{"id":"bgbl1-1963-49-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":49,"date":"1963-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens","law_date":"1963-08-06T00:00:00Z","page":637,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["Bundesgeset blatt\n637\nTeil I\n1963                               Ausgegeben zu Bonn am 16. August 1963                                                                                                Nr. 49\nTag                                                                                   In h a 1 t                                                                          Seite\n6.8.63   Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der\nNeuordnung des Geldwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     631\n10.8.63    Luftvcrk.ehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           652\nA.ndert Bundesgesetzbl. 111 96-1-1 und hebt auf 96-1-2.\nHinweis ,mf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     612\nIn Teil II Nr. 28, ausgegeben am 13. August 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 20. September\n1962 zwischen der BundesrepuLlik Deutschland und der Republik Ecuador über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem\nAbkommen vom 1. Juli 1961 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiser-\nreiches Iran über den gewerblichen Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus. - Verord-\nnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßengrenzübergang\nNeuenburg (Baden)-Chalampe. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internatio-\nnalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. •- Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den\nDurchflug im Internationalen Fluglinienverkehr.\nBillllllll:lllB--IIRilll!illlilllllllm_lllllllll_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ l _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nVerordnung\nüber die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen\naus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens\nVom 6. August 1963\nInhaltsübersicht\n§                                                                                              §\nAbschnitt I                                                                                 A b s c h n i t t IV\nAllgemeine VorschrHten                                                          Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven\nAllgemeine Vorschriften für dem Ansatz der Aktiven                                                Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer\nund der Passiven , ............................. .                                         1        Währung ..................................... .                                      17\nRückbezüglichkcit spüter eintretender Umstände                                               2    Geldwertschuldverhältnisse ...................... .                                      18\nDurchlaufende Kredite ........................... .                                      19\nAbschnitt II                                                            Wertberichtigungen                                                                      20\nAbgrenzungsposten .............................. .                                      21\nAktiven\nBerichtigung der Umstellungsrechnung ............ .                                     22\nGebietsmäßige Abgrenzung ...................... .                                            3\nNichtbewertungsfähige Vermögensgegenstände .... .                                            4                          Abschnitt V\nVerfügungsbeschränkungen ...................... .                                            5\nÄnderung von Vorschriften\nWertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte an Ka-\npitalgesellschaften ............................. .                                        6    .Änderung der 23. Durchführungsverordnung zum Um-\nstellungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    23\nGrundstücke .................................... .                                           7\nEinrichtungsgegenstände ......................... .                                               .Änderung der Verordnungen über die Umstellungs-\n8\nrechnung der Geldinstitute und der Bausparkassen\nUnterverzinsliche Forderungen ................... .                                          9        aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens                                             24\nAbschnitt III                                                                                 A b s c h n i t t VI\nPassiven                                                                             Schlußvorschriften\nUnklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten                                           10    Aufhebung von Vorschriften der Richtlinien zur Er-\nGebietsmäßige Abgrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      11       stellung des Reichsmarkabschlusses und der Um-\nstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen                                       25\nAusstehende Kapitaleinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     12\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  26\nRückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        13\nGeltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           27\nPensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                14\nInkrafttreten                                                                            28\nRückstellungen für Verpflichtungen nach § 63 des Ge-\nsetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes . . . . . . . . . .                              15\nAnlage\nRückerstattungs- und Wicdergutmachungsvmbindlich-\nkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  16    Umrechnungstabelle zu § 17\nZ 1997 A","638                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über den Erlaß        rungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durch-\nvon RedJ.tsverordnungen auf dem Gebiet der Neu-        führungsverordnung zum Umstellungsgesetz und\nordnung des Geldwesens und über die Neufest-           gemäß § 12 des Gesetzes zur Aufbesserung von\nsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der     Leistungen aus Renten- Ulld Pensionsversicherungen\nRedJ.tsreform von KapitalgesellsdJ.aften vom 21. April  sowie aus KapitalzwangsversidJ.erungen vom 24. De-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S.127) verordnet die Bundes-   zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) sowie Aus-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:               gleidJ.sforderungen, die nidJ.t auf § 24 Abs. 2 des\nUmstellungsgesetzes beruhen.\nAbschnitt I\n§ 2\nAllgemeine Vorschriften                      Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände\n§ 1                               Waren die für die Bewertung von Aktiven oder\nPassiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni\nAllgemeine Vorschriften\n1948 nicht oder nidJ.t zuverlässig übersehbar, haben\nfür den Ansatz der Aktiven und der Passiven\nsie sich aber später geklärt, so ist dies audJ. dann\n(1) Für die Umstellungsrechnung von Versiche-        zu berücksichtigen, wenn die tatsächlidJ.en oder\nrungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung in       rechtlidJ.en Umstände, die zur Klärung geführt\nAnspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorge-        haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.\nschriebenen Wertansätze Mindestwerte und die für\ndie Passiven zugelassenen Wertansätze Höchst-\nwerte.                                                                         Abschnitt II\n(2) Soweit Absatz 1 nidJ.t entgegensteht, dürfen\nVersicherungsunternehmen ihre Aktiven und ihre                                   Aktiven\nPassiven in der Umstellungsrechnung in den nach\n§ 3\nden Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässi-\ngen Grenzen bewerten. W eichen sie dabei von den                      Gebietsmäßige Abgrenzung\nnach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen            (1) 'Hat ein Versicherungsunternehmen sowohl\nund für die Passiven zugelassenen Wertansätzen         auf Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungs-\nab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach      verordnung zum Umstellungsgesetz als auch auf\nf 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durch-       Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vier-\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der         ten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens\nFassung des § 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten           (Umstellungsergänzungsverordnur,g) eine Umstel-\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz           lungsrechnung aufzustellen, so gelten im Sinne des\nabzuführenden Uberschusses. Versicherungsunter-         f 6 Abs. 3 der Dreiundzwanzigsten Durchführungs-\nnehmen, die eine Ausgleichsforderung nicht in An-       verordnung zum Umstellungsgesetz oder im Sinne\n1pruch nehmen und bei der Bewertung von den             des Artikels 6 Abs. 3 der DurdJ.führungsbestimmung\nVorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies       Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung\nin dem der Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 der                1. verbriefte und unverbriefte Forderungen,\nDreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum                    die nicht durch Grundpfandrechte gesichert\nUmstellungsgesetz einzureichenden Bericht zu er-                  sind, als dort befindlich, wo der Schuldner\nläutern.                                                          am WährungsstidJ.tag seinen Wohnsitz oder\n(3) Auf Versicherungsunternehmen, die eine Aus-                Sitz hatte,\ngleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet              2. durch Grundpfandrechte gesicherte Forde-\nf 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe                     rungen, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz\nAnwendung, daß an die Stelle der Wertansätze                      oder Sitz des Schuldners, als dort befindlich,\nnach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes                     wo das belastete Grundstück liegt,\ndie nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze                  3. AnteilsredJ.te an Unternehmen als dort be-\ntreten.                                                           