{"id":"bgbl1-1963-50-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":50,"date":"1963-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung des Saarlandes","law_date":"1963-08-10T00:00:00Z","page":674,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nDie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 59/63/EWG\nzur Amkrung und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 131 der Kom-\nmission zur vorübergehenden Beschränkung des Höchstbetrages der Erstattung bei der\nAusfuhr lws Li mm lcr Getreiclev crarbeitungserzeugnisse nach den Mitgliedstaaten\nDie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 60/63/EWG\nzur Fcslsclzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von geschlachteten Hühnern aus dritten\nLändern\nDie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 61/63/EWG\nzur Beibehaltung der von der Kommission auf Grund der Verordnungen Nr. 20, 21 und 22\ndes Rats festgcselzlen Abschöpfungsbeträge und Einschleusungspreise\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft - Beschluß über die zweite Angleichung der Zollsätze der einzel-\nstaatlichen Zolltarife an den Gemeinsamen Zolltarif für die in Anhang II des Vertrages nicht\ngenannten Erzeugnisse\nBerichtigung der Verordnung Nr. 9 des Rats über den Europäischen Sozialfonds\nBerichtigung\nGesetz\nzur Änderung der Finanzgerichtsordnung des Saarlandes\nVom 10. August 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    glieder sowie für den Fall der Verhinderung die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            regelmäßigen Stellvertreter. Jeder Richter kann\nzum Mitglied beider Kammern bestimmt werden.\nArtikel 1                                     (3) Die Anordnung kann im Laufe des Ge-\nDie Finanzgerichtsordnung des Saarlandes vom                    schäftsjahres nur geändert werden, wenn dies\n15. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 660) wird               wegen Uberlastung oder ungenügender Aus-\nwie folgt geändert:                                               lastung einer Kammer oder infolge \\Vechsels\noder dauernder Verhinderung einzelner Mitglie-\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                                   der des Gerichts nötig wird.\n,,§ 2                                  (4) Innerhalb der Kammer verteilt der Vor-\nKammern des Finanzgerichts                         sitzende die Geschäfte auf die einzelnen Richter.\"\nBeim Finanzgericht werden zwei Kammern\ngebildet. Die Kammern entscheiden in der Beset-             3. § 6 erhält folgende Fassung:\nzung mit zwei Richtern und drei ehrenamtlichen                                        ,,§ 6\nFinanzrichtern.\"\nEhrenamtliche Finanzrichter\n2. Hinter § 2 werden eingefügt:                                      (1) Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden\n,,§ 2 a\nauf vier Jahre durch einen Wahlausschuß nach\neiner Vorschlagsliste gewählt. Der Wahlausschuß\nPräsidium des Finanzgerichts                        besteht aus dem Finanzgerichtspräsidenten als\n(1) Das Präsidium des Finanzgerichts besteht                Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirek-\naus dem Präsidenten und den beiden dem Dienst-                tion zu bestimmenden Beamten der Landes-\nalter, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter                finanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten.\nnach ältesten Richtern.                                       Die Vertrauensleute werden auf vier Jahre vom\n(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmen-                  Landtag oder von einem durch ihn bestimmten\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme               Landtagsausschuß gewählt.\ndes Präsidenten den Ausschlag.                                   (2) Die Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen\nFinanzrichter ist durch den Finanzgerichtspräsi-\n§ 2b                                 denten so zu bestimmen, daß voraussichtlich\nVorsitz und Geschäftsverteilung                      jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungs-\n(1) Den Vorsitz in den Kammern führt der                   tagen im Jahr herangezogen wird.\nPräsident. Seine Vertretung bestimmt das Prä-                    (3) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn\nsidium.                                                       der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzver-\n(2) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Ge-              waltung und drei Vertrauensleute anwesend\nschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf              sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit\ndie Kammern und bestimmt deren ständige Mit-                  von mindestens zwei Drittel der Stimmen.","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1963                       675\n(4) Die   Vorschlagsliste der ehrenamtlichen            (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei\nFinanzrichter wird in jedem vierten Jahr durch           unvorhergesehener Verhinderung kann eine\nden Finanzqerichlspräsidenten aufgestellt. Er soll       Hilfsliste aus ehrenamtlichen Finanzrichtern\nzuvor die Berufsvertretungen (die Arbeitskam-            aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in\nmer, die Landwirtschaftskammer, die Industrie-           seiner Nähe wohnen.\"\nund Handelskammer, die Handwerkskammer\nsowie die Kammern der freien Berufe,• soweit         5. §§ 4, 5 und 7 werden aufgehoben.\nihre Angehörigen nicht geschäftsmäßig fremde\nRechtsangelegenheiten besorgen) hören. In die                             Artikel 2\nVorschlagsliste soll die dreifache Zahl der nach        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbsatz 2 zu wählenden ehrenamtlichen Finanz-         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nrichter aufgenommen werden.\"                         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n4. § 10 erhält folgende Fassung:                                             Artikel 3\n,,§ 10                           (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in\nKraft.\nVerteilung der ehrenamtlichen Finanzrichter\n(2) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten\nauf die Kammern\nehrenamtlichen Mitglieder des Finanzgerichts des\n(1) Das Präsidium des Finanzgerichts be-          Saarlandes bleiben bis zur Neuwahl gemäß § 6 im\nstimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Rei-       Amt.\nhenfolge, in der die ehrenamtlichen Finanzrich-         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die\nter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Für         Finanzgerichtsordnung .des Saarlandes unter Berück-\njede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die         sichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz in\nmindestens zwölf Namen enthalten muß.                bereinigter Fassung bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher"]}