{"id":"bgbl1-1963-5-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":5,"date":"1963-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_5.pdf#page=3","order":2,"title":"Truppenzollgesetz 1962","law_date":"1963-01-17T00:00:00Z","page":51,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1963                           51\nGesetz\nzur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen\ndes Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags\nvom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen\n(NATO-Truppenstatut) und des Zusatzabkommens vom 3. August 1959\nzu diesem Abkommen hinsichtlich der in d.er Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen\n(Truppenzollgesetz 1962)\nVom 17. Januar 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         ihrer ausschließlichen Verwendung auch aus priva-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                ten Zollgutlagern, aktiven Veredelungsverkehren\noder Zollaufschublagern frei von Eingangsabgaben\n§ 1                          beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs von\nden zuständigen Behörden der 'ausländischen Streit-\nGrundsatz                      kräfte genehmigt ist. Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe b\nAbfertigung zur Zollgutverwendung           de,s Zusatzabkommens gilt auch für diese Abgaben-\n(1) Wa.ren, die eine Truppe sowie ein ziviles Ge-  vergünstigung.\nfolge (ausländische Streitkräfte) oder die Mitglieder     (2) Bei der Lieferung von versteuerten Waren\neiner Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie die     der Nummer 27.07 - B -II - a und III oder der Num-\nAngehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus-       mer 27.10 - A des Deutschen Zolltarifs an -die aus-\nländischen Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen     ländischen Streitkräfte werden der Zoll und die\nVerwendung nach Artikel XI de,s NATO-Truppen-         Mineralölsteuer vergütet. Artikel 67 Abs. 3 Buch-\nstatuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1190), den Arti-   stabe a Ziffer i des Zusatzabkommens gilt auch für\nkeln 65 und 66 des Zusatzabkommens (Bunde,sge-        diese Abgabenvergünstigungen. Vergütungsberech-\nsetzbl. 1961 II S. 1218) und nach § 2 Abs. 1 dieses    tigt ist, wer das Mineralöl liefert.\nGesetzes frei von Eingangsabgaben einführen oder\naus Zollfreigebieten oder Zollverkehren beziehen,\nwerden zur nicht vorübergehenden Zollgutverwen-                                  § 3\ndung (§ 55 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 -             Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr;\nBundesgesetzbl. I S. 737) abgefertigt. Kann die Ab-             Gestellung von Zollgut zu einer neuen\nfertigung nach den Bestimmungen des NATO-Trup-                             Zollbehandlung\npenstatuts und des Zusatzabkommens oder auf\nGrund der besonderen Umstände der Einfuhr nicht           (1) Die Genehmigung zur Entnahme von Zollgut\nvon deutschen Zollbediensteten durchgeführt wer-       in den freien Verkehr (§ 55 Abs. 5 Satz 2 des Zoll-\nden, so gehen die Waren mit der Einfuhr in die         gesetzes) aus der Zollgutverwendung der ausländi-\nZollgutverwendung über.                                schen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder hat bei der\nzuständigen Zollstelle zu beantragen, wer nach § 4\n(2) Waren, die ausländische Streitkräfte zu ihrer   Abs. 2 Abgabenschuldner wird. Ein wirtschaftliches\nausschließlichen Verwendung nach Artikel 67 des        Bedürfnis zur Entnahme (§ 55 Abs. 5 Satz 3 des Zoll-\nZusatzabkommens und nach § 2 Abs. 2 dieses Ge-         ge,setzes) braucht nicht nachgewiesen zu werden.\nsetzes aus dem zollrechtlich freien Verkehr            Von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte\n1. unter  Erlaß, Erstattung orl.er Vergütung    oder ihrer Mitglieder wird vermutet, daß sie Zollgut\nvon Zoll,                                    in der Zollgutverwendung sind, es sei denn, es wird\nnachgewiesen, daß sie ohne Inanspruchnahme der\n2. frei von Verbrauchsteuer oder unter Ver-\nin §§ 1 und 2 bezeichneten Abgaben- und Preisver-\nbrauchsteuervergütung oder Preisvergün-\ngünstigungen eingeführt oder bezogen worden\nstigung,\nwaren.\n3. frei von Umsatzsteuer oder unter Ums.atz-\n(2) Will eine Person, die nicht Mitglied der aus-\nsteuervergü tung\nländischen Streitkräfte ist, Zollgut aus der Zollgut-\nbeziehen, gehen mit der Ubergabe in die Zollgut-      verwendung der ausländischen Streitkräfte oder\nverwendung der ausländischen Streitkräfte über;        ihrer Mitglieder übernehmen und zu einer neuen\ndamit ist die Lieferung im Sinne von Artikel 67        Zollbehandlung gestellen, so hat sie dies der zu-\nAbs. 3 Buchstabe a Ziffer iv des Zusatzabkommens       ständigen Zollstelle vor der Ubernahme des Zoll-\nbewirkt. Hierbei werden auch die Zollvergütungen       guts anzuzeigen und das Zollgut unverzüglich nach\ngewährt, wie sie für den Fall der Ausfuhr zum end-     der Ubernahme zu gestellen. § 6 Abs. 5 des Zollge-\ngültigen Verbleib oder Verbrauch im Zollausland        setzes gilt sinngemäß. § 55 Abs. 6 Sätze 2 und 3 des\nvorgesehen sind.                                       