{"id":"bgbl1-1963-51-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":51,"date":"1963-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/51#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_51.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1963-08-19T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963                            687\nVerordnung\nzur Änderung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 19. August 1963\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Vermögensteuer-          3. Hinter § 5 a wird der folgende § 5 b eingefügt:\ngesetzes in der Fassung vom 10. Juni 1954 (Bundes-           „Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes\ngesetzbl. I S. 137), zuletzt geändert durch das Steuer-\nänderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesge-                                       § 5b\nsetzbl. I S. 981} und das Gesetz zur Änderung des                                Berufsverbände\nBewertungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bundes-                      ohne öffentlich-rechtlichen Charakter\ngesetzbl. I S. 676) verordnet die Bundesregierung\n(1) Unterhält ein Berufsverband ohne öffent-\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nlich-rechtlichen Charakter einen wirtschaftlichen\nGeschäftsbetrieb, so dient dieser dem Verbands-\nzweck, wenn der Berufsverband durch ihn allge-\nArtikel 1                            meine ideelle oder wirtschaftliche Interessen des\nBerufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahr-\nDie      Vermögensteuer-Durchführungsverordnung           nimmt. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn\nvom 4. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 182) in der           der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Erfüllung\nFassung der Verordnung zur Änderung der Ver-                 von Aufgaben dient, die dem Berufsverband auf\nmögensteuer-Durchführungsverordnung vom 10. Juni             Grund von gesetzlichen Vorschriften übertragen\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 136) wird wie folgt ge-           worden sind oder aus öffentlichen Mitteln geför-\nändert und ergänzt:                                          dert werden.\nL In § 1 wird der letzte Satz gestrichen.                       (2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dienen dem\nVerbandszweck zum Beispiel\n2. Hinter § 5 wird der folgende § 5 a eingefügt:                    1. die Herausgabe, der Verlag oder der\nVertrieb von Fachzeitschriften, Fachzei-\n,,§ 5 a                                   tungen und anderen fachlichen Druck-\nKleinere Versicherungsvereine                           erzeugnissen des Berufsstandes oder\nWirtschaftszweiges, einschließlich der\nKlc~inere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nAufnahme von Fachanzeigen;\nkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Be-\naufsichtigung der privaten Versicherungsunter-                   2. die Ausbildung und Fortbildung der An-\nnehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931                        gehörigen des Berufsstande,:; oder Wirt-\n(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch                 schaftszweiges, einschließlich des Unter-\ndas Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetz-                      haltens von diesen Zwecken dienenden\nblatt I S. 85), sind von der Vermögensteuer be-                     Einrichtungen;\nfreit,                                                           3. die Beratung und Vertretung der Ange-\nhörigen des Berufsstandes oder Wirt-\n1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durch-\nschaftszweiges in Angelegenheiten, die\nschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre ein-\nsich aus der Zugehörigkeit zu dem Be-\nschließlich des ersten nach dem Veranla-\nrufsstand oder Wirtschaftszweig ergeben;\ngungszeitpunk t ende.nden Wirtschaftsjahres\ndie folgenden Jahresbeträge nicht überstie-               4. die Durchführung sozialer, kultureller,\ngen.haben:                                                   staatspolitischer, gesellschaftspolitischer,\nsozialpolitischer und wirtschaftspoliti-\na) 250 000 Deutsche Mark bei Versicherungs-                  scher Aufgaben, einschließlich des Un-\nvereinen, die die Lebensversicherung oder                terhaltens von diesen Zwecken dienen-\ndie Krankenversicherung betreiben,                       den Einrichtungen;\nb) 50 000 Deutsche Mark bei allen übrigen                 5. die Veranstaltungen zur Werbung und\nVersicherungsvereinen, oder                              zur Förderung des Verbandslebens.