{"id":"bgbl1-1963-47-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":47,"date":"1963-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung","law_date":"1963-08-02T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["621\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                    A usgcgeben zu Bonn am 10. August 1963                                                         Nr. 47\nTa9                                                Inhalt                                                             Seite\n2. 8.63   Verordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlich-                             621\nstellung .............................................................................. .\n5.8.63    Ncunundzwanzigsle Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unler Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . .   624\nErgänzt Bundesgesetzbl. 111 2036-1.\nVerordnung zur Dbertragung von Zuständigkeiten\nim Verfahren bei der Unabkömmlichstellung\nVom 2. August 1963\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 sowie             II. aus dem Geschäftsbereich des Bun-\ndes § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Verordnung über die                  desministers der Justiz\nZuständigkeit und das Verfahren bei der Unab-                       1. der Präsident des Bundesgerichtshofs,\nkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 524) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und                   2. der    Generalbundesanwalt                   beim   Bundes-\n§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der                       gerichtshof,\nFassung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349)                 3. der Präsident des Bundespatentgerichts,\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n4. der Präsident des Deutschen Patentamtes;\n§ 1\nIII. aus dem Geschäftsbereich des Bun-\nDie Unabkömmlichstellung können für die in                       desministers der Finanzen\nihrem Geschäftsbereich tätigen Wehrpflichtigen nach\n1. die Oberfinanzdirektionen und die Bundes-\n§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit\nmonopolverwaltung für Branntwein, auch\nund das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung\nfür die von ihnen zu betreuenden Stellen,\nvorschlagen\nmit Ausnahme der Wehrpflichtigen im Zoll-\nI. aus dem Geschäftsbereich des Bun-                                grenzdienst bei den Zollkommissariaten mit\ndesministers des Innern                                         Grenzaufsicht,\n1. das Bundeskriminalamt,                                   2. die Hauptzollämter, jedoch nur für die\nWehrpflichtigen im Zollgrenzdienst bei den\n2. das Bundesamt für Verfassungsschutz,                         Zollkommissariaten mit Grenzaufsicht,\n3. das Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-                   3. die sonstigen Behörden (Bundesbehörden\nschutz, auch für Bedienstete und Helfer des                  sowie Körperschaften, Anstalten und Stif-\nTechnischen Hilfswerks, des Bundesluft-                      tungen des öffentlichen Rechts);\nschutzverbandes und der Bundeseinrichtun-\ngen des Deutschen Roten Kreuzes, der                IV. au s dem G e s c h ä f t s b e r e i c h de s B u n -\nJohanniter-Unfallhilfe, des Malteser-Hilfs-              desministers für Wirtschaft\ndienstes sowie des Arbeiter-Samariter-\nBundes,                                                  1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\n4. die Grenzschutzverwaltungen und die Grenz-                2. das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,\nschutzdirektion,                                         3. die Bundesstelle für Außenhandelsinforma-\n5. die Beschaffungsstelle des Bundesministers                    tion,\ndes Innern,                                              4. die Bundesanstalt für Bodenforschung,\n6. der Kurator der Stiftung Preußischer Kul-                 5. das Institut für chemisch-technische Unter-\nturbesitz;                                                   suchungen;\nZ 1997 A","622                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nV. aus dem Geschäftsbereich des Bun-                                9. die höheren Wasserbehörden der Länder\ndesministers für Arbeit und Sozial-                                 für die in der Binnenschiffahrt beschäftig-\nordnung                                                             ten Wehrpflichtigen, soweit diese nicht\n1. die Hauptstelle der Bundesanstalt für Ar-                       unter Nummer 8 fallen,\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-                  10. die Bundesanstalt für Gewässerkunde,\nrung\n11. die Bundesanstalt für Wasserbau,\na) im Bereich der Hauptstelle der Bundes-\nanstalt                                                 12. der Bundesschleppbetrieb auf den west··\ndeutschen Kanälen - Hauptverwaltung-,\nfür die Bediensteten mit Ausnahme des\nPräsidenten der Bundesanstalt, seines                   13. das Deutsche Hydrographische Institut,\nständigen Stellvertreters und der Beam-                 14. das Bundesamt für Schiffsvermessung,\nten der Besoldungsgruppen A 16 und\nhöher,                                                  15. das Kraftfahrt-Bundesamt,\nb) im übrigen Bereich der Bundesanstalt                     16. die Bundesanstalt für Straßenbau,\nfür die Beamten des höheren Dienstes                    17. die Bundesanstalt für Flugsicherung-Zen-\nmit Ausnahme der Präsidenten der Lan-                       