{"id":"bgbl1-1963-46-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":46,"date":"1963-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_46.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung","law_date":"1963-08-01T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":5,"num_pages":24,"content":["Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                           593\nBekanntmachung der Neufassung\nder Zweiten Berechnungsverordnung*)\nVom 1. August 1963\nAuf Grund des Artikels III der Verordnung zur                      tikel V des Gesetzes zur Änderung des Zweiten\nÄnderung der Berechnungsverordnungen vom                              Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurecht-\n19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 738) und des                  licher Vorschriften und über die Rückerstattung von\nArtikels II der Verordnung zur Änderung der Zwei-                     Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 (Bundesge-\nten Berechnungsverordnung und der Verordnung                          setzbl. I S.1041),\nüber die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen\nvom 23. Juli l 9G3 (Bundesgesetzbl. I S. 534) wird                        des § 7 Abs. 1 Buchstabe a, b und d, Abs. 2 des Ge-\nnachstehend der Wortlaut der Zweiten Berechnungs-                      setzes über Bindungen für öffentlich geförderte\nverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I                    Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS, 389, 402) 1\nS. 1719) in der vom 1. August 1963 an geltenden\nFassung bekanntgemacht, wie sie sich aus den oben                        des Artikels X § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den\nangeführten Anderungsverordnungen ergibt.                            Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein ·\nsoziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund\n(Bundesgesetzbl. I S. 389);\ndes § 91 Abs. 2 Buchstabe b und des § 105 Abs. 1\nSatz 1 Buchstabe a, b und d des Zweiten Wohnungs-                         von der Bundesregierung mit Zustimmung des\nbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimge-                          Bundesrates,\nsetz) in der Fassung vom 1. August 1961 (Bundes-                          sowie auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3\ngesetzbl. I S. 1121),                                                  und des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ge-\ndes § 48 Abs. 1 Buchstabe a, b und f und Abs. 3                    meinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungs-\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung                          gemeinnützigkeitsgesetz -      in der Fassung vom\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu-                  29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt ge-\nletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Än-                   ändert durcI?- § 117 des Zweiten Wohnungsbau-\nderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer                        gesetzes,\nwohnungsbaurechllicher Vorschriften und über die                          vom Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-\nRückerstattung von Baukostenzuschüssen vom                             bau und Raumordnung im Einvernehmen mit dem\n21.Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041),                              Bundesminister der Finanzen und dem Bundesmini-\ndes § 12 des Gesetzes über die Gewährung von                       ster für Wirtschaft sowie mit Zustimmung des Bun-\nMiet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bun-                      desrates\ndesgesctzbl. I S. 389, 399), zuletzt geändert durch Ar-                erlassen worden.\nBonn, den 1. August 1963\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\n•) Erselz.l Bu11dcs;1csctz/Jl. IJI 2:no-2-2.","594                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung\nüber wohnungswirtscbaftliche Berechnungen\n(Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO)\nin der Fassung vom 1. August 1963\nInhaltsübersicht\n§                                                                                       §\nTEIL I                                                 Baukosten ..................................... .                                  7\nAllgemeine Vorschriften                                              Baunebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8\nAnwendungsbereich im öffentlich geförderten so-                                    Sach- und Arbeitsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9\nzialen Wohnungsbau . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... .\nLeistungen gegen Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           10\nAnwendungsbereich im steuerbegünstigten Woh-\nÄnderung der Gesamtkosten, Wertverbesserungen                                     11\nnungsbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... .     1a\nNicht feststellbare Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . . .                  11 a\nAnwendungsbereich im frei finanzierten Wohnungs-\nbau ......................................... .                               tb\nAnwendungsbereich im Wohnungsgemeinnützig-\nDritter Abschnitt\nkeitsrecht ................................... .                              1C\nFinanzierungsplan\nAnwendungsbereich in anderen Fällen                                            ld\nInhalt des Finanzierungsplanes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                12\nTEIL II                                                 Fremdmittel ........... .                                                         13\nWirtschaitlichkeitsberechnung                                          Verlorene Baukostenzuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  14\nEigenleistungen    . .... . ... . .. .. . .. . .. . .. .... ... ..                15\nErster Abschnitt\nErsatz der Eigenleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          16\nGegenstand, Gliederung und\nAufstellung der Berechnung                                                Eigenleistung bei Familienheimen . . . . . . . . . . . . . .                      17\nGegenstand der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2\nGliederung der Berechnung ..................... .                              3                 Vierter Abschnitt\nMaßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der                                     Laufende Aufwendungen und Erträge\nBerechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....    4\nLaufende Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             18\nBerücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung\n· der Berechung ............................... .                               4a Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nAufstellung der Berechnung für grundsteuerbegün-                                  Eigenkapitalkosten      . .. .... .. . . .. .. . .. . . .. .. . . ..              20\nstigten und frei finanzierten Wohnraum ....... .                             4b Fremdkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      21\nBerechnung der Gesamtkosten im Wohnungs-                                                                                                                            22\nZinsersatz zur Aufbringung erhöhter Tilgungen ..\ngemeinnützigkeitsrecht ....................... .                             4c\nÄnderung der Kapitalkosten ....                                                   23\nZweiter Abschnitt                                                   Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken . . . . .                             23 a\nBerechnung der Gesamtkosten                                                Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        24\nGliederung der Gesamtkosten .................. .                               5  Abschreibung .... \" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   25\nKosten des Baugrundstücks ..................... .                              6  Verwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       26","Nr. 46 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                                                                         595\n§                                                                                            §\nBetriebskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        27   Aufstellung der Lastenberechnung durch den Er-\nwerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    40b\nInstandhaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 28\nErmittlung der Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  40 c\nMietausfallwagnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             29\nBelastung aus dem Kapitaldienst . . . . . . . . . . . . . . . .                         40 d\nÄnderung der Bcw irtschaftungskosten . . . . . . . . . .                                  30\nBelastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . .                           41\nErträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nTEIL IV\nFünfter Abschnitt\nWohnflächenberechnung\nBesondere Arten\nWohnfläche                                                                              42\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung\nBerechnung der Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      43\nVoraussetzungen für besondere Arten der Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   32   Anrechenbare Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      44\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . .                         33\nGesamtkosten in der Teilwirtschaftlichkeitsberech-                                                                             TEIL V\nnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  34          Schluß- und Uberleitungsvorschriften\nFinanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeits-                                            Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnach-\nberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        35     folgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\nLaufende Aufwendungen und Erträge in der Teil-                                                 Uberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\nwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       36\nUberholt   . ... .... . .. .. . . .. .. ... ... . .... .. ... .. ...                    47\nGesamtwirtschaftlichkeitsberechnung                              ............             37\nSonderregelung für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 48\nTeilberechnungen der laufenden Aufwendungen . .                                           38\nGeltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         48 a\nVereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . .                                  