{"id":"bgbl1-1963-51-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":51,"date":"1963-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Eisenbahnkreuzungsgesetz","law_date":"1963-08-14T00:00:00Z","page":681,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["681\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                         Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1963                                                                                                      Nr. 51\nTag                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n14.8.63    Eisenbahnkreuzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           681\nHebt Bundesgesetzbl. III 910-1, 910-1-1 und 910-1-2 als Bundesrecht auf.\n14.8.63    Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaft-\nlichen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     685\n19.8.63    Verordnung zur Änderung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             687\n19.8.63    Neufassunq der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              689\n6.8.63    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes und § 1262 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung . . . . . . • . . . . . . . . . .                                                       693\n6.8.63    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 43 und 45 Abs. 5 Satz 1 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   694\nGesetz\nüber Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen\n(Eisenbahnkreuzungsgesetz) 1 )\nVom 14. August 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                           § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     (1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Stra-\nßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn ge-\n§ 1                                                eignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen\n(1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisen-                                   Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Dber-\nbahnen und Straßen.                                                                   führungen herzustellen.\n(2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem\n(2) Kreuzungen sind entweder höhengleicl1 (Bahn-\nVerkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen\nübergänge) oder nicht höhengleich (Uberführungen).\nzulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche\n(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind                                      Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens\ndie Eisenbahnen, die dem. öffentlichen Verkehr die-                                   zu treffen sind.\nnen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffent-                                                                                         § 3\nlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf                                         \\,Venn und soweit es die Sicherheit oder die Ab-\nEisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen                                       wicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der\nkönnen (Anschlußbahnen), und ferner die den An-                                       übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind\nschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.                                            nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten\n(§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsver-\n(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die\nöffentlichen Straßen, Wege und Plätze.                                                fahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen\n1. zu beseitigen oder\n(5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum                                            2. durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der\neiner öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie                                               Kreuzung vermindern, zu entlasten oder\nEisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Stra-\nßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.                                                    3. durch den Bau von Uberführungen, durch die\nEinrichtung technischer Sicherungen, insbeson-\n(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unter-                                              dere von Schranken oder Lichtsignalen, durch\nnehmen, das die Baulast des Schienenweges der                                                    die Herstellung von Sichtflächen an Bahnüber-\nkreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der                                                   gängen, die nicht technisch gesichert sind, oder\nBaulast der kreuzenden Straße.                           '                                       in sonstiger Weise zu ändern.\n1) Hebt Bundesgeselzbl. III 910-1, 910-1-1 und 910-1-2 als Bundesrecht auf.\nZ 1997 A","682                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 4                            der Kreuzung berührt werden. Die Anhörung ist\n(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu          durch die von der Landesregierung bestimmte Be-\nbauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so         hörde durchzuführen.\nhat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage           (3) In den Fällen des § 8 Abs. 2 können die Län-\nzu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen         der Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von\nBelange sind angemessen zu berücksichtigen.              Absatz 1 regeln.\n§ 10\n(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maß-\nnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten           (1) Wird eine Maßnahme nach § 2 oder 3 ange-\ndie Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und be-       ordnet, so ist über Art und Umfang der Maßnahme,\ntrieblichen Belange sind angemessen zu berück-           über die Duldungspflicht sowie über die Rechtsbe-\nsichtigen.                                               