findlidJ., wo die Unternehmen am Wäh-\n(4) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Ab-                 rungsstichtag ihren Sitz oder Mittelpunkt\nsätze 1 bis 3 gelten nicht Sonderausgleichsforde-                 der Verwaltung hatten,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                       639\n4. bewegliche Sachen als dort befindlich, wo             Lieferbarkeitsbescheinigung nicht gegeben\nsie sich am Währungsstichtag befunden                 waren, mit 70 vom Hundert des sich nach\nhaben.                                                Nummer 1 ergebenden Wertes anzusetzen.\n(2) Verbriefte und unverbriefte Forderungen ge-       (2) Für Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert\ngen verlagerte Geldinstitute und Anteilsrechte an     auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden\nsolchen Geldinstituten sowie verbriefte und unver-    ist, die aber im Kurszettel der Bank deutscher Län-\nbriefte Forderungen gegen das Deutsche Reich und      der vom 2. Mai 1949 (Offentlicher Anzeiger für das\ndas Land Preußen, auf Grund deren Ansprüche           Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 36 vom 7. Mai 1949\ngegen den Bund bestehen, sind in der auf Grund        und Nr. 55 vom 9. Juli 1949) verzeichnet sind, gilt\nder Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung        Absatz 1 unter Zugrundelegung der sich nach diesem\nzum Umstellungsgesetz aufzustellenden Umstel-         Kurszettel ergebenden Werte.\nlungsrechnung auszuweisen.                               (3) Für Schuldverschreibungen und Schuldbuch-\nforderungen, für die ein Steuerkurswert auf den\n§ 4                         31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und\ndie auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder\nNichthewertungi;fähige Vermögensgegenstände       nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maß-\nSolange ein Vermögensgegenstand nicht genau         gabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der\nbewertet werden kann, ist er mit dem Betrag anzu-     erste nach dem 20. Juni 1948 feststellbare, amtliche\nsetzen, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung        oder im geregelten Freiverkehr notierte Kurs tritt.\nmöglich ist. Solange eine Bewertung überhaupt         Ist ein solcher Kurs bis zum 31. Dezember 1952\nnicht möglich ist, ist er mit einem Merkposten von    nicht feststellbar, so sind Schuldverschreibungen\neiner Deutschen Mark anzusetzen. Mehrere Ver-         und Schuldbuchforderungen dieser Art wie Forde-\nmögensgegenstände derselben Art können zu einem       rungen zu bewerten.\nMerkposten von einer Deutschen Mark zusammen-            (4) Schuldverschreibungen, für die das Bereini-\ngefaßt werden.                                        gungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom\n25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder das\n§ 5\nGesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lauten-\nVerfügungsbeschränkungen                den Wertpapiere der Konversionskasse für deut-\n(1) Ist ein Versicherungsunternehmen in der Ver-    sche Auslandsschulden vom 5. März 1955 (Bundes-\nfügung über einen Vermögensgegenstand in der          gesetzbl. I S. 86) gilt und die nach diesen Gesetzen\nWeise beschränkt, daß es über ihn nur mit Geneh-      anerkannt worden sind oder für die ein Feststel-\nmigung einer Behörde oder mit Zustimmung eines        lungsbescheid erteilt worden ist, sind mit 50 vom\nDriHen verfügen kann, so rechtfertigt eine solche     Hundert des Nennbetrages am 21. Juni 1948 anzu-\nVerfügungsbeschränkung für sich allein noch keine     setzen. Hierzu treten 50 vom Hundert der mit ihnen\nMinderbewertung die~es Vermögensgegenstandes.         für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 verbundenen\nZinsansprüche, soweit diese nach dem Abkommen\n(2) Ist einem Versicherungsunternehmen die Ver-     vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-\nfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand          den (Bundesgesetzbl. II S. 331) geltend gemacht wer-\nentzogen worden, so braucht es diesen bis zu seiner   den können. Die Umrechnung auf Deutsche Mark\nFreigabe nur mit einem Merkposten anzusetzen.         ist unter Zugrundelegung der Währung vorzuneh-\nWird der Vermögensgegenstand freigegeben, so ist      men, auf welche die nach dem Abkommen über\ner mit dem ihm zukommenden Wert anzusetzen.           deutsche Auslandsschulden zum Umtausch gegebe-\nErlangt das Versicherungsunternehmen für einen        nen Schuldverschreibungen lauten. Handelt es sich\nihm entzogenen Vermögensgegenstand einen ande-        um Schuldverschreibungen, für die der Schuldner\nren Vermögensgegenstand, so gilt Satz 2 entspre-      nach § 6 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-\nchend.                                                ordnung zum Umstellungsgesetz oder nach § 8 des\n§ 6\nBerliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483)\nWertpapiere und unverbrieite Anteilsrechte      nur wegen eines Teilbetrages in Anspruch genom-\nan Kapitalgesellschaften               men werden kann, so ist der Satz von 50 vom Hun-\n(1) Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert auf    dert auf diesen Teilbetrag zu beziehen. Solange\nden 31. Dezember 1948 festgesetzt worden ist, sind,   Schuldverschreibungen dieser Art nicht anerkannt\nsind und für sie auch ein Feststellungsbescheid noch\n1. soweit es sich um Stücke, für welche die    nicht erteilt ist, brauchen sie nur mit einem Merk-\nVoraussetzungen für die Erteilung einer     posten von einer Deutschen Mark angesetzt zu\nLieferbarkeitsbescheinigung gegeben waren,\nwerden.\noder um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Wert-\npapierbereinigungsgesetzes in Kraft ge-         (5) Für unverbriefte und für solche verbriefte\nbliebene Stücke handelt, mit diesen Steuer- Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, für die ein\nkurswerten anzusetzen,                      Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht\n2. soweit es sich um der Wertpapierbereini-    festgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel\ngung unterliegende Girosammeldepotanteile   der Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind,\noder um solche der Wertpapierbereinigung    gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nunterliegende Stücke handelt, für welche    des Steuerkurswertes der vom Betriebsfinanzamt\ndie Voraussetzungen für die Erteilung einer festgestellte Vermögensteuerwert tritt.","640                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(6) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-          mehr als 70 vom Hundert dieses Betrages auf Ein-\nrungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig waren, sind       richtungsgegenstände entfallen, die bereits seit dem\nmit den W crten anzusetzen, die sich nach dem für          1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen de,s Versiche-\nForderungen geltenden Vorschriften ergeben. Das            rungsunternehmens gehört haben.\ngleiche gilt für vor dem 21. Juni 1948 fällig gewor-          (3) Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände\ndene Ansprüche aus Zinsscheinen, deren Fälligkeit\nnach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen,\nnicht nach § 2 Abs. 1 der Siebenundzwanzigsten             Stahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen der\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz              Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen,\noder nach § 10 Abs. 1 des Berliner Altbankengeset-         Panzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen.\nzes hinausgeschoben worden ist, oder die bei einer         Soweit sie nic:it bei der Festsetzung des Einheits-\nVeräußerung von Schuldverschreibungen durch ein            wertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie\nVersicherungsunternehmen vor dem 21. Juni 1948\nnach Absatz 1 anzusetzen.\nni.cht auf den Erwerber übergegangen sind, sowie\nfür Ansprüche aus vor dem 21. Juni 1948 fällig ge-\nwordenen Gewinnanteilscheinen.                                                         § 9\n(7) Soweit Wertpapiere und unverbriefte Anteils-                     Unterverzinsliche Forderungen\nrechte einstweilen mit einem Merkposten von einer             (1) Ist eine befristete Forderung unterverzinslich,\nDeutschen Mark angesetzt werden, ist dieser Wert           so braucht sie nur mit einem unter dem Nenn-\ndurch den Vermögensteuerwert zu ersetzen, der bei          betrage liegenden Werte angesetzt zu werden.\neiner späteren Hauptfeststellung des Einheitswertes\n(2) Als befristete Forderung im Sinne des Ab-\nerstmalig anzusetzen ist, abgezinst mit 3,5 vom Hun-\nsatzes 1 gilt eine Forderung, deren Fälligkeit auf\ndert auf den 21. Juni 1948.\nGrund einer vor dem 21. Juni 1948 getroffenen Ver-\n(8) § 60 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober         einbarung oder auf Grund einer vor diesem Zeit-\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des        punkt ergangenen Rechtsvorschrift oder gerichtlichen\nArtikels 8 des Gesetzes zur Änderung steuerrecht-          Entscheidung ganz oder zum Teil frühestens nach\nlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesge-           mehr als einem Jahr, vom Zeitpunkt der Verein-\nsetzbl. I S. 848) gilt nicht für den Ansatz von Anteils-   barung oder des Erlasses der Rechtsvorschrift oder\nrechten in der Umstellungsrechnung.                        der gerichtlichen Entscheidung an gerechnet, ein-\n(9) Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3          treten sollte.                           ·   ·\ndes Bewertungsgesetzes gegeben sind, ist zu dem               (3) Unterverzinslich im Sinne des Absatzes 1 sind\nAnsatz für Anteilsrechte ein enl::iprechender Zu-          Forderungen, wenn ihr Zinssatz nach dem 20. Juni\nschlag zu machen.                                          1948 durch eine gesetzliche Vorschrift, im Wege der\n(10) Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht an-        Vertragshilfe, auf Grund einer anderen gerichtlichen\nzusetzen.                                                  Entscheidung, durch eine behördliche Maßnahme\noder durch eine von der AuJsichtsbehörde geneh-\n§ 7                           migte oder sonst für die Umstellungsrechnung wirk-\nGrundstücke                        same Vereinbarung unter 3,5 vom Hundert herab-\ngesetzt worden ist.\nGrundstücke im Geltungsbereich dieser Verord-\n(4) Der Minderwert einer unterverzinslichen For-\nnung sind mit einer Deutschen Mark für je eine\nReichsmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 fest-         derung ist zu errechnen als Gegenwartswert der\ngesetzten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschrei-       Beträge, um die das Zinssoll bis zu den jeweiligen\nbungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu             Fälligkeitsterminen hinter der Verzinsung von 3,5\nberücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Verhält-      vom Hundert zurückbleibt. Der Gegenwartswert ist\nnisse des Grundstücks vorgenommen wurden oder              unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,5 vom\nwerden, die c1m 21. Juni 1948 bestanden haben.             