39\nGeltung im Saarland_ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              49\nZusatzberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            39 a\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     50\nTEIL III\nAnlagen\nLastenberechnung\nAnlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten\nLastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            40\nAnlage 2 (zu §§ 11 a und 34 Abs. 1): Auszug aus dem\nAufstellung der Lastenberechnung durch den Bau-                                                           Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenaus-\nherrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   40a             schusses, Fachnormenausschuß Bauwesen\nTEIL I                                                          wenn auf Grund einer Rechtsverordnung\nder Landesregierung nach § 108 Abs. 2 des\nAllgemeine Vorschriften                                                               Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf diesen\nWohnraum § 12 des Zweiten Wohnungs-\n§ 1                                                          baugesetzes oder § 73 des Zweiten Woh-\nAnwendungsbereich                                                              nungsbaugesetzes in der jeweils geltenden\nim öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau                                                         Fassung anzuwenden ist.\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die                                                  (2) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die\nWirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche zu                                               Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche zu berechnen ist\nberechnen ist                                                                                         für öffentlich geförderten Wohnraum, der nach\ndem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist\n1. für Wohnraum, für den öffentliche Mittel\noder bezugsfertig wird, für die Zeit, in der die\nerstmalig nach dem 31. Dezember 1956 be-\n• Vermietung dieses Wohnraums infolge der\nwilligt worden sind oder bewilligt werden,\nPreisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zweiten Bun-\nbei Anwendung des Teils III des Zweiten                                                    desmietengesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes-\nWohnungsbaugesetzes;                                                                       gesetzbl. I S. 389) nicht mehr den Preisvor-\n2. für Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956                                                    schriften unterliegt,\nbezugsfertig geworden ist und für den                                                      bei Anwendung des § 3 des Gesetzes über\nöffentliche Mittel erstmalig vor dem 1. Ja-                                                Bindungen für öffentlich geförderte Woh-\nnuar 1957 bewilligt worden sind,                                                           nungen.","596                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(3) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die                   wird und als steuerbegünstigt.er Wohnraum\nWohnfläche zu berechnen ist                                       anerkannt worden ist oder anerkannt wer-\nfür den in Absatz 1 bezeichneten öflentlich ge-             den soll,\nförderten Wohnraum                                          bei einer sonstigen Anwendung des Zwei-\nbei Anwendung des Gesetzes über die Ge-                     ten Wohnungsbaugesetzes;\nwährung von Miet- und Lastenbeihilfen.                   3. für Wohnraum in Eigenheimen, Kleinsied-\nlungen und Kaufeigenheimen, der in der\n§ 1a                                     Zeit vom 1. August 1953 bis zum 30. Juni\nAnwendungsbereich                               1956 bezugsfertig geworden ist und als\nim steuerbegünstigten Wohnungsbau                         steuerbegünstigter Wohnraum anerkannt\nworden ist oder anerkannt werden soll,\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die                   bei einer sonstigen Anwendung des Zwei-\nWirtschaftlichkeit oder Wohnfläche zu berechnen ist\nten Wohnungsbaugesetzes;\n1. für grundsteuerbegünstigten Wohnraum,\nder in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum             4. für grundsteuerbegünstigten Wohnraum,\n31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden                  der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum\nist,                                                     31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden\nist, und für steuerbegünstigten Wohnraum,\nbei Anwendung des § 7 des Zweiten Bun-                   der nach dem 31. Dezember 1949 bezugs-\ndesmietengesetzes;\nfertig geworden ist oder bezugsfertig wird,\n2. für steuerbegünstigten Wohnraum, der in                  bei Anwendung des Gesetzes über die Ge-\nder Zeit vom 1. Januar 1950 bis z·1m 30. Juni            währung von Miet- und Lastenbeihilfen.\n1956 bezugsfertig geworden ist,\nbei Anwendung des § 45 oder des § 50                                     § 1b\nAbs. 3 Satz 2 des Ersten Wohnungsbau-\ngesetzes;                                                        Anwendungsbereich\nim frei finanzierten Wohnungsbau\n3. für steuerbegünstigten Wohnraum, der 11ach\ndem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden           (1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die\nist oder bezugsfertig wird,                    Wirtschaftlichkeit oder \\Vohnfläche zu berechnen ist\nbei Anwendung des § 85 des Zweiten Woh-               1. für Wohnraum im Sinne des § 11 des Ersten\nnungsbaugesetzes;                                        Bundesmietengesetzes, der in der Zeit vom\n21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 be-\n4. für steuerbegünstigten Wohnraum in Eigen-                zugsfertig geworden ist,\nheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigen-\nheimen, der in der Zeit vom 1. August 1953            2. für frei finanzierten Wolmraum im Sinne\nbis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor-                des Ersten V\\/ ohnungsbaugesetzes, der in\nden ist,                                                 der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 30.Juni\nbei Anwendung des § 85 in VerbiFJ.dung mit               1956 bezugsfertig geworden ist,\n§ 110 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;         bei Anwendung des § 23 des Ersten Bundesmieten-\ngesetzes.\n5. für den in Nummern 3 und 4 bezeichneten\nsteuerbegünstigten Wohnraum                      (2) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die\nbei Anwendung des Artikels X § 2 des Ge-       Wohnfläche zu berechnen ist\nsetzes über den Abbau der Wohnungs-                   1. für den in Absatz 1 bezeichneten Wohn-\nzwangswirtschaft und über ein soziales                   raum,\nMiet- und Wohnrecht;\n2. für frei finanzierten Wohnraum im Sinne\n6. für den in Nummern 1 bis 4 bezeichneten                  des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, der\ngrundsteuerbegünstigten oder steuerbegün-                nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor-\nstigten Wohnraum                                         den ist oder bezugsfertig wird,\nbei Anwendung des § 22 des Ersten Bun-         bei Anwendung des Gesetzes über die Gewährung\ndesmietengesetzes vom 27. Juli 1955 (Bun-      von Miet- und Lastenbeihilfen.\ndesgesetzbl. I S ..458), geändert durch Ar-\ntikel IX des Gesetzes über den Abbau der                                 § 1C  .\nWohnungszwangswirtschaft und über ein\nAnwendungsbereich\nsoziales Miet- und Wohnrecht.\nim Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht\n(2) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die           (1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die\nWohnfläche zu berechnen ist                             Wirtschaftlichkeit zu berechnen ist\n1. für steuerbegünstigten Wohnraum, der in               1. für öffentlich geförderten Wohnraum, für\nder Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 30. Juni             den nach § 1 Abs. 1 oder 2 die Wirtschaft-\n1956 bezugsfertig geworden ist,                          lichkeit nach dieser Verordnung zu berech-\nbei einer sonstigen Anwendung des Ersten                 nen wäre,\nWohnungsbaugesetzes;\n2. für grundsteuerbegünstigten Wohnraum,\n2. für Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956                 der in der Zeit vom 21 . .Juni 1948 bis zum\nbezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig              31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                           597\njst:, und für steuerbegünstigten Wohnraum,      den soll, bestimmt der Bauherr. Im öffentlich geför-\nder nach dem :n. Dezember 1949 bezugs-          derten sozialen Wohnungsbau kann die Bewilli-\nferUg gc 11'vorden ist oder bezugsfertig wird,  gungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mittel da-\n]. für Wohnraum im Sinne des § 11 des Ersten       von abhängig machen, daß der Bauherr eine andere\nBunclcsmietenqesetzcs, der in der Zeit vom      Bestimmung über den Gegenstand der Berechnung\n21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 be-     trifft. Wird eine Wirtschaftseinheit in der Weise auf-\nzugsfertig geworden ist, und für frei finan-   .geteilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden bleibt, die\nzierten \\Nohnraurn, der nach dem 31. De-        demselben Eigentümer gehören und in örtlichem\nzember 1949 bezugsfertig geworden ist oder      Zusammenhang stehen, so entsteht insoweit eine\nbezugsfertig wird,                              neue Wirtschaftseinheit.\nbei Anwendung des § 13 Abs. 2 der Verordnung zur             (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind außer\nDurchführung des Ge:;etzes über die Gemeinnützig-         dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch zuge-\nkeit im Wohnungswesen in der Fassung vom                  hörige·. Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen\n25. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert       sowie das Baugrundstück einzubeziehen. Das Bau-\ndurch Artikel V der Verordnung zur Änderung der           grundstück besteht aus den überbauten und den\nBerechnungsverordnungen vom 19. Dezember 1962             dazugehörigen Flächen, soweit sie einen angemesse-\n(Bundesgesetzbl. I S. 738).                               nen Umfang nicht überschreiten; bei einer Klein-\nsiedlung gehört auch die Landzulage dazu.\n(2) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die\nWohnfläche für den in Absatz 1 bezeichneten Wohn-            (4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftsein-\nraum bei Anwendung der Verordnung zur Durch-              heit neben dem Wohnraum, für den die Wirtschaft-\nführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im         lichkeitsberechnung aufzustellen ist, noch anderen\nWohnungswesen zu berechnen ist.                           Raum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung unter\nden Voraussetzungen und nach Maßgabe des Fünf-\n(3) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die\nten Abschnittes als Teilwirtschaftlichkeitsberech-\nGesamtkosten für Wohnungsbauten, die nach dem\nnung oder als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung\n20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder be-\noder mit Teilberechnungen der laufenden Aufwen-\nzugsfertig werden, bei Anwendung des § 14 der\ndungen aufzustellen.\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nGemeinnützigkeit im Wohnungswesen zu berechnen               (5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden,\nsind.                                                     so sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\nder Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen\n§ 1d\nGebäude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten ent-\nAnwendungsbereich in anderen Fällen              standen sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten auf-\nDiese Verordnung ist anzuwenden, soweit in an-         zustellen; Entsprechendes gilt, wenn die ·wirtschafts-\nderen als den in §§ 1 bis 1 c bezeichneten Rechts-        einheit aufgeteilt werden soll und im Hinblick hier-\nvorschriften die Anwendung vorgeschrieben ist oder        auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufgestellt wer-\nvorausgesetzt wird.                                       den. Auf die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits-\nberechnungen sind die Vorschriften über die Teil-\nwirtschaftlichkeitsberechnung sinngemäß anzuwen-\nTEIL II                         den, soweit nicht eine andere Aufteilung aus beson-\nderen Gründen angemessen ist; im öffentlich geför-\nW irtschaftli chkei ts berechn ung            derten sozialen Wohnungsbau bedarf die Wahl einer\nanderen Aufteilung der Zustimmung der Bewilli-\nErster Abschnitt                    gungsstelle.\nGegenstand, Gliederung                                                  § 3\nund Aufstellung der Berechnung\nGliederung der Berechnung\n§ 2                             Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten\nGegenstand der Berechnung                    1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,\n(1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird              2. die Berechnung der Gesamtkosten,\ndurch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberech-            3. den Finanzierungsplan,\nnung) ermittelt. In ihr sind die laufenden Aufwen-           4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.\ndungen zu ermitteln und den Erträgen gegenüberzu-\nstellen.\n§ 4\n(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das\nMaßgebende Verhältnisse\nGebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen.\nfür die Aufstellung der Berechnung\nSie ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzu-\nstellen, wenn sie eine Wirtschaftseinheit bilden.             (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nEine Wirtschaftseinheit ist eine Mehrheit von Ge-         nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nbäuden, die demselben Eigentümer gehören, in ört-         eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde zu\nlichem Zusammenhang stehen und deren Errichtung           legen, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach\nein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt       den Verhältnissen aufzustellen, die beim Antrag auf\nworden ist oder zugrunde gelegt werden soll. Ob           Bewilligung öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich\nder Errichtung einer Mehrheit von Gebäuden ein ein-       die Verhältnisse bis zur Bewilligung der öffentlichen\nheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt wer-         Mittel geändert, so kann die Bewilligungsstelle der","598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBewilligung die geänderten Verhältnisse zugrunde         gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung\nlegen; sie hat sie zugrunde zu legen, wenn der Bau-      oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-\nherr es beantragt.                                       zierungsmittel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit\n(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-      bei der Bewilligung auf Grund dieser Berechnung\nnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel         Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufende\neine \\tVirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde      Aufwendungen zugrunde gelegt worden sind; im\ngelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung        übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.\noder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-            (3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nzierungsmittel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberech-    nungsbau der Bewilligung der ö\"ffentlichen Mittel\nnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die der        eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Be-\nBewilligung auf Grund dieser Berechnung zugrunde         rechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zu-\ngelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen ist,     grunde gelegt worden und haben sich die Gesamt-\nist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Ver-      kosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Aufwen-\nhältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der     dungen nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nöffentlichen Mittel bestanden haben.                     geändert oder sind danach Wertverbesserungen vor-\n(3) Ist im öffentlich geförderten so::,;ialen Woh-    genommen worden, so dürfen diese Änderungen nur\nnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel         berücksichtigt werden, soweit es sich bei entspre-\neine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Be-         chender Anwendung der Vorschriften dieser Ver-\nrechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zu-      ordnung, die die Änderung von Gesamtkosten,\ngrunde gelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeits-    Finanzierungsmitteln oder laufenden Aufwendun-\nberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die      gen oder die Wertverbesserungen zum Gegenstand\nbei der Bewilligung der öffentlichen Mittel bestan-      haben, ergibt.\nden haben.                                                  (4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungs-\n(4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die         bau die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder lau-\nWirtschaftlichkeitsberechnung nach den Ve1 '1ältnis-     fenden Aufwendungen nach der Bezugsfertigkeit ge-\nsen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen.                   ändert oder sind Wertverbesserungen vorgenom-\nmen worden, so dürfen diese Änderungen nur be-\nrücksichtigt werden, soweit es in dieser Verordnung\n§ 4 a\nvorgeschrieben oder zugelassen ist.\nBerücksichtigung von Änderungen\n(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Ver-\nbei Aufstellung der Berechnung\nhältnisse nach dieser Verordnung· nicht zulässig ist,\n(1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-       bleiben die Verhältnisse im Zeitpunkt nach § 4 maß-\nnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel         gebend.\neine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt\n§ 4b\nworden, so sind die Gesamtkosten, Finanzierungs-\nmittel oder laufenden Aufwendungen, die bei der                       Aufstellung der Berechnung\nBewilligung auf Grund dieser Berechnung zugrunde                      für grundsteuerbegünstigten\ngelegt worden sind, in eine spätere Wirtschaftlich-                 und frei finanzierten Wohnraum\nkeitsberechnung zu übernehmen, es sei denn, daß             Wenn die Wirtschaftlichkeit für grundsteuer-\n1. sie sich nach der Bewilligung der öffent-     begünstigten oder frei finanzierten Wohnraum oder\nlichen Mittel geändert haben und ein an-      Wohnraum im Sinne des § 11 des Ersten Bundes-\nderer Ansatz in dieser Verordnung vorge-      mietengesetzes zu berechnen ist, sind die für den\nschrieben ist oder                            steuerbegünstigten Wohnungsbau geltenden Vor-\n2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mit-    schriften dieser Verordnung entsprechend anzu-\ntel Wertverbesserungen vorgenommen wor-       wenden.\nden sind und ein anderer Ansatz in dieser                              § 4 C\nVerordnung zugelassen ist oder\nBerechnung der Gesamtkosten\n3. für die Zeit, in der die Vermietung des\nim Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht\nWohnraums infolge der Preisfreigabe nach\n§§ 15, 16 des Zweiten Bundesmietengesetzes       Wenn in den Fällen des§ 1 c Abs. 3 Gesamtkosten\nnicht mehr den Preisvorschriften unterliegt,  zu berechnen sind, sind die Vorschriften der § § 4 bis\neine Änderung des Ansatzes in dieser Ver-     4 b entsprechend anzuwenden.\nordnung zugelassen ist oder\n4. die Bewilligungsstelle im Einzelfall einen\nhöheren Ansatz anerkannt hat; die Bewilli-                       Zweiter Abschnitt\ngungsstelle darf einen höheren Ansatz nur\nBerechnung der Gesamtkosten\nanerkennen, wenn der Ansatz nach dieser\nVerordnung zulässig ist und das Beibehal-                               § 5\nten des bisherigen Ansatzes unter Berück-\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalles                Gliederung der Gesamtkosten\nunbillig wäre.                                   (1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund-\n(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-       stücks und die Baukosten.\nnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel            (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des\neine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde        Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschlie-","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                         599\nßungskosten. Kosten, die irn Zusammenhang mit             (2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau\neiner das Baugrundstück betreffenden freiwilligen      darf als Wert des Baugrundstücks höchstens der\noder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammen-         Verkehrswert vergleichbarer unbebauter Grund-\nlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) ent-          stücke für Wohngebäude in dem nach§ 4 maßgeben-\nstehen, gehören zu den Erwerbskosten, außer den        den Zeitpunkt angesetzt werden.\nKosten der <lern Bauherrn dabei obliegenden Ver-          (3) Soweit Preisvorschriften in dem nach § 4 maß-\nwaltungsleistungen. Bei einem Erbbaugrundstück         gebenden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höch-\nsind Kosten des Baugrundstücks nur die dem Erb-        stens die danach zulässigen Preise zugrunde gelegt\nbauberechtigten entstehenden Erwerbs- und Er-          werden.\nschließungskoslen; zu den Erwerbskosten des Erb-\nbaurechts gehört auch ein Entgelt, das der Erbbau-        (4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dür-\nberechtigte einmalig für die Bestellung oder Uber-     fen, vorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt\ntragung des Erbbaurechts zu entrichten hat, soweit     werden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit\nes angemessen ist.                                     ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann.\n(3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die         (5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit\nKosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die       dem Bauvorhaben durchgeführt, so darf außer den\nKosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die      Erschließungskosten nur der Wert des nicht erschlos-\nKosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsaus-       senen Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt wer-\nstattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäude-         den. Ist die Erschließung bereits vorher ganz oder\nteile angesetzt, so ist er unter den Baukosten ge-     teilweise durchgeführt worden, so kann der Wert\nsondert auszuweisen.                                   des ganz oder teilweise erschlossenen Baugrund-\nstücks nach Absatz 1 angesetzt werden, wenn ein\n(4) Baunebenkosten sind                             Ansatz von Erschließungskosten insoweit unter-\n1. die Kosten der Architekten- und Ingenieur-   bleibt.