{"id":"bgbl1-1963-49-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":49,"date":"1963-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/49#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_49.pdf#page=16","order":2,"title":"Luftverkehrs-Ordnung","law_date":"1963-08-10T00:00:00Z","page":652,"pdf_page":16,"num_pages":20,"content":["652                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nLuftverkehrs-Ordnung 1 )\n(LuftVO)\nVom 10. August 1963\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                                        Dritter Abschnitt\nPflichten der Teilnehmer am Luftverkehr                                         §                           Sichtflugregeln                                               §\nGrundregeln für das Verhalten im Luftverkehr .....                                           Flüge nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum\nLuftfahrzeugführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2     oder oberhalb des oberen kontrollierten Luftraums                                  28\nRechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers . . . . . . .                                3  Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrollier-\nAnwendung der Flugregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    4     ten Luftraums in Höhen von weniger als 520 m\n(1700 Fuß) über Grund oder Wasser . . . . . . . . . . . . .                        29\nAnzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen                                          5\nFlüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrollier-\nten Luftraums, aber unterhalb des oberen kontrol-\nlierten Luftraums in einer Höhe von 520 m (1700\nZweiter Abschnitt                                                    Fuß) oder mehr über Grund oder Wasser . . . . . . . .                              30\nAllgemeine Regeln                                                  Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen . . . . . . .                               31\nSicherheitsmindesthöhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6  Flüge nach Sichtflugregeln über geschlossenen Wol-\nAbwerfen von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     7    kendecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nKunstflug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8  Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht . . . . . . . . . . . . . .                      33\nSchlepp- und Reklameflüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   9  Such- und Rettungsflüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           34\nKontrollierte Lufträume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  10\nLuftsperrgebiete und Flugbeschränkungen . . . . . . . . . .                              11                         Vierter Abschnitt\nVermeidung von Zusammenstößen . . . . . . . . . . . . . . . .                            12                    Instrumentenflugregeln\nAusweichregeln           ................................ .                              13  Luftfahrzeugausrüstung                                                                35\nWolkenflüge mit Segelflugzeugen ................. .                                      14  Sicherheitsmindesthöhe bei· Flügen nach Instrumen-\nAußenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen,                                                 tenflugregeln ........................ ·.......... .                                36\nDrehflüglern, Luftschiffen, Segelflugzeugen und                                           Reiseflughöhen .................................. .                                   37\nFallschirmabspringern .......................... .                                    15  Standortmeldungen .............................. .                                    38\nAußenstarts und Außenlandungen von Ballonen,                                                 Beendigung der Flugverkehrskontrolle ............ .                                   39\nDrachen. Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigen-                                          Ubergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum\nantrieb ..................................... .                                       16    Flug nach Sichtflugregeln ...................... .                                  40\nVon Luftfahrzeugen zu führende Lichter . . . . . ..... .                                 17  Fernmeldeverbindungen .......................... .                                    41\nUbungsflüge unter angenommenen Instrumentenflug-                                             Abbruch von Landeanflügen ....................... .                                   42\nBedingungen ................................. ·..                                     18\nLuftfahrzeuge auf dem Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     19                         Fünfter Abschnitt\nGefahrenmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20               Bußgeld- und Schlußvorschriften\nSignale und Zeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            21  Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          43\nFlugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Um-                                            Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    44\ngebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     22\nBerlin-Klausel                                                                        45\nFlugbetrieb auf -einem Flugplatz mit Flugverkehrs-\nkontrollstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  23                                                                                  Anlage\nAbfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  24  Vorschriften über die von Luftfahrzeugen\nFlugplanabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         25     zu führenden lichter ........................... .\nFlugverkehrsfreigabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             26  Signale und Zeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2\nLandemeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     27  Quadranten-Flughöhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 des Luftverkehrsgeset-                                                             Erster Abschnitt\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ja-                                                  Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr\nnuar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), geändert durch\ndas Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftver-\n§ 1\nkehrsverwaltung vom 8. Februar 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 69),                                                                                   Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr\nund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die                                                  (1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so\nBundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953                                             zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luft-\n(Bundesgesetzbl. I S. 70)                                                                    verkehr gewährleistet sind und kein anderer gefähr-\ndet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                unvermeidbar behindert oder belästigt wird.\n1) Ändert Bundesgeselzbl. III 96-1-1 und hebt auf 96-1-2.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                        653\n(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahr-   maßnahmen für die Durchführung des Flugs zu be-\nzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es  rücksichtigen und den hierfür erforderlichen zusätz-\ndie ordnungsgemäße Führung oder Bedienung un-           lichen Treibstoffvorrat vorzusehen.\nvermeidbar erfordert.\n(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Ge-                                § 4\ntränke oder anderer berauschender Mittel oder in-                     Anwendung der Flugregeln\nfolge geistiger oder körperlicher Mängel in der\nWahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luft-            (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich\nfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung         nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27), die Füh-\nbehindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und        rung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätz-\nnicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.        lich nach den Sichtflugregeln (§§ 28 bis 34) und den\nInstrumentenflugregeln (§§ 35 bis 42).\n§ 2                            (2) Flugverhältnisse, bei denen nach Sichtflug-\nLuftfahrzeugführer                   regeln geflogen werden darf, sind gegeben, wenn\ndie in den § § 28 bis 30 und 32 für den Einzelfall\n(1) Für die Führung des Luftfahrzeugs während       festgelegten Werte für Sicht und Abstand des\ndes Flugs und am Boden ist verantwortlich, wer das      Luftfahrzeugs von Wolken sowie der in § 28 Abs. 3\nLuftfahrzeug selbständig führt.                         festgelegte Wert für die Höhe der Hauptwolken-\n(2) Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs      untergrenze erreicht oder überschritten werden. Bei\nberechtigte Luftfahrer an Bord, ist Luftfahrzeugfüh-    diesen Flugverhältnissen kann der Luftfahrzeug-\nrer, wer als sold1er bestimmt ist. Die Bestimmung ist   führer am Tage nach Instrumentenflugregeln fliegen,\nvom Halter oder von seinem gesetzlichen Vertreter,      wenn er es im Flugplan anzeigt; er muß nach\nbei einer juristischen Person von dem vertretungs-      Instrumentenflugregeln fliegen, wenn die zuständige\nberechtigten Organ zu treffen. Den nach Satz 2 Ver-     Flugverkehrskontrollstelle ihn aus Gründen der\npflichteten steht gleich, wer mit der Leitung oder      Flugsicherung hierzu anweist.\nBeaufsichtigung des Unternehmens eines anderen             (3) Flugverhältnisse, bei denen nach Instrumenten-\nbeauftragt oder von diesem ausdrücklich damit be-       flugregeln geflogen werden muß, sind gegeben,\ntraut ist, die Bestimmung nach Satz 1 in eigener        wenn die in den §§ 28 bis 30 und 32 für den Einzel-\nVerantwortlichkeit zu treffen.\nfall festgelegten Werte für Sicht und Abstand des\n(3) Ist eine Bestimmung entgegen der Vorschrift      Luftfahrzeugs von Wolken sowie der in § 28 Abs. 3\ndes Absatzes 2 nicht getroffen, so ist derjenige ver-   festgelegte Wert für die Höhe der Hauptwolken-\nantwortlich, der das Luftfahrzeug von dem Sitz des      untergrenze nicht erreicht wird. Bei diesen Flu9ver-\nersten Luftfahrzeugführers aus führt. Bestehen Zwei-    hältnissen darf der Luftfahrzeugführer nach Sicht-\nfel, welcher der Sitz des ersten Luftfahrzeugführers    flugregeln nur fliegen, wenn ihm eine Flugverkehrs-\nist, entscheiden die Bestimmungen des Betriebshand-     freigabe nach § 28 Abs. 3 Satz 1 erteilt ist.