Hundert zu errechnen.\n§ 8\nAbschnitt III\nEinrichtungsgegenstände\n(1) Einrichtungsgegenstände sind\nPassiven\n1. mit den am 31. August 1948 geltenden ge-                                    § 10\nwöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Her-         Unklagbare und einredebehaitete Verbindlichkeiten\nstelJungskosten ffü neue Gegenstände\ndieser Art oder                                     Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlich-\nkeiten mit einem dauernden Leistungsverweige-\n2. mit 120 vom Hundert, Büromaschinen mit           rungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht\n150 vom Hundert, der tatsächlichen An-          eingestellt werden.\nschaffungskosten\nunter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer im                                       § 11\nVerhältnis zur bisherigen Nutzungsdauer anzu-                             Gebietsmäßige Abgrenzung\nsetzen.\nHat ein Versicherungsunternehmen sowohl auf\n(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen         Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungsver-\nmit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 erge-            ordnung zum Umstellungsgesetz als auch auf Grund\nbenden Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn             der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                             641\nVerordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Um-                   2. für Pensionsanwartschaften in Höhe des\nstellungsergänzungsverordnung) eine Umstellungs-                    versicherungsmathematischen Barwerts der\nrechnung aufzustellen, so dürfen Verbindlichkeiten                  künftigen Versorgungsleistungen abzüglich\naus Versicherungsverhältnissen, die am Währungs-                    des Barwerts der in den nachfolgenden\nstichtag den Anordnungen der Aufsichtsbehörde in                    Jahren bis zum voraussichtlichen Eintritt\nBerlin unterlagen, in der auf Grund der Dreiund-                    des    Versorgungsfalles    rechnungsmäßig\nzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-                     aufzubringenden gleichbleibenden Jahres-\nlungsgesetz aufzustellenden Umstellungsrechnung                     beträge. Diese Jahresbeträge (fiktive gleich-\nnicht ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für son-                 bleibende Jahresprämien) sind auf den\nstige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die                   Zeitpunkt der Entstehung der Pensions-\nam Währungsstichtag ihren'Wohnsitz, Sitz oder Ort                   verpflichtung (Pensionszusage) zu berechnen.\nder Niederlassung in Berlin hatten.\n(4) Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3\nist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu\n§ 12                         legen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten\nAusstehende Kapitaleinlagen              Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nberücksichtigt werden darf. Dabei ist ein Rechnungs-\nEine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden     zinsfuß von 3,5 vom Hundert anzuwenden.\nKapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur\ninsoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni        (5) Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe\n1948 zum Ausgleich einer Uberschuldung diente          der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Ver-\noder für eingezogene Anteile bestand.                   gleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Berech-\nnung der Rückstellung bei privaten Versicherungs-\n§ 13                         unternehmen die Dienstbezüge oder Vergleichs-\nbezüge nach dem Stande vom 1. Juli 1949 und bei\nRückstellungen                    öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die\n(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit    Bezüge nach dem Stande vom 1. Oktober 1949 zu-\nder Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am      grunde gelegt werden. Dagegen dürfen spätere\n21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni Erhöhungen der Dienst- oder Vergleichsbezüge nur\n1948 gegeben war.                                      insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus einer\nin dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt gelten-\n(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten\nden Besoldungs-, Tarif- oder Betriebsordnung oder\neiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung we-\naus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Ist\ngen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die in\neine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Lei-\ndie Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das\nstungen aus der Sozialversicherung an den Berech-\ngleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen\ntigten abhängig, so ist diesen Leistungen das Gesetz\noder einer auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde\nüber die Anpassung von Leistungen der Sozialver-\ndurchgeführten Rechtsverfolgung wegen eines Ver-\nsicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge\nmögenswertes, der in die Umstellungsrechnung ein-\nund über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialver-\nzustellen wäre.\nsicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949\n§ 14                          (WiGBI. S. 99) zugrunde zu legen.\nPensionsrückstellungen                    (6) Soweit die Höhe von Pensionsanwartschaften\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-  von der Dauer der Betriebs- oder Berufsangehörig-\nstellung gebildet werden, wenn der Begünstigte am      keit abhängt, ist zu ermitteln, in welchem Verhältnis\n21. Juni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Versor-    der gemäß § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durch-\ngungsleistung hatte oder das Versicherungsunter-       führungsverordnung zum Umstellungsgesetz berück-\nnehmen einem Dritten gegenüber zur Erstattung von      sichtigungsfähige Teil\nVersorgungsleistungen verpflichtet war, gleichviel,             1. zu der am 21. Juni 1948 oder im Falle einer\nob ein derartiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besol-                späteren Beendigung der Wartezeit in die-\ndungsordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung,                  sem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaft\nArbeitsvertrag, längerer betrieblicher Ubung oder\neinem sonstigen Rechtsgrund beruht.                            2. zu der im Endzeitpunkt der vorgesehenen\nSteigerungen oder Minderungen bestehen-\n(2) laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3                    den Anwartschaft\nund 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren     steht.\nVersorgungsleistungen bereits am 21. Juni 1948 zu\nzahlen waren. Pensionsanwartschaften im Sinne der       Entsprechend dem sich aus diesen beiden Verhält-\nAbsätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensionsverpflichtun-    niszahlen ergebenden arithmetischen Mittel ist die\ngen, auf Grund deren der Berechtigte am 21. Juni        Rückstellung, die sich ohne Berücksichtigung der\n1948 eine Versorgungsanwartschaft hatte.                Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum\n(3) Eine Rückstellung darf gebildet werden           Umstellungsgesetz ergeben würde, zu mindern.\n1. für laufende Pensionen in Höhe des ver-         (7) Bei den einzelnen Arten von laufenden Pen-\nsicherungsmathematischen Barwerts einer      sionen und Anwartschaften (Alters- und Invaliditäts-\nlaufenden Rente, gegebenenfalls einschließ-  renten, Witwenrente, Waisenrente) ist das Verfah-\nlich des Barwerts der Anwartschaft auf eine  ren nach den Absätzen 4 bis 6 gesondert anzu-\nWitwen- und Waisenrente,                     wenden.","642                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gellen auch bei Rückstel-                   minderungen unter Berücksichtigung die-\nlungen wegen subsidiärer Pensionsverpflichtungen                      ser Gesetze besonders ermittelt wird;\nim Sinne des Absatzes 9. Sie gelten mit der Maß-                      dabei können die Verminderungen zum\ngabe, daß                                                             1. Januar 1957 und zum 1. Juli 1962 für\n1. auch bei Anwarlschaften entsprechend der                     den zu diesen Zeitpunkten vorhandenen\nRegelung in Absatz 3 Nr. 1 das Verfahren                     Bestand an Versorgungsberechtigten\nder Einmalprämie angewendet werden                           berechnet und die so erhaltenen Beträge\nkann,                                                        mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den\n2. bei der Berechnung der Rückstellung von                      21. Juni 1948 abgezinst werden;\ndem am 21. Juni 1948 vorhanden gewesenen                  c) daß von der ohne Berücksichtigung des\nBestand an Versorgungsberechtigten und                       Gesetzes vom 19. März 1963 berechneten\ndem Teil der Pensionsverpflichtungen aus-                    Rückstellung ausgegangen und deren\nzugehen ist, auf den die Berechtigten einen                  Verminderung unter Berücksichtigung\nAnspruch gegen das Versicherungsunter-                       dieses Gesetzes besonders ermittelt\nnehmen über den ihnen unter Berücksichti-                    wird; dabei kann die Verminderung zum\ngung des Gesetzes über Leistungen aus vor                    1. Juli 1962 für den zu diesem Zeitpunkt\nder Währungsreform eingegangenen Ren-                        vorhandenen Bestand an Versorgungs-\nten- und Pensionsversicherungen (Renten-                     berechtigten berechnet und der so erhal-\naufbesserungsgesetz) in der Fassung vom                      tene Betrag mit jährlich 3,5 vom Hundert\n15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118),                 auf den 21. Juni 1948 abgezinst werden.\ndes Gesetzes zur Aufbesserung von Lei-\nstungen aus Renten- und Pensionsversiche-          (9) Als subsidiäre Pensionsverpflichtungen gelten\nrungen sowie aus Kapitalzwangsversiche-         Verbindlichkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art\nrungen vom 24. Dezember 1956 (Bundes-           des Inhalts, daß das Versicherungsunternehmen zu\ngesetzbl. I S. 1074) und des Gesetzes zur       Versorgungsleistungen verpflichtet ist, soweit unter\nweiteren Aufbesserung von Leistungen aus        Berücksichtigung der in Absatz 8 genannten Renten-\nRenten- und Pensionsversicherungen so-          aufbesserungsgesetze der gegen einen primär Ver-\nwie aus Kapitalzwangsversicherungen vom         pflichteten gerichtete Anspruch des Versorgungs-\n19. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161)        berechtigten auf einen geringeren Betrag als eine\ngegen den primär Verpflichteten zustehen-       Deutsche Mark für je eine Reichsmark des am\nden Anspruch hinaus haben. Dabei darf dem       20. Juni 1948 gegen den primär Verpflichteten\nUmstand Rechnung getragen werden, daß           bestehenden Anspruchs lautet. Ein Lebensversiche-\ndie in Satz 2 genannten Vorschriften erst       rungsunternehmen ist als Versicherer primär Ver-\nvom 1. April 1951, vom 1. Januar 1957 oder      pflichteter und als Arbeitgeber subsidiär Verpflich-\nvom 1. Juli 1962 an zu einer Entlastung des     teter zugleich, falls Versorgungsansprüche neben\nVersicherungsunternehmens geführt haben.        einer bei diesem Unternehmen abgeschlossenen\nDies kann in der Weise geschehen,               Versicherung bestehen.\na) daß    der sich nach Satz 2 ergebende           (10) Für die Berechnung der Pensionsrückstellung\nBetrag wegen der für die Zeit vom           ist das Tabellenwerk von Meissner-Meewes (Haupt-\n21. Juni 1948 bis zum 30. Juni 1962 von     werk) zugrunde zu legen, und zwar auch bei monat-\ndem Versicherungsunternehmen pflicht-       licher Pensionszahlung. Hat ein Versicherungsunter-\nmäßig gezahlten Versorgungsleistungen       nehmen die Pensionsrückstellung mit einem nach\nerhöht wird, und zwar um den Unter-         anderen Berechnungsgrundlagen b.erechneten Betrage\nschiedsbetrag zwischen den ohne Be-         in die Umstellungsrechnung eingestellt, so ist durch\nrücksichtigung und den mit Berücksichti-    Schätzung nach versicherungsmathematischen Grund-\ngung der in Satz 2 genannten Vorschriften,  sätzen zu ermitteln, wie sich die zunächst in die\njeweils in den Grenzen des § 1 Abs. 2       Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstel-\nder Achtunddreißigsten Durchführungs-       lung zu dem nach dem Tabellenwerk von Meissner-\nverordnung zum Umstellungsgesetz sich       Meewes zu erwartenden Ergebnis verhält. Ist der\nergebenden Leistungen des Versiche-         zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte\nrungsunternehmens, gekürzt um 3,5 vom       Betrag höher als das nach dem Tabellenwerk von\nHundert, soweit sie auf die Zeit vom        Meissner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so ist\n1. Januar bis 31. Dezember 1949, um         die bisherige Pensionsrückstellung durch Berichti-\n7 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit      gung der Umstellungsrechnung um den Mehrbetrag\nvom 1. Januar 1950 bis zum 31. März         zu kürzen. Ist die zunächst in die Umstellungsrech-\n1951, um 20 vom Hundert, soweit sie auf     nung eingestellte Pensionsrückstellung geringer als\ndie Zeit vom 1. April 1951 bis zum          das nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes\n31. Dezember 1956 und um 39 vom Hun-        zu erwartende Ergebnis, so darf die bisher in die\ndert, soweit sie auf die Zeit vom           Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstel-\n1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1962        lung durch Berichtigung der Umstellungsrechnung\nentfallen;                                  um den Unterschiedsbetrag erhöht werden.\nb) daß von    der ohne Berücksichtigung der        (11) Handelt es sich um Pensionsverpflichtungen\nGesetze    vom 24. Dezember 1956 und        gegenüber weniger als zehn Berechtigten, so ist die\nvom 19.   März 1963 berechneten Rück-       in dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes berück-\nstellung   ausgegangen und deren Ver-       sichtigte Wahrscheinlichkeit des Verheiratetseins","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                            643\nauszusdwllen. Dies kann durch ein Näherungsver-           (2) Der Berechnung der Rückstellung sind zu-\nfahren geschehen. In diesem Falle darf eine beson-     grunde zu legen\ndere Rückstellung wegen der Anwartschaft auf                   1. laufende Zahlungen nach Absatz 1 Nr. 1 in\nWitwenrente in der Umstellungsrechnung nach                       Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtund-\nSatz 1 und 2 gebildet werden, wenn der Berechtigte                dreißigsten Durchführungsverordnung zum\nam 21. Juni 1948 verheiratet war.                                 Umstellungsgesetz gekürzten Monatsbe-\n(12) Wegen Wajsenrenten darf eine besondere                    züge, die nach dem Gesetz zu Artikel 131\nRückstellung nach den Abscttzen 3 bis 7, 10 und 11                des Grundgesetzes dem Dienstangehörigen\ngebildet werden.                                                  am 1. April 1951 zustanden oder zugestan-\n(13) Hat das Versicherungsunternehmen sich we-                 den hätten, wenn er bereits zu diesem Zeit-\ngen einer Pensionsverpflichtung durch einen Ver-                  punkt die Voraussetzungen für die Gewäh-\nsicherungsvertrag in der Vv eise rückgedeckt, daß                 rung von Versorgungsleistungen erfüllt\naus dem Versicherungsvertrag nur das Versiche-                    hätte; ist der Dienstangehörige vor dem\nrungsunternehmen anspruchsberechtigt ist, während                 1. April 1951 verstorben, so gilt Entsprechen-\ndie Ansprüche des Versorgungsberechtigten sich                    des für seine Hinterbliebenen. Soweit Ver-\nausschließlich gegen das Versicherungsunternehmen                 sorgungsleistungen für einen erst nach dem\nrichten, so darf das Versicherungsunternehmen we-                 1. April 1951 beginnenden Zeitraum bezo-\ngen seiner Verpflichtung gegenüber dem Versor-                    gen werden, ist von der für diesen Fall\ngungsberechtigten eine Rückstellung nach den Ab-                  berechneten Rückstellung der Barwert des\nsätzen 3 bis 7 und 10 bis 12 bilden. Dabei hat es                 bei der Berechnung der Rückstellung be-\nseinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag als                  rücksichtigten Betrages des Versorgungs-\nAktivposten in die Umstellungsrechnung einzustel-                 anspruchs abzusetzen, der auf die Zeit vom\nlen, und zwar mit dem Betrage der Prämienreserve                  1. April 1951 bis zum Beginn der Zahlungen\nbei dem V ersicherungsuntemehmen, bei dem es sich                 entfällt;\nrückgedeckt hat, auf den 21. Juni 1948 zuzüglich der          2. Versorgungsverpflichtungen nach Absatz 1\nmit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948                Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Acht-\nabgezinsten Erhöhungen der Prämienreserve bei                     unddreißigsten Durchführungsverordnung\ndiesem Versicherungsunternehmen auf den 1. April                  zum Umstellungsgesetz gekürzten anteili-\n1951 gemäß § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes,                   gen Monatsbezüge nach dem Stand vom\nauf den 1. Januar 1957 gemäß § 3 des Gesetzes zur                 1. April 1951;\nAufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pen-              3. Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten\nsionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsver-                   Beträge;\nsicherungen vom 24. Dezember 1956 und auf den                 4. Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 in vierfacher\n1. Juli 1962 gemäß § 3 des Gesetzes zur weiteren                  Höhe des mit den Zeiten der Nachversiche-\nAufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pen-                  rung vervielfachten Beitrags zu den gesetz-\nsionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsver-                   lichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber-\nsicherungen vom 19. März 1963.                                    und Arbeitnehmeranteil), der zu zahlen ge-\n§ 15                                    wesen wäre, wenn derjenige, der am\nRückstellungen für Verpflichtungen                      1. April 1951 als nachversichert galt oder\nnach § 63 des Gesetzes zu Artikel 131                    gegolten hätte, wenn er an diesem Tage die\ndes Grundgesetzes                              Voraussetzungen für die Nachversicherung\nerfüllt hätte, am 8. Mai 1945 nicht versiche-\n(1) Für Verpflichtungen\nrungsfrei gE!Wesen wäre oder der Versiche-\n1. zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen-                  rungspflicht unterlegen hätte.\nund Waisengeldern, Ubergangsgehältern,\nUbergangsbezügen und Unterhaltsbeiträgen;       (3) Die nach Absatz 2 Nm. 1 und 2 berechnete\nRückstellung ist auf den Währungsstichtag abzu-\n2. zur Erstattung von Versorgungsbezügen auf\nzinsen. Entlassungsgelder sind vom Tage der Zah-\nGrund des nach § 63 Abs. 3 des Gesetzes\nlung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nAbzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-\n3,5 vom Hundert zugrunde zu legen.\nden Personen (Gesetz zu Artikel 131 des\nGrundgesetzes) geltenden Landesrechts für       (4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Ab-\nvor dem 1. April 1951 endgültig übernom-     satzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergangenen\nmene Beamte sowie Angestellte und Ar-        Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von\nbeiter mit Anwartschaft auf Versorgung       Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften oder    standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben,\nGrundsätzen oder auf Ruhelohn;        ,      tritt an die Stelle des 1. April 1951 der 1. Ok-\n3. zur Gewährung von Entlassungsgeld;           tober 1951.\n4. zur Erstattung von Leistungen nach § 72                                  § 16\nAbs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des            Rückerstattungs- und Wiedergutmachungs-\nGrundgesetzes,                                                    verbindlichkeiten\ndie ein Versicherungsunternehmen auf Grund der            Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbind-\n§§ 63, 82 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund-       lichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn\ngesetzes zu zahlen hat, darf eine Rückstellung         ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich\ngemäß § 14 gebildet werden.                            festgestellt ist.","644                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nA b s c h n i t t TV                                               § 21\nGemeinsame Vorschriften                                            Abgrenzungsposten\nfür Aktiven und Pa[:siven                          (1) Als Abgrenzungsposten sind anzusetzen\n1. auf der Aktivseite\n§ 17\na) Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit\nForderungen und V crbindlichkeiten                                sie Aufwand für eine Zeit nach dem\nin ausländischer Währung                                     20. Juni 1948 darstellen,\n(1) Für die Umrechnung des Nennbetrages von                          b) Einnahmen nach dem 20. Juni 1948, so-\nForderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer                          weit sie Ertrag für eine Zeit vor dem\nWährung in Deutsche Mark ~Jilt die anliegende                              21. Juni 1948 darstellen;\nTabelle.