Zollgesetzes sind nicht anzuwenden.\n§ 2\nErweiterung der Abgabenvergünstigung                                      § 4\nfür Kraftfahrzeuge und Mineralöl                       Abgabenschuld, Abgabenschuldner\n(1) Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte      (1) Mit der Entnahme von Zollgut aus der Zoll-\nkönnen Kraftfahrzeuge ausländischen Ursprungs zu       gutverwendung der ausländischen Streitkräfte oder","52                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nihrer Mitglieder in den freien Verkehr entsteht eine     glied der ausländischen Streitkräfte ohne zollamt-\nAbgabenschuld, wie sie bei der Einfuhr der Waren        liche Uberwachung gewährleistet ist, kann zugelas-\nenstehen würde. Bei Zünd waren im Sinne des             sen werden, daß die Waren ohne Gestellung gelie-\nZündwarenmonopolgcsetzes vom 29. Januar 1930            fert oder zurückgegeben werden. Wird dies zuge-\n(Reichsgesetzbl. I S. 11) ist außerdem der Unter-       lassen, so steht die fristgerechte Ubergabe der\nschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Ausfuhrpreis       Waren der Gestellung und der Abfertigung zur\nund dem Monopolpreis an die Deutsche Zündwaren-         Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte\nmonopolgesellschaft zu entrichten. Bei den in § 151      oder ihres Mitglieds gleich.\nAbs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nvom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405) in der                                § 6\nderzeit geltenden Fassung bezeichneten Erzeugni,s-\nsen ist der Monopolausgleich nach § 152 Abs. 3                 Verlust der Rechtsstellung eines Mitglieds\ndieses Gesetzes zu bemessen, wenn die Erzeugnisse                     der ausländischen Streitkräfte\nvon den ausländischen Streitkräften nach § 1 Abs. 2         Verliert ein Mitglied der ausländischen Streit-\nNr. 2 bezogen worden waren. Für Zollgut, das aus         kräfte diese Rechtsstellung, so werden auf die in\ndem freien Verkehr des Zollgebiets geliefert worden      seinem Besitz befindlichen Waren die auf Grund des\nwar, entsteht                                            § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes erlassenen Vorschriften\n1. keine ZollschuLd, wenn eine Vergünstigung      über die Zollfreiheit von Ubersiedlungsgut sinnge-\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1,                         mäß angewendet. Hierbei steht es der Ubersied-\nlung gleich, wenn das ehemalige Mitglied der aus-\n2. keine Verbrauchsteuerschuld, wenn eine         ländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Zollge-\nVergünstigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2,           biet behält oder nimmt.\n3. keine Ausgleichsteuerschuld, wenn       eine\nVergünstigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3                                      § 7\nnicht in Anspruch genommen worden war.                                 Anwendbarkeit des Gesetzes\n(2) Abgabenschuldner ist                                 (1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens dieses Gesetzes im Besitz der ausländischen\n1. die Person, die nicht Mitglied der auslän-\nStreitkräfte oder ihrer Mitglieder befinden, werden,\ndischen Streitkräfte ist,\nsoweit sie unter Inanspruchnahme von Abgaben-\na) die mit der Entnahme des Zollguts in        und Preisvergünstigungen eingeführt oder geliefert\nden freien Verkehr unmittelbarer Besit-    worden sind, die den in §§ 1 und 2 bezeichneten\nzer wird,                                  Vergünstigungen entsprechen, so behandelt, als wä-\nb) die im Zeitpunkt der Entnahme in den        ren sie nach den Bestimmungen diese,s Gesetzes zur\nfreien Verkehr unmittelbarer Be,sitzer     Zollgutverwendung abgefertigt worden.\ndes Zollguts ist,\n(2) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzab-\n2. daneben das Mitglied der ausländischen         kommens für Organisationen, Unternehmen und für\nStreitkräfte, das das Zollgut veräußert hat.   ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte\n§ 57 Abs. 2 Satz 2 des Zollgesetzes findet entspre-      die gleiche Behandlung wie für eine Truppe und\nchende Anwendung.                                        Mitglieder eines zivilen Gefolges vorsehen, gilt\ndieses Gesetz entsprechend.\n(3) Für die Menge, die Beschaffenheit und den\nZollwert der Ware und für die Anwendung der Zoll-                                  § 8\nvorschriften ist der Zeitpunkt der Entnahme maß-              Ermächtigung zur Durchführung des Gesetzes\ngebend.