\nbuches für das Luftfahrzeug.\n(4) Für Flüge bei Nacht, die außerhalb der Sicht-\nweite eines für den Nachtflugbetrieb genehmigten\n§ 3\nund befeuerten Flugplatzes durchgeführt werden,\nRec:hte und Pflichten des Luftfahrzeugführers     muß der Luftfahrzeugführer die Berechtigung für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln besitzen und das\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungs-\nrecht über die Führung des Luftfahrzeugs. Er hat die    Luftfahrzeug für Flüge nach Instrumentenflugregeln\nwährend des Flugs, bei Start und Landung und beim       zugelassen sein. Dies gilt auch für Nachtflüge nach\nSichtflugregeln, nicht aber für Ballonfahrten bei\nRollen aus Gründen der Sicherheit notwendigen\nMaßnahmen zu treffen.                                   Nacht. Für Nachtflüge im kontrollierten Luftraum\n(§ 10) und für alle Ballonfahrten bei Nacht ist eine\n(2) Der Luftiahrzeugführer hat dafür zu sorgen,      Flugverkehrsfreigabe nach § 26 durch die zuständige\ndaß die Vorschriften dieser Verordnung und sonsti-      Flugverkehrskontrollstelle erforderlich. Als Nacht\nger Verordnungen über den Betrieb von Luftfahr-         gilt der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach\nzeugen sowie die in Ausübung der Luftaufsicht zur       Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Son-\nDurchführung des Flugs ergangenen Verfügungen           nenaufgang.\neingehalten werden.\n§ 5\n(3) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luft-     Anzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen\nfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen, die für die\nsichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind,         (1) Störungen bei dem Betrieb eines Luftfahr-\nvertraut zu machen und sich davon zu überzeugen,        zeugs hat der Halter des Luftfahrzeugs dem Luft-\ndaß das Luftfahrzeug und die Ladung sich in ver-        fahrt-Bundesamt innerhalb von drei Tagen schrift-\nkehrssicherem Zustand befinden, das zulässige Flug-     lich anzuzeigen.\ngewicht nicht überschritten wird, die vorgeschriebe-       (2) Störungen bei dem Betrieb eines Luftf ahr-\nnen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen      zeugs, bei denen eine Person getötet oder schwer\nAngaben über den Flug im Bordbuch, soweit es zu         verletzt worden ist oder ein Luftfahrzeug einen\nführen ist, eingetragen werden. Vor einem Flug, der     schweren Schaden erlitten oder verursacht hat, hat\nüber die Umgebung eines Flugplatzes hinausführt,        der Luftfahrzeugführer, bei dessen Behinderung ein\nund vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln ist      anderes Besatzungsmitglied, oder, sofern keine die-\neine Wetterberatung einzuholen. An Hand der Wet-        ser Personen dazu in der Lage ist, der Halter des\nterberatung hat der Luftfahrzeugführer Ausweich-        Luftfahrzeugs unbeschadet der Anzeigepflicht nach","654                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbsatz 1 unverzüglich der nächst erreichbaren                                      § 7\nPolizeidienststelle zur Weiterleitung an die Luft-                    Abwerfen von Gegenständen\nfahrtbehörde des Landes, das Luftfahrt-Bundesamt\nund die nächste Flugsicherungsdienststelle anzuzei-         (1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenstän-\ngen. Hat sich eine Störung im Sinne des Satzes 1        den oder von sonstigen Stoffen aus oder von Luft-\nauf einem Flugplatz oder in der unmittelbaren Nähe      fahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast\neines Flugplatzes ereignet, so kann die Anzeige auch     in Form von Wasser oder feinem Sand, für Treib-\nbei der Luftaufsichtsstelle erstattet werden, die sie   stoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche\nan die Polizei weiterleitet.                             Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder\nabgelassen werden, an denen eine Gefahr für Per-\n(3) Absatz 2 findet auch auf Störungen Anwen-        sonen oder Sachen nicht besteht.\ndung, die sich bei dem Betrieb eines deutschen Luft-        (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde kann\nfahrzeugs außcrlwlb des Geltungsbereichs dieser          im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot nach Ab-\nVerordnung ereignet haben; die Anzeige ist jedoch        satz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Per-\nunmittelbar an das Luftfahrt-Bundesamt zu erstatten.     sonen oder Sachen nicht besteht.\nDie Anzeigepflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt.\n(3) Das Abwerfen von Post regelt der Bunde~-\n(4) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen     minister für das Post- und Fernmeldewesen oder die\nenthalten                                                von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der\na) Namen und derzeitigen Aufenthalt des An-      zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.\nzeigenden,\nb) Ort und Zeit der Störung,                                               § 8\nc) Art, Muster und Kenn- und Rufzeichen des                             Kunstflug\nLuftfahrzeugs,\n(1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen,\nd) Namen des Halters des Luftfahrzeugs,          bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden\ne) Zweck des Fluges, Start- und Zielflughafen,   darf, und nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller\nf) Namen des Luftfahrzeugführers,               Insassen des Luftfahrzeugs ausgeführt werden.\ng) Anzahl der Besatzungsmitglieder und Flug-        (2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 400 m\ngäste,                                       (1330 Fuß) sowie über Städten, anderen dichtbesie-\nh) Umfang des Personen- und Sachschadens,        delten Gebieten, Menschenansammlungen und Flug-\ni) Darstellung des Störungsablaufes.            häfen sind verboten. Die örtlich zuständige Luft-\nfahrtbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zu-\nlassen.\nZweiter Abschnitt                        (3) Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und\nAllgemeine Regeln                     über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle be-\ndürfen unbeschadet einer Erlaubnis nach Absatz 2\n§ 6                          der Flugverkehrsfreigabe durch die zuständige Flug-\nSicherheitsmindesthöhe                 verkehrskontrollstelle. Uber Flugplätzen ohne Flug-\nverkehrskontrollstelle bedürfen sie der Zustimmung\n(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unter-        der Luftaufsichtsstelle.\nschritten werden, soweit es bei Start und Landung\nnotwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe,                                 § 9\nbei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im                         Schlepp- und Reklameflüge\nSinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung\n(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen\neine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen\nbedürfen der Erlaubnis der zuständigen Luftfahrt-\nzu befürchten ist, mindestens jedoch über Städten,\nbehörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,\nanderen dichtbesiedelten Gebieten und Menschen-\nwenn\nansammlungen eine Höhe von 300 m (1000 Fuß)\nüber dem höchsten Hindernis in einem Umkreis                    1. der Luftfahrzeugführer einen Luftfahrer-\nvon 600 m, in allen übrigen Fällen eine Höhe von                   schein als Berufsflugzeugführer oder bei\n150 m (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segel-                     nichtgewerbsmäßigen Reklameflügen den\nLuftfahrerschein für Privatflugzeugführer\nflugzeuge und Ballone können die Höhe von 150 m\nmit einer Gesamtflugzeit von 120 Stunden\nauch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebes\nsowie in beiden Fällen die Schleppberechti-\ndies notwendig macht und eine Gefahr für Personen\ngung nach der Prüfordnung für Luftfahrt-\nund Sachen nicht zu befürchten ist.\npersonal besitzt;\n(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitun-            2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Baro-\ngen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.                  graphen zur Feststellung der Flughöhen\nwährend des Fluges ausgerüstet ist;\n(3) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die\nörtlich zuständige Luftfahrtbehörde Ausnahmen zu-               3. bei dem· beantragten Flug nicht mehr als\nlassen. Soweit diese Flüge Flugplätze mit Flugver-                 drei Luftfahrzeuge im Verband fliegen, wo-\nkehrskontrollstellen berühren, ist außerdem eine                   bei der Abstand zwischen dem geschleppten\nFlugverkehrsfreigabe erforderlich.                                 Gegenstand des voranfliegenden Luftfahr-\nzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug\n(4) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt                  sowie zwischen den Luftfahrzeugen minde-\n§ 36.                                                              stens 60 m betragen muß;","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                          655\n4. die Haftpflichtversicherung das Schleppen       (4) In kontrollierten Lufträumen können Flüge\nvon Gegenständen ausdrücklich mitein-        nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise - auch für\nschließt.                                    Luftfahrzeuge mit betriebsbereitem Sprechfunkgerät\n- i:n einem räumlich und zeitlich begrenzten Um-\n(2) Absatz 1 findet auf das Schleppen von Gegen-\nfang von der Bundesanstalt für Flugsicherung unter-\nständen zu anderen als Reklamezwecken sinngemäß\nsagt werden, wenn es der Grad der Inanspruch-\nAnwendung; Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Arbeits-\nnahme durch die Luftverkehrsart, zu deren Siche-\nflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segel-\nrung der kontrollierte Luftraum festgelegt ist, zwin„\nflugzeugen bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1;\ngend erfordert.\nes genügt die Schleppberechtigung nach der Luftver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der                                     § 11\nPrüfordnung für LuftJahrtpersonal.                              Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann aus Gründen der           (1) Der Bundesminister für Verkehr legt Luft-\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur     sperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen\nVerhinderung von Lärmbelästigungen, Auflagen            fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die\nmachen. Sie kann insbesondere in Abweichung von         öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere\n§ 6 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und        für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich ist.