ziehungen der Beteiligten und die Kostentragung\nzu entscheiden.\n§ 5\n(2) Die Beteiligten sind verpflichtet, der Anord-\nUber Art, Umfang und Durchführung einer nach\nnungsbehörde jede für die Entscheidung erforder-\n§ 2 oder 3 durchzuführenden Maßnahme sowie\nliche Auskunft zu erteilen.\nüber die Verteilung der Kosten sollen die Beteilig-\nten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten         (3) Ist eine Maßnahme, die die Sicherheit des\nvor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13           Verkehrs erfordert, unaufschiebbar, so kann über\nAbs. 1 Satz 2 zu den Kosten beitragen, so bedarf         Art, Umfang und Durchführung sowie über die Dul-\ndie Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die           dungspflicht vorab entschieden werden.\nGenehmigung erteilt für den Bund der Bundes-                 (4) Sind sich die Beteiligten über die durchzufüh-\nminister für Verkehr, für das Land die von der Lan-      rende Maßnahme einig oder ist die Maßnahme\ndesregierung bestimmte Behörde.                          bereits durchgeführt, so kann auf Antrag über die\nKostentragung entschieden werden.\n§ 6                                (5) Bestehen zwischen den Beteiligten Meinungs-\nKommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann       verschiedenheiten darüber, ob eine öffentliche\njeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungs-            Straße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn ge-\nrechtsverfahren beantragen.                              eignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen\nKraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, so kann die\nAnordnungsbehörde zur Vorbereitung einer Verein-\n§ 7                            barung oder einer Anordnung auf Antrag eines\nDie Anordnungsbehörde kann das Kreuzungs-             Beteiligten darüber entscheiden.\nrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn             (6) Die Entscheidung ist mit Gründen zu ver-\ndie Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs          sehen und den Beteiligten zuzustellen.\neine Maßnahme erfordert. Sie kann verlangen, daß\ndie Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vor-                                   § 11\nlegen.\n(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat\n§ 8                            der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzu-\n(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg der          kommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen.\nDeutschen Bundesbahn beteiligt ist, entscheidet als      Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die\nAnordnungsbehörde der Bundesminister für Ver-            neue Kreuzung notwendigen Änderungen des an-\nkehr im Benehmen mit der von der Landesregierung         deren Verkehrsweges.\nbestimmten Behörde.                                          (2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße\ngleichzeitig neu angelegt, so haben die Beteiligten\n(2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anord-\ndie Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu\nnungsbehörde die von der Landesregierung be-\ntragen.\nstimmte Behörde, im Falle einer Kostenbeteiligung\n§ 12\ndes Bundes nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2\nim Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr.             Wird an einer Uberführung eine Maßnahme nach\n§ 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehen-\nden Kosten\n§ 9\n1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Än-\n(1) Ist für die Durchführung einer nach § 10 Abs. 1           derung verlangt oder sie im Falle einer An-\nanzuordnenden Maßnahme ein Planfeststellungsver-                 ordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die\nfahren vorgeschrieben, so ist es von der Anord-                  dem anderen Beteiligten durch die Änderung\nnungsbehörde einzuleiten und durchzuführen. Die                  erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsaus-\nAnordnungsbehörde ist Planfeststellungsbehörde.                  gleich);\nSie bestimmt, nach welchem der für die Beteiligten\n2. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die\ngeltenden Verfahren der Plan festzustellen ist. Der\nÄnderung verlangen oder sie im Falle einer\nPlanfeststellungsbeschluß ist mit der Anordnung zu\nAnordnung hätten verlangen müssen, und zwar\nverbinden.\nin dem Verhältnis, in dem die Kosten bei ge-\n(2) Bedarf es für eine Maßnahme keiner Planfest-              trennter Durchführung der Änderung zueinan-\nstellung, so soll die Anordnungsbehörde diejenigen               der stehen würden. Nummer 1 Satz 2 ist ent-\nStellen hören, deren Bclunge durch die Gestaltung                sprechend anzuwenden.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963                           683\n§ 13                         oder sie im Falle einer Anordnung hätte verlangen\nmüssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch ver-\n(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maß-\nursachten Erhaltungskosten zu erstatten.\nnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteilig-\nten die Kosten zu je einem Drittel. Das letzte Drittel     (3) Wird an einem Bahnübergang eine Maß-\nder Kosten trägt bei Kreuzungen mit Bundesfern-         nahme nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte\nstraßen der Bund, bei Kreuzungen mit Landstraßen        seine veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten\nI. Ordnung das Land, bei Kreuzungen mit sonstigen       ohne Ausgleich zu tragen.\nStraßen Bund und Land je zur Hälfte.