{"id":"bgbl1-1963-52-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":52,"date":"1963-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen","law_date":"1963-08-15T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["697\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                   Ausgegeben zu Bonn am 24. August 1963                                                                                                                    Nr. 52\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n15. 8. 63 Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   697\n20. 8. 63 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften . . . . .                                                                               702\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 51-1-6.\n13. 8. 63 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 368 a Abs. 8 Satz 1 der Reichsversicherungs-\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   704\n17. 8. 63 Berichtigung des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetze!i vom\n23. Mai 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        704\nIn Teil II Nr. 30, ausgegeben am 19. August 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 116 der\nInternationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1961 über die Abänderung der Schlußartikel. - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der am\n31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internatio-\nnalen Meterkonvention (Inkrafttreten für die Vereinigte Arabische Republik). - Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (Inkrafttreten für Italien). - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge (In-\nkrafttreten für Dänemark, Frankreich und die Niederlande).\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\nDie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 62/63/EWG zur Verlängerung der\nGeltungsdauer der Verordnung Nr. 138 der Kommission. - Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft und der\nRat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 3/63 EURATOM und 64/63/EWG über die Fest-\nsetzung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten. - Die Kommission der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 65/63 zur Festsetzung von Referenzpreisen für Birnen,\nVerordnung Nr. 66/63 zur Festsetzung von Referenzpreisen für im Freien angebaute Tafeltrauben, Verordnung\nNr. 67/63 zur Festsetzung von Referenzpreisen für Mandarinen und Clementinen, Verordnung Nr. 68/63 zur Fest-\nsetzung von Referenzpreisen für Zitronen, Verordnung Nr. 69/63 zur Festsetzung von Referenzpreisen für Äpfel,\nVerordnung Nr. 70/63 zur Festsetzung von Referenzpreisen für Apfelsinen. - Die Kommission der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 71/63 zur Begrenzung der Höhe der Erstattung bei der Wiederausfuhr\nvon Getreide.\nIn Teil II Nr. 31, ausgegeben am 22. August 1963, sind veröffentlicht: Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit\nder Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt Ersetzt Bundesgesetzbl. III 9500-4-1. - Bekanntmachung über das In-\nkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über\nArbeitslosenversicherung. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Gemeinsamen Erklärung und des Ver-\ntrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zu-\nsammenarbeit. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Malaiischen Bund übet die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. - Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über\nLeistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betrof-\nfen worden sind. - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn. - Bekanntmachung\nüber Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.\nVerordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\nVom 15. August 1963\nAuf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der                                               Anlagen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-\nGewerbeordnung, zuletzt geändert durch das Gesetz                                             gen Verwendung finden oder soweit es der Arbeits-\nzur Änderung der Gewerbeordnung vom 15. Februar                                               schutz erfordert.