\nzeitliche Beschränkungen auferlegen.                    Er gibt die Gebiete in dem Bundesanzeiger und in\n(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in       den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.\nder Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen       (2) Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen\nder Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde;         werden. Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen\nAbsätze 1 und 3 finden sinngemäß Anwendung. Einer       durchflogen werden, soweit die Beschränkungen\nErlaubnis bedarf es nicht, wenn die Reklameflüge        dies zulassen oder die zuständige Flugverkehrskon-\nauf Grund einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1            trollstelle den Durchflug genehmigt hat.\nSatz 2 des Luftverkehrsgesetzes bereits gestattet\nsind. Segelflugzeuge bedürfen für Reklameflüge\nnach Satz 1 keiner Erlaubnis.                                                      § 12\n(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln                    Vermeidung von Zusammenstößen\nsind verboten.\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat zur Vermeidung\nvon Zusammenstößen zu allen anderen Luftf ahr-\nzeugen, Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen\n§ 10\neinen ausreichenden Abstand einzuhalten. Im Fluge,\nKontrollierte Lufträume                 ausgenommen bei Start und Landung, ist zu einzel-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr legt zur Siche-    nen Bauwerken oder zu anderen Hindernissen ein\nrung des Luftverkehrs kontrollierte Lufträume für        Mindestabstand von 150 m (500 Fuß) einzuhalten;\ndie Durchführung der Flugverkehrskontrolle fest          § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für Segel-\nund gibt sie in dem Bundesanzeiger und in den           flugzeuge; für Drehflügler kann die zuständige\nNachrichten für Luftfahrer bekannt.                      Luftfahrtbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\nDie Verpflichtung nach Satz 1 und 2 wird auch dann,\n(2) Kontrollierte Lufträume sind                      wenn eine Flugverkehrskontrolle tätig ist, nicht\n1. die Kontrollzonen                             berührt.\nzur Sicherung der Luftfahrzeuge, die auf         (2) Luftfahrzeuge dürfen im Verband nur nach\neinem Flugplatz starten oder landen; eine     vorangegangener Vereinbarung der Luftfahrzeug-\nKontrollzone kann mehrere benachbarte         führer geflogen werden.\nFlugplätze umfassen;\n2. die Kontrollbezirke                                                     § 13\nbestehend aus                                                      Ausweichregeln\na) Nahverkehrsbereichen                          (1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander\nzur Sicherung der Luftfahrzeuge, die      nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammen-\neine Kontrollzone anfliegen, sich zum     stoßes besteht, nach rechts auszuweichen.\nAnflug in ihr bereithalten oder sie im\nAbflug verlassen;                             (2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luft-\nfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luft-\nb) Luftstraßen                                fahrzeug, das von links kommt, auszuweichen. Je-\nzur Sicherung der Luftfahrzeuge auf den   doch haben stets auszuweichen\nvom Luftverkehr regelmäßig benutzten\n1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwe-\nStrecken;                             ·\nrer als Luft sind, den Luftschiffen, Segel-\n3. die oberen Kontrollbezirke                               flugzeugen und Ballonen;\nzur Sicherung der Luftfahrzeuge, die in gro-          2. Luftschiffe den Segelflugzeugen und Bal-\nßen Höhen fliegen.                                       lonen;\n(3) Die Abmessungen der kontrollierten Luft-                 3. Segelf1ugzeuge den Ballonen;\nräume werden nach den örtlichen Gegebenheiten                    4. motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luft-\nund den Erfordernissen zur Sicherung des Luftver-                 . fahrzeugen, die andere Luftfahrzeuge oder\nkehrs bestimmt.                                                     Gegenstände erkennbar schleppen.","656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(3) Uberholi ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat      (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf Außenlandungen von\ndas überholende Luftfahrzeug, auch wenn es steigt        Fallschirmabspringern sinngemäß anzuwenden.\noder sinkt, den Flugweg des anderen zu meiden\nund seinen Kurs nach rechts zu ändern. Ein Luft-            (3) Die Erlaubnisbehörde kann von dem Antrag-\nfahrzPug überholt ein anderes, wenn es sich dem          steller den Nachweis der Zustimmung des Grund-\nanderen von rückwärts in einer Flugrichtung nähert,      stückeigentümers oder der sonstigen Berechtigten\ndie einen Winkel von weniger als 70 Grad zu der          verlangen.\nFlugrichtung des anderen bildet. Bei Nacht ist dieses\nVerhältnis der Flugrichtungen zueinander anzuneh-                                  § 16\nmen, wenn die vorgeschriebenen roten und grünen                    Außenstarts und Außenlandungen\nPositionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstaben a                von Ballonen, Drachen, Flugmodellen\nund b) des Luftf ahrzeu9s nicht gesehen werden                     und Flugkörpern mit Eigenantrieb\nkönnen.\n(4) Luftfahrzeugen im Endanflug und landenden           (1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons oder\nLuftfahrzeugen ist auszuweichen.                         eines unbemannten Freiballons mit einem Gesamt-\ngewicht von Ballonhülle und Ballast von mehr als\n(5) Von mehreren einen Flugplatz uleichzeitig zur    0,5 kg außerhalb eines für einen Ballonaufstieg ge-\nLandung anfliegenden Lufttahrzeugen, die schwerer        nehmigten Flu~platzes bedarf der Erlaubnis der ört-\nals Luft sind, hat das höher fliegende dem tiefer\nlich zuständig~:i'.l Luftfahrtbehörde. Der Aufstieg\nfliegenden Luftfahrzeug auszuweichen. Jedoch ha-\nbedarf außerdem einer Flugverkehrsfreigabe (§ 26)\nben motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer\nder zuständigen Flugverkehrskontrollstelle. Dieser\nals Luft sind, anderen Luftfahrzeugen in jedem Fall\nist über die beabsichtigte Ballonfahrt ein Flugplan\nauszuweichen. Ein tiefer fliegendes Luftfahrzeug\n(§ 25 Abs. 1) vorzulegen.\ndarf ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Lande-\nanflug befindet, nicht unterschneiden oder über-            (2) Aufstiege von Flugplätzen, die für Ballonauf-\nholen.                                                    stiege genehmigt sind, bedürfen einer Anzeige über\n(6) Ein Luftfahrzeug darf erst starten, wenn keine   die beabsic~tigte Ballonfahrt an die örtlich zustän-\nGefahr eines Zusammenstoßes besteht.                      dige Luftfahrtbehörde. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt\nentsprechend.\n(7) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftf ahr-\nzeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit             (3) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der\nbehindert ist, auszuweichen.                              örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde aufgelassen\n(8) Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1 bis     werden. Bei Drachen bedarf es dieser Erlaubnis,\n5 und 7 nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu            wenn sie mit einem mehr als 100 m (300 Fuß) langen\nändern hat, muß seinen Kurs und seine Geschwin-           Seil gehalten werden. Das Steigenlassen von Drachen\ndigkeit beibehalten bis eine Zusammenstoßgefahr           im Bauschutzbereich von Flughäfen, bei Landeplätzen\nausgeschlossen ist.                                       und Segelfluggeländen im Umkreis von 1,5 km um\nden dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden\n(9) Die Vorschriften über die Ausweichregeln ent-     Punkt ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrt-\nbinden die beteiligten Luftfahrzeugführer nicht von       behörde kann Ausnahmen zulassen.\nihrer Verpflichtung, so zu handeln, daß ein Zusam-\nmenstoß vermieden wird. Ein Luftfahrzeug, das                (4) Das Halteseil von Fesselballonen und Drachen\nnach den Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen             ist in Abständen von 100 m (300 Fuß) bei Tage durch\nLuftfahrzeug ausweichen oder dessen Flugw~g               rot-weiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße\nmeiden und seinen Kurs ändern muß, darf das               Lichter so kenntlich zu machen, daß es aus allen\nandere Luftfahrzeug nur in einem Abstand über-            Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus erkenn-\nfliegen, unterfliegen oder vor diesem vorbeifliegen,      bar ist.\nder eine Gefährdung oder Behinderung dieses Luft-            (5) Der Aufstieg von Flugmodellen und fern- oder\nfahrzeuges ausschließt.                                   ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb ~edarf\n§ 14                           unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubms der\nörtlich zuständigen Luftfahrtbehörde. Die Erlaubnis\nWolkenflüge mit Segelflugzeugen\ngilt seitens der Luftfahrtbehörden als erteilt für den'\nWolkenflüge mit Segelflugzeugen können von der        Aufstieg von Flugmodellen mit einem Gewicht von\nBundesanstalt für Flugsicherung erlaubt werden,           weniger als 5 kg, soweit sie nicht durch Treibsätze\nwenn die Sicherheit der Luftfahrt durch geeignete         angetrieben werden, und für den Aufstieg von Ra-\nMaßnahmen aufrechterhalten werden kann.                   keten des Seenot- und Bergrettungsdienstes. Das\ngleiche gilt für den Aufstieg von sonstigen fern-\n§ 15\noder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,\nAußenstarts und Außenlandungen               die in einer Entfernung von mehr als 10 km von\nvon Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen,      Flughäfen und von mehr als 5 km von Landeplätzen\nSegelflugzeugen ·und Fallschirmabspringem         oder Segelfluggeländen gestartet werden, wenn die\n(1) Starts und Landungen von Flugzeugen, Dreh-        Flugbahn eine Gipfelhöhe von 100 m nicht über-\nflüglern, Luftschiffen und Segelflugzeugen außerhalb      schreitet und die Sicherheit oder Ordnung im Luft-\nder für sie genehmigten Flugplätze bedürfen der Er-       verkehr erkennbar nicht gefährdet wird.\nlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde. Die\nErlaubnis für Außenlandungen von Segelflugzeugen,            (6) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach\ndie sich auf einem Uberlandflug befinden, gilt als        Absatz 5 Satz 1 muß enthalten\nerteilt.                                                         