\n(2) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahn-                                § 16\nübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaß-                (1) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zu-\nnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich       stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen er-\neine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs        lassen, durch die\nerübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1\nnur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten             1. der Umfang der Kosten nach §§ 11, 12 und\nAndernng ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt                  13 näher bestimmt wird und für die Ver-\nderjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg                 waltungskoste:!J. Pauschalbeträge festgesetzt\ndie BaumaßnahmP durchgeführt wird.                                 werden;\n2. bestimmt wird, wie die bei getrennter\n§ 14                                    Durchführung der Maßnahmen nach § 12\nNr. 2 entstehenden Kosten unter Anwen-\n(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie                       dung von Erfahrungswerten für die Bau-\nEisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunter-                     kosten in vereinfachter Form ermittelt\nnehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger                 werden;\nder Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten\n3. die Berechnung und die Zahlung von Ab-\nund bei Bahnüberglingen auch in Betrieb zu halten.\nlösungsbeträgen nach § 15 Abs. 1 Satz 1\nDie Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung\nnäher bestimmt werden;\nund die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich\nentstehenden persönlichen und sächlichen Aufwen-                4. bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14\ndungen.                                                            Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob\nsie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßen-\n(2) An Bahnübergä_ngen gehören                                  anlagen gehören.\n1. zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem          (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt\nEisenbahnverkehr als auch dem Straßen-        der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung\nverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt    des Bundesrates.\ndurch einen Abstand von 2,25 m, bei\nStraßenbahnen von 1,00 m jeweils von der                                 § 17\näußeren Schiene und parallel zu ihr ver-        Zur Förderung der Beseitigung von Bahnüber-\nlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze     gängen und für sonstige Maßnahmen nach den §§ 2\n(Andreaskreuze) und Blinklichter sowie        und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten\nandere der Sicherung des sich kreuzenden      Zuschüsse gewähren.                                 -\nVerkehrs dienende Eisenbahnzeichen und\n-einrichtungen,\n§ 18\n2. zu den Straßenanlagen die Sichtflächen,\ndie Warnzeichen und Merktafeln (Baken)          Die Aufsichtsbehörden haben die Durchführung\nsowie andere der Sicherung des sich kreu-     der Anordnung nach diesem Gesetz sicherzustellen.\nzenden Verkehrs dienende Straßenver-\nkehrszeichen und -einrichtungen.\n§ 19\n(3) Eisenbahnüberführungen gehören zu         den       (1) Die Erhaltung der bestehenden Bahnüber-\nEisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu         den    gänge und Eisenbahnüberführungen sowie der Uber-\nStraßenanlagen.                                          führungen von Straßen in der Baulast des Bundes\n§ 15                          und der Länder regelt sich mit dem Inkrafttreten\ndes Gesetzes nach § 14. Im übrigen tritt die Rege-\n(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat\nlung des § 14 erst nach einer wesentlichen Ande-\nim Falle des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen Ver-\nrung oder Ergänzung der Kreuzung ein. Solange die\nkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch verur-            Regelung des § 14 noch nicht gilt, bleibt die bis-\nsachte Erhaltungs- und Betriebslast des anderen\nherige Kostenregelung bestehen.\nBeteiligten abzulösen; hierbei ist für die Kreuzungs-\nanlage eine Benutzungsdauer von zwanzig Jahren             (2) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreu-\nzugrunde zu legen. Im Falle dc~s § 11 Abs. 2 hat        zungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, An-\njeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebs-        schlußbahnen sowie den Anschlußbahnen gleich-\nkosten ohne Ausgleich zu tragen.                         gestellte Eisenbahnen beziehen, gelten fort.\n(2) Wird an einer Uberführung eine Maßnahme             (3) Die bisherige Kostenregelung für Anderun-\nnach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der       gen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in\nnach § 12 Nr. 1 oder 2 die Maßnahme verlangt             der Ausführung begriffen sind, bleibt bestehen.","684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(4) Erstattungspflichten nach § 8 Abs. 2 des Ge-           S. 1742) 2), die Verordnung zur Durchführung des Ge-\nsetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Stra-              setzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und\nßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1211) er-          Straßen vom 5. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) ,)\nlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                und die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und\n§ 20                           Straßen vom 30. August 1941 (Reichsgesetzbl. I\nS. 546) 4 ) treten als Bundesrecht außer Kraft.\nDas Gesetz         über Kreuzungen von Eisenbahnen\nund Straßen           vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I\n2                                                                              § 21\nS. 1211) ), § 24     Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes\nin der Fassung        vom 6. August 1961 (Bundesgesetzbl. I       Dieses Gesetz tritt am l. Januar 1964 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat den: vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n2) Bundesgesetzbl. III 910-1\n:l) Bundesgesetzbl. III 910-1-1\n4) Bundesgesetzbl. III 910-1-2"]}