{"id":"bgbl1-1963-50-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":50,"date":"1963-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/50#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_50.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes","law_date":"1963-08-10T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["676                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Bewertungsgesetzes\n(ÄndG- BewG 1963) 1)\nVom 10. August 1963\nDer Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-                         nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  für das genutzte Wirtschaftsgut ergibt.\n(2) Bei der Ermittlung des Kapitalwerts des\nArtikel 1                                    Erbbauzinses kann der Jahreswert des Erbbau-\nDas Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934                            zinses nicht mehr als den achtzehnten Teil des\n(Reichsgesetzbl. I S. 1035), zuletzt geändert durch                     Wertes betragen, der sich nach den Vorschriften\ndas Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961                        des Bewertungsgesetzes für den Grund und Bo-\n(Bundesgesetzbl. I S. 981), wird wie folgt geändert                     den des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund-\nund ergänzt:                                                             stücks ergibt.\"\n1. § 9 wird gestrichen.                                            4. In § 21 Abs. 1 Ziff. 1 wird das Wort „Gewerbe-\n2. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:                           berechtigungen\" durch das Wort „Mineralge-\nwinnungsrechte\" ersetzt.\na) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n,, (1) Wertpapiere und Schuldbuchforderun-             5. In § 22 Abs. 1 Ziff. 2 werden die Worte „einer\ngen, die am Stichtag an einer deutschen Börse                  Gewerbeberechtigung\" durch die Worte „einem\nzum amtlichen Hrrndel zugelassen sind, wer-                    Mineralgewinnungsrecht\" ersetzt.\nden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie\n6. In § 25 wird in der Ziffer 2 das Wort „Gewerbe-\nim amtlichen Handel notierten Kurs ange-\nberechtigungen\" durch das Wort „Mineralge-\nsetzt. Liegl am Stichtag eine Notierung nicht\nwinnungsrechten\" ersetzt.\nvor, so ist der letzte vor dem Stichtag im\namtlichen Handel notierte Kurs maßgebend.                  7. In § 51 Abs. 4 wird das Wort „Gewerbeberech-\nEntsprechend sind die Wertpapiere zu be-                       tigungen\" durch das \\Nort „Mineralgewinnungs-\nwerten, die nur in den geregelten Freiver-                     rechte\" ersetzt.\nkehr einbezogen sind.\n8. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Ak-\ntiengesellschaften, Kommanditgesellschaften                       ,,(1) Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne\nauf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter                   dieses Gesetzes steht die Ausübung eines freien\nHaftung, Kolonialgesellschaften, bergrecht-                   Berufes im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-\nliche Gewerkschaften), die nicht unter Ab-                    kommensteuergesetzes gleich. Das gilt nicht für\nsatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert                     eine selbständig ausgeübte künstlerische oder\nanzusetzen. Läßt sich der gemeine Wert nicht                  wissenschaftliche Tätigkeit, die sich auf schöpfe-\naus Verkä.ufen ableiten, so ist er unter Be-                  rische oder forschende Tätigkeit, Lehr-, Vor-\nrücksichtigung des Vermögens und der Er-                      trags- und Prüfungstätigkeit oder auf schrift-\ntragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu                    stellerische Tätigkeit beschränkt. § 56 bleibt\nschätzen.\"                                                    unberührt.\"\nb) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Gesell-                   9. § 56 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nschaft\" durch das Wort „Kapitalgesellschaft\"                   a) In Absatz 1 werden die Ziffern 4 und 5 ge-\nersetzt.                                                             strichen. Ziffern 6 und 7 werden Ziffern 4\nc) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:                           und 5.