1. Anzahl der beabsichtigten Starts,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                          651\n2. Beschreibung des Flugmodells oder Flug-                  zeug in entgegengesetzter oder nahezu ent-\nkörpers unter Angabe der Maße, des Start-                gegengesetzter Richtung, hat es seinen Kurs\ngewichts und der Motorleistung,                          nach rechts zu ändern und ausreichend Ab-\n3. Art der Steuerung,                                       stand zu halten.\n4. Startort und Zielgebiet,                             3. Das Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug, das\n5. Startzeit und Flugdauer,                                 überholt wird, hat Vorfahrt; das über-\nholende Luftfahrzeug hat ausreichend Ab-\n6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfel-                 stand zu halten.\nhöhe,\n4. Bei Start und Landung auf Wasserflächen\n7. Nachweis der Haftpflichtdeckung.                         haben Luftfahrzeuge einen so großen Ab-\nstand von Wasserfahrzeugen zu halten, daß\n§ 17                                    jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausge-\nVon Luftfahrzeugen zu führende Lichter                      schlossen ist und die Führung der Wasser-\nfahrzeuge nicht behindert wird.\n(1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ha-\nben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter       (2) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ha-\nnach Anlage 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter       ben Luftfahrzeuge auf dem Wasser die Lichter nach\nführen, die mit diesen verwechselt werden können.       Anlage 1 zu führen, sofern sie sich nicht in einem\nWenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich         Gebiet befinden, in dem Wasserfahrzeuge nicht ver-\nist, sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind,     pflichtet sind, Lichter zu führen; sie dürfen keine\ndurch die Lichter nach Anlage 1 oder durch sonstige     Lichter führen, die mit diesen verwechselt werden\nBeleuchtungseinrichtungen von dem Luftfahrzeug-         können.\nführer oder Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und       (3) Die Internationalen Regeln zur Verhütung\n3 genannten anderen Personen kenntlich zu ma-           von Zusammenstößen auf See (Anhang B des Inter-\nchen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Luftfahrzeuge durch   nationalen Schiffssicherheitsvertrages - Seestraßen-\nandere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.        ordnung) und die besonderen Vorschriften für ein-\n(2) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt       zelne Gewässer bleiben unberührt.\n§ 19 Abs. 2 und 3.\n§ 18                                                     § 20\nGefahrenmeldung\nDbungsflüge unter angenommenen\nInstrumentenflug-Bedingungen                 Der Luftfahrzeugführer hat Beobachtungen über\nGefahren für den Luftverkehr unverzüglich der für\n(1) Ein Luftfahrzeug darf unter angenommenen\nihn zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu mel-\nInstrumentenflug-Bedingungen nur geflogen werden,\nden. Die Meldungen sollen alle Einzelheiten enthal-\nwenn\nten, die für die Gewährleistung der Sicherheit des\n1. eine Doppelsteuerung vorhanden ist und        Luftverkehrs wesentlich· sind.\n2. im zweiten Führersitz ein Luftfahrzeug-\nführer mitfliegt, der einen für das Muster                               § 21\ndes Luftfahrzeugs gültigen Luftfahrerschein\nSignale und Zeichen\nbesitzt. Der zweite Luftfahrzeugführer muß\nden Luftraum beobachten, nötigenfalls muß        (1) Beobachtet oder empfängt ein Luftfahrzeug-\ner sich der Hilfe eines Beobachters be-       führer Signale und Zeichen nach Anlage 2, so hat\ndienen, der in Sprechverbindung mit ihm       er die dort vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.\nsteht.                                           (2) Die Signale und Zeichen der Anlage 2 sind\n(2) Bei Flügen unter angenommenen Instrumen-         nur für die darin beschriebenen Zwecke anzuwen-\ntenflug-Bedingungen gilt der Luftfahrzeugführer im      den; andere Signale und Zeichen, die hiermit ver-\nzweiten Führersitz als verantwortlicher Luftfahr-       wechselt werden können, dürfen nicht verwendet\nzeugführer.                                             werden.\n§ 19                             (3) Besteht Funkverbindung, haben Funkanwei-\nsungen der zuständigen Stellen Vorrang vor Licht-\nLuftfahrzeuge auf dem Wasser\nund Bodensignalen sowie Zeichen; das gilt nicht\n(1) Wenn sich Luftfahrzeuge oder ein Luftfahr-·      gegenüber Signalen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 der\nzeug und ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser ein-         Anlage 2.\nander nähern und die Gefahr eines Zusammenstoßes\nbesteht, hat jedes Luftfahrzeug die Umstände sorg-                                 § 22\nfältig zu berücksichtigen und sich entsprechend der\nManövrierfähigkeit der Fahrzeuge zu verhalten. Im                    Flugbetrieb auf einem Flugplatz\neinzelnen gilt folgendes:                                               und in dessen Umgebung\n1. Hat ein Luftfahrzeug ein anderes Luftfahr-       (1) \\Ver ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder\nzeug oder ein Wasserfahrzeug bei kreuzen-     in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,\ndem Kurs auf seiner rechten Seite, so hat              1. die in den Nachrichten für Luftfahrer und\ndas von rechts kommende Fahrzeug Vor-                     in dem Luftfahrthandbuch bekanntgemach-\nfahrt.                                                    ten Anordnungen für den Verkehr von\n2. Nähert sich ein Luftfahrzeug einem ande-                  Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in\nren Luftfahrzeug oder einem Wasserfahr-                   dessen Umgebung zu beachten,","658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um                 1. auf der dafür vorgesehenen Funkfrequenz\nZusammenstöße zu vermeiden,                               der Flugverkehrskontrollstelle des Flug-\n3. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder                   platzes empfangsbereit zu sein, sofern er\nsich erkennbar aus ihm herauszuhalten,                    nicht durch eine andere Flugverkehrskon-\n4. Richtungsänderungen in der Platzrunde,                     trollstelle betreut wird; ist eine Funkver-\nbeim Lrncleanflug und nach dem Start in                   bindung nicht möglich, so hat der Luftfahr-\nLinkskurven auszuführen, sofern nicht eine                 zeugführer auf Anweisungen durch Licht-\nandere Anweisung erteilt ist,                             und Bodensignale sowie Zeichen zu achten;\n5. gegen den Wind zu landen und zu starten,               2. durch Funk oder Zeichen die vorherige Ge-\nsofern nicht Sicherheitsgründe, die Rück-                  nehmigung für alle Bewegungen einzu-\nsicht auf den Flugbetrieb oder andere ört-                 holen, durch die das Rollen, Starten und\nliche Gründe es ausschließen,                              Landen eingeleitet werden oder die damit\nin Zusammenhang stehen;\n6. auf Anweisungen durch Funk, Licht- und\nBodensignale sowie Zeichen zu achten,                  3. für Bewegungen auf dem Vorfeld und den\nAbstellflächen des Flugplatzes die Signale\n7. sich abfertigen zu lassen (§ 24),\nund Zeichen des Flugplatzunternehmers zu\n8. Start-- und Landebahnen möglichst recht--                  befolgen.\nwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn\nsich dort kein anderes Luftfahrzeug im            (2) Auf dem Flugplatz mit Flugverkehrskontroll-\nL:mdecmfluq oder irn Start befindet,          stelle tritt für die Zulassung nach § 22 Abs. 2 die\nFlugverkehrskontrollstelle an die Stelle der Luftauf-\n9. nach der Landung die Landebahn so\nsichtsstelle des Landes.\nschnell wie möglich frei zu machen,\n10. rechts neben dem Landezeichen aufzu-              (3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flug-\nsetzen, sofern nicht eine andere örtliche     verkehrskontrollstelle bedarf auch der Verkehr von\nRegelung festgelegt ist,                      Fußgängern und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flug-\nverkehrskontrollstelle. Den von ihr zur Sicherung\n11. nach _dem Stmt unter Beachtunq der flug-\ndes Flugplatzverkehrs schriftlich, mündlich, durch\nt?dm1?_chen Sicherheit so schnell wie mög-\nhch Hohe zu qewinnen,                         Funk, Lichtsignale oder Zeichen erlassenen Verfü-\ngungen ist Folge zu leisten.\n12. bei dem Durchstarten entsprechend Num-\nmer 11 zu verfahren.                              (4) Wer ein Luftfahrzeug nach Sichtflugregeln\nFlugplatzverkehr ist der Verkehr von Luftfahrzeu-         fliegt, darf in Kontrollzonen und Flugplatzverkehrs-\nzonen nur einfliegen, wenn das Luftfahrzeug den\ng~m,. die sich in der Platzrunde befinden, in diese\nemfüegen oder sie soeben verlassen hüben, sowie           Flugplatz zur Landung anfliegt oder sich auf einem\nder gesamte Verkehr auf dem Rollfeld; Rollfeld ist        von der Flugverkehrskontrollstelle freigegebenen\nder Teil eines Flugplatzes, der für Start und Lan-        Flug befindet. Flugplatzverkehrszone ist ein um\ndung bestimmt ist, sowie di•e zugehörigen Rollbah-        einen Flugplatz zum Schutz des Flugplatzverkehrs\nnen zu dem Vorfeld.                                       nach § 10 Abs. 1 festgelegter Luftraum von bestimm-\nten Abmessungen.\n(2) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luft-\naufsichtss~elle des Landes im Einzelfall zulassen,                                     § 24\nwenn zwmgende Gründe dies notwendig machen                                          Abfertigung\nu~d dadurch eine Gefährdung der äff entliehen\nSicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicher-            Luftfahrzeuge werden auf Flugplätzen vor einem\n~eit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten        Start und nach einer Landung abgefertigt. Durch die\n1st.                                                      Abfertigung soll insbesondere festgestellt werden,\nob die vorgeschriebenen Zeugnisse und Scheine für\n(3~ Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in           die Besatzung und das Luftfahrzeug vorhanden sind\nBetneb gesetzt werden, wenn sich im Führersitz\nund die vorgeschriebenen Vorbereitungen für die\nsachkundige Bedienung befindet und Personen nicht\nordnungsgemäße Durchführung des Fluges getroffen\ngefährdet werden können. Der Motor darf auf Stand         wurden. Die Abfertigung wird nach den Richtlinien\nnur laufen, wenn außerdem das Fahrwerk genügend           des Bundesministers für Verkehr vorgenommen.