{"id":"bgbl1-1963-51-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":51,"date":"1963-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/51#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_51.pdf#page=9","order":4,"title":"Neufassung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1963-08-19T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963                     689\nBekanntmachung\nder Neufassung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung\n(VStDV)\nVom 19. August 1963\nAuf Grund des § 21 Abs. 2 des Vermögensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 10. Juni 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 137) unter Berücksichtigung der .Ände-\nrungen durch Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung\nsteuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 848), Artikel 11 und 12 des\nSteueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961\n(Bundesgesetzbl.l S. 981) und des Artikels 6 Ziff. 1 des\nGesetzes zur .Änderung des Bewertungsgesetzes vom\n10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Vermögensteuer-Durch-\nführungsverordnung unter Berücksichtigung der Ver-\nordnung zur .Änderung der Vermögensteuer-Durch-\nführungsverordnung vom 10. Juni 1954 (Bundes-\n~Jesetzbl. I S. 136), des Artikels 6. Ziff. 2 des Geset-\nzes zur .Änderung des Bewertungsgesetzes vom\n10. August 1963 und der Verordnung zur .Änderung\nder Vermögensteuer-Durchführungsverordnung vom\n19. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 687) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 19. August 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nNeufassung umstehend","690                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVermögensteuer-Durchführungsverordnung\n(VStDV)\nin der Fassung vom 19. August 1963\nInhaltsübersicht\n§\nDurchführung der Steuerbefreiung bei Körperschaften,\ndie kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen\nZwecken dienen . . . . . . . .   . .................. .\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen . . . . . . . . . . . .           2\nKleinere Versicherungsvereine         .. ................            3\nBerufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter                 4\nEntrichtung der Steuer der beschränkt Steuerpflichti-\ngen durch Steuerabzug                       ...........            5\nPtlicht zur Abgabe von Vermögenserklärungen . . . . .                6\nForm der Vermögenserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7\nFreiveranlagung                                                       8\nBefr<~iung der landwirtschaftlichen Nutzungs- und\nVerwertungsgenossenschaften .................. .                   9\nAnwendungsbereich                                                   10\nAnwendung im Land Berlin ...................... .                   11\n§ 1                                     3. die von den zuständigen Landesbehörden be-\nDurchfü.hrung der Steuerbefrei.m19 bei !(äqJerschaHe:n,                gründeten oder anerkannten gemeinnützigen\ndie kirchfü:hcn, gcmcirmfüzigen                            Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichs-\noder mildtätigen Zwecken dienen                             siedlungsgesetzes und im Sinne der Boden-\nreformgesetze der Länder;\nFür die Durchführung der Steuerbefreiung gelten                  4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-\ndie §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom                      gabe von Heimstätten zugelassenen gemein-\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der                     nützigen Unternehmen im Sinne des Reichs-\nFassung der Anlage 1 der Verordnung zur Anderung                       heimstättengesetzes.\nder Ersten Verordnung zur Durchführung des\nKörperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948\n§ 3\n(WiGBl. S. 181) und die Verordnung zur Durchfüh··\nrung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes                            Kleinere V ersicherungsverelne\n(Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember\nKleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\nkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beauf-\nsichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-\ngen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-\n§ 2                                  gesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen                      vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85), sind\nvon der Vermögensteuer befreit,\nVon der Vermögensteuer sind befreit\n1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt\n1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund                       der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im                        des ersten nach dem Veranlagungszeitpunkt\nWohnungswesen vom 29. Februar 1940 -                             endenden Wirtschaftsjahres die folgenden Jah-\nWGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das                     resbeträge nicht überstiegen haben:\nGesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-                      a) 250 000 Deutsche Mark bei Versicherungs-\nnützig anerkannt sind;                                               vereinen, die die Lebensversicherung