\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 125), verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                                       (2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische\nAnlagen\n§ 1                                                                        1. der Bundeswehr, sofern sich die elektrischen\nAnlagen in explosionsgefährdeten Räumen\nSacblidler Geltungsbereidl                                                                       befinden, in denen keine Arbeitnehmer\n(1) Diese Verordnung gilt für elektrische Anlagen,                                                           oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an\ndie gewerblichen Zwecken dienen, in explosions-                                                                  Stelle von Soldaten beschäftigt werden,\ngefährdeten Räumen. Sie gilt auch für Anlagen, die                                                        2. in Straßen-, Schienen- oder Luftfahrzeugen,\nnicht gewerblichen Zwecken dienen, sofern die                                                                   sofern sich das Fahrzeug nicht in einem\nZ 1997 A","698                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nRaum befindet, der unabhängig von dem           Beschreibungen des Betriebsmittels sowie die An-\nBetrieb des Fahrzeugs explosionsgefährdet       gaben über seine Betriebsweise beizufügen. Der\nist,                                            Zulassungsbehörde oder der von ihr bezeichneten\n3. an Bord von See- und Binnenschiffen.            Stelle ist ein Musterstück, auf Verlangen mehrere\nMusterstücke, zu überlassen. Vor der Entscheidung\nDiese Verordnung gilt ferner nicht für elektrische         ist ein Gutachten der Physikalisch-Technischen\nAnlagen, solange sie im Bauartzulassungsverfahren          Bundesanstalt einzuholen; hiervon kann abgesehen\ngeprüft (§ 5) oder im Herstellerwerk oder in einer         werden bei Betriebsmitteln, die sowohl schlag-\nErprobungsstelle der Bundeswehr erprobt werden.            wettergeschützt als auch explosionsgeschützt und\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde\n§ 2                          zur Verwendung in Betrieben des Bergwesens zu-\ngelassen sind.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Bau-\n(1) Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verord-        art den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.\nnung sind einzelne oder zusammengeschaltete               Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter\nBetriebsmittel, die elektrische Energie erzeugen,\nAuflagen oder Bedingungen erteilt werden.\numwandeln, speichern, fortleiten, verteilen, messen,\nsteuern oder verbrauchen.                                      (3) Die Zulassungsbehörde bestimmt nach An-\nhören der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\n(2) Explosionsgefährdete Räume im Sinne dieser          das Kennzeichen und die Angaben, mit denen das der\nVerordnung sind Bereiche, in denen sich nach den           Bauart nach zugelassene Betriebsmittel versehen\nörtlichen oder betrieblichen Verhältnissen Gase,           sein muß.\nDämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosions-\nfähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge               (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-\nansammeln können.                                          steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In\ndie Bescheinigung sind die für den Explosionsschutz\n§ 3                           wesentlichen Merkmale des Betriebsmittels sowie\nAllgemeine Vorschriften                  Beschränkungen, Befristungen, Auflagen, Bedingun-\nüber Errichtung und Betrieb               gen und die nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen\nund Angaben aufzunehmen. Die Zulassungsbehörde\nElektrische Anlagen in explosionsgefährdeten            übersendet dem Deutschen Ausschuß für explosions-\nRäumen müssen nach den für sie auf Grund des § 24          geschützte elektrische Anlagen eine Abschrift der\nAbs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung erlassenen Vor-            erteilten Bescheinigung.\nschriften und im übrigen nach den allgemein an-\nerkannten Regeln der Technik errichtet und betrie-             (5) Die Zulassungsbehörde kann, wenn die Vor-\nben werden.                                                aussetzungen bei der Zulassung nicht gegeben\nwaren oder nachträglich wegfallen und durch die\n§ 4                           Verwendung des Betriebsmittels erhebliche Gefah-\nInbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln          ren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind,\nElektrische Betriebsmittel dürfen in explosions-                  1. die Zulassung nachträglich mit Auflagen\ngefährdeten Räumen nur in Betrieb genommen                             oder Bedingungen verbinden oder\nwerden, wenn sie                                                    2. die Zulassung widerrufen, sofern durch\nAuflagen oder Bedingungen nach Nummer 1\n1. im Hinblick auf die in den Räumen vorkom-\nder Mangel nicht beseitigt werden kann.\nmenden Gase, Dämpfe oder Nebel der Bauart\nnach von der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind\nund ein Abdruck der dem Hersteller oder                                        § 6\nEinführer nach § 5 Abs. 4 erteilten Bescheini-\nÄnderungen oder Instandsetzungen\ngung vorliegt,\nvon Betriebsmitteln\n2. nach Bauart und Ausführung mit dem in der\n(1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich\nBescheinigung nach § 5 Abs. 4 beschriebenen\neines Teiles, von dem der Explosionsschutz abhängt,\nBetriebsmittel in den für den Explosions-\ngeändert oder instand gesetzt worden, so darf es\nschutz wesentlichen Merkmalen übereinstim-\nerst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem\nmen und durch den Hersteller einer Stück-\nprüfung unterzogen worden sind,                    es von dem Sachverständigen daraufhin geprüft\nworden ist, ob es in den für den Explosions-\n3. mit den von der Zulassungsbehörde nach § 5           schutz wesentlichen Merkmalen nach Bauart und\nAbs. 3 bestimmten Kennzeichen und Angaben          Ausführung mit dem in der Bescheinigung nach\nversehen sind.                                     § 5 Abs. 4 beschriebenen Betriebsmittel überein-\n§ 5\nstimmt und nachdem er über das Ergebnis dieser\nPrüfung eine Bescheinigung erteilt hat.\nBauartzulassung\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsmittel\n(1) Die Zulassungsbehörde entscheidet auf Antrag        nach seiner Instandsetzung durch den Hersteller\ndes Herstellers oder Einführers über die Zulassung        einer erneuten Stückprüfung unterzogen worden ist\nder Bauart des elektrischen Betriebsmittels. Dem          und der Hersteller bestätigt, daß das Betriebsmittel\nAntrage sind in je drei Stücken Zeichnungen,              in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merk-","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1963                             699\nmalen nach Bauart und Ausführung mit dem in der                (2) Absatz 1 gilt nicht für elektrische Anlagen\nBescheinigung nach § 5 Abs. 4 beschriebenen               innerhalb von Anlagen, die\nBetriebsmittel übereinstimmt.\n1. den §§ 16, 25 der Gewerbeordnung,\n2. der Verordnung über brennbare Flüssig-\n§ 7                                       keiten vom 18. Februar 1960 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 83) in der jeweils geltenden\nSonderanf erligung\nFassung\nIst ein elektrisches Betriebsmittel als Sonder-\nunterliegen.\nanfertigung für einen bestimmten Betrieb her-\ngestellt oder ist ein solches Betriebsmittel hinsicht-        (3) Wer eine elektrische Anlage in einem explo-\nlich eines Teiles, von dem der Explosionsschutz           sionsgefährdeten Raum betreibt, hat jede Explosion,\nabhängt, geändert oder instand gesetzt worden, so         die durch den Betrieb der elektrischen Anlage ver-\ndarf es erst in Betrieb genommen oder wieder in           ursacht sein kann, der Aufsichtsbehörde und dem\nBetrieb genommen werden, nachdem der Sachver-             zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nständige es daraufhin geprüft hat, ob es den             rung unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht für\nAnforderungen dieser Verordnung entspricht, und          Explosionen in Betriebsmitteln, sofern die Explo-\nnachdem er über das Er9ebnis dieser Prüfung eine         sionsschutzart verhindert hat, daß die Explosion sich\nBescheinigung erteilt hat. Die §§ 4 bis 6 finden         in den explosionsgefährdeten Raum fortsetzte.\nkeine Anwendung.                                              (4) Absatz 3 gilt nicht für Anlagen der Bundes-\nwehr.\n§ 8\n§ 11\nNichtanwendung der §§ 4 bis 7\nAngeordnete Prüiung\nDie §§ 4 bis 7 gelten nicht für\nDie Aufsid1tsbehörde kann bei Schadensfällen\n1. elektrische Anlagen in Räumen, die ausschließ-\noder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzel-\nlich im Hinblick auf Stäube explosionsgefährdet\nfalle außerordentliche Prüfungen durch einen Sach-\nsind,\nverständigen anordnen.\n2. Kabel und Leitungen,\n3. Foto- und Thermoelemente, sofern ihre Span-                                      § 12\nnung nicht mehr als 1 Volt und ihr Kurzschluß-\nstrom nicht mehr als 0, 1 Ampere betragen und                               Bescheinigung\ndie ausschließlich durch sie gespeisten Meß-           (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis\ngeräte,                                            einer Prüfung nach § 6 Abs. 1, § 7 oder 11 eine\n4. dynamische Kapseln in Fernsprechkreisen.            Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung\nMängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder\nDritte erheblich gefährdet werden, so hat er dies\n§ 9                           der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.\nInstallation                           (2) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind\nWird eine elektrische Anlage in einem explosions-      am Betriebsort der Anlage aufzubewahren; das\ngefährdeten Raum im Auftrage des Betreibers von           gleiche gilt für die Bescheinigungen nach den §§ 4\neinem Unternehmer installiert, so darf die Anlage         und 9.\nerst in Betrieb genommen werden, nachdem der                                           § 13\nUnternehmer bescheinigt hat, daß die Anlage nach                            V enmlassung der Prüfung\nden Anforderungen dieser Verordnung installiert\nworden ist.                                                  Wer eine elektrische Anlage in einem explosions-\ngefährdeten Raum betreibt, hat zu veranlassen, daß\neine nach § 11 angeordnete Prüfung vorgenommen\n§ 10\nwird.