\n2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe-         (3) Treffen in einem wirtschaftlichen Geschäfts-\ngeldversicherung beschränkt und sie kein           betrieb Tätigkeiten, die dem Verbandszweck\nhöheres Sterbegeld als 800 Deutsche Mark           dienen, und Tätigkeiten, die dem Verbandszweck\nals Gesamtleistung gewähren. Bei Auflösung         nicht dienen, zusammen, so gilt er als ein wirt-\ndes Versicherungsvereins darf das Vermö-           schaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des Ab-\ngen satzungsmäßig nur den Leistungsemp-            satzes 2, wenn die Einnahmen aus den nicht dem\nfängern oder deren Angehörigen zugute              Verbandszweck dienenden Tätigkeiten 10 vom\nkommen oder für ausschließlich gemein-             Hundert der gesamten Einnahmen dieses wirt-\nnützige oder mildtätige Zwecke verwendet           schaftlichen Geschäftsbetriebs, höchstens 10 000\nwerden.                                            Deutsche Mark, nicht übersteigen.","688                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(4) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im                    Kapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine Be-\nSinne des Absatzes 1 ist in jedem Fall anzuneh-                    teiligung an einer Genossenschaft ist gering-\nmen, wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftli-                      fügig, wenn das Stimmrecht 4 vom Hundert\nchen Geschäftsbetrieb 1000 Deutsche Mark nicht                     aller Stimmrechte und das Geschäftsguthaben\nübersteigen.      11\n10 vom Hundert der Summe aller Geschäfts-\n11\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                        guthaben nicht übersteigen.\na) Absatz 1 Zi[f. I erhi.ilt fol9ende Fassung:            7. Der Hinweis vor § 13 wird gestrichen.\n,,I. natürliche Personen:\n1. die allein veranlagt werden, wenn ihr      8. § 13 erhält folgende Fassung:\nGesamtvermögen 20 000 Deutsche Mark\nübersteigt,                                                              ,,§ 13\n2. die mit anderen Personen zusammen                                Anwendungsbereich\nveranlagt werden (§ 11 Abs. 1 und 2 des           Diese Verordnung ist in der vorstehenden Fas-\nGesetzes), wenn das Gesamtvermögen             sung erstmals bei der Vermögensteuer-Haupt-\n11\nder zusammen veranlagten Personen              veranlagung zum 1. Januar 1963 anzuwenden.\nden Betrag übersteigt, der sich ergibt, ·\nwenn für jede der zusammen veranlag- 9. § 14 erhält folgende Fassung:\nten Personen 20 000 Deutsche Mark _an-\ngesetzt werden.\"                                                        ,,§ 14\nAnwendung im Land Berlin\nb) In Absatz 1 Ziff. II wird die Zahl „5000\" durch\ndie Zahl „ 10 000 ersetzt.\n11\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25\n,, (2) Beschränkt     Vermögensteuerpflichtige         des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli\nhaben eine Vermögenserklärung über ihr In-                 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) und Artikel 9 des\nlandsvermögen abzugeben, wenn dieses min-                  Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes\ndestens 3000 Deutsche Mark beträgt.       11\nvom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676)\n5. In dem Hinweis vor § 12 wird die Zahl „22\" durch              · auch im Land Berlin.\ndie Zahl „21\" ersetzt.\nArtikel 2\n6. § 12 wird wie folgt gectndert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nb) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:                 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steuer-\n,, (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn        änderungsgesetzes      vom   13.  Juli 1961   (Bundesgesetz-\ndie Genossenschaft an einem steucrpflicbtigen         blatt   I  S. 981) und des  Artikels   9    des Gesetzes  zur\nUnternehrncm beteiiiqt ist. Das gilt nicht bei        Änderung       des  Bewertungsgesetzes       vom  10. August\neiner gering lügigen Beteiligung an einer Ka-         1963    (Bundesgesetzbl.  I S.   676) auch   im Land  Berlin.\npitalgesellschi:lft oder einer Genossenschaft.\nEine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft                                 Artikel 3\nist gedngfügig, wenn der Nennwert der Be-                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nteiliglmg 4 vom Hundnl des Nennkapitals der           kündung in Kraft.\nBonn, den 19. August 1963\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}