\n,, (4) Wertpapiere, die Rechte der ·Einleger               b) Der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:\n(Anteilinhaber) gegen eine Kapitalanlagege-                            ,, (2) Einen gewerblichen Betrieb bilden\nsellschaft oder einen sonstigen Fonds ver-                           auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen\nbriefen (Anteilscheine), sind mit dem Rück-                         juristischen Personen des privaten Rechts,\nnahmepreis anzusetzen.\"                                             den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten,\nStiftungen und anderen Zweckvermögen ge-\n3. Hinter § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:                             hören, soweit sie einem wirtschaftlichen Ge-\n,,§ 17 a\nschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und\nForstwirtschaft) dienen.\"\nBegrenzung des Jahreswerts von Nutzungen                        c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nund Erbbauzinsen\n(1) Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der                10. § 58 erhält folgende Fassung:\nNutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jah-                                                 ,,§ 58\nreswert dieser Nutzungen nicht mehr als den                                         Mineralgewinnungsrechte\nachtzehnten Teil des Wertes betragen, der sich\n(1) Bei Bodenschätzen, die nur auf Grund\n1) Ändert in Artikel 2 Bundesgesetzbl. III 4120-4.                       staatlicher Verleihung oder auf Grund eines","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1963                            677\nübertragenen ausschließlichen Rechts des Staa-                (2) Für Betriebe mit abweichendem Wirt-\ntes aufgesucht und gewonnen werden können,                 schaftsjahr ist statt des Feststellungszeitpunktes\nist das verliehene oder das auf Grund der                  der Abschlußzeitpunkt (§ 63 Abs. 3) maßgebend.\"\nstaatlichen Erlaubnis zur Ausübung überlassene        14. § 66 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nMineralgewinnungsrecht als selbständiges Wirt-\na) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das\nschaftsgut mit dem gemeinen Wert zu bewer-\nten.                                                            Wort „Gewerbeberechtigungen\" durch das\nWort „Mineralgewinnungsrechte\" ersetzt.\n(2) Bei Bodenschätzen, die ohne besondere\nb) In Absatz 2 werden die \\V-orte „Absatz 4\"\nstaatliche Verleihung bereits auf Grund des\nEigentums am Grundstück aufgesucht und ge-                      gestrichen.\nwonnen werden können, ist die aus dem Eigentum             c) An Absatz 4 wird folgender neuer Satz an-\nfließende Berechtigung zur Gewinnung der Bo-                    gefügt:\ndenschätze wie ein Mineralgewinnungsrecht mit                   ,,§ 73 a ist entsprechend anzuwenden.\"\ndem gemeinen Wert zu bewerten, sobald mit\n15. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nder Aufschließung der Lagerstätte begonnen\noder die Berechtigung in sonstiger Weise als               a) In Ziffer 4 werden die Worte von „jedoch\nselbsU:indiges Wirtschaflsgut zum Zwecke einer                 unter der Voraussetzung\" an bis zum Ende\nnachhaltigen gewerblichen Nutzung in den Ver-                  der Ziffer 4 gestrichen.\nkehr gebracht worden ist.\"                                 b) Ziffer 5 erhält folgende Fassung:\n11. § 59 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:                           ,,5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim un-\nbeschränkt steuerpflichtigen Erfinder und\n,,2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Origi-\nUrheber gehören jedoch nicht zum son-\nnale urheberrechtlich geschützter Werke, die\nstigen Vermögen\nnach § 67 Abs. 1 Ziff. 5 nicht zum sonstigen\nVermögen gehören. Diens terfindungeri gehö-                    a) eigene Erfindungen,\nren nur in dem Umfang zum Betriebsvermö-                       b) Ansprüche auf Vergütungen für eige-\ngen des Arbeitgebers, in dem sie von die-                          ne Diensterfindungen und\nsem in Lizenz vergeben oder in sonstiger                       c) eigene Urheberrechte sowie Originale\nWeise einem Dritten gegen Entgelt zur Aus-                         urheberrechtlich geschützter Werke.\nnutzung überlassen werden.