\nAnzeigen                                                       § 14\n(1) Wer eine elektrische Anlage in einem explo-                               Sachverständige\nsionsgefährdeten Raum erstmals in Betrieb nimmt\noder in einem Raum, nachdem dieser explosions-               (1) Sachverständige für die nach dieser Verord-\ngefährdet geworden ist, weiterbetreibt, hat dies der     nung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen\nAufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der         sind\nAnzeige ist die Anlage zu beschreiben sowie die                    1. die Sachverständigen gemäß § 24 c Abs. 1\nArt der explosionsfähigen Gemische zu bezeichnen,                     und 2 der Gewerbeordnung,\ndie im vorgesehenen Verwendungsbereich der An-                     2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\nlage auf treten können. Der Anzeige ist beizufügen                 3. Sachverständige eines Unternehmens, so-\n1. in den Fällen des § 7 ein Abdruck der                      weit ihnen von der nach Landesrecht zu-\nBescheinigung des Sachverständigen,                        ständigen Behörde die Befugnis zur Prüfung\nder in diesem Unternehmen betriebenen\n2. in den Fällen des § 9 ein Abdruck der                      oder der von diesem Unternehmen instal-\nBescheinigung des mit der Installation                     lierten, geänderten oder instand gesetzten\nbeauftragten Unternehmers.                                 Anlagen übertragen ist,","700                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n4. die vom Bundesminister für Verkehr       be-             4 Vertreter der Hersteller explosionsgeschü tz-\nstimmten Bec1mten und Angestellten       des               ter elektrischer Betriebsmittel,\nhöheren maschinen technischen Dienstes   sei-            1 Vertreter der Installateure,\nnes Geschäftsbereiches für Anlagen       der\n4 Vertreter der Betreiber explosionsgeschütz-\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung        des\nBundes.                                                    ter elektrischer Betriebsmittel,\n2 Vertreter der Gewerkschaften.\n(2) In den Fällen des § 11 kann die Aufsichts-\nbehörde den Sachverständigen bestimmen.                         (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n(3) Für elektrische Anlagen der Bundeswehr               ordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und\nfür jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Ver-\nkann der Bundesminister der Verteidigung beson-\ndere Sachverständige bes tcllen.                             treter der Landesregierungen und ihre Stellvertreter\nberuft er auf Vorschlag des Bundesrates.\n(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung\n§ 15\nund wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die\nßetriebseinstellung                     Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden\nEine elektrische Anlage in einem explosions-              bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für\ngefährdeten Raum darf nicht betrieben werden,               Arbeit und Sozialordnung.\nwenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte                (4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre\noder Dritte erheblich gefährdet werden.                      Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\n§ 16\nAufsicht                                                     § 18\nAufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen                                  Ubergangsvorschriften\nBundespost und der Wasser- und Schiffahrtsver-                 (1) § 4 dieser Verordnung findet keine Anwen-\nwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist der             dung auf solche Anlagen, die beim Inkrafttreten\nzuständige Bundesminister oder die von ihm                   dieser Verordnung errichtet oder beschafft waren.\nbestimmte Stelle. Für andere Anlagen, die der Uber-\nwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen,                (2) Eine nach § 1 der Polizeiverordnung über\ngilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.                elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten\nRäumen und Betriebsanlagen sowie in schlagwetter-\ngefährdeten Grubenbauen vom 13. Oktober 1943\n§ 17                            (Reichsgesetzbl. I S. 570) von einer nach Abschnitt I\n§ 1 A und § 2 der Anordnung zur Durchführung der\nTechnischer Ausschuß\nPolizeiverordnung über elektrische Betriebsmittel in\n(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und                explosionsgefährdeten Räumen und Betriebsanlagen\nSozialordnung wird der Deutsche Ausschuß für                sowie in schlagwettergefährdeten Grubenbauen\nexplosionsgeschützte elektrische Anlagen gebildet;          vom 13. Oktober 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 571) an-\ner setzt sich aus folgenden sachverständigen Mit-           erkannten Prüfstelle vorgenommene Typenprüfung\ngliedern zusammen:                                          mit dem Ergebnis, daß das explosionsgeschützte\nVertreter des Bundesministers für Arbeit         elektrische Betriebsmittel den Vorschriften des Ver-\nund Soziu.lordnung,                              bandes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0170/0171)\nVertreter des Bundesministers für Wirt-          genügt, gilt mit Inkrafttreten dieser Verordnung als\nschaft,                                          Zulassung der Bauart nach § 5 dieser Verordnung.