\ngesichert ist. Das Abbremsen der Motoren und das\nAbrollen von den Hallen ist so vorzunehmen daß\nGebäude, andere Luftfahrzeuge oder andere Fahr-                                        § 25\nzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Personen\nnicht verletzt werden können. Bei laufendem Motor                                 Flugplanabgabe\nd~rf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in               (1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen\nemem für die Sicherheit nicht ausreichenden Ab-           Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu über-\nstand von diesem aufhalten.                               mitteln für\n1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln\n§  23                                       durchgeführt werden;\nFlugbetrieb auf einem Flugplatz                       2. Flüge zu und von einem Flugplatz mit\nmit Flugverkehrskontrollstelle                           Flugverkehrskontrollstelle;\n(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz mit               3. Flüge zur gewerblichen Personenbeförde-\nFlugverkehrskontrollstelle oder in dessen Um-                         rung;\ngebung führt, ist über die Vorschriften des § 22 hin-             4. Flüge aus der Bundesrepublik oder in die\nGus verpflichtet,                                                     Bundesrepublik;","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                          659\n5. Fahrten bemannter Freiballone;                       2. das Luftfahrzeug von den Wolken in\n6. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen,                waagerechter Richtung mindestens 1,5 km,\nsoweit dies m1sdrücklich bei der Festlegung              in senkrechter Richtung mindestens 300 m\nder Gebiete angeordnet wurde;                            (1000 Fuß) Abstand hält.\n7. Flüge über die A lprm sowie über der Nord-    Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Füh-\nund Ostsee.                                   rerraum eines Flugzeuges.\nDer Bundesminister für Vcrkebr kann Ausnahmen                (2) Für Flüge nach Sichtflugregeln in Kontroll-\nzulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ord-      zonen mit geringem Luftverkehr kann die Bundes-\nnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs,       anstalt für Flugsicherung niedrigere Mindestwerte\ndadurch nicht beeinträchtigt wird.                        der Flugsicht und des Abstandes von Wolken fest-\nlegen, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch\n(2) Der Luttlahrzcugführer kann auch für andere       nicht beeinträchtigt wird.\nFlüge der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle\neinen Flugplan übermitteln.                                   (3) Wenn die nach Absatz 1 und 2 vorgeschriebe-\nnen Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von\n§ 26                          den Wolken nicht erreicht werden können, oder\nwenn auf einem Flugplatz, der sich innerhalb einer\nFlugverkehrsfre.igabe                  Kontrollzone befindet, eine Bodensicht von weniger\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die     als 8 km herrscht oder die Hauptwolkenuntergrenze\nein Flugplan zu übermitteln ist (§ 25 Abs. 1), sowie      niedriger als 450 m (1500 Fuß) über Grund oder\nin den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fäl-         Wasser liegt, dürfen nach Sichtflugregeln betriebene\nlen eine Flugverkehrsfreigabe einzuholen.                 Luftfahrzeuge nur dann auf diesem Flugplatz starten,\nlanden oder in die Kontrolizone einfliegen, wenn\n(2) FlugvcrkE:!hrsfreigaben sollen, soweit es die\ndie zuständige Flugverkehrskontrollstelle hierzu\nöffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere\neine besondere Flugverkehrsfreigabe für einen Son-\ndie Sicherheit des Luftverkehrs, zulassen, Schnellig-\nderflug nach Sichtflugregeln erteilt hat. Bodensicht\nkeit, Wirtschaftlichkeit und Regelmäßigkeit des Luft-\nverkehrs berücksichtigen.                                 ist die Sicht auf dem Flugplatz, wie sie von einer\namtlich beauftragten Person festgestellt wird. Haupt-\n(3) Beantragt der Luftfahrzeugführer aus zwin-        wolkenuntergrenze ist die Untergrenze der niedrig-\ngenden Gründen eine bevorzugte Flugverkehrsfrei-          sten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die\ngabe, hat er diese Gründe in seinem Antrag anzu-          mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unter-\ngeben.                                                    halb von 6000 m (20 000 Fuß) liegt.\n(4) Von dem Flugplan darf der Luftfahrzeugführer\nnicht abweichen, bevor ihm nicht eine neue Flug-                                      § 29\nverkehrsfreiga be erteilt wird. Dies gilt nicht in sol-           Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des\nchen Notlagen, die eine sofortige eigene Entschei-           kontrollierten Luftraums in Höhen von weniger\ndung erfordern. In diesen Fällen hat der Luftfahr-             als 520 m (1700 Fuß) über Grund oder Wasser\nzeugführer unverzüglich die zuständige Flugver-              (1) Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kon-\nkehrskontrollstelle zu benachrichtigen und eine ab-       trollierten Luftraums in Höhen von weniger als 520 m\ngeänderte Flugverkehrsfreigabe einzuholen. Unbe-          (1700 Fuß) über Grund oder Wasser sind außer von\nschadet des Satzes 1 hat der Luftfahrzeugführer die       Drehflüglern, Luftschiffen und Freiballonen so durch-\nzuständige Flugverkehrskontrollstelle zu benach-          zuführen, daß\nrichtigen, wenn der Ablauf des Fluges nicht mehr                  1. der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von\nmit dem Flugplan übereinstimmt.\nmindestens 1,5 km hat,\n2. terrestrische Navigation möglich ist und\n§ 27\n3. das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt.\nLandemeldung\n(2) Außerhalb des kontrollierten Luftraums in\nDer Luftfahrzeugführer hat die Beendigung der          Höhen von weniger als 520 m (1700 Fuß) über Grund\nFlüge, für die ein Flugplan abgegeben wurde, der          oder \\tYasser sind Flüge von Drehflüglern sowie\nzuständigen Flugverkehrskontrollstelle durch eine         Luftschiff- und Ballonfahrten nach Sichtflugregeln so\nLandemeldung anzuzeigen. Der Bundesminister für           durchzuführen, daß\nVerkehr kann Ausnahmen zulassen.\n1. der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von\nmindestens 800 m hat,\n2. terrestrische Navigation möglich ist,\nDritter Abschnitt\n3. das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt und\nSichtflugregeln\n4. ein rechtzeitiges Erkennen von Hindernis-\n§ 28                                     sen möglich ist.\nFlüge nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum                                 § 30\noder oberhalb des obe:ren kontrollierten Luftraums        Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrol-\n(1) Im kontrollierten Luftraum oder oberhalb des       lierten Luftraums, aber unterhalb des oberen kon-\noberen kontrollierten Luftraums sind Flüge nach           trollierten Luftraums in einer Höhe von 520 m\nSichtflugregeln so durchzuführen, daß                        (1700 Fuß) oder mehr über Grund oder Wasser\n1. der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von        Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrol-\nmindestens 8 km hat und                       lierten Luftraums, aber unterhalb des oberen kon-","660                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ntrollierten Luftraums in einer Höhe von 520 m                 4. eine Landung bei Flugverhältnissen, bei denen\n(1700 Fuß) oder mehr über Grund oder Wasser sind                  nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, ge-\nso durchzuführen, daß                                             währleistet ist,\n1. der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von min-          5. das Luftfahrzeug mit einem Funksprechgerät\ndestens 5 km hat,                                          und einem zusätzlichen Gerät, das die Funk-\n2. terrestrische Navigation auf der Grundlage be-              navigation auf der beflogenen Strecke ermög-\nsonders vorbereiteter Gebiets- oder Strecken-             licht, ausgerüstet ist,\nkarten jederzeit gewährleistet ist und                 6. der Luftfahrzeugführer eine Funksprecherlaub-\n3. das Luftfahrzeug von den Wolken in waage-                   nis und ausreichende Kenntnis der in Num-\nrechter Richtung mindestcms 1,5 km, in senk-              mer 5 bezeichneten Geräte besitzt.\nrechter Richtung mindestens 150 m (500 Fuß)\nAbstand hält.                                                                   § 33\nFlüge nach Sichtflugregeln bei Nacht\n§ 31\nFür Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten\nHöhenmessereinstellung und Reiseflughöhen            §§ 28 bis 32 und 4 Abs. 4.\n(1) Bei Flügen nach Sichtflugregeln unter 520 m\n§ 34\n(1700 Fuß) Höhe über Grund oder Wasser soll der\nLuftfahrzeugführer den Höhenmesser auf den QNH-                              Such- und Rettungsflüge\nWert des nächstgelegenen Flughafens einstellen.               Bei Flügen im Such- und Rettungseinsatz kann\nQNH-Wert ist der auf mittlere Meereshöhe redu-             von § § 28 bis 33 abgewichen werden.\nzierte Luftdruckwert · eines Ortes, unter der An-\nnahme, daß an dem Ort und unterhalb des Ortes\ndie Temperaturverhältnisse der Normalatmosphäre                                Vierter Abschnitt\nherrschen.                                                                  Instrumentenflugregeln\n(2) ~ei Flügen nach Sichtflugregeln in Höhen von                                   § 35\n520 m (1700 Fuß) und mehr über Grund oder Wasser                             Luftfahrzeugausrüstung\nsoll der Luftfahrzeugführer die -standard-Höhenmes-\nsereinstellung verwenden. Dabei ist die Flugfläche             Nach Instrumentenflugregeln dürfen nur solche\neinzuhalten, die nach den Regeln über Quadranten-          Luftfahrzeuge geflogen werden, die mit den auf der\nFlughöhen (Anlage 3) dem jeweiligen mißweisenden           vorgesehenen Flugstrecke benötigten Funknaviga-\nKurs über Grund entspricht, sofern das Luftfahrzeug        tionsgeräten ausgerüstet sind.\nsich nicht im Steig- oder Sinkflug befindet. Andere\nFlughöhen dürfen auch dann benutzt werden, wenn                                         § 36\ndie Sichtverhältnisse und das Ausmaß der Bewöl-                        Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen\nkung in den Flugflächen, die dem mißweisenden                              nach Instrumentenflugregeln\nKurs über Grund entsprechen, entweder nicht die in            Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt - außer bei\n§ 28 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschriebene Flugsicht gewäh-        Start und Landung - für Luftfahrzeuge, die nach\nren oder es unmöglich machen, die in § 28 Abs. 1          Instrumentenflugregeln fliegen, abweichend von § 6\nNr. 2 geforderten Mindestabstände von den Wolken          Abs. 1 minde_;tens 300 m (1000 Fuß) über der höch-\neinzuhalten. In den Teilen des kontrollierten Luft-       sten Erhebung, von der sie weniger als 8 km ent-\nraums, in denen die Bundesanstalt für Flugsicherung       fernt sind.