\nleistungen,\n2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden\n§ 7\nVerwaltungsleistungen bei Vorbereitung\nund Durchführung des Bauvorhabens,                                 Baukosten\n3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vor-      (1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, so-\nbereitung und Durchführung des Bauvor-       weit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Ent-\nhabens, soweit sie nicht Erwerbskosten       stehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie\nsind,                                        bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei\n4. die Kosten der Beschaffung der Finanzie-     wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher\nrungsmittel, die Kosten der Zwischenfinan-   Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Kosten entste-\nzierung und, soweit sie auf die Bauzeit fal- hen tatsächlich in der Höhe, in der der Bauherr eine\nlen, die Fremdkapitalkosten und die Steuer-  Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat; ein\nbelastungen des Baugrundstücks,              Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht abgesetzt\n5. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung        zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die Vor-\nund Durchführung des Bauvorhabens.           schriften der §§ 8 bis 10 bleiben unberührt.\n(5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die die-       (2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Um-\nser Verordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung        wandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu\nder Gesamtkosten\" zugrunde zu legen.                   den Baukosten auch der Wert der verwendeten Ge-\nbäudeteile. Der Wert der verwendeten Gebäudeteile\nist mit dem Betrage anzusetzen, der einem Unter-\nnehmer für die Bauleistungen im Rahmen der Kosten\n§ 6                          des Gebäudes zu entrichten wäre, wenn an Stelle\nKosten des Baugrundstücks               des Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein Neubau\ndurchgeführt würde, abzüglich der Kosten des Ge-\n(1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens\nbäudes, die für den Wiederaufbau oder den Ausbau\nangesetzt werden,\ntatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher\n1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur      gerechnet werden kann. Bei der Ermittlung der Ko-\nFörderung des Wohnungsbaues unter dem        sten eines vergleichbaren Neubaues dürfen verwen-\nVerkehrswert überlassen worden ist, der      dete Gebäudeteile, die für einen Neubau nicht erfor-\nKaufpreis,                                   derlich gewesen wären, nicht berücksichtigt werden.\n2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung      Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der auf dem\nzur Durchführung des Bauvorhabens vom        Grundstück ruhenden Hypothekengewinnabgabe\nBauherrn erworben worden ist, die Entschä-   von dem nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Wert\ndigung,                                      der verwendeten Gebäudeteile mit dem Betrage ab-\n3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem    zuziehen, der sich vor Herabsetzung der Abgabe-\nnach § 4 maßgebenden Zeit1rnnkt oder der     schulden nach § 104 des Lastenausgleichsgesetzes\nKaufpreis, es sei denn, daß er unangemes-    für den Herabsetzungsstichtag ergibt.\nsen hoch gewesen ist.                           (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Geb.äude-\nFür den Begriff des Verkehrswertes gilt § 141 Abs. 2   teiles und Erweiterung darf der Wert der verwen-\ndes Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes-       deten Gebäudeteile nur nach dem Fünften Abschnitt\ngesetzbl. I S. 341).                                   angesetzt werden.","600                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 8                                    3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durch-\nführung des Bauvorhabens mit sonstigen\nBaunebenkosten                                  besonderen     Verwaltungsschwierigkeiten\n(1) Als Kosten der Architekten- und Ingenieur-                   verbunden ist,\nleistungen dürfen höchstens die nach den Gebühren-               4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familien-\nordnungen zulässigen Beträge angesetzt werden.                      heims Selbst.hilfe in Höhe von mehr als\nDies gilt auch dann, wenn der Bauherr im Rahmen                     10 vom Hundert der Baukosten geleistet\nseiner gewerblichen oder unternehmerischen Tätig-                   wird.\nkeit oder auf Grund seines Berufes die Leistungen      Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie\nselbst oder mit eigenen Arbeitnehmern erbringt.        nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander\n(2) Als Koslen der dem Bauherrn obliegenden         angesetzt werden.\nVerwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch-          (5) Ist der Bauherr verpflichtet, die Wirtschafts-\nführung des Bauvorhabens dürfen höchstens die sich     einheit zur Eigentumsübertragung aufzuteilen, so\nnach den Absätzen 3 bis 5 ergebenden Beträge ange-     sind für die Berechnung der Kosten der Verwal-\nsetzt werden, wenn der Bauherr im Rahmen seiner        tungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 die\ngewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder     Kosten für die einzelnen Gebäude oder für die\nauf Grund seines Berufes die Leistungen selbst oder    Wirtschaftseinheiten, die nach der Eigentumsüber-\nmit eigenen Arbeitnehmern erbringt oder wenn er        tragung entstehen, zugrunde zu legen; der Kosten-\nsie durch einen Dritten erbringen läßt. Erbringt der   ansatz dient auch zur Deckung der Kosten der dem\nBauherr die Leistungen selbst oder mit eigenen Ar-     Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigentumsüber-\nbeitnehmern, jedoch nicht im Rahmen seiner gewerb-     tragung obliegenden Verwaltungsleistungen. Bei\nlichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder nicht     Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-\nauf Grund seines Berufes, so darf der Ansatz die       gen sind für die Berechnung der Kosten der Ver-\nHälfte dieser Beträge nicht überschreiten. Erbringt    waltungsleistungen die Kosten für die einzelnen\nder Bauherr die Leistungen nur zum Teil, so darf        Wohnungen zugrunde zu legen.\nhierfür nur ein entsprechender Teil der zulässigen         (6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 2 bis 5\nBeträge angesetzt werden.                               dient auch zur Deckung der Kosten der Verwal-\n(3) Als Kosten der dem Bauherrn obliegenden          tungsleistungen, die der Bauherr oder der Betreuer\nVerwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch-       zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt.\nführung des Bauvorhabens darf im Rahmen des                 (7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmit-\nAbsatzes 2 höchstens ein Vomhundertsatz der Bau-        tel dürfen nicht für den Nachweis oder die Vermitt-\nkosten ohne Bc:mnebenkosten und, soweit der Bau-        lung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten ange-\nherr die Erschließung auf eigene Rechnung durch-        setzt. werden.\nführt, auch der Erschließungskosten angesetzt wer-          (8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen\nden, und zwar für Kosten\nnur Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des\nbis zu      50 000 Deutsche Mark    3,00 vorn Hunde„t,  Bauherrn angesetzt werden, deren Ersetzung durch\nbis zu     100 000 Deutsche Mark    2,75 vom Hundert,   zugesagte oder sicher in Aussicht stehende endgül-\nmindestens 1 500 Deutsche Mark,     tige Finanzierungsmittel bereits bei dem Einsatz der\nZwischenfinanzierungsmittel gewährleistet ist. Eine\nbis zu    200 000 Deutsche Mark    2,50 voLi Hundert,\nVerzinsung der vom Bauherrn zur Zwischenfinanzie-\nmindestens 2 750 Deutsche Mark,\nrung eingesetzten eigenen Mittel darf höchstens mit\nbis zu    350 000 Deutsche Mark    2,25 vom Hundert,   dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken\nmindestens 5 000 Deutsche Mark,     angesetzt werden. Kosten der Zwischenfinanzierung\nbis zu    550 000 Deutsche Mark    2,00 vom Hundert,   dürfen, vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt wer-\nmindestens 7 875 Deutsche Mark,      den, soweit sie sich während der Bauzeit bis zur\nbis zu    800 000 Deutsche Mark    1,75 vom Hundert,   Bezugsfertigkeit ergeben.\nmindestens 11 000 Deutsche Mark,\nbis zu  1 100 000 Deutsche Mark    1,50 vom Hundert,                                § 9\nmindestens 14 000 Deutsche Mark,                   Sach- und Arbeitsleistungen\nbis zu  1 500 000 Deutsche Mark    1,25 vom Hundert,\n(1) Der Wert der Sac.h- und Arbeitsleistungen des\nmindestens 16 500 Deutsche Mark,\nBauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf\nüber    1 500 000 Deutsche Mark    1,00 vom Hundert,    bei den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt\nmindestens 18 750 Deutsche Mark.    werden, der für eine gleichwertige Unternehmerlei-\n(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vomhundert-         stung angesetzt werden könnte. Für die Bauneben-\nsätze erhöhen sich                                      kosten bleibt es bei § 8.\n1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der\nvon Eigenheimen, Eigensiedlungen und          Sach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein\nEigentumswohnungen sowie im Falle des         Kaufeigenheillt eine Trägerkleinsiedlung, eine Kauf-\nBaues von Kaufeigenheimen, Trägerklein-       eigentumswohnung und eine Genossenschaftswoh-\nsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,        nung sowie für den Wert der Sach- und Arbeits-\n2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur          leistungen des Mieters.\nBodenordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nsind,                                         wenn der Bauherr, der Bewerber oder der Mieter","Nr. 46    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                         601\nSach- und Arbeitsleistungen mit eigenen Arbeitneh-             2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach\nmern im Rahmen seiner gewerblichen oder unter-                    der Bezugsfertigkeit\nnehmerischen TüUgkeit oder auf Grund seines Beru-       Anderungen vorgenommen worden, so dürfen, so-\nfes erbringt.\nweit sie Wertverbesserungen bewirken, die Kosten\n§ 10\nhierfür den Gesamtkosten hinzugerechnet werden.\n\\Vertverbesserungen sind\nLeistungen gegen Renten                        1. bauliche Verbesserungen oder Einrichtun-\n(1) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung                 gen,\noder Durchführung des Bauvorhabens dienende Lei-               2. die Anlage oder der Ausbau einer Ver-\nstung eines Dritten wiederkehrende Leistungen zu                  kehrsfläche oder einer Kanalisation,\nentrichten, so darf der Wert der Leistung des Dritten\n3. der Hausanschluß an Versorgungsleitungen,\nbei den Gesamtkosten angesetzt werden,\n1. wenn es sich um die Ubereignung des Bau-      wenn durch die Maßnahmen der Gebrauchswert des\ngrundstücks handelt, mit dem Verkehrs-        Wohnraums erhöht oder die allgemeinen Wohnver-\nwert,                                         hältnisse auf die Dauer verbessert worden sind. Die\nKosten der Wertverbesserungen sind gesondert aus-\n2. wenn es sich um eine andere Leistung han-\nzuweisen. Im öffentlich geförderten sozialen Woh-\ndelt, mit dem Betrage, der für eine gleich-\nnungsbau dürfen diese Wertverbesserungen nur\nwertige Unternehmerleistung angesetzt\nberücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle\nwerden könnte.\nihnen zugestimmt hat oder wenn sie auf Grund einer\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines     öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durchgeführt\nErbbaurechts.                                           worden sind.