\"                                    Die genannten Wirtschaftsgüter gehören\n12. § 60 wird wie folgt geändert:                                        auch dann nicht zum sonstigen Vermö-\ngen, wenn sie im Falle des Todes des\na) In Absatz 1 erhält der Satz 1 folgende Fas-                       Erfinders oder Urhebers auf seinen un-\nsung:                                                           beschränkt steuerpflichtigen Ehegatten\n„Ist eine inländische Kapitalgesellschaft oder                  oder seine unbeschränkt steuerpflichtigen\nein inländischer Versicherungsverein auf                        Kinder übergegangen sind;\".\nGegenseitigkeit an dem Grund- oder Stamm-\nkapital einer anderen inländischen Kapital-      16. § 69 erhält folgende Fassung:\ngesellschaft mindestens zu einem Viertel un-                                    ,,§ 69\nmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung                       Stichtag für die Bewertung\ninsoweit nicht zum gewerblichen Betrieb, als                      von \\J\\Tertpapieren und Anteilen\nsie ununterbrochen seit mindestens 12 Mo-\nnaten vor dem maßgebenden Abschlußzeit-                  Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren\npunkt (§ 63) besteht.\"                                und Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils\nder 31. Dezember des Jahres, das dem für die\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Reich\" durch                 Hauptveranlagung, Neuveranlagung und Nach-\ndas Wort „Bund\" ersetzt.                              veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden\nZeitpunkt vorangeht.\"\n13. Hinter § 62 a wird folgend.er § 62 b eingefügt:\n,,§ 62 b\n17. § 70 erhält folgende Fassung:\nSteuerschulden                                                    ,,§ 70\n(1) Schulden aus laufend veranlagten Steuern                      Veröffentlichung der am Stichtag\nsind nur abzuziehen, wenn die Steuern entweder                 maßgebenden Kurse und Rücknahmepreise\n1. spätestens im Feststellungszeitpunkt                Der Bundesminister der Finanzen stellt die\n(§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2)         nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Kurse und die\nfällig geworden sind                            nach§ 13 Abs. 4 maßgebenden Rücknahmepreise\noder                                             vom Stichtag (§ 69) in einer Liste zusammen und\nveröffentlicht diese im Bundesanzeiger.\"\n2. für einen Zeitraum erhoben werden,\nder spätestens im Feststellungszeitpunkt    18. § 71 wird gestrichen.\ngeendet· hat. Endet der Erhebungszeit-      19. § 72 wird gestrichen.\nraum erst nach dem Feststellungszeit-\npunkt, so sind die Steuerschulden inso-    20. § 73 a wird wie folgt geändert und ergänzt:\nweit abzuziehen, als sie auf die Zeit            a) In Absatz 1 wird das Wort „Crnndstücke\"\nvor dem Feststellungszeitpunkt entfal-                durch die Worte „Grundbesitz oder Teile\nlen.                                                  von Grundbesitz\" ersetzt.","678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nb) In Absatz 2 werden                                                           habern von landwirtschaftlichen\naa) das Wort „Grundstücke\" durch die Worte                                  Betrieben tritt an die Stelle des\n,,Grundbesitz oder Teile von Grundbe-                                Uberschusses der lauf enden Be-\nsitz\" ersetzt,                                                       triebseinnahmen über die laufen-\nden Betriebsausgaben ein Acht-\nbb) die Worte „bei der Ermittlung des Ge-\nzehntel des Einheitswerts des land-\nsamtvermögens und des Inlandsvermö-\nwirtschaftlichen Betriebes. Bei In-\ngens\" gestrichen,\nhabern von Weinbaubetrieben und\ncc) in Ziffer 2 die Worte „und der Volksbil-                                gärtnerischen Betrieben ist jeweils\ndung\" durch die Worte „oder der Volks-                                entsprechend zu verfahren.\"\nbildung\" ersetzt,\nb) An Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:\ndd) in Ziffer 4 die Worte „oder in das Ver-\nzeichnis national wertvollen Kulturgutes                „Schulden und Lasten, die mit den nach § 73 a\nsteuerfreien Wirtschaftsgütern in wirtschaft-\noder national wertvoller Archive nach\nlichem Zusammenhang stehen, sind dagegen\ndem Gesetz zum Schutz deutschen Kul-\nturgutes gegen Abwanderung vom                         in vollem Umfang abzuziehen.\"\n6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501)     22. § 77 wird wie folgt geändert:\neingetragen sein\" angefügt.                         