{"id":"bgbl1-1963-48-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":48,"date":"1963-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/48#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_48.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland","law_date":"1963-08-08T00:00:00Z","page":634,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["634                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung\nüber die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland\n(KtgWV)\nVom 8. August 1963\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über                                 § 2\ndie Einführung des deutschen Rechts auf dem Ge-\nBleibende Zollgutverwendung\nbiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im\nSaarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339)       Kontingentswaren, die in der \\Varenliste zu dieser\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Ge-         Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie un-\nsetzes über die Finanzverwaltung, der Reichs-            ter zollamtlicher Uberwachung\nabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom                1. im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr\n23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197) und des §78          gebraucht worden sind oder\nAbs. 1 Nr. 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bun-       2. im Saarland verarbeitet worden sind oder eine\ndesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Ge-         wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren\nsetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 4. Septem-              haben, durch die sich ihre Beschaffenheit we-\nber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605), wird verordnet:           sentlich verändert hat oder\n3. im Saarland vom Kleinhandel an Endverbrau-\ncher abgegeben worden sind.\n§ 1\n§ 3\nAllgemeines                                             Berlin-Klausel\n(1) Für Kontingentswaren hängt die Zollfreiheit          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einfüh-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nrung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 108 des Gesetzes\nSteuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland da-        über die Einführung des deutschen Rechts auf dem\nvon ab, daß der Zollbeteiligte nach vorgeschriebe-       Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im\nnem Muster einen gültigen Kontingentschein und           Saarland, Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des\neine Erklärung des Einführers vorlegt, wonach die        Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsab-\nWaren zum Gebrauc::h, Verbrauch, zur Verarbeitung,       gabenordnung und anderer Steuergesetze und § 89\nzu einer Bearbeitung, die eine wesentliche Verände-      des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nrung der Beschaffenheit bewirkt und wirtschaftlich\nsinnvoll ist, oder zum Absatz im Saarland bestimmt                                  § 4\nsind. Auf Verlangen der ZolJstelfe ist diese Erklä-\nrung glaubhaft zu machen.\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer\n(2) Die Vorlage eines Kontingentscheins ist in den    Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-\nFällen des § 34 Abs. 2 und 3 der Außenwirtschafts-       nung über die zollfreie Einfuhr von Kontingents-\nverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I        waren aus Frankreich in das Saarland vom 3. Juli\nS. 1381) in der jeweils geltenden Fassung nicht er-      1959 (Bundesanzeiger Nr. 126 vom 7. Juli 1959) in der\nforderlich.                                              geltenden Fassung außer Kraft.\nBonn, den 8. August 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D ahl grün","Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1963                                635\nAnlage\n(zu § 2)\nWarenliste\nzur Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren\naus Frankreich in das Saarland\nLfd. Nr. der          Kapitel\nLfd.\nKontingents-·          oder                                       Warenbezeichnung\nNr.\nListe A           Zolltarifnr.\naus   1          01.02   A              Hausrinder, lebend\n2                     01.03 -A              I·Iausschweine, lebend\n3                     01.04-A- I            Hausschafe, lebend\n4               aus 02.01                   Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Pferden, Rindern,\nSchweinen, Schafen und Ziegen\n5    aus   3    clUS  02.05                 Schweinespeck und Schweinefett, weder ausgepreßt noch aus-\ngeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake,\ngetrocknet oder geräuchert, ausgenommen Schweinespeck mit\nmageren Teilen (durchwachsener Schweinespeck)\n6                     02.06                 Fleisch un<.il genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen\nGeflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräu-\nchert\n7    aus   9    aus 04.01                   Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert\n8         10    aus 04.01                   Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert\n9         11         04.02                  Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert\n10         12         04.03                  Butter\n11         17    aus Kap. 6                  Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenom-\nmen Forstgehölze aus Tarifnr. 06.02 - C - II - e\n12         18         07.01 aus P            Champignons, frisch oder gekühlt\n13         19         07.01 aus A            Speisekartoffeln; Saatkartoffeln\n14         21    aus 07.05                   Saatgut von Erbsen und Bohnen\n15         29          08.04 - A - I - a und\nA-11-a        Tafeltrauben\n16         33    aus 09.01 -A                Kaffee, auch geröstet, nicht entkoffeiniert\n17         51           11.01                 Mehl von Getreide\n18          52    aus 11.02                   Grobgrieß und Feingrieß von Gerste oder Haferi Gerste- oder\nHaferkörner, geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, ge-\nschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken); Gersten- oder\nHaferkeime, auch gemahlen\n19         53           11.05                 Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln\n20         55          11.08                 Stärke; Inulin\n21         56          12.03                  Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat\n22         77          16.01                 Würste und dergleichen aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus\nTierblut\n23         78          16.02                  Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar ge-\nmacht\n24         82          17.02-A bis D         Andere Zucker; Sirupe\n25    aus 84     aus 17.04                    Fondantmasse, auch Trockenfondantmasse\n26         90    aus 18.06                    Schokoladeüberzugsmasse (Kuvertüre) und Schokoladenmasse\n(nicht ausgeformte Schokolade)\n27    aus 96           20.02-A                Champignons und andere Pilze\n-F-1            Oliven, auch gefüllt\n-F-II und      Kapern\n-G-             andere Gemüse und Küchenkräuter\n28                     20.03                 Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker\n29                     20.04                 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker\nhaltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kan-\ndiert)","636                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nLfd. Nr. der              Kapitc~l\nUd.\nKoniin gen Ls-              ode1                                              Warenbezeichnung\nNr.\nListe A              ZolltariJ11r.\n30         <lUS  97           20.05                      Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Frucht-\nmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker\n31                       aus 20.06                       Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,\nauch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol, ausgenommen Frucht-\nmark und Fruchtpülpe in Fässern\n32              100           21.02                      Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitun-\ngen auf .der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen\n33              110           22.05                      Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemacbter\nMost aus frischen Weintrauben\n34              112      aus 22.09                       Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusam-\nmengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von\nGetränken\n35       aus 114         aus 23.02                       Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von\nanderen Bearbeitungen von Getreide o_der Hülsenfrüchten, aus-\ngenommen Weizenkleie\n36                            23.07 - B                  Futter, melassiert oder gezuckert und anderes zubereitetes\nFutter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwende-\nten Art (i. B. Zusatzfutter)\n37              115           24.01 -- A --              Tabak, unverarbeitet\n38       aus 255              53.11                      Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n39       aus 261              55.oq                      Andere_ Gewebe aus Baumwolle\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je ungefangene 24 Seiten DM 0, 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,13un.lcsgeselzblatl\" Köln 3 (J9 oder nach Bcz<1hlunu au! Grund einer Vorausrechnunu. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}