Soldaten ist der Leiter der\nStammdienststelle des Heeres zuständig.\n(1) Im Heer übertrage ich\n1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten                                    III.\nzu einem Mannschaftsdienstgrad zu be-\nfördern,                                           (1) In der Luftwaffe übertrage ich\nden Kompa.niedwfs (Batteriechefs, Staffel-             1. die Ausübung des Rechts, einen Bewerber\nkapitänen)                                                mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad\nfür die Solda.ten ihrer Kompanie (Batterie,               oder einen Soldaten, der den Grundwehr-\nHeeresfliegerslaffel);                                    dienst leistet, in ihren Truppenteilen,\nSchulen oder Dienststellen in das Dienst-\n2. die Ausübunu des Rechts, Mannschaften\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu be-\nund Unteroffiziere bis zum Sta.bsunteroffizier\nrufen, sowie die Ausübung des Rechts, Sol-\nzu befördern,\ndaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne\na) den Bataillonskommandeuren                             ihrer Truppenteile, Schulen oder Dienst-\nfür die Soldaten ihres Bataillons,                    stellen und Soldaten, die auf Grund der\nsoweit die Ausübung nicht nach                        Wehrpflicht Wehrdienst leisten und ihnen\nNummer 1 übertlilgen worden ist,                      unterstehen, bis zum Stabsunteroffizier zu\nbefördern,\nb) den Brigade- und Regimentskomman-\na) den Regimentskommandeuren, den Ge-\ndeuren,        den Kommandeuren einer                     schwaderkommodoren und den Kom-\nSchule, den Korpstruppenkommandeu-                        mandeuren der Schulen,\nren und den Kommandeuren der Depot-\ngruppen                                               b) den Divisionskommandeuren,\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,                   soweit die Ausübung nicht nach dem\nsoweit die Ausübung nicht nach                            Buchstaben a übertragen worden ist,\nNummer 1 und dem Buchstaben a über-                   c) den Kommandierenden Generalen der\ntragen worden ist;                                        Luftwaffengruppen und dem Amtschef\ndes Luftwaffenamtes,\n3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nsoweit die Ausübung nicht nach den\nund Entlassung der Mannschaften und\nBuchstaben a und b übertragen worden\nUnteroffiziere bis zum Dienstgrad eines\nist;\nSta.bsunteroffiziers\n2. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf\na) den Divisionskommandeuren\nZeit bis zum Dienstgrad eines Stabsunter-\nfür die Soldaten ihrer Division,                      offiziers einschließlich auf Stellen der\nb) den Kommandierenden Generalen                          Stellenpläne ihrer Truppenteile, Schulen\nfür die Soldaten der zu ihrem Korps,                  oder Dienststellen und Soldaten, die auf\naber nicht zu einer Division gehörenden               Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\nStäbe, Truppenteile und Dienststellen,                und ihnen unterstehen, zu entlassen,\nsoweit die Ausübung nicht nach den Num-                   a) den Divisionskommandeuren,\nmern 1 und 2 übertragen worden ist;                       b) den Kommandierenden Generalen der\nLuftwaffengruppen und dem Amtschef\n4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\ndes Luftwaffenamtes,\nEntlassung der Unteroffiziere und Mann-\nsoweit die Ausübung nicht nach dem\n1) Ersetzt Bundcsgeselzbl. III 51-1-6.                                    Buchstaben a übertragen worden ist;","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1963                         703\n3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung                    d) dem Befehlshaber der Territorialen Ver-\nund Entlassung für alle übrigen Fälle ein-                  teidigung\nschließlich des Rechts zur Beförderung der                  für die Soldaten seiner Stäbe, Truppen-\nAngehörigen der Reserve außerhalb des                       teile und Dienststellen,\nWehrdienstes\nsoweit die Ausübung nicht nach den\ndem Leiter der Stammdienststelle der                      vorstehenden Bestimmungen übertragen\nLuftwaffe.                                                worden ist.\n(2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2             (2) Ferner übertrage ich\nbezieht sich nicht auf die Angehörigen des fliegen-              1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten\nden Personals, des Sanitätsdienstes und des Militär-                zu einem Mannschaftsdienstgrad zu be-\nmusikdienstes. Für diese Soldaten ist der Leiter der                 fördern,\nStammdienststelle der Luftwaffe zuständig.\nden Kompaniechefs des Stabsbataillonr.\nbei AFCENT sowie der Stabskompanie\nIV.                                        des Bundesministeriums der Verteidigung\nfür die Soldaten ihrer Kompanie;\nIn der Marine übertrage ich die Ausübung des\nRechts zur Ernennung und Entlassung der Unter-                    2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften\noffiziere und Mannschaften und die Beförderung                       und Unteroffiziere bis zum Stabsunter-\nvon Angehörigen der Reserve außerhalb des Wehr-                      offizier zu befördern,\ndienstes                                                                dem Kommandeur des Stabsbataillons\ndem Leiter der Stammdienststelle der Marine.                         bei AFCENT\nfür die Soldaten seines Bataillons,\nsoweit die Ausübung nicht nach Num-\nV.\nmer 1 übertragen worden ist.\n(1) Im Bereich der Territorialen Verteidigung und          (3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nder Basis-Organisation übertrage ich                       Entlassung für aJle übrigen Fälle übertrage ich\n1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten                dem Leiter der Stammdienststelle der Teil-\nzu einem Mannschaftsdienstgrad zu be-                 streitkraft, der der Soldat angehört.\nfördern,\n(4) Die Ubertragung nach den Absätzen 1 und 2\nden Kompaniechefs (Batteriechefs)              bezieht sich nicht auf die Angehörigen des fliegen-\nfür die Soldaten ihrer Kompanie (Batterie);    den Personals, des MAD, des Sanitätsdienstes und\ndes Militärmusikdienstes. Für diese Soldaten ist der\n2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften\nLeiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft zu-\nund Unteroffiziere bis zum Stabsunter-\nständig, der der Soldat angehört.\noffizier zu befördern,\na) den Bataillonskommandeuren                                              VI.\nfür die Soldaten ihres Bataillons,\nFür besondere 'Fälle behalte ich mir die Er-\nsoweit die Ausübung nicht nach             nennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in\nNummer 1 übertragen worden ist,            denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nb) dem Höheren Fernmeldeführer der Ter-        und Entlassung übertragen habe.\nritorialen Verteidigung, dem Komman-\ndeur der Logistiktruppen beim Deut-                                   VII.\nschen Bevollmächtigten und den Regi-\n§ 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der\nrnen tskornmandeuren\nFassung vorn 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349)\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,   bleibt unberührt.\nsoweit die Ausübung nicht nach\nNummer 1 und dem Buchstaben a über-                                   VIII.\ntragen worden ist,                            Es treten in Kraft Abschnitt I dieser Anordnung\nc) den Befehlshabern im Wehrbereich und        am Tage nach der Verkündung, die übrigen Bestim-\nden Deutschen Bevollmächtigten             mungen dieser Anordnung am 1. November 1963.\nMeine Anordnung über die Ernennung und Entlas-\nfür die Soldaten ihrer Stäbe, Truppen-     sung der Unteroffiziere und Mannschaften vorn\nteile oder Dienststellen,                  26. Apri] 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 295) in der Fas-\nsoweit die Ausübung nicht nach             sung der Anordnung vorn 4. September 1962 (Bun-\nNummer 1 und den Buchstaben a und b        desgesetzbl. I S. 606) 2 ) hebe ich mit Wirkung vorn\nübertragen worden ist,                     1. November 1963 auf.\nBonn, den 20. August 1963\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel\n2) Bundesgesetzbl. III 51-1-6"]}