{"id":"bgbl1-1963-5-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":5,"date":"1963-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe","law_date":"1963-01-15T00:00:00Z","page":49,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["49\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                         Ausgegeben zu Bonn am 23.Januar 1963                                                                             Nr. 5\nTag                                                 Inhalt                                                                                 Seite\n15. 1. 63    Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegs-\nopicriilrsorge und der Jugendhilfe ..................................................... .                                       49\n17. 1. 63   Truppenzollgesetz 1962 ................................................................ .                                         51\n17. 1. 63    Sechstes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes ................................. .                                         54\n18. 1. 63    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen ............. .                                           55\nHinweis c1uf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  56\nGesetz über die Durchführung von Statistiken\nauf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe\nVom 15. Januar 1963\nDer Bundestag hat            das  folgende   Gesetz be-                                                     § 3\nschlossen:                                                        In der Jahresstatistik der Kriegsopferfürsorge\n§ 1                            werden erfragt\n(1) Auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Kriegs-              1. die Zahl der Empfänger der Kriegsopferfür-\nopferfürsorge und der Jugendhilfe wird je eine                        sorge und die Aufwendungen im Berichtsjahr,\nJahresstatistik als Bundesstatistik durchgeführt.                     aufgegliedert nach Empfängergruppen und Lei-\nstungsarten,\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrate1s                  2. die Einnahmen im Berichtsjahr.\nZusatzstaUstiken über Sonderfragen auf· die,sen Ge-\nbieten anzuordnen. Zusatzstatistiken dürfen                                                                    § 4\na) auf dem Gebiet der Sozialhilfe höchstens              In der Jahresstatistik der Jugendhilfe werden\neinmal jährlich,                                  erfragt\nb) auf dem Gebiet der Krie,gsopferfürsorge               1. bei erzieherischen Einzelhilfen\nhöchstens einmal in zwei Jahren,\na) außerhalb von Heimen oder sonstigen Ein-\nc) auf dem Gebiet der Jugendhilfe höchstens                         richtungen\neinmal in vier Jahren                                          die Zahl der Empfänger der Hilfe und die\ndurchgeführt werden.                                                         Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgeglie-\n§ 2\ndert nach Empfängergruppen und Hilfearten,\nIn der Jahresstatistik der Sozialhilfe werden er-                  b) in Heimen oder sonstigen Einrichtungen\nfragt                                                                        die Zahl der Empfänger der Hilfe, die Zahl\n1. bei der Hilfe außerhalb von Anstalten, Heimen\nder Verpflegungstage und die Aufwendun-\noder gleichartigen Einrichtungen                                      gen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Emp-\nfängergruppen, Hilfearten, Einrichtungsarten\ndie Zahl der Empfänger der Hilfe und die Auf-                         und Trägergruppen;\nwendungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach\nEmpfängergruppen und Hilfearten,                           2. bei Gruppen- und Pauschalhilfen\n2. bei der Hilfe in Anstalten, Heimen oder gleich-                 die Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgeglie-\nartigen Einrichtungen                                          dert nach Hilfoarten und Trägergruppen;\ndie Zahl der Empfänger der Hilfe, die Zahl der             3. be,i Hilfen in Nummern 1 und 2\nVerpflegungstage und die Aufwendungen im                       die Einnahmen im Berichtsjahr;\nBerichtsjahr, aufgegliedert nach Empfänger-\ngruppen, Hilfearten und Anstaltsarten,                     4. der Bestand an Heimen und sonstigen baulichen\nEinrichtungen im Berichtsjahr, aufgegliedert\n3. be,i der gesamten Sozialhilfe                                   nach Einrichtungsarten, Trägergruppen und\ndie Einnahmen im Berichtsjahr.                                 verfügbaren Plätzen.\nZ 1997 A","50                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 5                            kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewi-\nchen werden, wenn dies für die Gewinnung zuver-\n(1) Auskunftspflichtig sind                           lässiger Ergebnisse notwendig ist.\n1. für die Angaben nach § 2\ndie Träger der Sozialhilfe,                                              § 6\n2. für die Angaben nach § 3                         Dieses Ge1setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie für die Durchführung der Krie,gsopfer-     des Dritten Uberleitungsgeisetzes vom 4. Januar 1952\nfürsorge sachlich zuständigen Stellen,         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n3. für die Angaben nach § 4                       sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndie Jugendwohlfahrtsbehörden.                  Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(2) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Abs. 2 werden\nirepräsentativ für bis zu 20 v. H. der Empfänger die-                              § 7\nser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatisti-        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt,      1963 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Januar 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister\nfür Familien- und Jugendfragen\nDr. Heck"]}