oder\n2. Unternehmen, solange sie als Organe der staat-                        die Krankenversicherung betreiben,\nlichen Wohnungspolitik (§ 28 des WGG) aner-                      b) 50 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-\nkannt sind;                                                          sicherungsvereinen, oder","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963                           691\n2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe-                                  § 5\ngeldversicherung beschränkt und sie kein hö-                           Entrichtung der Steuer\nheres Sterbegeld als 800 Deutsche Mark als           der beschränkt Steuerpflichtigen durch Steuerabzug\nGesamtleistung gewähren. Bei Auflösung des\nVersicherungsvereins darf das Vermögen sat-            (1) Das Finanzamt kann die Steuer der beschränkt\nzungsgemäß nur den Leistungsempfängern oder         Steuerpflichtigen durch Abzug vom Ertrag des In-\nderen Angehörigen zugute kommen oder für            landsvermögens erheben, wenn dies zur Sicherstel-\nausschließlich gemeinnützige oder mildtätige        lung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.\nZwecke verwendet werden.\n(2) Macht das Finanzamt von dem Abzugsverfah-\nren Gebrauch, so erläßt es gegenüber derjenigen\n§ 4\nPerson, die den Ertrag aus dem Inlandsvermögen\nBerufsverbände                       schuldet (Schuldner), einen Steuerabzugsbescheid.\nohne öHenUich-rechUichen Charakter\n(3) In dem Steuerabzugsbescheid ist die Steuer\n(1) Unterhält ein Berufsverband ohne öffentlich-\ndes beschränkt Steuerpflichtigen nebst ihren Fällig-\nrechtlichen Churnkter einen wirtschaftlichen Ge-\nkeitstagen anzugeben und der Schuldner aufzufor-\nschäftsbetrieb, so dient dieser dem Verbandszweck,\ndern,\nwenn der Berufsverband durch ihn allgemeine ide-\nelle oder wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes            1. in dem Zeitpunkt, in dem der Ertrag aus\noder Wirtschaftszweiges wahrnimmt. Diese Voraus-                     dem Inlandsvermögen dem beschränkt Steu-\nsetzung gilt als erfüllt, wenn der wirtschaftliche Ge-               erpflichtigen zufließt, den Ertrag so weit\nschäftsbetrieb der Erfüllung von Aufgaben dient, die                 einzubehalten, als er zur Deckung der bis\ndem Berufsverband auf Grund von gesetzlichen Vor-                    zum Zufließen fällig gewordenen Steuerbe-\nschriften übertragen worden sind oder aus öffent-                    träge notwendig ist, und\nlichen Mitteln gefördert werden.                                 2. den einbehaltenen Betrag binnen einer\nWoche nach dem Zufließen für Rechnung\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dienen dem\ndes Steuerpflichtigen an das Finanzamt ab-\nVerbandszweck zum Beispiel\nzuführen.\n1. die Herausgabe, der Verlag oder der Ver-\ntrieb von Fachzeitschriften, Fachzeitungen      Der Schuldner haftet insoweit neben dem Steuer-\nund anderen fachlichen Druckerzeugnissen        pflichtigen.\ndes Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges,         (4) Haben der Steuerpflichtige (Gläubiger) und\neinschließlich der Aufnahme von Fachan-         der Schuldner vor dem Zufließen ausdrücklich Stun-\nzeigen;                                         dung des Ertrags aus dem Inlandsvermögen verein-\n2. die Ausbildung und Fortbildung der Ange-        bart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung\nhörigen des Berufsstandes oder Wirtschafts-     nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst\nzweiges, einschließlich des Unterhaltens        mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. Als\nvon diesen Zwecken dienenden Einrichtun-        Stundung im Sinne des Satzes 1 gilt es nicht, wenn\ngen;                                            der Ertrag dem Steuerpflichtigen (Gläubiger) gut-\n3. die Beratung und Vertretung der Angehö-         geschrieben oder der nicht ausgezahlte Ertrag als\nrigen de~; Berufsstandes oder Wirtschafts-      Erhöhung einer Einlage oder als Darlehen anzusehen\nzweiges in Angelegenheiten, die sich aus        ist.\nder Zugehörigkeit zu dem Berufsstand               (5) Der Steuerabzugsbescheid kann erlassen wer-\noder Wirtschaftszweig ergeben;                  den, sobald die Steuer gegenüber dem Steuerpflich-\n4. die Durchführung sozialer, kultureller,         tigen festgesetzt worden ist. Daß diese Festsetzung\nstaatspolitischer,    gesellschaftspolitischer, unanfechtbar geworden ist, ist nicht erforderlich.\nsozialpolitischer und wirtschaftspolitischer\nAufgaben, einschließlich des Unterhaltens                                    § 6\nvon diesen Zwecken dienenden Einrichtun-           Pflicht zur Abgabe von Vermögenserklärungen\ngen;\n(1) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflich-\n5. die Veranstaltungen zur Werbung und zur\ntigen haben eine Vermögenserklärung über ihr Ge-\nFörderung des Verbandslebens.