tralstelle - ,\ndesarbeitsämter und ihrer ständigen                     18. das Luftfahrt-Bundesamt, auch für Wehr-\nStellvertreter sowie für die Angestellten                   pflichtige, die bei einem Luftfahrtunter-\nder Vergütungsgruppen III und höher,                        nehmen tätig sind,\n2. die Landesarbeitsämter                                       19. der Deutsche Wetterdienst -               Zentral-\nfür alle Bediensteten mit Ausnahme der                          amt-,\nBeamten des höheren Dienstes und der An-                    20. die Bundesanstalt        für     den   Güterfern-\ngestellten der Vergütungsgruppen III und                        verkehr;\nhöher,\n3. die Geschäftsführung (Geschäftsführer)                 VII. au s d e m G e s c h ä f t s b e r e i c h d e s B u n -\na) der bundesunmittelbaren Körperschaften                   desministers für das Post- und Fern-\nund Anstalten im Bereich der Sozial-                     meldewesen\nversicherung einschließlich der Famili-                   1. die Oberpostdirektionen,\nenausgleichskassen für deren Bedien-\ndie Oberpostdirektion Köln auch für die\nstete mit Ausnahme der Mitglieder der\nAußenstelle Bonn der Bundesdruckerei,\nGeschäftsführung (Geschäftsführer), ihrer\nStellvertreter und der Bediensteten, die                     die Oberpostdirektion Frankfurt am Main\nnach den Besoldungsgruppen A 16 und                          auch für die Außenstelle Frankfurt am\nhöher besoldet werden,                                       Main der Bundesdruckerei,\nb) der bundesunmittelbaren Knappschaften                     2. das Posttechnische Zentralamt,\nfür die in der ärztlichen Versorgung der                  3. das Fernmeldetechnische Zentralamt,\nknappschaftlich Versicherten tätigen Ver-\ntragsärzte;                                               4. das Sozialamt der Deutschen Bundespost;\nVI. au s d e m G e s c h ä f t s b e r e i c h d e s B u n - VIII. aus dem Geschäftsberei,ch des Bun-\ndesministers für Verkehr                                        deskanzleramtes\n1. der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,                         der Bundesnachrichtendienst.\n2. die Bundesbahndirektionen,                                                     § 2\n3. die Bundesbahnzentralämter,                            Für die Abgabe von gutachtlichen Stellungnahmen\n4. das Bundesbahnsozialamt,                            nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständig-\nkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstel-\n5. die Oberbetriebsleitungen,                          lung sind zuständig\n6. das Hauptwagenamt,\nI. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Auf-\n7. das Hauptprüfungsamt für die Deutsche                   bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung\nBundesbahn,                                             von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundes-\n8. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,                 post,\nauch für Wehrpflichtige, die in der Binnen-                        die Oberpostdirektionen,\nschiffahrt auf Bundeswasserstraßen oder                            das Fernmeldetechnische Zentralamt;\nmit diesen in Zusammenhang stehenden\nschiffbaren Gewässern tätig sind,                   II. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau,\ndie Unterhaltung oder die Instandsetzung von\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nAnlagen und Einrichtungen\nKiel, Hamburg, Bremen und Aurich auch\nfür Wehrpflichtige, die in der Seeschiff-               1. der Deutschen Bundesbahn,\nfahrt tätig sind,                                                  die Bundesbahndirektionen,","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1963                           623\n2. der nichlbundcscigencn Eisenbahnen,                    6. a) der nichtbundeseigenen Wasserstraßen,\ndie obersten Landesverkehrsbehörden,                      die höheren Wasserbehörden der Län-·\nin Nordrhein-Westfalen die Regie-                         der,\nrungspräsidenten,                                  b) der nichtbundeseigenen Häfen,\n3. der Plugsicherung,                                               die Hafenaufsichtsbehörden der Länder;\ndie Bundesanstalt für Flugsicherung,                      soweit für Häfen keine besonderen\nHafenaufsichtsbehörden bestehen, die\n4. der Flugplätze,                                                  Behörden der Landkreise und kreis-\ndie obersten Landesverkehrsbehörden,                      freien Städte; in Ländern, in denen un-\nin Nordrhein-Westfalen die Regie-                         tere staatliche Behörden der allgemei-\nrungspräsidenten in Düsseldorf und                        nen inneren Verwaltung bestehen, sind\nMünster,                                                  diese zuständig.\n5. der Bundeswasserstraßen und bundeseigenen\nHäfen,                                                                        § 3\ndie Wasser- und Schiff ahrt,sdirektionen,\nin Hamburg die Behörde für Wirtschaft          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund Verkehr,                               . kündung in Kraft.\nBonn, den 2. August 1963\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D ahl grün\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWestrick\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nIn Vertretung\nClaussen\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nStücklen\nDer Staatssekretär\ndes Bundeskanzleramtes\nGlobke"]}