\nFlugflächen für Flüge nach Sichtflugregeln festgelegt\nhat, sind diese Flugflächen einzuhalten. Flugflächen                                   § 37\nsind zum Zwecke der Höhenstaffelung vorgesehene                                  Reiseflughöhen\nFlächen in der Atmosphäre, die durch festgelegte              (1) Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrol-\nAnzeigewerte eines auf 1013,2 Millibar eingestellten       lierten Luftraum sind in den von der Bundesanstalt\nHöhenmessers bestimmt sind. Quadranten-Flughöhe            für Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer\nist die festgelegte Reiseflughöhe, die nach dem            und in dem Luftfahrthandbuch bekanntgemachten\njeweiligen Kompaßquadranten, in dem der mißwei-            Reiseflughöhen durchzuführen, sofern nicht in der\nsende Ku~s über (_;rund liegt, bestimmt wird.              Flugverkehrsfreigabe etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Flüge nach Instrumentenflugregeln außerhalb\n§ 32                            des kontrollierten Luftraums sind in der Flugfläche\nFlüge nach. Sichtflugregeln                oder Flughöhe durchzuführen, die nach den Regeln\nüber geschlossenen \\!Volkendecken              über Quadranten-Flughöhen (Anlage 3) dem jeweili-\ngen mißweisenden Kurs über Grund entspricht. Die\nGeschlossene Wolkendecken dürfen im Flug nach\nVorschrift gilt nicht für den Steig- oder Sinkflug.\nSichtflugregeln nur dann überflogen werden, wenn\n(3) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln außer-\n1. die Flughöhe 300 m (1000 Fuß) oder mehr über        halb des kontrollierten Luftraums sind nur solche\nGrund oder Wasser beträgt und Flugsicht sowie      Flugflächen zu benutzen, die mindestens 520 m\nWolkenabstand nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2         (1700 Fuß) über Grund oder Wasser liegen.\neingehalten werden,\n2. das Ende der Wolkendecke mit Sicherheit wahr-                                    § 38\ngenommen werden kann,                                                  Standortmeldungen\n3. der beabsichtigte Flugweg eingehalten werden           Beim Uberfliegen jedes festgelegten 09-er von der\nkann,                                              zuständigen Flugverkehrskontrollstelle vorgeschrie-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                             661\nbcncn Meldepunk tcs sind der ~Jenc:rnc Zeitpunkt des       und im Luftf ahrthandbuch veröffentlichte Grenze der\nUbcrflugs, die Pluqhölw oder Flugfläche sowie die          Hindernisfreiheit erreicht hat, aber das überflogene\nsonstigen für Flunsichcrun~Jszwecke erforderlichen         Gelände oder die Befeuerungsanlagen des Flugplat-\nAngaben so bald wie möglich an die zuständige              zes nicht ausmachen kann, hat den Landeanflug ab-\nFlugverkchrskontro]Jstclle zu melden.                      zubrechen und das örtlich vorgesehene Fehlanflug-\nverfahren einzuleiten.\n§ 39\nBeendigung der Flugverkehrskontrolle\nFünfter Abschnitt\nDer Luftldhrzeugführer hal bei Flügen nach Instru-                Bußgeld- und Schlußvorschriften\nmentenflugregeln die zusUindige Flugverkehrskon-\ntrollstelle unverzüglich zu benuchrichtigen, wenn er                                  § 43\nden kontrollierlen Luftnium verlJßt oder den Flug                           Ordmmgswidrigkeiten\n, durch Lerndung auf einem Flt1~JPlalz ohne Flugver-\nkeh rskontrollstelle beendet.                                 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften\ndieser Verordm„ng verstößt, handelt ordnungswidrig\nim Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrs-\n§ 40                         gesetzes.\nUbergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln\nzum Flug nach Sichtflugregeln                                          § 44\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat die zuständige                                Schlußvorschriiten\nFlugverkehrskontrollstelle zu benachrichtigen, wenn           (1) Die Verordnung tritt einen Monat nach ihrer\ner beabsichtigt, vom Flug nach Instrumentenflug-            Verkündung in Kraft.\nregeln zum Flug nach Sichtflugregeln überzugehen.\n(2) Gleichzeitig treten\n(2) Der Luftfahrzeugführer darf von einem Flug\na) die Verordnung über Luftverkehrsregeln\nnach Instrumentenflugregeln auf einen Flug nach\nvom 4. Juni 1953 (Bundesanzeiger Nr. 104\nSichtflugregeln nur übergehen, wenn vorauszusehen\nvom 4. Juni 1953) in der Fassung der Ände„\nist, daß der Flug bei FIU:gverhällnissen, bei denen\nrungsverordnungen vom 18. November 1954\nnach Sichtflugregeln geflogen werden darf, beendet\n(Bundesanzeiger Nr. 222 vom 18. November\noder während eines längeren Zeitraums fortgesetzt\nwerden kann.                                                          1954) und 22. Januar 1959 (Bundesanzeiger\nNr. 17 vom 27. Januar 1959) 2),\n§ 41\nb) die §§ 39, 63 bis 99 und die Anlage 2 der\nFernmeldeverbindungen                              Verordnung über Luftverkehr vom 21. Au-\nEin Luftfahrzeug darf nur dann nach Instrumenten-                  gust 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der\nflugregeln geflogen werden, wenn an ßord eine                         Fassung der Änderungsverordnungen vom\ndauernde Hörbereitschaft auf der Funkfrequenz der                     31. März, 12. Juli und 15. Dezember 1937\nzuständigen Flugverkehrskontrollstelle aufrechter-                    (Reichsgesetzbl. I S. 432, 815, 1387), 30. Sep-\nhalten wird und im Bedarfsfall ein Funkwechselver-                    tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1327),\nkehr mit dieser hergestellt werden kann.                              5. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 302),\n21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 321) und\nvom 15. September 1957 (Bundesgesetzbl. I\n§ 42                                    s. 1371) 3 )\nAbbruch von Landeanflügen                   außer Kraft.\nEin Luftfahrzeugführer, der beim Anflug unter\nFlugverhältnissen, bei denen nach Instrumentenflug-                                    § 45\nregeln geflogen werden muß, die auf dem Flugplatz              Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen\nfür das beabsichtigte Landeverfahren festgelegte             der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\nBonn, den 10. August 1963\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nAnlage 1 umstehend\n2) Bundesgesetzbl. III 96-1-2.\n3) Bundesgeselzbl. III 96-1-1.","662                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage 1\n(zu §§ 17 und 19 Abs. 7 LuftVO)\nVorschriften über die von Luftfahrzeugen zu führenden Lichter\n§ 1                                 a) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den\nBlinkpausen des in Absatz 1 Buchstabe c\nßegriHsbestimmungen                                beschriebenen Lichtes am Heck leuchtet\nBei Anwendung der Vorschriften dieser Anlage                     und/oder\ngelten folgende Begriffsbestimmungen.                           b) ein weißes Blinklicht, das aus allen Rich-\ntungen zu sehen ist und in den Blinkpau-\nEin Flugzeug auf dem Wasser ist in Fahrt,                        sen der in Absatz 1 beschriebenen Lichter\nwenn es weder vor Anker liegt noch im Wasser                        leuchtet.\noder an Land festgemacht hat, noch auf Grund sitzt.\n(3) Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstabe a\nEin Flugzeug auf dem Wasser macht Fahrt,             und b beschriebenen Lichter darf nicht weniger a.ls\nwenn es in Fahrt ist und sich dem Wasser gegen-          5 Candela und die Lichtstärke des in Absatz 1 Buch-\nüber in einer bestimmten Richtung fortbewegt.            stabe c beschriebenen Lichtes nicht weniger als\n3 Candela betragen.\nEin Licht ist sichtbar, wenn es in dunkler Nacht         (4) Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b be-\nbei ungetrübter Atmosphäre erkannt werden kann.          schriebenen Lichter weiter als 2 m (6 Fuß) von\nden Tragflächenenden entfernt sind, müssen Begren-\n§ 2                          zungsUchter an den Tragflächen geführt werden. Die\nBegrenzungslichter müssen Dauerlichter sein; ihre\nPositionslichter                     Farbe muß der Farbe der dazugehörigen Positions-\n(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu      lichter entsprechen.\nführen (Abb. 1):\n§ 3\na) ein rotes Licht, das unbehindert von genau\nvoraus nach links über einen Winkel von                             Zusatz-Warnlicht\n110 Grad und nach oben und unten scheint;         Flugzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-\nb) ein grünes Licht, das unbehindert von          ordnung neu in die Luftfahrzeugrolle der Bundes-\nrepublik Deutschland eingetragen werden, haben ein\ngenau voraus nach rechts über einen Win-\noder mehrere Zusatz-Warnlichter zu führen. Diese\nke} von 110 Grad und nach oben und\nsind als Blinklichter mit einer Mindestlichtstärke\nunten scheint.;\nvon 10 Candela so einzurichten und anzubringen,\nc) ein weißes     Licht, das unbehindert von      daß sie möglichst aus allen Richtungen zu sehen\ngenau nach     hinten nach links und nach      sind, ohne die Sicht des Flugzeugführers und die\nrechts über     einen Winkel von jeweils       Sichtbarkeit der Positionslichter zu beeinträchtigen.\n70 Grad und    nach oben und unten scheint.    Bei Flugzeugen, die Zusatz-Warnlichter führen, müs-\nsen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Lichter als\nAbb. 1                                         Dauerlichter eingerichtet sein.\n§ 4\nLichter für Flugzeuge auf dem Wasser\n(1) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das in Fahrt\nist, muß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorge-\nschriebenen ·md als Dauerlichter eingerichteten\nLichtern im vorderen Teil mittschiffs dort, wo es am\nbesten gesehen werde~ kann, ein weißes Licht\nführen. Dieses Licht muß unbehindert über 220\n(2) Die Positionslichter dürfen entweder Dauer-       Kompaßgrade scheinen, und zwar nach jeder Seite\nlichter oder Blinklichter sein. Falls Blinklichter ver-  110 Grad, von recht voraus bis 20 Grad achterlicher\nwendet werden, dürfen zusätzlich folgende Lichter        als querab. Das Licht muß mindestens 3 Seemeilen\ngeführt werden:                                          weit sichtbar sein (Abb. 2).","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                                     663\nAbb.5\nAbb. 2\n- ---\n(5) Flugzeuge müssen auf dem Wasser vor Anker\nfolgende Lichter führen:\na)   ein Flugzeug, das weniger als 50 m (150\n(2) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das ein oder\nmehrere Flugzeuge oder Wasserfahrzeuge schleppt,                   Fuß) lang ist: ein weißes über den ganzen\nmuß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschrie-                 Horizont mindestens 2 Seemeilen weit\nbenen, als Dauerlichter eingerichteten und minde-                  sichtbares Ankerlicht, und zwar dort, wo es\nstens 2 Seemeilen weit sichtbaren Lichtern ein                   . am besten gesehen werden kann (Abb. 6);\nzweites weißes Licht führen, das ebenso beschaffen\nist wie das in Absatz 1 beschriebene weiße Licht.                  