\nsamtvermögen abzugeben\n(3) Treffen in einem wirtschaftlichen Geschäfts-\nbetrieb Tätigkeiten, die dem Verbandszweck dienen,                 I. natürliche Personen,\nund Tätigkeiten, die dem Verbandszweck nicht die-                      1. die allein veranlagt werden, wenn ihr\nnen, zusammen, so gilt er als ein wirtschaftlicher                        Gesamtvermögen 20 000 Deutsche Mark\nGeschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 2, wenn die                        übersteigt,\nEinnahmen aus den nicht dem Verbandszweck die-\n2. die mit anderen Personen zusammen\nnenden Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten                            veranlagt werden (§ 11 Abs. 1 und 2 des\nEinnahmen dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,\nGesetzes), wenn das Gesamtvermögen\nhöchstens 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.                         der zusammen veranlagten Personen\n(4) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne                     den Betrag übersteigt, der sich ergibt,\nd<;s Absatzes 1 ist in jedem Fall anzunehmen, wenn                        wenn für jede der zusammen veranlag-\ndie Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäfts-                         ten Personen 20 000 Deutsche Mark\nbetrieb 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen.                             angesetzt werden;","692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nII. nicht natürliche Personen,                                                § 9\n1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-      Befreiung der landwirtschaftlichen Nutzungs- und\nschaften c1uf Aktien, Gesellschaften mit                 Verwertungsgenossenschaften\nbeschrJnkter Haftun~J, Kolonialgesell-\nschaften, bergrechtliche Gewerkschaften        (1) Genossenschaften sind von der Vermögensteuer\nbefreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt\nohne Rücksicht auf die Höhe ihres\nGesamtvermögens,                            1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\nforstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-            Betriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossen-\nten, Versicherungsvereine auf Gegen-              schaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossen-\nseitigkeit, sonstige juristische Personen\nschaften) oder\ndes privaten Rechts, nicht rechtsfähige\nVereine, Anstalten, Stiftungen und an-        2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der\ndere Zweckvermögen, außerdem Kre-                 von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-\nditanstaJten des öffentlichen Rechts,             und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die\nwenn ihr Gesamtvermögen 10 000                  Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der\nDeutsche Mark übersteigt.                       Land- und Forstwirtschaft liegt (z.B. Molkerei-\ngenossenschaften,       Winzergenossenschaften,\n(2) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben                  Brennereigenossenschaften, Viehverwertungs-\neine Vermögenserklärung über ihr Inlandsvermögen                genossenschaften,      Eierverwertungsgenossen-\nabzugeben, wenn dieses mindestens 3000 Deutsche                 schaften).\nMark beträgt.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ge-\n(3) Für offene Handelsgesellschaften, Kommandit-        nossenschaft an einem steuerpflichtigen Unterneh-\ngesc11schaften und ähnliche Gesellschaften, bei de-       men beteiligt ist. Das ~).lt nicht bei einer geringfügi-\nnen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-         gen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder\nnehmer) anzusehen sind und die ihre Geschäftslei-         einer Genossenschaft. Eine Beteiligung an einer Ka-\ntung oder ihren Sitz im Inland haben, ist eine Ver-       pitalgesellschaft ist geringfügig, wenn der Nennwert\nmögenserklärung abzugeben, wenn das Vermögen              der Beteiligung 4 vom Hundert des Nennkapitals\nder Gesellschaft mindestens 6000 Deutsche Mark            der Kapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine Beteili-\nbeträgt.                                                  gung an einer Genossenschaft ist geringfügig, wenn\ndas Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimmrechte\n(4) Eine Vermögenserklärung hat außerdem jeder          und das Geschäftsguthaben 10 vom Hundert der\nabzugeben, der dazu vom Finanzamt besonders auf-          Summe aller Geschäftsguthaben nicht übersteigen.\ngefordert wird.\n§ 10\n§ 7\nAnwendungsbereich\nForm der Vermögenserklärung\nDiese Verordnung ist in der vorstehenden Fas-\nDer Steuerpflichtige hat die Vermögenserklärung         sung erstmals bei der Vermögensteuer-Hauptver-\nunter Verwendung der amtlichen Vordrucke abzu-            anlagung zum 1. Januar 1963 anzuwenden.\ngeben.\n§ 11\n§ 8                                          Anwendung im Land Berlin\nFreiveranlagung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nWird eine Vermögensteuer nicht festgesetzt, so ist      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndie Freistellung dem Steuerpflichtigen mitzuteilen,       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des\n1. wenn er es beantragt oder\nSteueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 981) und Artikel 9 des Geset-\n2. wenn er für den Zeitraum, für den er von der         zes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom\nSteuer freigestellt wird, Vorauszahlungen ge-        10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676) auch im\nleistet hat.                                         Land Berlin."]}