\nFür die Inbetriebnahme eines solchen Betriebsmittels\nVertreter des Bundesministers für Verkehr,       gilt§ 4 mit der Maßgabe, daß\nVertreter des Bundesministers für das Post-\nund Fernmeldewesen,                                      1. die von der Prüfstelle erteilte Bescheini-\ngung als Bescheinigung im Sinne des § 5\nVertreter des Bundesministers der Ver-\nAbs. 4 gilt und\nteidigung, ·\n2. das Betriebsmittel abweichend von§ 4 Nr. 3\n6  Vertreter der Landesregierungen aus den\nmit der von der Prüfstelle erteilten Beschei-\nfachlich beteiligten Ressorts,\nnigungsn:u_mmer versehen sein muß.\nVertreter der Physikalisch-Technischen Bun-\ndesanstalt,                                         (3) Eine Ausnahme, die vor Inkrafttreten dieser\nVerordnung auf Grund des § 4 der Polizeiverord-\nVertreter der Berggewerkschaftlichen Ver-\nnung über elektrische Betriebsmittel in explosions-\nsuchsstrecke Dortmund-Derne,\ngefährdeten Räumen und Betriebsanlagen sowie in\n3  Vertreter des Verbandes Deutscher Elektro-       schlagwettergefährdeten Grubenbauen vom 13. Ok-\ntechniker,                                       tober 1943 erteilt ist, gilt als Ausnahme im Sinne\n2  Vertreter der Technischen Uberwu.chungs-         des § 19 dieser Verordnung.\nvereine,\n(4) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung\nVertreter der stu.atlichen technischen Uber-     eine elektrische Anlage in einem explosionsgefähr-\nwachung,                                         deten Raum betreibt, hat dies der Aufsichtsbehörde\n2  Vertreter der Träger der gesetzlichen Un-        innerhalb eines Jahres anzuzeigen. § 10 Abs. 1\nfallversicherung,                                Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1963                          701\n§ 19                          men nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung\nAusnahmen                          wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung übertragen.\nDie Aufsichtsbehörde kann im Einzelfalle aus\nbesonderen Gründen Ausnahmen von Vorschriften                                       § 22\ndieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit                               Geltung in Berlin\nauf andere Weise gewührleistct ist.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 20\nge:Setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nStraftaten                      Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\n(1) Wer vorsfüzlich oder fahrlässig                  ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 61) auch im Land Berlin.\n1. ein elektrisches Betriebsmittel entgegen\n§ 4, 6 oder 7 oder eine elektrische Anlage\nentgegen § 9 in Betrieb nimmt oder wieder\n§ 23\nin Betrieb nimmt,                                                    Inkrafttreten\n2. eine elektrische Anlage entgegen § 15            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbetreibt oder                                 kündung in Kraft.\n3. die Anzeige nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 3         (2) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind\noder § 18 Abs. 4 nicht, unrichtig, unvoll-    auf Anlagen, die den Vorschriften dieser Verord-\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,     nung unterliegen, nicht mehr anzuwenden\nwird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung\nbestraft.                                                      1. die Polizeiverordnung über elektrische Be-\ntriebsmittel in explosionsgefährdeten Räu-\n(2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig              men und Betriebsanlagen sowie in schlag-\nLeben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,                      wettergefährdeten . Grubenbauen        vom\nwird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung                  13. Oktober 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 570),\nbestraft.                                                      2. die Anordnung zur Durchführung der Poli-\n§ 21                                     verordnung über elektrische Betriebsmittel\nErmächtigung zum Erlaß von Vorschriften\nin explosionsgefährdeten Räumen und Be-\ntriebsanlagen sowie in schlagwettergefähr-\nDie Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften für                  deten Grubenbauen vom 13. Oktober 1943\nelektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu-                  (Reichsgesetzbl. I S. 571).\nBonn, den 15. August 1963\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister .für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}