Abb. 6\nDieses zweite Licht muß mindestens 2 m (6 Fuß)\nsenkrecht über oder unter dem ersten Licht ange-\nbracht sein (Abb. 3).\nAbb. 3\n-\n............  ---\n4:\"\"!.-=---.u.--.-._\n----------\n......\n_.\n,...__   ----\n......_\n~~\nb) ein Flugzeug, das 50 m (150 Fuß) lang oder\nlänger ist: ein weißes Ankerlicht vorn und\nein weißes Ankerlicht hinten, und zwar\ndort, wo sie am besten gesehen werden\nkönnen; beide Ankerlichter müssen über\nden ganzen Horizont mindestens 3 See-\nmeilen weit sichtbar sein (Abb. 7);\n(3) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das geschleppt\nwird, muß die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen                     Abb. 7\nLichter führen, die als Dauerlichter eingerichtet und\nmindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sein müssen.\nIn diesem Fall darf das in Absatz 1 beschriebene\nzusätzliche weiße Licht im vorderen Teil des Flug-\nzeugs nicht geführt werden.\n(4)  Ein manövrierunfähiges Flugzeug auf dem\nWasser muß zwei rote Lichter senkrecht überein-\nander und mindestens 1 m (3 Fuß) voneinander ent-\nfernt dort führen, Wü sie am besten gesehen wer-              c) ein Flugzeug mit einer Spannweite von\nden können; beide Lichter müssen so beschaffen                     mehr als 50 m (150 Fuß): ein weißes Licht\nsein, daß sie über den ganzen Horizont mindestens                  auf jeder Seite, um die größte Spannweite\n2 Seemeilen weit sichtbar sind (Abb. 4). Das manö-                 kenntlich zu machen. Diese Lichter müssen\nvrierunfähige Flugzeug darf die nach § 2 Abs. 1                    möglichst unbehindert über den ganzen\nvorgeschriebenen farbigen Seitenlichter nicht führen,              Horizont mindestens 1 Seemeile weit sicht-\nwenn es keine Fahrt macht (Abb. 5), muß sie aber                   bar sein (Abb. 8 und 9).\nführen, wenn es Fahrt macht. Die in Satz 1 be-\nschriebenen roten Lichter gelten nicht als Notsignal.              Abb. 8\nAbb.4\nFlugzeuglänge weniger als 50 m","664                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbb.9                                        so eingerichtet sein, daß er abwechselnd eine Se-\nkunde lang mit einem Strahlungswinkel von min-\ndestens 20 bis 25 Grad die B·allonhülle anleuchtet\nund eine Sekunde lang erloschen bleibt. Außerdem\nmüssen unterhalb des Korbes in Abständen von je\n5 m eine gelbe und eine weiße Rundstrahlblinklampe\nmit je einer Sekunde Wechsel angebracht sein.\n(2) Die für die Aufstiegserlaubnis zuständige Luft-\nFlugzeuglänge mehr als 50 m               fahrtbehörde kann für unbemannte Ballone, die Meß-\ninstrumente für wissenschaftliche Zwecke tragen,\n(6) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das auf Grund        Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1\nsitzt, muß das oder die in Absatz 5 vorgeschriebenen     zulassen.\nAnkerlichter führen. Außerdem muß es zwei senk-                                     § 6\nrecht übereinander angebrachte, über den ganzen\nHorizont sichtbare rote Lichter führen, die min-                      Lichter für andere Luftfahrzeuge\ndestens 1 m (3 Fuß) voneinander entfernt sind.               Die Vorschriften über die Lichterführung von\nFlugzeugen finden auf andere als die in den §§ 2\n§ 5                           bis 5 genannten Arten von Luftfahrzeugen, insbe-\nsondere auf Segelflugzeuge, Luftschiffe und Dreh-\nVorsduif ten iür Frei.ballone\nflügler, sinngemäße Anwendung. Sofern deren Bau-\n(l) Freiballone müssen mit einem elektrisch be-       art die Anbringung der Lichter in der vorgeschrie-\ntriebenen Blinkscheinwerfer mit einer Mindestlicht-       benen Form nicht gestattet oder sie wesentlich\nstärke von 20 Candela ausgerüstet sein. Der Schein-      erschwert, bestimmt das Luftfahrt-Bundesamt die Art\nwerfer muß in der Nähe des Korbes angebracht und          der Ausführung.\nAnlage 2\n(zu § 21 LuftVO)\nSignale und Zeichen\n1. Not-, Dringlichkeits- und                    2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus\nSicherheitssignale                             dem gesprochenen Wort „ MA Y DA Y besteht,\nII\n§ 1                              3. einzeln und in kurzen Zeitabständen abgefeu-\nerte rotleuchtende Raketen oder Leuchtkugeln,\nWahl der anzuwendenden Signale\n4. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht;\nDer Führer eines Luftfahrzeugs darf in einer Not-\nlage jedes verfügbare Mittel benutzen, um sich be-           5. das aus zwei Flaggen bestehende Signal, das\nmerkbar zu machen, seinen Standort bekanntzugeben               den Buchstaben NC des Internationalen Signal-\nund Hilfe herbeizurufen.                                        buches entspricht;\n§ 2\n..\nNotsignale\nDie folgenden, entweder zusammen oder einzeln\n=  =\n= =\ngegebenen Signale bedeuten, daß schwere und un-\nmittelbare Gefahr droht und daß sofortige Hilfe\nangefordert wird:                                                                           II\n•o,\n1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gege-\nbenes Signal, das aus der Gruppe SOS\n(... - - - ... des Morsealphabets) besteht;","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                          665\n6. ein Signal, das aus einer quadratischen Flagge                         2. Warnsignale\nund einem darüber oder darunter geführten\n§ 5\nBall oder ballähnlichen Gegenstand besteht,\nEine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abstän-\nden von 10 Sekunden abgefeuert werden und von\ndenen sich jedes in rote und grüne Lichter oder\nSterne zerlegt, zeigt dem Führer eines Luftfahrzeugs\nan, daß er in der Nähe eines Sperrgebietes, eines\nGebietes mit Flugbeschränkungen oder eines Gefah-\nrengebietes fliegt und daß er die erforderlichen\nVorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat. Diese Signale\nkönnen entweder vom Boden o_der von einem ande-\nren Luftfahrzeug aus abgegeben werden.\n7. Schüsse oder andere Knallsignale, die in Zeit-                3. Signale zur Regelung des\nabsUinden von etwa einer Minute abgefeuert                         Fl u gp la tzverkeh rs\nwerden.\n§ 6\n§ 3                                                Lichtsignale\nDringlichkeitssignale                     (1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Licht-\nsignale bedeuten:\n(1) Die folgenden, entweder gemeinsam oder ein-\nzeln gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahr-               1. Grünes\nzeug sich in einer schwierigen Lage befindet, die es                Dauersignal:    Landung freigegeben.\nzur Landung zwingt, jedoch keine sofortige Hilfe-                2. Rotes\nleistung erfordert:                                                 Dauersignal:     Platzrunde fortsetzen,\n1. Wiederholtes    Ein- und Ausschalten der                                  anderes Luftfahrzeug hat\nLandescheinwerfer;                                                        Vorflug.\n2. wiederholtes Ein-     und    Ausschalten der          3. Grünes\nPositionslichter;                                        Blinksignal:     Zwecks Landung zurückkeh-\n3. eine Folge von weißen Feuerwerkskörpern.                                  ren oder Anflug fortsetzen\n(grünes Dauersignal ab-\n(2)  Die folgenden, entweder gemeinsam oder ein-                                  warten).\nzeln gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahr-\nzeug eine sehr dringende Meldung über die Sicher-                4. Rotes            Flugplatz unbenutzbar, nicht\nheit eines Wasserfahrzeugs, eines Luftfahrzeugs,                    Blinksignal:     landen.\neines anderen Fahrzeugs oder über Personen an                    5. Rote Feuer-      Ungeachtet aller früheren\nBord oder in Sicht abzugeben hat:                                   werkskörper:     Anweisungen und Freigaben\n1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art ge-                                zur Zeit nicht landen.\ngegcbenes Signal, das aus der Gruppe XXX\n(2) Auf ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete\n(- .. -- - .. -- - .. -) besteht;\nLichtsignale bedeuten:\n2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal,\ndas aus dem gesprochenen Wort „ PAN \"                 1. Grünes\nbesteht;                                                 Dauersignal:    Start freigegeben.\n3. eine Folge von grünen Feuerwerkskörpern;              2. Rotes\nDauersignal:     Halt!.\n4. eine Folge von mit einer Signallampe gege-\nbenen grünen Blinkzeichen.                            3. Grünes\nBlinksignal:     Rollen freigegeben.\n§ 4                                 4. Rotes\nBlinksignal:     Benutzte Landefläche frei-\nSicherheitssignale                                               machen.\nDie folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln                5. Weißes\ngegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahrzeug                   Blinksignal:     Zum Ausgangspunkt auf\nim Begriff steht, eine Meldung zur Sicherung der                                     dem Flugplatz zurück-\nLuft- oder Seefahrt oder eine wichtige Wetterwar-                                    kehren.\nnung abzugeben:\n(3) Auf zivilen Flugplätzen mit Flugverkehrskon-\n1. Ein durch Tastfunk oder auf sonstige Art            trollstelle zeigt der Betrieb des Drehfeuers an, daß\ngegebenes Signal, das aus der Gruppe TTT           innerhalb der Kontrollzone nur nach Instrumenten-\n( - - - ) besteht;                                 flugregeln geflogen werden darf und daß alle Flüge\n2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus      nach Sichtflugregeln einer Freigabe der Flugver-\ndem gesprochenen Wort nSEC UR IT Eu besteht.       kehrskontrollstelle bedürfen (§ 23 Abs. 4 LuftVO).","666                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 7\nBodensignale\nSignal                                                 Bedeutung\n1. Ein waagerechtes quadrntisches rotes Feld             Landeverbot für längere Zeit.\nmit zwei gelben Diawmalstreifen:\n2. Ein wa.agcrechies qua.dra.tisches rotes Feld\nmit einem rJ!dbcn Diagonalstreifen:\nm      .\n.\n.\nBeim Landeanflug und bei der Landung ist\nwegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes\noder aus anderen Gründen besondere Vorsicht\ngeboten .\n.\n3. Eine waagerechte weiße Fläche in Form\neiner Hantel:\n•          1\nZum Landen, Starten und Rollen dürfen nur\nStart- und Landebahnen und Rollbahnen be-\nnutzt werden.