a) Absatz 2 Ziff. 4 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              „4. nicht unter Ziffer 3 fallende Erfindungen\nund Gebrauchsmuster, die in ein inlän-\n,, (3) Grundbesitz oder Teile von Grund-\ndisches Buch oder Register eingetragen\nbesitz werden nicht angesetzt, wenn sie für\nsind;\".\nZwecke der Volkswohlfahrt der Allgemein-\nheit zur Benutzung zugänglich gemacht sind                 b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nund ihre Erlrnltung im öffentlichen Interesse                  „Die Vorschriften in § 73 Abs. 2 und 3, §§ 73 a\nliegt.\"                                                        und 73 b sind entsprechend anzuwenden.\"\n21. § 74 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                            Artikel 2\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Kapitalanlage-\n;,(1) Zur Ermittlung des Wertes des Ge-           gesellschaften vom 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I\nsamtvermögens sind von dem Rohvermögen                S. 378), geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nabzuziehen                                           Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften und\ndes Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 9. August\n1. Schulden und Lasten, soweit sie         1960 (Bundesgesetzbl. I S. 682) 2), wird gestrichen.\nnicht mit einem gewerblichen Be-\ntrieb in wirtschaftlichem Zusam-                                    Artikel 3\nmenhang stehen. Bei der Bewer-             §§ 4 und 7 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrecht-\ntung von Schulden aus lauf end ver-     liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals\nanlagten Steuern ist § 62 b ent-        aus Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung von\nsprechend anzuwenden.                   eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung\n2. Pensionsverpflichtungen gegenüber       vom 2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1917)\nPersonen, bei denen der Versor-        werden gestrichen.\ngungsf all noch nicht eingetreten ist,                              Artikel 4\nsoweit sie nicht mit einem gewerb-\nlichen Betrieb oder einem land- oder       Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\nforstwirtschaftlichen    Betrieb   in   (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das\nwirtschaftlichem     Zusammenhang      Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanz-\nstehen. Bei der Bewertung der Pen-     verwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer\nsionsverpflichtungen ist § 62 a ent-   Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I\nsprechend anzuwenden.                  S. 197), wird wie folgt geändert:\n3. Bei buchführenden Inhabern von          1. In § 72 wird in Ziffer 1 das Wort „Gewerbe-\nlandwirtschaftlichen Betrieben der          berechtigungen\" durch das vVort „Mineralgewin-\nUberschuß der laufenden Betriebs-           nungsrechten\" ersetzt.\neinnahmen über die lauf enden Be-       2. In § 214 wird in den Ziffern 1 und 2 das Wort\ntriebsausgaben, der nach dem Ende           „Gewerbeberechtigungen\" jeweils durch das\ndes vorangegangenen Wirtschaft-             Wort „Mineralgewinnungsrechte\" ersetzt.\njahres (§ 32 Abs. 2) entstanden ist;\n3. In § 216 werden ersetzt:\ndas gilt nur, soweit der Uberschuß\nam Veranlagungszeitpunkt im übri-           a) in Ziffer 1\ngen Vermögen noch vorhanden ist                 aa) die Worte „eine Gewerbeberechtigung\"\noder zur Tilgung von Schulden ver-                   durch die Worte „ ein Mineralgewinnungs-\nwendet worden ist, die am Ende                       recht\",\ndes vorangegangenen Wirtschafts-                bb) die Worte „einer Gewerbeberechtigung\"\nj ahrcs bestanden haben und mit                      durch die Worte „einem Mineralgewin-\ndem landwirtschaftlichen Betrieb in                  nungsrecht\",\nwirtschaftlichem      Zusammenhang\nstehen. Bei nichtbuchführenden In-     2) Bundesgesetzbl. III 4120-4.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1963                          679\ncc) die Worte „die Gewerbeberechtigung\"           „d) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß eine\ndurch die Worte „das Mineralgewinnungs-            Vermögenserklärung abzugeben ist, wenn\nrecht\",                                            unter Berücksichtigung der Freibeträge des\nb) in Ziffer 2 die Worte \"die Gewerbeberechti-               § 5 und der Besteuerungsgrenzen des § 6\ngung\" durch die Worte „das Mineralgewin-                Abs. 2 und des § 6 a damit zu rechnen ist,\nnungsrecht\".                                            