{"id":"bgbl1-1963-51-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":51,"date":"1963-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/51#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_51.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung","law_date":"1963-08-14T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963                        685\nGesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates\nzur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung\nVom 14. August 1963\nDer Bundestag      hat  das  folgende   Gesetz be-      (2) Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung\nschlossen:                                              der Gutachten zu einzelnen Fragen eine abweichende\n§ 1                          Auffassung, so hat sie die Möglichkeit, diese in den\n(1) Zur periodischen Begutachtung der gesamt-        Gutachten zum Ausdruck zu bringen.\nwirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik\nDeutschland und zur Erleichterung der Urteilsbil-                                 § 4\ndung bei allen wirtschaftspolitisch verantwortlichen       Der Sachverständigenrat kann vor Abfassung sei-\nInstanzen sowie in der Off entlichkeit wird ein Rat     ner Gutachten ihm geeignet erscheinenden Personen,\nvon unabhängigen Sachverständigen gebildet.             insbesondere Vertretern von Organisationen des\n(2) Der Sachverständigenrat besteht aus fünf Mit-    wirtschaftlichen und sozialen Lebens, Gelegenheit\ngliedern, die über besondere wirtschaftswissen-         geben, zu wesentlichen sich aus seinem Auftrag er-\nschaftliche Kenntnisse und volkswirtschaftliche Er-     gebenden Fragen Stellung zu nehmen.\nfahrungen verfügen müssen.\n(3) Die Mitglieder des Sachverständigenrates dür-                              § s\nfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden\nKörperschaft des Bundes oder eines Landes noch             (1) Der Sachverständigenrat kann, soweit er es\ndem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes        zur Durchführung seines Auftrages für erforderlich\noder einer sonstigen juristischen Person des öffent-    hält, die fachlich zuständigen Bundesminister und\nlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder     den Präsidenten der Deutschen Bundesbank hören.\nals Mitarbeiter eines wirtschafts- oder sozialwissen-      (2) Die fachlich zuständigen Bundesminister und\nschaftlichen Inslitutes, angehören. Sie dürfen ferner   der Präsident der Deutschen Bundesbank sind auf\nnicht Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes oder      ihr Verlangen zu hören.\neiner Organisation der Arbeitgeber oder Arbeit-            (3) Die Behörden des Bundes und der Länder lei-\nnehmer sein oder zu diesen in einem ständigen\nsten dem Sachverständigenrat Amtshilfe.\nDienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen.\nSie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor\nder Berufung zum Mitglied des Sachverständigen-                                   § 6\nrates eine derartige Stellung innegehabt haben.            (1} Der Sachverständigenrat erstellt jährlich bis\nzum 15. November ein Gutachten. Darüber hinaus\n§ 2                           soll er nach seinem Ermessen zusätzliche Gutachten\nDer SachversUindigenrat soll in seinen Gutachten     erstellen, wenn auf einzelnen Gebieten Entwicklun-\ndie jeweilige gesamtwirtschaftliche Lage und deren      gen erkennbar werden, welche die in § 2 Satz 2 ge-\nabsehbare Entwicklung darstellen. Dabei soll er un-     nannten Ziele gefährden.\ntersuchen, wie im Rahmen der marktwirtschaftlichen         (2) Die Bundesregierung kann den Sachverstän-\nOrdnung gleichzeitig Stabilität des Preisniveaus,       digenrat mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten\nhoher Beschäftigungsstand und außenwirtschaft-          nach Absatz 1 Satz 2 beauftragen.\nliches Gleichgewicht bei stetigem und angemesse-\nnem Wachstum gewährleistet werden können. In               (3) Der Sachverständigenrat leitet die Gutachten\ndie Untersuchung sollen auch die Bildung und die        der Bundesregierung unverzüglich zu und veröffent-\nVerteilung von Einkommen und Vermögen einbe-            licht sie acht Wochen danach. Die Gutachten nach\nzogen werden. Insbesondere soll der Sachverstän-        Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann der Sachverstän-\ndigenrat die Ursachen von aktuellen und möglichen       digenrat im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nSpannungen zwischen der gesamtwirtschaftlichen          für Wirtschaft auch zu einem anderen Zeitpunkt ver-\nNachfrage und dem gesamtwirtschaftlichen Angebot        öffentlichen.