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur\n(4) Die verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen,      Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverord-\nnach denen bei Aufnahme einer Ware in einen              nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-    ,\nHer,stellungsbetrieb oder in ein Steuerlager eine        darf,\nSteuerschuld wegfällt oder eine Verbrauchsteuer er-             1. die durch dieses Gesetz festgelegten\nlassen oder erstattet wird, gelten entsprechend;                   Pflichten näher b'estimmen; sein Recht, die\nwird Bier an die Lieferbrauerei zurückgegeben, so                  Pflichten der Zollbediensteten im Verwal-\nwird die Biersteuer erlassen.                                      tungsweg festzulegen, bleibt unberührt,\n2. die in diesem Gesetz enthaltenen Begriffe\n§ 5                                     erläutern,\nVeredelungsverkehr                           3. das Verfahren für die Zollgutverwendung,\n(1) Der   aktive Veredclungsverkehr (§ 48 des                   für die Lieferung von Waren zur Zollgut-\nZollgesetze1s) dient auch der Veredelung von Waren,                verwendung und für die Entnahme von\ndie an die ausländischen Streilkräfte oder ihre Mit-               Zollgut aus der Zollgutverwendung in den\nglieder geliefert werden sollen, sowie der Verede-                 freien Verkehr näher regeln.\nhmg von Waren im Auftrag der ~usländischen\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nStreitkräfte oder ihrer Mitglieder.\nRechtsve.rordnung, die nicht der Zustimmung des\n(2) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder            Bundesrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der\nRückgabe von Waren aus einem Veredelungsver-             Pflege menschlicher, gesellschaftlicher und dienst-\nkehr an die ausländischen Streitkräfte oder das Mit-     licher Beziehungen von den ausländischen Streit-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1963                           53\nkräften oder ihren Mitgliedern an andere Personen            b) ohne Ausfuhr des Liefergegenstandes und\nabgegeben werden, Abgabenfreiheit anordnen,                 c} auch bei                   der Beschaffungen\nwenn die Waren wegen ihrer Beschaffenheit oder                  oder Baumaßnahmen durch deutsche Behör-\nihrer besonderen Widmung nicht mehr am Güter-                   den sowie im Falle gemeinsamer Beschaf-\numsatz oder an der Preisbildung teilnehmen oder                 fungen oder Baumaßnahmen der Bundes-\nwenn es sich um Waren in kleinen Mengen oder                             Deutschland und eines oder meh-\nvon geringem Wert handelt und durch die Abgaben-                rerer Entsendestaaten auch hinsichtlich des\nfreiheit schutzwürdige Interessen der inländischen              auf den oder die Entsendestaaten entfallen-\nWirtschaft nicht verletzt werden.                               den Teils der Beschaffungen oder Baumaß-\nnahmen\ngewährt werden;\n§ 9\n2. die Abgrenzung der Befreiung von der Beför-\nErmächtigung                            derungsteuer   und    das  hierfür erforderliche\nfür die Umsatz- und Beförderungsfeuer               Verfahren.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-                              § 10\nführung des Artikels 67 Abs. 3 und des Artikels 79                    Geltung im Land Berlin\ndes Zusatzabkommens Rechtsverordnungen, die\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, zu       Dieses Gesetz        nicht im Land Berlin.\nerla,ssen über\n§ 11\n1. den   Umfang der Umsatzsteuervergütungen\nund das Befreiungs- und Vergütungsverfahren                          Inkrafttreten\nentsprechend den jeweils geltenden allgemei-       (1) Dieses Ge,setz tritt an dem Tage in Kraft, an\nnen umsatzs,teuerrechtlichen Vorschriften; da-  dem das NATO-Truppenstatut nach seinem Arti-\nbei sind Abweichungen insoweit zulässig, als    kel XVIII Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland\nUmsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerver-      in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens dieses Ge-\ngütungen                                        setzes ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\na) nur nach Vereinnahmung des Entgelts ge-         (2) Gleichzeitig tritt das Truppenzollgesetz vom\nmäß Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i   29. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 691) außer\ndes Zusatzabkommens,                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Januar 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister f'ür Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}