\n§ 11                                                    § 11 a\nÄnderung der Gesamtkosten, Wertverbesserungen                     Nicht feststellbare Gesamtkosten\n(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert               Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten\n1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnach § 6 Abs. 4 und 5, §§ 7 bis 11 ganz oder teil-\nnungsbau nach der Bewilligung der öffent-     weise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen\nlichen Mittel gegenüber dem bei der Bewil-    Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit\nligung auf Grund der Wirtschaftlichkeits-     die Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die\nberechnung zugrunde gelegten Betrag,         Leistungen erbracht worden sind, marktüblich waren.\nDie marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5 Abs. 3)\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach       können nach Erfahrungssätzen über die Kosten des\nder Bezugsfertigkeit,\numbauten Raumes bei Hochbauten berechnet wer-\nso sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach    den. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist\ndiesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänder-     der Auszug aus dem Normblatt DIN 277 des Deut-\nten Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer        scb.en Normenausschusses zugrunde zu legen, der\nErhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Um-         dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist.\nständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten\nhat. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum, mit Aus-\nnahme des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Wohnraums,\ndürfen erhöhte Gesamtkosten nur angesetzt werden,                           Dritter Abschnitt\nwenn sie in der Schlußabrechnung oder sonst von                         Finanzierungs p 1an\nder Bewilligungsstelle anerkannt worden sind.\n(2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen                                     § 12\nder Gesamtkosten anzusehen.\nInhalt des Finanzierungsplanes\n(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch\n(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszu-\nerhöhen,\nweisen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlich-\n1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach      keitsberechnung angesetzten Gesamtkosten dienen\nder Bezugsfertigkeit Kosten der Zwischen-     (Finanzierungsmittel), und zwar\nfinanzierung ergeben, welche die für die\n1. die Fremdmittel mit den vereinbarten oder\nendgültigen Finanzierungsmittel nach §§ 19\nvorgesehenen Auszahlungs-, Zins- und Til-\nbis 23 a angesetzten Kapitalkosten überstei-\ngungsbedingungen,\ngen oder\n2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,\n2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungs-\nmitteln durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4         3. die Eigenleistungen.\nKosten der Beschaffung der neuen Mittel       Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als\nentstehen.                                    Finanzierungsmittel auszuweisen.\n(4) Sind                                                 (2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Ge-\n1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-       samtkosten angesetzt, so sind die Finanzierungs-\nnungsbau nach der Bewilligung der öffent-     mittel auszuweisen, die zur Deckung der geänderten\nlichen Mittel gegenüber dem bei der Bewil-    Gesamtkosten dienen.\nligung auf Grund der Bauunterlagen zu-           (3) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten\ngrunde gelegten Zustand,                      die Kosten von Wertverbesserungen hinzugerechnet,","602                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nso sind die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten           (3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Lei-\ndienen, im Finanzierungsplan gesondert auszuwei-         stungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen\nsen. Für diese Mittel gelten die Vorschriften über       höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der\nFinanzierungsmittel.                                     bC'i den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach\n§ 10 angesetzt ist.\n(4) Sind\n1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-                                    § 14\nnungsbau nach der Bewilligung der öffent-                    Verlorene Baukostenzuschüsse\nlichen Mitte] oder                              Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach-\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach        und Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur\nder Bezugsfertigkeit                         Deckung der Gesamtkosten dienen und erbracht\nFinanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt          werden, um den Gebrauch von Wohn- oder Ge-\nworden, so sind die neuen Mittel an der Stelle der       schäftsraum zu erlangen oder Kapitalkosten zu er-\nbisherigen Finanzierungsmittel auszuweisen. Dies         sparen, ohne daß vereinbart ist, den Wert der Lei-\ngilt bei einer Ersetzung durch neue Mittel, deren        stung zurückzuerstatten oder mit der Miete oder\nKapitalkosten höher sind als die der bisherigen          einem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als Vor-\nFinanzierungsmittel nur, wenn die Ersetzung auf          auszahlung hierauf zu behandeln.\nUmständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertre-\nten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen ist der Betrag,                                    § 15\nder planmäßig getilgt ist, unter Hinweis hierauf in                             Eigenleistungen\nder bisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1 und 2\nfinden auf diesen Betrag keine Anwendung.                   (1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau-\nherrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,\n(5) Sind öffentlich geförderte Wohnungen nach\nnamentlich\nvorzeitiger Rückzahlung des öffentlichen Baudar-\nlehens von den Bindungen freigestellt worden, die                 1. Geldmittel,\nfür diese Wohnungen bestehen, so gilt in Höhe des                 2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen,\nvorzeitig zurückgezahlten Betrages, bei Familien-                    vor allem der Wert der eingebrachten Bau-\nheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen                          stoffe und der Selbsthilfe,\nim Falle der Ablösung in Höhe des Ablösungsbetra-                 3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und\nges, die Rückzahlung als Ersetzung des Finanzie-                      der Wert verwendeter Gebäudeteile.\nrungsmittels durch eigene Mittel des Bauherrn, die           (2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teil-\nauf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-\nweise ausgewiesen werden\ntreten hat. Der übrige Teil des öffentlichen Baudar-\nlehens ist unter Hinweis auf die Rückzahlung in der               1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei\nbisherigen Weise auszuweisen.                                         den Gesamtkosten die vom Bauherrn zu\nentrichtende Vergütung in voller Höhe an-\n(6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbaudar-                   gesetzt ist,\nlehen, das dem Bauherrn gewährt worden ist, nach                  2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen,\nZuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung                      die der Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern\ngemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgeset-                   im Rahmen seiner gewerblichen oder unter-\nzes ganz oder teilweise als nicht entstanden anzu-                    nehmerischen Tätigkeit oder auf Grund sei-\nsehen, so gilt das Aufbaudarlehen insoweit als durch\nnes Berufes erbringt.\neigene Mittel des Bauherrn ersetzt. Die Ersetzung\ngilt als auf Umständen beruhend, die der Bauherr             (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten\nnicht zu vertreten hat, und von dem Zeitpunkt an als      Werte sind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit\neingetreten, zu dem der Bescheid über die Zuerken-        dem Betrage auszuweisen, der bei den Gesamtkosten\nnung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unan-           angesetzt ist.\nfechtbar geworden ist.                                       (4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestun-\ndete Restkaufgelder und die in § 13 Abs. 2 bezeich-\n§ 13\nneten Verbindlichkeiten mit dem Betrage abzuzie-\nFremdmittel                       hen, mit dem sie im Finanzierungsplan als Fremd-\n(1) Fremdmittel sind                                  mittel ausgewiesen sind.\n1. Darlehen,                                                                  § 16\n2. gestundete Restkaufgelder,                                        Ersatz der Eigenleistung\n3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrund-\n(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nstücks außer der Hypothekengewinnabgabe,\nbau sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bau-\n4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Lei-   herr nichts anderes beantragt, als Ersatz der Eigen-\nstungen, namentlich von Rentenschulden,      leistung anzuerkennen\n5. Mietvorauszahlungen,                                   1. ein der Restfinanzierung dienendes Fami-\ndie zur Deckung der Gesamtkosten dienen.                              lienzusatzdarlehen nach § 45 des Zweiten\n(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlich-                       Wohnungsbaugesetzes,\nkeiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert              2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach\nsind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert                     § 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder ein\ndes Baugrundstücks und der verwendeten Gebäude-                       ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öffent-\nteile nicht übersteigen.                                              lichen Haushalts,","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                          603\n3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaf-        (2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich\nfung von Wohnraum nach § 30 des Kriegs-       aus dem Abschluß von Personenversicherungen,\ngef angenenentschädigungsgesetzes.            dürfen als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt\n(2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-     werden, wenn der Nebenvertrag der Beschaffung\nbau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bau-     von Finanzierungsmitteln oder sonst dem Bauvor-\nherrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenlei-      haben gedient hat.\nstung anerkennen                                           (3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der An-\n1. der Restfinanzierung dienende verlorene       satz von Kapitalkosten unzulässig.\nBaukostenzuschüsse, soweit ihre Annahme          (4) Zur Aufbringung von Tilgungen dürfen, soweit\nnach § 50 Abs. 1 des Zweiter Wohn.ungs-       nichts anderes vorgeschrieben ist, Kapitalkosten nur\nbaugesetzes zulässig ist,                     als Zinsersatz nach § 22 angesetzt werden.\n2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich ge-\nsicherte Fremdmittel,                                                   § 20\n3. im Range nach dem der nachstelligen Finan-\nzierung dienenden öffentlichen BaU'iarlehen                     Eigenkapitalkosten\nauf dem Baugrundstück dinglich gesicherte        (1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die\nFremdmittel,                                  Eigenleistungen.