\n2. auf der Passivseite\n(2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit\na) Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, so-\nvor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt\nweit sie Ertrag für eine Zeit nach dem\nworden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche\n20. Juni 1948 darstellen,\nMark umzurechnen. Der Erfüllung einer Forderung\noder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in eine                      b) Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, so-\nauf Deutsche Mark lautende Forderung oder Ver-                              weit sie Aufwand für eine Zeit vor dem\nbindlichkeit gleich.                                                       21. Juni 1948 darstellen.\n(2) Auf der Aktivseite sind die Abgrenzungs-\n§ 18                               posten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich\nnach dem 20. Juni 1948 die Ausgaben tatsächlich\nGeldwertschuldverhältnisse\nvermindern oder die Einnahmen tatsächlich erhöhen.\n(1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die             Auf der Passivseite sind die Abgrenzungsposten\nnicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, son-            mit den Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem\ndern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in               20. Juni 1948 die Einnahmen tatsächlich vermindern\ndeutscher Währung in Höhe des Wertes einer                    oder die Ausgaben tatsächlich erhöhen.\nbestimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wert-\n(3) Für anteilige Zinsen gilt Absatz 1 auch dann,\npapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder\nwenn sie nicht in einem als Rechnungsabgrenzung\nvon Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist\nbezeichneten Posten ausgewiesen werden.\nder Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen oder\nLeistungen als Aktivposten in der Umstdlungsrech-                (4) Absatz 1 gilt auch für Löhne und Gehälter\nnung beizulegen wäre.                                         für einen am 21. Juni 1948 laufenden Zeitabschnitt.\nNach dem 20. Juni 1948 gezahlte, anteilig zu berech-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der\nnende Sondervergütungen, auf die der Empfänger\nWert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet\neinen Anspruch hatte, dürfen mit einer Deutschen\nwird. In diesem Falle ist der Betrag in Deutscher\nMark für je zehn Reichsmark des auf die Zeit bis\nMark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften\nzum 31. Mai 1948 und mit einer Deutschen Mark\ndes Umstellungsgesetzes für den durch den Preis\nfür je eine Reichsmark des auf die Zeit vom L bis\nvon 2790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold\nzum 20. Juni 1948 entfallenden Betrages als passiver\nbestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.\nAbgrenzungsposten angesetzt werden. Vor dem\n21. Juni 1948 gezahlte Vergütungen dieser Art sind\nmit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark\n§ 19                               des auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallenden\nDurchlaufende Kredite                        Betrages als aktiver Abgrenzungsposten anzusetzen.\nDurchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften                  (5) Nachzahlungsverpflichtungen nach § 5 des\naind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit           Währungsgesetzes können in voller Höhe als Pas-\ndem gleichen Betrag anzusetzen und bei der Berech-            sivposten angesetzt werden.\nnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 6\nAbs. 1 A e Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durch-\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der                                         § 22\nFassung des § 21 Nr. 2 der Dreiundvierzigsten                         Berichtigung der Umstellungsrechnung\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\n:von den Verbindlichkeiten abzusetzen.                           (1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Be-\nrichtigung (§ 7 Abs. 3 der Dreiundzwanzigsten\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nin der Fassung des § 21 Nr. 3 der Dreiundvierzig-\n§ 20\nsten Durchführungsverordnung zum Umstellungs-\nWertberichtigungen                          gesetz), soweit\nFalls eine Forderung mit einem unter dem Nenn-                    1. Posten in sie nicht eingestellt worden sind,\nbetrag liegenden Wert eingestellt werden darf,                          die einbezogen werden müssen oder dürfen,\nkann dies auch in der Weise geschehen, daß auf der                      oder\nAktivseite der Nennbetrag der Forderung und auf                      2. Posten in sie eingestellt worden sind, die\nder Passivseite ein entsprechender Wertberichti-                        nicht einbezogen werden dürfen oder nicht\ngungsposten angesetzt wird.                                             einbezogen zu werden brauchen, oder","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                        645\n3. Posten in sie mit einem nicht mehr berech-            1. auch bei Anwartschaften entsprechend\ntigten Merkposten oder mit einem unzutref-              der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das Ver-\nfenden Betrag auf Grund einer Bewertung,                fahren der Einmalprämie angewendet\ndie von den für die Umstellungsrechnung                 werden kann,\ngeltenden Vorschriften abweicht, oder auf\nGrund einer unzutreffenden Berechnung                2. bei der Berechnung der Rückstellung\nvon dem am 21. Juni 1948 vorhanden\neingestellt worden sind.\ngewesenen Bestand an Versorgungs-\n(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 ge-                   berechtigten und dem Teil der Pen-\ngeben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt                     sionsverpflichtungen auszugehen ist,\nwerden, wenn die Berichtigung eine Verminderung                      auf den die Berechtigten einen An-\nder Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des                       spruch gegen das Geldinstitut über\nnach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten                        den ihnen unter Berücksichtigung des\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsuesetz in                      Gesetzes über Leistungen aus vor der\nder Fassung des § 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten                     Währungsreform eingegangenen Ren-\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz                        ten- und Pensionsversicherungen (Ren-\nabzuführenden lHwrschus~-;es zur Folge hat. Sie darf                 tenaufbesserungsgesetz) in der Fassung\nberichtigt werden, wenn die Berichtigung eine                         vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nErhöhung der Ausgleichsforderung oder eine Ver-                       S. 118), des Gesetzes zur Aufbesserung\nminderung des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiund-                   von Leistungen aus Renten- und Pen-\nzwanzigsten Du rchführun9sverordnung zum Urnstel-                    sionsversicherungen sowie aus Kapital-\nhm9sgesetz in der Fassung des § 21 Nr. 4 der                          zwangsversicherungen vom 24. Dezem-\nDreiundvierziq::;ten Durchführungsverordnung zum                      ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) und\nUmstellungsqPfiC'IZ abzuführenden Uberschusses zur                    des Gesetzes zur weiteren Aufbesse-\nFolge hat.                                                           rung von Leistungen aus Renten- und\nAbschnitt V                                  Pensionsversicherungen sowie aus Kapi-\ntalzwangsversicherungen vom 19. März\nÄnderung von Vorschriften\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161) gegen\n§ 23                                     den primär Verpflichteten zustehenden\nÄnderung der 23. Durchführungsverordnung                        Anspruch hinaus haben. Dabei darf dem\nzum Umstellungsgesetz                             Umstand Rechnung getragen werden,\n(1) In § 7 Abs. 3 Satz 2 der Dreiundzwanzigsten                   daß die in Satz 2 genannten Vorschrif-\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz                         ten erst vom 1. April 1951, vom 1. Ja-\nin der Fassung des § 21 Nr. 3 der Dreiundvierzig-                     nuar 1957 oder vom 1. Juli 1962 an zu\nsten Durchführungsverordnung zum Umstellungs-                         einer Entlastung des Geldinstituts ge-\ngesetz werden die Worte „mit dem ersten und                           führt haben. Dies kann in der Weise\nmit dem zweiten auf den 21. Juni 1948 folgenden                       geschehen,\nJahresabschluß\" gestrichen.                                           a) daß der sich nach Satz 2 ergebende\n(2) In § 2 Abs. 2 der Dreiundvierzigsten Durch-                       Betrag wegen der für die Zeit vom\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz wird                             21. Juni 1948 bis zum 30. Juni 1962\nder Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und fol-                          von dem Geldinstitut pflichtmäßig\ngender Halbsatz angefügt:                                                 gezahlten Versorgungsleistungen er-\n,,es sei denn, daß eine Verpflichtung zur Veröffent-                     höht wird, und zwar um den Unter\nlichung der D-Markeröffnungsbilanz gegeben ist.