\n4. Eine waagerechte weiße Fläche in Form                  Zum Landen und Starten dürfen nur die Start-\neiner Hantel mit je einem schwarzen Strei-            und Landebahnen benutzt werden; Rollbewe-\nfen in den kreisförmigen Flächenteilen,               gungen sind nicht auf Start- und Landebahnen\nwobei die Streifen im rechten \\'\\Tinkel zur           oder Rollbahnen beschränkt.\nLängsachse der Fläche liegen:\n5. Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in                  Der durch die Kreuze bezeichnete oder be-\nweißer oder anderer auffallender Farbe:               grenzte Teil des Rollfeldes ist nicht benutzbar.\n6. Ein weißes     oder    orangefarbenes    ,, T II\nLandungen und Starts sind parallel zum Längs-\n(Lande-T):                                            balken des Lande-T in Richtung auf den Quer-\nbalken durchzuführen.\n7. Ein liegendes Tetraeder, das, von der                 Landungen und Starts sind in der Richtung\nGrundfläche in Richtung auf die Spitze                auszuführen, in die die Spitze des Tetraeders\ngesehen, auf der linken Seite orangefarbig            zeigt.\noder schwarz, auf der rechten Seite weiß\noder aluminiumfarbig ist:","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                       667\nSignal                                             Bedeutung\n8. Ein an einem Signalmast aufgeheißter für                  Der Luftfahrzeugführer hat sich bei der Flug-\nLufUahrzeugführer auf dem Rollfeld gut                 platzkontrollstelle über die Startrichtung zu\nsieht b iJ r er s c h w a r z e r Ball :                vergewissern.\n9. Ein an einem Signalmast auf geheißter für                Allgemeines Abflugverbot.\nLuftfahrzeugführer auf dem Rollfeld gut\nsichtbarer roter Ball:\nj\n10. Eine       weiße oder orangefarbige runde                Landungen und Starts werden nicht immer in\nScheibe, die waagerecht vor dem Querbal-                der gleichen Richtung ausgeführt.\nken und in Verlängerung des Längsbalkens\ndes Lande-T ausgelegt ist:\n11. Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die              Angabe der Startrichtung, abgerundet auf die\nin der Nähe der Flugverkehrskontrollstelle              nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden\nsenkrecht angebracht ist:                               Kompaßrose.\n12. Ein in der Signalfläche oder am Ende der                 Vor der Landung oder nach dem Start sind\nStart- und Landebahn (oder des Schutz-                  Platzrunden und Kurven nur nach rechts zu\nstreifens) ausgelegter nach rechts abge-                fliegen.\nwinkelter Pfeil in auffälliger Farbe:\n13. Der Buchstabe „C\" in schwarz auf einer\nsenkrecht aufgestellten gelben Tafel:\nF       Flugsicherungsmeldungen sind an der so be-\nzeichneten Stelle abzugeben.\n-\n~\n§ 8\nEinwinkzeichen\nDie folgenden Zeichen werden Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz durch den Einwinker mittels\nSignalkellen, Leuchtstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen gegeben. Die Zeichen\nNr. 14 bis 18 sind für Drehflügler bestimmt. Wenn der Einwinker die Zeichen gibt, steht er mit\nBlickrichtung zum Luftfahrzeug und\na) bei Starrflüglern vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers,\nb) bei Drehflüglern so, daß er für den Luftfahrzeugführer am besten zu sehen ist.","668                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n1. Auf die Ze.icben des Einwinkers achten!\nDer rechte Arm ist senkrecht nach oben ausgestreckt und\nwird wiederholt nach links und rechts bewegt.\n2. Geradeaus rollen!\nDie leicht seitlich ausgestreckten Arme winken aus Schulter-\nhöhe wiederholt vorwärts-rückwärts.\n3. a) Nach links drehen!\nDer rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm winkt wie-\nderholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit der Bewe-\ngung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an.\nb) Nach rechts drehen!\nDer linke Arm zeigt abwärts, der rechte Arm winkt wie-\nderholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit der Bewe-\ngung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an.\n4. Haiti\nBeide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt; die\nSchnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dringlichkeit\ndes Anhaltens.\n~.-\n:~•~'\\\n.\n·\n~ .. •··.\n. ...\n5. Motoren anlassen!\nDie rechte Hand beschreibt kreisende Bewegungen in Kopf-\nhöhe, der linke Arm zeigt auf den anzulassenden Motor.\n..c?C,.\n6. a) Bremsklötze vorlegen!\nBeide Arme schwingen aus seitlich ausgestreckter Haltung\nmit zum Körper gerichteten Handflächen nach unten und\ninnen.\n.\nb) Bremsklötze weg!\nBeide Arme hängen herab und schwingen mit zum Körper\ngerichteten Handrücken zur Seite.                              44\n.. ...\n·••11\n. . .......\n\\,.~•·","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963            669\n7. Motoren abstellen!\nRechter oder linker Arm wird mit der Handfläche nach unten\nund mit dem Daumen vor der Kehle in Schulterhöhe ge-\nhalten.\n8. Lannsmner rollen!\nBeide Arme hüngen mit nach unten zeigenden Handflächen\nhernb und werden wiederholt auf- und abbewegt.\n9. Motorendrehzahl auf der angezeigten Seite verringern!\nBeide Arme hängen mit nach unten gerichteten Handflächen\nherab; dann wird entweder die rechte oder die linke Hand\nauf- und abbewegt, je nachdem, ob die Motorendrehzahl auf\nder linken oder rechten Seite verringert werden soll.\n10. Rückwärts rollen!\nBeide Arme werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten Hand-\nflächen wiederholt bis zur waagerechten Armhaltung nach\nvorn gebracht.\n:i\n'\\Y.\n11. a) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach\nSteuerbord drehen!\nDer linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus\nder senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in\nJ          vs· . .\n~~-.\nwaagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.                                c:'l C>\nb) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach Backbord drehen!\nDer rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus\nder senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in\nwaagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.\n12. Hier Stillstand!\nBeide Arme werden senkrecht nach oben ausgestreckt, die\nHandflächen zeigen nach innen.\n13. Alles klar!\nDer rechte Arm wird vom Ellenbogen ab nach oben gehalten,\ndie Handfläche zeigt zum Luftfahrzeug.","670                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n. ~ -f\"\"..,~\"r.\n14. Im Schwebeflug bleiben(\nBeide Arme sind seitwärts waagerecht ausgestreckt.\n~Jtl..'~•\"''\n15. Steigen(\nBeide Arme winken aus seitwärts waagerecht ausgestreckter\nHaltung mit nach oben gerichteten Handflächen aufwärts;\ndie Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Steig-\ngeschwindigkeit an.\n16. Sinken!\nBeide Arme winken aus seitwärts waagerechter Haltung mit\nnach unten gerichteten Handflächen abwärts; die Schnellig-\nkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindig-\nkeit an.\n17. Unter Beibehaltung der augenblicklichen Höhe in die angezeigte\nRichtung fliegen!\nDer eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in die\nFlugrichtung, der andere schwingt vor dem Körper wieder-\nholt in die gleiche Richtung.   •\n18. Landen!\nBeide Arme sind vor dem Körper gekreuzt schräg nach unten\nausgestreckt.","Nr. 49 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                                    671\nAnlage 3\n(zu §§ 31 und 37 LuftVO)\nQuadranten-Flughöhen\nSofern Dad1 § :31 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Qua-\ndranten-Hughöhen vor9eschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über NN\neinzuhalten, die nach cler folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden Kurs über Grund\nentsprechen:\n------·-----·-\nMißweisender Kurs\n----~---~-~--\nvon 000° bis 089°                 von 090° bis 179°            von 180° bis 269°         von 270° bis 359°\nMeter           Fuß                Meter         Fuß            Meter        Fuß         Meter           Fuß\nTeil I\n300        1 000                  450        1 500              600      2 000           750         2 500\n900        3 000                1 050       3 500            1 200       4 000         1 350         4 500\n1 500        5 000                1 700       5 500            1 850       6 000         2 000         6 500\n2 150        7 000                2 300       7 500            2 450       8 000         2 600         8 500\n2 750         9 000                2 900       9 500            3 050      10 000         3 200        10 500\n3 350        11 000                3 500      11 500            3 650     12 000          3 800        12 500\n3 950        13 000                4100       13 500            4 250     14 000          4 400        14 500\n4 550        15 000                4 700      15 500            4 900     16 000          5 050        16 500\n5200         17 000                5 350      17 500            5 500     18 000          5 650        18 500\n5 800       19 000                5 960      19 500            6100      20 000          6 250        20 500\n6 400       21 000                 6 550      21 500            6 700     22 000          6 850        22 500\n7 000       23 000                 7 150      23 500            7 300     24 000          7 450        24 500\n7 600      25 000                 7 750      25 500            7 900     26 000          8 100        26 500\n8 250       27 000                 8 400      27 500            8 550     28 000          8 700        28 500\nTeil II\n3 950       13 000                4 250      14 000            4 550      15 000         4 900        16 000\n5 200       17 000                5 500      18 000            5 800      19 000         6 100        20 000\n6 400       21 000                6 700      22 000            7 000     23 000          7 300        24 000\n7 600       25 000                7 900      26 000            8250      27 000          8 550        28 000\n8 850       29 000                9 150      30 000            9 450     31 000          9 750        32 000\n10 050        33 000               10 350      34 000           10 650     35 000        10 950         36 000\n11 300        37 000               11 600      38 000           11 900     39 000        12 200         40 000\n12 500        41 000               12 800      42 000           13 100     43 000        13 400         44 000\n13 700        45 000               14 000      46 000           14 350     47 000        14 650         48 000\n14 950        49 000               15 250      50 000           15 550     51 000        15 850         52 000\nusw.          usw.                 usw.        usw.             usw.        usw.          usw.          usw.\nAnmerkung: Die Bezeichnung der Flugfläche ergibt sich aus der Angabe der Flughöhe in Pu!, bei der die Zehner- und Einer-\nstellen zu streichen sind, z. B. 3500 Fuß = Flugfläche 35."]}