daß sich ein steuerpflichtiges Vermögen er-\n4. ln § 218 Abs. 3 werden ersetzt,                              geben wird.\"\na) die Worte „eine zu einem gewerblichen Be-        2. In der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung\ntrieb gehörende Gewerbeberechtigung\" durch         vom 4. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 382), zuletzt\ndie Worte „ein zu einem gewerblichen Be-           geändert durch die Verordnung zur Änderung\ntrieb gehörendes Mineralgewinnungsrecht\",          der Vermögensteuer - Durchführungsverordnung\nb) die Worte „die Gewerbeberechtigung\" durch            vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 136), wer-\ndie Worte „das Mineralgewinnungsrecht\".            den die §§ 3, 4, 5, 6 und 7- aufgehoben.\n5. In § 219 werden ersetzt,                                                    Artikel 7\na) in Absatz 1 die Worte „der Gewerbeberechti-         Artikel 1 Ziff. 15 Buchstabe a und Ziff. 21, soweit\ngung\" durch die Worte „dem Mineralgewin-        durch diese Bestimmung § 74 Abs. 1 Ziff. 3 des\nnungsrecht\",\n,,    b) in Absatz 2 die Worte „eine Gewerbeberech-\ntigung\" durch die Worte „ein Mineralgewin-\nnungsrecht\" und die Worte „die Gewerbe-\nBewertungsgesetzes betroffen ist, sind erstmals bei\nder Durchführung von Neu- und Nachveranlagungen\nzur Vermögensteuer zum 1. Januar 1964 anzuwen-\nden. Im übrigen sind die Artikel 1 bis 4 erstmals\nberechtigung\" durch die Worte „das Mineral-     bei Durchführung der Vermögensteuer-Hauptver-\ngewinnungsrecht\".                               anlagung zum 1. Januar 1963, bei der Hauptfeststel-\n6. In § 239 Abs. 3 werden die Worte „dieselbe Ge-       lung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe\nwerbeberechtigung\" durch die Worte „dasselbe         zum 1. Januar 1963 und bei einer Fortschreibung\nMineralgewinnungsrecht\" ersetzt.                     oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Mine-\nralgewinnungsrechte zum 1. Januar 1963 anzuwenden.\n7. In § 240 Abs. 1 werden die Worte „eine Ge-\nwerbeberechtigung\" durch die Worte „ein Mine-                               Artikel 8\nralgewinnungsrecht\" ersetzt.\nIn Verbindung mit der Vermögensteuer-Haupt-\nArtikel 5                        veranlagung und der Hauptfeststellung der Ein-\nDie Durchführungsverordnung zum Bewertungs-          heitswerte de-r gewerblichen Betriebe zum 1. Januar\ngesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81),   1963 wird eine Vermögensteuer- und Einheitswert-\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-         statistik als Bundesstatistik durchgeführt. Als Zähl-\nrung der Durchführungsverordnung zum Bewer-             papiere dienen die Durchschriften der Vermögen-\ntungsgesetz vom 10. April 1954 (Bundesgesetzbl. I       steuerbescheide und der Einheitswertbescheide. Die\nS. 83), wird wie folgt geändert:                        Zählpapiere dürfen den Namen und die Anschrift\ndes Steuerpflichtigen nicht enthalten.\na) In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Gewerbeberechti-\ngungen\" durch das Wort „Mineralgewinnungs-                                Artikel 9\nrechte\" ersetzt.                                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nb) Die §§ 47, 50, 52, 53 a, 54, 55 und 57 bis 63 wer-   und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nden gestrichen.                                    zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nArtikel 6                        im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\n1. An § 21 Abs. 1 Ziff. 2 des Vermögensteuergeset-      dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nzes in der Fassung vom 10. Juni 1954 (Bundes-        Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngesetzbl. I S. 137), zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 11 und 12 des Steueränderungsgesetzes                                Artikel 10\n1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981),     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nwird der folgende neue Buchstabe d angefügt:         kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}