\naufzeigen, welche die in Sutz 2 genannten Ziele ge-        (4) Zu dem Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 nimmt\nfährden. Bei der Untersuchung sollen jeweils ver-       die Bundesregierung gegenüber den gesetzgebenden\nschiedene Annahmen zugrunde gelegt und deren un-        Körperschaften zum Zeitpunkt der Veröffentlichung\nterschiedliche Wirkungen dargestellt und beurteilt      Stellung. In der Stellungnahme sind insbesondere\nwerden. Der Sachverständigenrat soll Fehlentwick-       die wirtschaftspolitischen Schlußfolgerungen, die die\nlungen und Möglichkeiten zu deren Vermeidung            Bundesregierung aus dem Gutachten zieht, darzu-\noder deren Beseitigung aufzeigen, jedoch keine          legen. Zu &nderen Gutachten kann die Bundesregie-\nEmpfehlungen für bestimmte wirtschafts- und sozial-     rung Stellung nehmen.\npolitische Maßnahmen aussprechen.\n§ 7\n§ 3                              (1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates wer-\n(1) Der Sachverständigenrnt ist nur an den durch     den auf Vorschlag der Bundesregierung durch den\ndieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und          Bundespräsidenten berufen. Zum 1. März eines jeden\nin seiner Tätigkeit unabhängig.                         Jahres - erstmals nach Ablauf des dritten Jahres","686                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nnach Erstattung des ersten Gutachtens gemäß § 6          in der Vermittlung und Zusammenstellung von\nAbs. 1 Satz 1 -- scheidet ein Mitglied aus. Die Rei-     Quellenmaterial, der technischen Vorbereitung der\nhenfolge des Ausscheidens wird in der ersten Sitzung     Sitzungen des· Sachverständigenrates, dem Druck\ndes Sachverständigcnrates durch das Los bestimmt.        und der Veröffentlichung der Gutachten sowie der\n(2) Der Bundespräsident beruft auf Vorschlag der      Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsauf-\nBundesregierung jeweils ein neues Mitglied für die        gaben.\nDauer von fünf Jahren. Wiederberufungen sind zu-                                    § 10\nlässig. Die Bundesregierung hört die Mitglieder des          Die Mitglieder des Sachverständigenrates und die\nSachverständigenrates an, bevor sie ein neues Mit-        Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Ver-\nglied vorschlägt.                                         schwiegenheit über die Beratungen und die vom\n(3) Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch     Sachverständigenrat als vertraulich bezeichneten Be-\nErklärung gegenüber dem Bundespräsidenten nie-            ratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Ver-\nderzulegen.                                               schwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen,\ndie dem Sachverständigenrat gegeben und als ver-\n(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird\ntraulich bezeichnet werden.\nein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des\nausgeschiedenen Mitglieds berufen; Absatz 2 gilt\n§ 11\nentsprechend.\n(1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates er-\n§ 8                             halten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz\n(1) Die Beschlüsse des SachversUindigenrates be-       ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundes-\ndürfen der Zustimmung von mindestens drei Mit-            minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\ngliedern.                                                 Bundesminister des Innern festgesetzt.\n(2) Der Sachverständigenrat wählt aus seiner              (2) Die Kosten des Sachverständigenrates trägt\nMitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei           der Bund.\nJahren.                                                                             § 12\n(3) Der Sachverständigenrat gibt sich eine Ge-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschäftsordnung.                                           des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 9\nDas Statistische Bundesamt nimmt die Aufgaben                                     § 13\neiner Geschäftsstelle des Sachverständigenrates              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nwahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1 grün"]}