\n4. der Restfinanzierung dienende öffentliche        (2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in\nBaudarlehen.                                  Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zins-\n(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkann-   satzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im\nten Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vor-      öffentlich geförderten sozialen Wohnungc;bau darf\nschriften für Fremdmittel oder verlorene Baukosten-     jedoch für den Teil der Eigenleistung, der 15 vom\nzuschüsse.                                              Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigt, nur eine\nVerzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden.\n§ 17\n(3) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum für\nEigen1eistung bei Familienheimen             die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraums\nBei Ermittlung der Eigenleistung, die nach § 35      infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zweiten\nAbs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu         Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preisvorschrif-\neiner bevorzugten Berücksichtigung erforderlich ist,    ten unterliegt, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung\nbleiben die nach § 16 Abs 2 als Ersatz der Eigen-       aufgestellt, so dürfen Zinsen für die Eigenleistung in\nleistung anerkannten Finanzierungsmittel unberück-      der nach Absatz 2 zulässigen Höhe auch dann ange-\nsichtigt.                                               setzt werden, wenn in der der Bewilligung der\nöffentlichen Mittel zugrunde gelegten Berechnung\nVierter Abschnitt                   ein Ansatz nicht oder nur in geringerer Höhe in An-\nspruch genommen oder anerkannt worden ist oder\nLautende Aufwendungen und Erträge                   wenn auf einen Ansatz ganz oder teilwPise verzich-\n§ 18\ntet worden ist.\nlaufende Aufwendungen                                             § 21\n(1) Laufende Aufwendungen sind die Kapital\".                           Fremdkapitalkosten\nkosten und die Bewirtschaftungskosten. Zu den lau-         (1) Fremdkapitalkosten sind die Ka,italkosten,\nfenden Aufwendungen gehören nicht die Leistungen        die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel\naus der Hypothekengewinnabgabe.                         ergeben, namentlich\n(2) Werden aus öffentlichen Mitteln Darlehen oder           1, Zinsen für Fremdmittel,\nZuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-                 2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für\ngen oder Zinszuschüsse gewährt, so vermindern sich                Fremdmittel entstehen,\ninsoweit die laufenden Aufwendungen; dasselbe gilt,            3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus\nwenn aus öffentlichen Mitteln Annuitätsdarlehen                   Fremdmitteln, namentlich aus Renten-\ngewährt werden, soweit sie zur Deckung laufender                  schulden.\nAufwendungen bestimmt sind. Werden die in Satz 1\nbezeichneten öffentlichen Mittel nicht mehr gewährt,    Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbau-\nohne daß die laufenden Aufwendungen, zu deren           zinsen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Ver-\nDeckung sie bestimmt waren, wegfallen, so erhöhen       waltungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behan-\nsich insoweit die laufenden Aufwendungen.               deln.\n(2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Til-\n§ 19\ngungsdarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen,\nder sich aus dem im Finanzierungsplan ausgewiese-\nKapitalkosten                      nen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz\n(1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der  errechnet.\nInanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausge-            (3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorge-\nwiesenen Finanzierungsmittel nachhaltig ergeben,        schrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn\nnamentlich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehö-       die Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zins-\nren die Eigenkapitalkosten und die Fremdkapital-        satz zu entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der\nkosten.                                                 für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 markt-","604                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nübliche Zinssatz. Für das der nachstelligen Finanzie-                              § 23\nrung dienende öffentliche Baudarlehen ist der Zins-\nÄnderung der Kapitalkosten\nsatz maßgebend, den die Bewilligungsstelle der\nGenehmigung der Durchschnittsmiete zugrunde legt           (1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein\noder gelegt: hat.                                       Fremdmittel nachhaltig geändert\n(4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und              1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nErbbauzinsen sind, soweit nichts anderes vorge-                   nungsbau nach der Bewilligung der öffent-\nschrieben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn                lichen Mittel gegenüber dem bei der Be-\nder tatsächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist,             willigung auf Grund der Wirtschaftlichkeits-\nin dieser Höhe anzusetzen, höchstens jedoch mit                   berechnung zugrunde gelegten Satz,         ·\ndem Betrag, der einer Verzinsung zu lern im Zeit-               2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach\npunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste                    der Bezugsfertigkeit,\nHypotheken entspricht; für die Berechnung dieser        so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\nVerzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens der      diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapital-\nim Zeitpunkt nach § 4 maßgebende Verkehrswert           kosten anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung\ndes Baugrundstücks, abzüglich eines einmaligen Ent-     nach Maßgabe des § 21 oder des § 22 ergeben. Dies\ngeltes nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zugrunde zu legen.       gilt bei einer Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn.\nsie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu\nvertreten hat, und nur insoweit, als der Kapital-\n§ 22                          kostenbetrag im Rahmen des § 21 oder des § 22 den\nZinsersatz zur Aufbringung erhöhter Tilgungen       Betrag nicht übersteigt, der sich aus der Verzinsung\ndes Fremdmittels zu dem bei der Kapitalkosten-\n(1) Zur Aufbringung von Tilgungen, die aus der       erhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Hypo-\nAbschreibung unter Berücksichtigung der übrigen          theken ergibt.\nTilgungsverpflichtungcn nicht aufgebracht werden\nkönnen (erhöhte Tilgungen), kann bei unverzins-              (2) Bei einer nachhaltigen Änderung der in § 21\nlichen Fremdmitteln unter den Kapitalkosten ein         Abs. 4 bezeichneten Fremdkapitalkosten gilt Ab-\nZinsersatz angesetzt werden; das gleiche gilt bei       satz 1 entsprechend.\nFremdmilteln, die zu einem Zinssatz gewährt wer-            (3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der Zin-\nden, der niedriger ist, als der im Zeitpunkt nach § 4   sen oder Tilgungen für das der nachstelligen Finan-\nmarktübliche Zinssatz für erste Hypotheken. Bei         zierung dienende öffentliche Baudarlehen nach Til-\nMietvorauszahlungen sind als Tilgungen die Beträge       gung anderer Finanzierungsmittel, soweit die Er-\nanzusehen, die nach der Vereinbarung auf die Miete      höhung die Kapitalkosten der getilgten Finanzie-\nim voraus zu Emtrichten sind.                           rungsmittel nicht übersteigt.\n(2) Der Zinsersatz darf den Betrag C.:.er erhöhten       (4) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-\nTilgungen nicht überschreiten und zusammen mit           rungsmittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere Mit-\nden Zinsen nicht höher sein als der Betrag, der sich     tel ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der\naus der Verzinsung des Fremdmittels zu dem im           neuen Mittel insoweit an die Stelle der Kapital-\nZeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste      kosten der bisherigen Finanzierungsmittel, als sie\nHypotheken ergibt. Im öffentlicb geförderten so-         im Rahmen des § 20, des § 21 oder des § 22 den Be-\nzialen Wohnungsbau darf der Zinsersatz bei Fremd-        trag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung\nmitteln, die als Ersatz der Eigenleistung anerkannt      zu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz\nsind, zusammen mit den Zinsen den Betrag von            für erste Hypotheken ergibt. Bei einem Tilgungs-\n4 vom Hundert des Fremdmittels jedoch nicht über-        darlehen bleibt es für den Betrag, der planmäßig\nschreiten.                                               getilgt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 3), bei der bisherigen\n(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-     Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel durch eigene\nbau sind Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 nur           Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so dürfen im\ninsoweit zulüssiq, als die Bewilligungsstelle zu-        öffentlich geförderten sozialen \\Vohnungsbau Zin-\nstimmt.                                                  sen nur unter entsprechender Anwendung des § 20\nAbs. 2 Satz 2 angesetzt werden.\n(4) Wird für öffentlich oeförderten Wohnraum\nfür die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohn-            (5) Nach der Freistellung öffentlich geförderter\nraumes infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des      Wohnungen von den Bindungen, die für diese Woh-\nZweiten BundesrnietengE$etzes nicht mehr den Preis-      nungen bestehen, darf für die Eigenleistung und die\nvorschriften unterliegt, eine Wirlschöftlichkeitsbe-     zur Ersetzung von Finanzie~ungsmitteln verwende-\nrechnung aufgestellt, so kann mit Zustimmung der         ten eigenen Mittel eine Verzinsung in Höhe des im\nBewilligungsstelle Zinsersatz nach den Absätzen 1        Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für\nund 2 auch dann angesetzt werden, wenn in der der        erste Hypotheken angesetzt werden. Dies gilt nicht,\nBewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde geleg-      wenn die Miete für ein vor der Freistellung begrün-\nten Berechnung ein Ansatz nicht enthalten gewesen        detes Mietverhältnis zu ermitteln ist. Für den Teil\nist; in diesem Fall dürfen aus der der Bewilligung       des zurückgezahlten oder abgelösten öffentlichen\nzugrunde gelegten Berechnung Zinsen für Fremdmit-        Baudarlehens, der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 in der bis-\ntel, soweit sie mit einem höheren als dem nach § 21      herigen Weise auszuweisen ist, bleibt es bei der bis-\nAbs. 3 maßgebenden Zinssatz errechnet worden             herigen Verzinsung.\nsind, oder Tilgungsbeträge nicht übernommen                 (6) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten\nwerden.                                                  