\"                          schiedsbetrag zwischen den ohne\nBerücksichtigung und den mit Be-\n§ 24                                         rücksichtigung der in Satz 2 ge-\nÄnderung der Verordnungen über die Umstellungs-                           nannten Vorschriften, jeweils in den\nrechnung der Geldinstitute und der Bausparkassen                          Grenzen des § 1 Abs. 2 der Acht-\naus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens                             unddreißigsten     Durchführungsver-\n(1) Die Verordnung über die Umstellungsrech-                          ordnung zum Umstellungsgesetz sich\nnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung                           ergebenden Leistungen des Geld-\ndes Geldwesens vom 11. August 1958 (Bundes-                               instituts, gekürzt um 3 vom Hundert,\ngesetzbl. I S. 589) geändert durch § 5 der Verord-                        soweit sie auf die Zeit vom 1. Ja-\nnung zur Durchführung des Gesetzes über die                               nuar bis zum 31. Dezember 1949, um\nBildung von Rückstellungen in der Umstellungs-                            6 vom Hundert, soweit sie auf die\nrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunter-                           Zeit vom 1. J anaur 1950 bis zum\nnehmen und Bausparkassen und in der Altbanken-                            31. März 1951, um 17 vom Hundert,\nrechnung der Berliner Altbanken vom 21. Februar                           soweit sie auf die Zeit vom 1. April\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 149), wird wie folgt ge-                       1951 bis zum 31. Dezember 1956 und\nändert:                                                                   um 33,5 vom Hundert, soweit sie\n1. § 18 Abs. 8 erhält folgende Fassung:                                   auf die Zeit vom 1. Januar 1957 bis\nzum 30. Juni 1962 entfallen;\n,, (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rück-\nstellungen wegen subsidiärer Pensionsverpflich-                   b) daß von der ohne Berücksichtigung\ntungen im Sinne des Absatzes 9. Sie gelten mit                       der Gesetze vom 24. Dezember 1956\nder Maßgabe, daß                                                     und vom 19. März 1963 berechneten.","646                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nRückstellung ausgegangen und de-                  3. zur Gewährung von Entlassungsgeld;\nren Verminderung unter Berück-                   4. zur Erstattung von Leistungen nach\nsichtigung dieser Gesetze besonders                   § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel\nermittelt wird; dabei können die                     131 des Grundgesetzes,\nVerminderungen zum 1. Januar 1957\ndie ein Geldinstitut auf Grund der §§ 63,\nund zum 1. Juli 1962 für den zu\n82 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund-\ndiesen Zeitpunkten vorhandenen\ngesetzes· zu zahlen hat, darf eine Rück-\nBestand an Versorgungsberechtigten\nstellung gemäß § 18 gebildet werden.\nberechnet und die so erhaltenen\nBeträge mit jährlich 3 vom Hundert          (2) Der Berechnung der Rückstellung sind zu-\nauf den 21. Juni 1948 abgezinst wer-      grunde zu legen\nden;                                            1. laufende Zahlungen nach Absatz 1\nc) daß von der ohne Berücksichtigung                    Nr. 1 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der\ndes Gesetzes vom 19. März 1963                      Achtunddreißigsten Durchführungsver-\nberechneten Rückstellung ausgegan-                  ordnung zum Umstellungsgesetz gekürz-\ngen und deren Verminderung unter                    ten Monatsbezüge, die nach dem Gesetz\nBerücksichtigung dieses Gesetzes                    zu Artikel 131 des Grundgesetzes dem\nbesonders ermittelt wird; dabei kann                Dienstangehörigen am 1. April 1951 zu-\ndie Verminderung zum 1. Juli 1962                   standen oder zugestanden hätten, wenn\nfür den zu diesem Zeitpunkt vor-                    er bereits zu diesem Zeitpunkt die Vor-\nhandenen Bestand an Versorgungs-                    aussetzungen für die Gewährung von\nberechtigten berechnet und der so                   Versorgungsleistungen erfüllt hätte; ist\nerhaltene Betrag mit jährlich 3 vom                 der Dienstangehörige vor dem 1. April\nHundert auf den 21. Juni 1948 ab-                   1951 verstorben, so gilt Entsprechendes\ngezinst werden.\"                                    für seine Hinterbliebenen. Soweit Ver-\nsorgungsleistungen für einen erst ·nach\n2. § 18 Abs. 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndem 1. April 1951 beginnenden Zeitraum\n,,Dabei hat es seinen Anspruch aus dem Ver-                        bezogen werden, ist von der für diesen\nsicherungsvertrag als Aktivposten in die Umstel-                   Fall berechneten Rückstellung der Bar-\nlungsrechnung einzustellen, und zwar mit dem                       wert des bei der Berechnung der Rück-\nBetrage der Prämienreserve bei dem Versiche-                       stellung berücksichtigten Betrages des\nrungsunternehmen, bei dem es sich rückgedeckt                      Versorgungsanspruchs abzusetzen, der\nhat, auf den 21. Juni 1948 zuzüglich der mit                       auf die Zeit vom 1. April 1951 bis zum\njährlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948                     Beginn der Zahlungen entfällt;\nabgezinsten Erhöhungen der Prämienreserve bei                  2. Versorgungsverpflichtungen nach Ab-\ndiesem Versicherungsunternehmen, · auf den                         satz 1 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2\n1. April 1951 gemäß § 5 des Rentenaufbesse-                        der Achtunddreißigsten Durchführungs-\nrungsgesetzes, auf den 1. Januar 1957 gemäß § 3                    verordnung zum Umstellungsgesetz ge-\ndes Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen                       kürzten anteiligen Monatsbezüge nach\naus Renten- und Pensionsversicherungen sowie                       dem Stand vom 1. April 1951;\na.us Kapitalzwangsversicherungen vom 24. De-\n3. Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten\nzember 1956 und auf den 1. Juli 1962 gemäß § 3\ndes Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von                         Beträge;\nLeistungen aus Renten- und Pensionsversiche-                   4. Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 in vier-\nrungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen                       facher Höhe des mit den Zeiten der\nvom 19. März 1963.\"                                                Nachversicherung vervielfachten Bei-\ntrags zu den gesetzlichen Rentenver-\n3. § 19 erhält folgende Fassung:                                      sicherungen (Arbeitgeber- und Arbeit-\n,,§ 19                                    nehmeranteil), der zu zahlen gewesen\n(1) Für Verpflichtungen                                         wäre, wenn derjenige, der am 1. April\n1. zur Zahlung von Ruhegehältern, Wit-                     1951 als nachversichert galt oder ge-\nwen- und Waisengeldern, Ubergangs-                      golten hätte, wenn er an diesem Tage\ngehältern, Ubergangsbezügen und Un-                     die Voraussetzungen für die Nachver-\nterhaltsbeiträgen;                                      sicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945\n2. zur Erstattung von Versorgungsbezügen\nnicht versicherungsfrei gewesen wäre\nauf Grund des nach § 63 Abs. 3 des                      oder der Versicherungspflicht unterlegen\nGesetzes zur Regelung der Rechtsver-                    hätte.\nhältnisse der unter Artikel 131 des             (3) Die nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 berechnete\nGrundgesetzes fallenden Personen (Ge-         Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzu-\nsetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes)       zinsen. Entlassungsgelder sind vom Tage der Zah-\ngeltenden Landesrechts für vor dem           lung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der\n1. April 1951 endgültig übernommene          Abzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich\nBeamte sowie Angestellte und Arbeiter        3 vom Hundert zugrunde zu legen.\nmit Anwartschaft auf Versorgung nach            (4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Ab-\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder         satzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergange-\nGrundsätzen oder auf Ruhelohn;               nen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                         647\nvon Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen                   sionsversicherungen sowie aus Kapital-\nDienst standen oder versorgungsberechtigt waren,                   zwangsversicherungen vom 19. März\nergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 der                  1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161) gegen\n1. Oktober 1951.\"                                                  den primär Verpflichteten zustehenden\nAnspruch hinaus hab~n. Dabei darf dem\n4. § 2B Nr. 4 wird wie folgt gcündcrt:                                 Umstand Rechnung getragen werden,\na) In Buchstabe d werden zwischen den Worten                       daß die in Satz 2 genannten Vorschrif-\n„in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 2\" und den Worten                   ten erst vom 1. April 1951, vom 1. Janu-\n„und Abs. 7\" ein Komma und die \\iVorte                      ar 1957 oder vom 1. Juli 1962 an zu\n„Abs. 6\" eingefügl und die Worte ,, , § 19                  einer Entlastung der Bausparkassen ge-\nAbs. 3\" gestrichen.                                         führt haben. Dies kann in der Weise\nb) In Buchstabe j treten an die Stelle der Worte                   geschehen,\nII§ 19 Abs. 1 Satz 2\" die Worte 11 § 19 Abs. 2              a) daß der sich nach Satz 2 ergebende\nNr. 1 Satz 1 und Nr. 2\".                                        Betrag wegen der für die Zeit vom\n21. Juni 1948 bis zum 30. Juni 1962\nc) Buchstabe n crhült folgende Fassung:\nvon der Bausparkasse pflichtmäßig\n„n) in§ 19 Abs. 2 Nm. 1, 2 und 4 an die Stelle                  gezahlten Versorgungsleistungen er-\nder Worte ,l. April 1951' und in § 19                      höht wird, und zwar um den Unter-\nAbs. 3 Satz 2 an die Stelle des Wortes                     schiedsbetrag zwischen den ohne\n,Währungsstichtag· die Worte ,1. Januar                    Berücksichtigung und den mit Be-\n1953',\"\nrücksichtigung der in Satz 2 genann-\n5. § 28 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                                     ten Vo_rschriften, jeweils in den\nGrenzen des § 1 Abs. 2 der Acht-\n115• § 1 Abs. 4, §§ 11, 12 und § 19 Abs. 3 Satz 1 fin-                 unddreißigsten    Durchführungsver-\nden keine Anwendung.\"                                          ordnung zum Umstellungsgesetz sich\n(2) Die Verordnung über die Umslellungsrechnung                         ergebenden Leistungen der Bau-\nder Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des                             sparkasse, gekürzt um 3,5 vom Hun-\nGeldwesens vom 16. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I                            dert, soweit sie auf die Zeit vom\nS. 551), geändert durch § 5 der Verordnung zur                             l. Januar bis zum 31. Dezember 1949,\nDurchführung des GescLws über die Bildung von                              um 7 vom Hundert, soweit sie auf\nRückstellung<~n in der Umstellungsrechnung der                             die Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum\nGeldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bau-                           31. März 1951, um 20 vom Hundert,\nsparkassen und in der Altbankenrechnung der Ber-                           soweit sie auf die Zeit vom 1. April\nliner Altbanken vom 21. Februar 1962 (Bundesge-                            1951 bis zum 31. Dezember 1956 und\nsetzbl. I S. 149), wird wie~ folgt geändert:                               um 39 vom Hundert, soweit sie auf\ndie Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum\n1. § 12 Abs. 8 erhält folgende Fassung:                                    30. Juni 1962 entfallen;\n,, (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rück-               b) daß von der ohne Berücksichtigung\nstellungen wegen subsidiä_rer Pensionsverpflich-                       der Gesetze vom 24. Deze~1ber 1956\ntungen im Sinne des Absatzes 9. Sie gelten mit                         und vom 19. März 1963 berechneten\nder Maßgabe, daß                                                       Rückstellungen ausgegangen und\n1. auch bei Anwartschaften entsprechend                     deren Verminderung unter Berück-\nder Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das                       sichtigung dieser Gesetze besonders\nVerfahren der Einmaiprämie angewen-                      ermittelt wird; dabei können die\ndet werden kann,                                         Verminderungen zum 1. Januar 1957\n2. bei der Berechnung der Rückstellung                      und zum 1. Juli 1962 für den zu die-\nvon dem am 21. Juni 1948 vorhanden                       sen Zeitpunkten vorhandenen Be-\ngewesenen Bestand an Versorgungsbe-                      stand an Versorgungsberechtigten\nrechtigten und dem Teil der Pensions-                    berechnet und die so erhaltenen Be-\nverpflichtungen auszugehen ist, auf den                  träge mit jährlich 3,5 vom Hundert\ndie Berechtigten einen Anspruch gegen                    auf den 21. Juni 1948 abgezinst wer-\ndie Bausparkasse über den ihnen unter                    den;\nBerücksichtigung des Gesetzes über                    c) daß von der ohne Berücksichtigung\nLeistungen aus vor der Währungsre-                       des Gesetzes vom 19. März 1963 be-\nform eingegangenen Renten- und Pen-                      rechneten Rückstellung ausgegangen\nsionsversicherungen (Rentenaufbesse-                     und deren Verminderung unter Be-\nrungsgesetz) in der Fassung vom 15. Fe-                  rücksichtigung dieses Gesetzes be-\nbruur 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118),                   sonders ermittelt wird; dabei kann\ndes Gesetzes zur Aufbesserung von                        die Verminderung zum 1. Juli 1962\nLeistungen aus Renten- und Pensions-                     für den zu diesem Zeitpunkt vor-\nversicherungen sowie aus Kapital-                        handenen Bestand an Versorgungs-\nzwangsversicherungen vom 24. Dezem-                      berechtigten berechnet und der so\nber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) und                 erhaltene Betrag mit jährlich 3,5 vom\ndes Gesetzes zur weiteren Aufbesserung                   Hundert auf den 21. Juni 1948 abge-\n11\nvon Leistungen aus Renten- und Pen-                      zinst werden.","648                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. § 12 Abs. 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:                         zogen werden, ist von der für diesen Fall\n,,Dabei hat sie ihren Anspruch aus dem Versiche-                    berechneten Rückstellung der Barwert\nrungsvertrag als Aktivposten in die Umstellungs-                    des bei der Berechnung der Rückstellung\nrechnung einzustellen, und zwar mit dem Betrage                     berücksichtigten Betrages des Versor-\nder Prämienreserve bei dem Versicherungsunter-                       gungsanspruchs abzusetzen, der auf die\nnehmen, bei dem sie sich rückgedeckt hat, auf den                    Zeit vom 1. April 1951 bis zum Beginn\n21. Juni 1948 zuzüglich der mit jährlich 3,5 vom                     der Zahlungen entfällt;\nHundert auf den 21. Juni 1948 abgezinsten Er-                     2. Versorgungsverpflichtungen nach Ab-\nhöhungen der Prämienreserve bei dem Versiche-                        satz 1 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2\nrungsunternehmen, auf den 1 April 1951 gemäß                         der Achtunddreißigsten Durchführungs-\n§ 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes, auf den                         verordnung zum Umstellungsgesetz ge-\n1. Januar 1957 gemäß § 3 des Gesetzes zur Auf-                       kürzten anteiligen Monatsbezüge nach\nbesserung von Leistungen aus Renten- und Pen-                        dem Stand vom 1. April 1951;\nsionsversichenmgen sowie aus Kapitalzwangs-                       3. Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten\nversicherungen vom 24. Dezember 1956 und auf                         Beträge;\nden 1. Juli 1962 gemäß § 3 des Gesetzes zur wei-\n4. Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 in vier-\nteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten-\nfacher Höhe des mit den Zeiten der Nach-\nund Pensionsversicherungen sowie aus Kapital-\nversicherung vervielfachten Beitrages zu\nzwangsversicherungen vom 19. März 1963.\"\nden gesetzlichen Rentenversicherungen\n3. § 13 erhält folgende Fassung:                                        (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil),\n,,§ 13                                       der zu zahlen gewesen wäre, wenn der-\njenige, der am 1. April 1951 als nach-\n(1) Für Verpflichtungen\nversichert galt oder gegolten hätte, wenn\n1. zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen-                     er an diesem Tage die Voraussetzungen\nund Waisengeldern, Ubergangsgehältern,                     für die Nachversicherung erfüllt hätte,\nUbergangsbezügen und Unterhaltsbei-                        am 8. Mai 1945 nicht versicherungsfrei\nträgen;                                                    gewesen wäre oder der Versicherungs-\n2. zur Erstattung von Versorgungsbezügen                      pflicht unterlegen hätte.\nauf Grund des nach § 63 Abs. 3 des Ge-\n(3) Die nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 berechnete\nsetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\nRückstellung ist auf den Währungsstichtag abzu-\nnisse der unter Artikel 131 des Grund-\nzinsen. Entlassungsgelder sind vom Tage der Zah-\ngesetzes fallenden Personen (Gesetz zu\nlung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der\nArtikel 131 des Grundgesetzes) gelten-\nAbzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich\nden Landesrechts für vor dem 1. April\n3,5 vom Hundert zugrunde zu legen.\n1951 endgültig übernommene Beamte so-\nwie Angestellte und Arbeiter mit An-               (4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Ab-\nwartschaft auf Versorgung nach beamten-         satzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergange-\nrechtlichen Vorschriften oder Grund-            nen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nsätzen oder auf Ruhelohn;                       von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen\n3. zur Gewährung von Entlassungsgeld;              Dienst standen oder versorgungsberechtigt wa-\nren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951\n4. zur Erstattung von Leistungen nach § 72\nder 1. Oktober 1951.\"\nAbs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des\nGrundgesetzes,                              4. § 23 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\ndie eine Bausparkasse auf Grund der §} 63,         a) In Buchstabe b werden die Worte ,, , § 13 Abs. 1\n82 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund-              und 3\" gestrichen.\ngesetzes zu zahlen hat, darf eine Rückstel-        b) In Buchstabe c treten an die Stelle der Worte\nlung gemäß § 12 gebildet werden.                        ,,§ 13 Abs. 1\" die Worte ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1\n(2) Der Berechnung der Rückstellung sind zu-               Satz 1 und Nr. 2\".\ngrunde zu legen                                           c) In Buchstabe e treten an die Stelle der Worte\n1. laufende Zahlungen nach Absatz 1 Nr. 1               ,,der Vierundzwanzigsten Durchführungsver-\nin Höhe der nach§ 1 Abs. 2 der Achtund-             ordnung zum Umstellungsgesetz\" die Worte\ndreißigsten     Durchführungsverordnung             ,,der Vierundvierzigsten Durchführungsver-\nzum Umstellungsgesetz gekürzten Mo-                 ordnung zum Umstellungsgesetz\".\nnatsbezüge, die nach dem Gesetz zu Ar-\nAb s c h n i tt VI\ntikel 131 des Grundgesetzes dem Dienst-\nangehörigen am 1. April 1951 zustanden                          Schlußvorschriften\noder zugestanden hätten, wenn er be-                                      § 25\nreits zu diesem Zeitpunkt die Voraus-\nsetzungen für die Gewährung von Ver-           Aufhebung von Vorschriften der Richtlinien zur\nsorgungsleistungen erfüllt hätte; ist der      Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der\nDienstangehörige vor dem 1. April 1951      Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen\nverstorben, so gilt Entsprechendes für         (1) Teil A Nummern 1 bis 6 und 7 bis 54 der Richt-\nseine Hinterbliebenen. Soweit Versor-       linien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und\ngungsleistungen für einen erst nach dem     der Umstellungsrechnung der Versicherungsunter-\n1. April 1951 beginnenden Zeitraum be-      nehmen (RV) vom 26. August 1949 (Offentlicher An-","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                          649\nzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 86              Abs. 13 Satz 2 und § 21 Abs. 1 und 4 Sätze 1\nvom 20. September l 949) unter Berücksichtigung der             und 3 an die Stelle der Worte „21. Juni 1948\"\nersten Änderung vom 3. Februar 1950 (Bundesanzei-               die Worte „25. Juni 1948\";\nger Nr. 29 vom 10. Februar 1950), der zweiten Ände-\nrung vom 28. März 1950 (Bundesanzeiger Nr. 67 vom            5. in § 6 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 7 Satz 2, § 9\n5. April 1950), der dritten Änderung vom 4. Septem-             Abs. 3, § 14 Abs. 9 und § 21 Abs. 1, 2 und 4\nber 1950 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 9. September               Sätze 2 und 3 an die Stelle der Worte „20. Juni\n1950) und dE:.~r vierten Anderung vom 22. Oktober               1948\" die Worte „24. Juni 1948\";\n1951 (Bundesanzeiger Nr. 212 vom 1. November 1951)           6. in § 8 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte\nwird aufgehoben.                                                „31. August 1948\" die Worte „31. August\n(2) Wo in Teil B Abschnitt II Aktiva Nr. 1 und in            1949\";\nAbschnitt III Passivct Nr. 7, in Teil C Abschnitt II[\n7. in § 11 an die Stelle der Worte „in Berlin\" die\nPassiva Nr. 6 und in Teil D Abschnitt III Passiva\nWorte „im Bundesgebiet mit Ausnahme des\nNr. 6 der in Absatz 1 genannten Richtlinien auf die\nLandes Berlin\", in Satz 1 an die Stelle des\naufgehobenen Vorschriflen von Teil A der in Ab-\nWortes „Aufsichtsbehörde\" das Wort „Auf-\nsatz 1 genannten Richtlinien verwiesen ist, treten\nsichtsbehörden\" und an die Stelle der Worte\nan deren Stelle die entsprechenden Vorschriften die-\n„in der auf Grund der Dreiundzwanzigsten\nser Verordnung.\nDurchführungsverordnung zum Umstellungs-\n§ 26                                gesetz aufzustellenden Umstellungsrechnung\"\ndie Worte „in der auf Grund der Durchfüh-\nBerlin-Klausel\nrungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergän-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-            zungsverordnung       aufzustellenden   Umstel-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-              lungsrechnung\";\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über\nden Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet              8. in § 14 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8\nder Neuordnung des Geldwesens und über die Neu-                 Satz 4 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2\nfestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in              an die Stelle der Worte ,, § 1 Abs. 2 der Acht-\nder Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom                    unddreißigsten Durchführungsverordnung zum\n21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) im Land               Umstellungsgesetz\" die Worte „Artikel 1\nBerlin. Dabei treten                                            Abs. 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur\nVierten Verordnung zur Neuordnung des\n1. in § 1 Abs. 2 und in § 22 Abs. 2 an die Stelle\nGeldwesens      (U mstellungsergänzungsverord-\nder Worte „nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Drei-\nnung)\";\nundzwanzigsten        Durchführungsverordnung\nzum UmsteJlungsgesetz in der Fassung des             9. in § 14 Abs. 6 an die Stelle der Worte „ohne\n§ 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten Durchfüh-             Berücksichtigung      der    Achtunddreißigsten\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz\" die              Durchführungsverordnung zum Umstellungs-\nWorte „nach Artikel 13 Abs. 3 Satz 1 der                gesetz\" die Worte „ohne Berücksichtigung der\nDurchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten               Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur Vierten\nVerordnung zur Neuordnung des Geldwesens                Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens\n(Umstellungsergänzungsverordnung) in der                (Umstellungsergänzungsverordnung)\";\nFassung des Abschnitts II Ziff. 8 der Durch-\nführungsbestimmung Nr. 14 zur Vierten Ver-          10. in § 18 Abs. 2 Satz 2 an die Stelle der Worte\nordnung zur Neuordnung des Geldwesens                   „des Umstellungsgesetzes\" die Worte „der\n(Umstellungsergänzungsverordnung)\";                     zweiten Verordnung zur Neuordnung des\n2. in § 1 Abs. 2 an die Stelle der Worte „nach § 4          Geldwesens (Umstellungsverordnung)\";\nAbs. 2 der Dreiundzwanzigsten Durchführungs-\nverordnung zum Umstellungsgesetz\" die               11. in § 19 an die Stelle der Worte ,,§ 6 Abs. 1 A e\nWorte „nach Artikel 4 Abs. 2 der Durchfüh-              Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungs-\nrungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten Verord-               verordnung zum Umstellungsgesetz in der\nnung zur Neuordnung des Geldwesens (Um-                 Fassung des § 21 Nr. 2 der Dreiundvierzigsten\nstellungsergünzungsverordnung)\";                        Durchführungsverordnung zum Umstellungs-\ngesetz\" die Worte „Artikel 6 Abs. 1 A f Satz 1\n3. in § 1 Abs. 4 an die Stelle der Worte ,, § 2 der         der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vier-\nFünfundvierzigsten Durchführungsverordnung              ten Verordnung zur Neuordnung des Geld-\nzum Umstellungsgesetz\" die Worte „Artikel 2\nwesens (Umstellungs erg änzungsverordn ung)\nder Durchführungsbestimmung Nr. 10 zur Vier-            in der Fassung des Abschnitts II Ziff. 4 der\nten Verordnung zur Neuordnung des Geld-\nDurchführungsbestimmung Nr. 14 zur Vierten\nwesens (Umstellungsergänzungsverordnung)\"               Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens\nund an die~ Stelle der Worte „ auf § 24 Abs. 2\n(Umstellungsergänzungsverordnung)\";\ndes Umstellungsgesetzes\" die Worte „auf Ar-\ntikel II Ziffer 4 Buchstabe a der Vierten Ver-      12. in § 21 Abs. 5 an die Stelle der Worte „nach\nordnung zur Neuordnung des Geldwesens                                                        7\n§ 5 des Währungsgesetzes\" die V Jrte „nach\n(Umstellungsergänzungsverordnung)\";                     Abschnitt VI Ziff. 18 Buchstabe d der Ersten\n4. in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und 7, §§ 7, 9         Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens\nAbs. 2, §§ 12, 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 2, 6 Satz 1,     vom 24. Juni 1948 (Verordnungsblatt für Groß-\nAbs. 8 Sätze 2 und 4, Abs. 11 Satz 3 und                Berlin I S. 363)\";","650                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n13. in § 25 an die Stelle der Worte „Richtlinien         lungsrechnung der Versicherungsunternehmen\nzur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und          (BRV) vom 8. September 1950 (Verordnungs-\nder Umstellungsredmung der Versicherungs-             blatt für Groß-Berlin II S. 807) unter Berück-\nunternehmen (RV) vom 26. August 1949                  sichtigung der ersten .Änderung vom 15. Mai\n(Offentlicher Anzeiger für das Vereinigte             1952 (Bundesanzeiger Nr. 105 vom 4. Juni\nWirtschaftsgebiet Nr. 86 vom 20. September            1952)\" mit der Maßgabe, daß die Nummern\n1949) unter Berücksichtigung der ersten .Ände-        10 a und 26 a nicht aufgehoben werden.\nrung vom 3. Februar 1950 (Bundesanzeiger\nNr. 29 vom 10. Februar 1950), der zweiten                               § 27\n.Änderung vom 28. März 1950 (Bundesanzeiger\nGeltung im Saarland\nNr. 67 vom 5. April 1950), der dritten Ände-\nrung vom 4. September 1950 (Bundesanzeiger        Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nNr. 174 vom 9. September 1950) und der vier-\nten .Änderung vom 22. Oktober 1951 (Bundes-                             § 28\nanzeiger Nr. 212 vom 1. November 1951)\" die\nInkrafttreten\nWorte .Richtlinien des Aufsichtsamtes für das\nVersicherungswesen in Berlin zur Erstellung       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes Reichsmarkabschlusses und der Umstel-       kündung in Kraft.\nBonn, den 6. August 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 49 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963                           651\nAnlage\n(zu § 17)\nUmrechnungstabelle\nfür ausländische Währungen zur Erstellung der Umstellungsrechnung\nder Versicherungsunternehmen nach dem Stichtag von Ende Dezember 1953\nLand            Wiihrung                   DM              Land           Währung                  DM\nÄ~Jypten                    Agypt. Pfund              12,06   Kolumbien           100 Kolumb. Pesos          165,19\nAllliopien              100 .i-\\thjop. Dollars       169,05   Kroatien\n/\\ fghanistan           100  Afghanis                 24,84   Kuba                100 Kuban. Pesos          420,00\nArqenlinien             100  /\\ rgcnl. Pesos          30,11   Lettland\n/\\ ustral ischer ßund     1 Austral. Pfund             9,41   Litauen\nBelgien                 100 Bclg. Francs               8,359  Luxemburg           100 Luxemb. Francs           8,359\nBel !Jisch-Kon~Jo       100 Kon(JO Francs              8,359  Mexiko              100 Mexik. Pesos            4&,55\nBolivien                100 Bolivianos                 2,21   Neuseeland            1 Neuseeländ, Pfund       11,679\nßrasilien               100 Cruzeiros                 10,77   Nicaragua           100 Cordobas                84,00\nBulgarien               100 Lewa                      61,77   Niederlande         100 Holländ. Gulden        110,03\nCeylon                  100 Cey Ion Rupien            88,20   Norwegen            100 Norweg. Kronen          58,36\nChile                   100 Chilen. Pesos              3,82   Osterreich          100 Schilling               16,15\nCostu Rica              100 Costil Rica Colones       74,80   Pakistan            100 Pakistan. Rupien       126,95\nDänemark                100 Diin. Kronen              60,365  Panama              100 Balboas               420,00\nDominik, Republik       100 Dominikan. Pcsos         420,00   Paraguay            100 Guaranis                28,00\nEcuador                 100 Sucres                    27,86   Peru                100 Soles                   21,08\nEstland                                                       Polen               100 Zlote                 105,00\nFinnland                100 Finnmark                   1,83   Portugal            100 Escudos                 14,61\nFrankreich              100 Französ. Francs            1,1912 Rumänien            100 Lei                     37,50\nCri<\"chenl~md           100 Drachmen                   0,01   Salvador, El        100 Colones                168,00\nGroßbritannien            1 Pfund Slerling            11,679  Schweden            100 Schv1ed. Kronen         80,65\nIfongkong               100 lfonukong Dollars         73,50   Schweiz             100 Schweizer Franken       95,62\nCuatemülü               100 Ouclzales                420,00   Serbien\n1fondura (Republik)     100 Lcmpirns                 210,00   Slowakei\nIndische Union          100 fndische Rupien           88,20   Spanien             100 Pesetas                 10,78\nIrak                      1 Irak-Dinar                11,679  Südafrikan. Union     1 Südafrik. Pfund         11,679\nIran                    100 Rials                      5,19   Tschechoslowakei    100 Tschechoslow. Kronen    58,33\nIrland                    1 Ir. Pfund                 11,679  Türkei              100 Türkische Pfund        150,00\nIsland                  100 Tsländ. Kronen            25,79   Ungarn              100 Forint                  35,78\nItalien                 100 Ital. Lire                 0,672  Uruguay             100 Uruguayische Pesos     138,61\nJapan                   100 Yen                        1,17   Venezuela           100 Bolivares              125,37\nJugoslawien             100 Jugosl. Dinar              1,40   Vereinigte Staaten\nK,mada                       Kanad. Dollar             4,31     von Amerika (USA)   1 Dollar                   4,20"]}