die Kosten von Wertverbesserungen hinzugerechnet,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                         605\nso dürfen für die Mittel, die zur Deckung dieser         (4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum für\nKosten dienen, Kapilalkosten insoweit angesetzt       die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraumes\nwerden, als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder     infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zwei-\ndes § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus   ten Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preisvor-\nder Verzinsung zu dem lwi Fertigstellung der Wert~    schriften unterliegt, eine Wirtschaftlichkeitsberech-\nverbesserungen marktüblichen Zinssatz für erste        nung aufgestellt, so dürfen Bewirtschaftungskosten\nHypotheken ergibt. Sind Wertverbesserungen durch       in der nach dieser Verordnung zulässiqen Höhe auch\neigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so dür-    dann angesetzt werden, wenn in der Berechnung, die\nfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau     der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde ge-\nZinsen nur unter entsprechender Anwendung des          legt worden ist, Ansätze nicht oder nur in geringerer\n§ 20 Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden.                  Höhe in Anspruch genommen oder anerkannt wor-\nden sind oder wenn auf Ansätze ganz oder teilweise\n§ 23 a                        verzichtet worden ist.\nMarktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken\n§ 25\n(1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypothe-\nken im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden                             Abschreibung\n1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der         (1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nut-\ndurch erste Hypotheken gesicherten Dar-      zung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wert-\nlehen, die zu dieser Zeit von Kreditinsti-   minderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtun-\ntuten oder privatrechtlichen Unternehmen,    gen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen\nzu deren Geschäften üblicherweise die Her-   Nutzungsdauer zu errechnen.\ngabe derartiger Darlehen gehört, zu ge-         (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom\nschäftsübUchen Bedingungen für Bauvor-       Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom\nhaben an demselben Ort gewährt worden        Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern\nsind oder                                    nicht besondere Umstände eine Dberschreitung\n2. in Anlehnunq an den Zinssatz der zu dieser   rechtfertigen.\nZeit zahlenmäßig am meisten abgesetzten\nPfandbriefe unter fü~rücksichtigung der         (3) Eine besondere Abschreibung der Anlagen und\nüblichen Zinsspanne.                         Einrichtungen darf nur angesetzt werden, soweit\neine Abschreibung hierfür nach Absatz 2 nicht an-\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der markt-        gesetzt ist. Die besondere Abschreibung kann auch\nübliche Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als       nach der mutmaßlichen Dauer der wirtschaftlichen\nden nach § 4 festzustellen ist.                        Verwendbarkeit der Anlagen und Einrichtungen er-\nrechnet werden.\n§ 24\nBewirtschaftungskosten                                           § 26\n(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die                       Verwaltungskosten\nzur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirt-\n(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur\nschaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirt-\nschaftungskoslen sind im einzelnen                     Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-\nheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,\n1. Abschreibung,\ndie Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom\n2. Verwaltungskosten,                           Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.\n3. Betriebskosten,                              Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten\n4. Instandhaltungskosten,                       für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des\n5. Mietausfallwagnis.                           Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.\n(2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat          (2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit\nden Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung     60 Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigen-\nzu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur      heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je\nangesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach fest-       vVohngebäude angesetzt werden.\nstehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher               (3) Eine Uberschreitung des vorstehenden Satzes\ngerechnet werden kann und soweit sie bei gewissen-     ist zulässig, wenn für die Verwaltung des Gebäudes\nhafter Abwügung alJer Umstände und bei ordent-         oder der Wirtschaftseinheit auf die Dauer nachweis-\nlicher Cesch~iftsführung gerechtfertigt sind. Erfah-   lich höhere Kosten entstehen. Der Nachweis kann\nrungswerte vcrglekhbarer Bauten sind heranzu-          auf Grund einer Betriebsabrechnung geführt werden.\nziehen. Soweit nach §§ 26 und 28 Ansätze bis ~u\neiner bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen\nBewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt                              § 27\nwerden, es sei dEmn, daß der Ansatz im Einzelfall                          Betriebskosten\nunter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse        (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-\nnicht angemessen ist.\ntümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am\n(3) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Ver-    Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestim-\nringerung von Bewirtschaftungskosten führen, so        mungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der\nkann gleichwohl der ·wert der Leistung als laufende    Wirtschaftseinheit laufend entstehen. Betriebskosten\nAufwendung angesetzt werden.                           sind im einzelnen","606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n1. laufende öffentliche Lasten des Grund-           (2) Die Instandhaltungskosten dürfen höchstens\nstücks, namentlich die Grundsteuer, jedoch   mit 3,10 Deutsche Mark je Quadratmete1 Wohn-\nnicht die Hypothekengewinnabgabe,            fläche im Jahr angesetzt werden. Dieser Satz ver-\n2. Kosten der Wasserversorgung,                 ringert sich, wenn ein eingerichtetes Bad oder eine\neingerichtete Dusche fehlt, um 0,35 Deutsche Mark\n3. Kosten des Betriebes der zentralen Warm-\nDer Satz erhöht sich, wenn\nwasserversorgungsanlage,\n4. Kosten des Betriebes der zentralen Hei-                1. eine zentrale Heizungsanlage vorhanden\nzungsanlage,                                              ist, um 0,30 Deutsche Mark,\n5. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,                   2. ein Fahrstuhl vorhanden ist, um 0,20 Deut-\nsche Mark,\n6. Kosten der Straßenreinigung und Müll-\nabfuhr,                                                3. eine maschinelle Wascheinrichtung vorhan-\nden ist, um 0,15 Deutsche Mark.\n7. Kosten der Entwässerung,\n· 8. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-          (3} Trägt der Mieter die Kosten für kleine In-\nbekämpfung,                   ·               standhaltungen in der Wohnung, so verringern sich\ndie Sätze nach Absatz 2 um 0,25 Deutsche Mark. Die\n9. Kosten der Gartenpflege,\nkleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben\n10. Kosten der Beleuchtung,                        kleiner Schäden an den Installationsgegenständen\n11. Kosten der Schornsteinreinigung,               für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und\n12. Kosten der Sach- und Haftpflichtversiche-      Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlü<;-\nrung,                                        sen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fenster-\n13. Kosten für den Hauswart,                       läden.\n14. sonstige Kosten (Absatz 3).                        (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind in\nKosten, die bei einer Vermietung üblicherweise vom          den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. Sie dür-\nMieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen             fen höchstens mit 1,70 Deutsche Mark je Quadrat-\nwerden, sind keine Betriebskosten.                          meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Schön-\nheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, An-\n(2) Persönliche Kosten der Straßenreinigung,            streichen oder Kalken der Wände und Decken, das\nHausreinigung, Gartenpflege, Bedienung der Warm-            Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich\nwasserversorgungsanlage, der Heizungsanlage oder            Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und\ndes Fahrstuhls sind nicht anzusetzen, soweit die Ar-        Außentüren von innen.\nbeiten vom Hauswart ausgeführt werden.\n(5) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten\n(3) Sonstige Kosten dürfen als Betriebskosten nur       sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.\nangesetzt werden, wenn sie mit der Bewirtschaftung\ndes Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittel-                                      § 29\nbar zusammenhängen. Dies gilt namentlich für Be-\ntriebskosten zugehöriger Nebengebäude, Anlagen                                   Mietausfallwagnis\nund Einrichtungen (§ 2 Abs. 3). Von den Betriebs-              Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertrags-\nkosten sind Erträge, die neben der Miete eingehen,         minderung, die durch uneinbringliche Mietrück-\nin der zu erwartenden Höhe abzusetzen.                     stände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermie-\n(4) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der        tung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Dek-\nWirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise          kung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zah-\nnoch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als            lung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räu-\nPauschbetrag angesetzt werden.                              mung. Das Mietausfallwagnis kann in der Regel mit\n(5) Für Betriebskosten, die nach den für die Er-        einem Satz von 2 vom Hundert der Jahresmiete an-\nmittlung der Miete maßgebenden Vorschriften durdl           gesetzt werden. Soweit die Deckung von Mietaus-\nUmlagen gedeckt werden dürfen, kann ein Ansatz              fällen anders gewährleistet ist, namentlich durch\nunterbleiben.                                               einen Anspruch auf Erstattung von Mietausfällen\n§ 28                            gegenüber einem Dritten, darf kein Mietausfallwag-\nnis angesetzt werden.\nInstandhaltungskosten\n(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die                                      § 30\nwährencl der Nutzungsdauer zur Erhaltung des be-                      Änderung der Bewirtschaftungskosten\nstimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden                   (1) Haben sich die Verwaltungskosten, die Be-\nmüssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Wit-           triebskosten oder die Instandhaltungskosten auf die\nterungseinwirkung . entstehenden baulichen oder             Dauer geändert\nsonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der\n1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nAnsatz der Instandhaltungskosten dient auch zur\nnungsbau nach der Bewilligung der öffent-\nDeckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht je-\ndoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch                         lichen Mittel gegenüber dem bei der Bewil-\nligung auf Grund der Wirtschaftlichkeits-\nsie Wertverbesserungen vorgenommen werden oder\nberechnung zugrunde gelegten Betrag,\nWohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer\nRaum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht                     2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach\nzur Deckung der Kosten einer Erneuerung von An-                         der Bezugsfertigkeit,\nlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Ab-         so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\nschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.                   diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänder-","Nr. 46   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                         607\nten Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung     so können die für die VIJ ertverbesserungen sich er-\ndieser Kosten nur, wenn sie auf Umständen beruht,       gebenden Ertragserhöhungen unter den Erträgen\ndie der Bauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwal-     gesondert ausgewiesen werden.\ntungskosten dürfen bis zu der in § 26 Abs. 2 zuge-          (5) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf-\nlassenen Höhe, die Instandhaltungskosten bis zu der     gestellt, um für Wohnraum die zur Deckung der lau-\nin § 28 zugelassenen Höhe ohne Nachweis einer           fenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten-\nKostenerhöhung angesetzt werden, es sei denn, daß       miete) zu ermitteln, so ist der Gesamtbetrag der Er-\nder Ansatz im Einzeltall unter Berücksichtigung der     träge in derselben Höhe wie der Gesamtbetrag der\njeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist. Eine      laufenden Aufwendungen auszuweisen. Vom Ge-\nDberschreitung des für die Verwaltungsko~ten zuge-      samtbetrag der Erträge sind die ausgewiesenen Um-\nlassenen Satzes ist unter den Voraussetzungen des       lagen und Vergütungen sowie besonderen Entgelte,\n§ 26 Abs. 3 zulässig. Eine Uberschreitung des für die\ndie nicht die Wohnraumbenutzung betreffen, abzu-\nInstandhaltungskosten zugelassenen Satzes ist nicht     ziehen; das gleiche gilt für Ertragserhöhungen, wenn\nzulässig.                                               sie nach Absatz 4 gesondert ausgewiesen sind. Aus\n(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirt-     dem sich ergebenden Betrag ist die Miete nach den\nschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Ab-        für ihre Ermittlung maßgebenden Vorschriften zu be-\nsatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden,     rechnen.\nzu ändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte\nGesamtkosten angesetzt werden; eine Änderung des                            Fünfter Abschnitt\nfür die Abschreibung angesetzten Vomhundertsatzes\nist unzulässig.                                                           Besondere Arten\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung\n(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in\nWirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in                                   § 32\nAbsatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt wer-               Voraussetzungen für besondere Arten\nden, zu ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert;                   der Wirtschaftlichkeitsberechnung\neine Änderung des Vomhundertsatzes für das Miet-\nausfallwagnis ist zulässig, wenn sich die Voraus-           (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbe-\nsetzungen für seine Bemessung nachhaltig geändert       haltlich des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeits-\nhaben.                                                  berechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder\ndie Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für\n(4) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten\nden die Berechnung aufzustellen ist, auch anderen\ndie Kosten von Wertverbesserungen hinzugerechnet,\nWohnraum oder Geschäftsraum enthält.\nso dürfen die durch die Wertverbesserung entstehen-\nden Bewirtschaftungskosten den anderen Bewirt-              (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftsein-\nschaftungskosten hinzugerechnet werden. Für die         heit neben steuerbegünstigtem Wohnraum, der mit\ndurch die Wertverbesserungen entstehenden In-           Wohnungsfürsorgedarlehen für Angehörige des\nstandhaltungskosten gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.      öffentlichen Dienstes gefördert ist, anderen steuer-\nbegünstigten Wohnraum, so ist die Wirtschaftlich-\nkeitsberechnung als Teilwirtschaftlichkeitsberech-\n§ 31                          nung für den mit Wohnungsfürsorgedarlehen geför-\nderten Wohnraum oder für den anderen Wohnraum\nErträge\naufzustellen.\n(1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten oder           (3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-\nPachten einschließlich Umlagen und Vergütungen,          lich geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaft-\ndie bei ordentlicher Bewirtschaftung des Gebäudes        lichkeitsberechnung oder mit Zustimmung der Be-\noder der Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt wer-     willigungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsberech-\nden können.                                              nung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die\n(2) Als Ertrag gilt auch. der Miet- oder Nutzungs-   Wirtschaftseinheit auch frei finanzierten Wohnraum\nwert von Räumen oder Flächen, die vom Eigen-             oder Geschäftsraum enthält.\ntümer selbst benutzt werden oder auf Grund eines            (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-\nanderen Rechtsverhältnisses als Miete oder Pacht         lich geförderten Wohnraum ist in Form von Teil-\nüberlassen sind. Als Erträge gelten nicht die Zu-       wirtschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaft-\nschläge für Untervermietung und für gewerbliche          lichkeitsberechnung mit Teilberechnungen der lau-\noder berufliche Mitbenutzung von Wohnraum.               fenden Aufwendungen aufzustellen, wenn für einen\n(3) Sind in der Wirtschaftlichkeitsberechnung lau-    Teil dieses Wohnraums (begünstigter Wohnraum)\nfende Aufwendungen angesetzt, die nach den für           gegenüber dem anderen Teil des Wohnraums eine\ndie Ermittlung der Miete maßgebenden Vorschriften        stärkere oder länger dauernde Senkung der laufen-\ndurch Umlagen oder Vergütungen gedeckt werden          . den Aufwendungen erzielt werden soll\nsollen, so sind diese Umlagen und Vergütungen un-               1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als\nter den Erträgen auszuweisen; das gleiche gilt,                    Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der\nwenn in der Wirtschaftlichkeitsberechnung laufende                 laufenden Aufwendungen, als Zinszuschüsse\nAufwendungen angesetzt sind, die durch besondere                   oder als Annuitätsdarlehen (§ 18 Abs. 2)\nEntgelte, die nicht die Wohnraumbenutzung betref-                  oder\nfen, gedeckt werden sollen.                                     2. durch Gewährung von höheren, der nach-\n(4) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten                    stelligen Finanzierung dienenden öffent-\ndie Kosten von Wertverbesserungen hinzugerechnet,                  lichen Baudarlehen.","608                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(5) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum für         der Auszug aus dem Normblatt DIN 277- des Deut-\ndie Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraums            schen Normenausschusses zugrunde zu legen, der\ninfolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zwei-          dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist.\nten Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preisvor-              (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftsein-\nschriften unterliegt, eine Wi_rtschaftlichkeitsberech-      heit außer Wohnraum auch Geschäftsraum von nicht\nnung erstmalig nach dieser Verordnung auf gestellt,         nur unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die Kosten\nso bleibt die der Bewilligung der öffentlichen Mittel       des Baugrundstücks, die dem Wohnraum zugerech-\nzugrunde gelegte Art der Wirtschaftlichkeitsbe-             net werden, 15 vom Hundert seiner Baukosten nicht\nrechnung maßgebend, wenn diese Art auch nach Ab-            übersteigen; in besonderen Fällen, namentlich bei\nsatz 1, 3 oder 4 zulässig wäre; ist der Bewilligung         Grundstücken in günstiger Wohnlage, kann der\nder öffentlichen Mittel eine ähnliche Berechnung            Vomhundertsatz überschritten werden. Erhöhte\noder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-            Kosten des Baugrundstücks, die durch die Geschäfts-\nzierungsmittel zugrunde gelegt worden, so gilt dies         lage veranlaßt sind, dürfen nicht dem Wohnraum zu-\nsinngemäß. Wäre die der BewiJiigung zugrunde ge-            gerechnet werden.\nlegte Art der Berechnung nicht nach Absatz 1, 3 oder\n4 zulässig oder ist der Bewilligung eine Berechnung            (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite-\nnicht zugrunde gelegt worden, so ist die Wirtschaft-        rung gehört zu den Baukosten auch der Wert der\nlichkeitsberechnung, die erstmalig nach dieser Ver-         beim Bau des Wohnraums, für den die Berechnung\nordnung aufgestellt wird, unter Anwendung des Ab-           aufzustellen ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist\nsatzes 1, 3 oder 4 und unter Ausübung der dabei zu-         entsprechend § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3, bei Wieder-\nlässigen Wahl aufzustellen.                                 herstellung auch entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu\nermitteln. Kommt eine \\,\\Tiederherstellung auch dem\n(6) Die nach Absatz 3, 4 oder 5 getroffene Wahl          noch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren Raum\nbleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberech-         zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit angesetzt\nnungen maßgebend.                                           werden, als die Wiederherstellung dem neuge-\n(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits-         schaffenen Wohnraum zugute kornrnt; Absatz 1 gilt\nberechnung gelten                                           entsprechend. Kosten des Baugrundstücks dürfen bei\n1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung        Dachgeschoßausbau nicht, bei Erweiterung nur dann\ndie sich aus §§ 33 bis 36 ergebenden Beson-       angesetzt werden, wenn das Grundstück für einen\nderheiten,                                        Anbau neu erworben word~n ist.\n2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberech-\nnung die sich aus § 37 ergebenden Beson-                                    § 35\nderheiten,\n3. bei den Teilberechnungen der laufenden                              Finanzierungsmittel\nAufwendungen die sich aus § 38 ergeben-                  in der Teilwirtschaftlichkeitsberedmung\nden Besonderheiten.                                 In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur\nDeckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten\ndie Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des\n§ 33\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind,\nTeil wirtschaftlichkei ts berechn ung            der Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe\nIn der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die          im Finanzierungsplan auszuweisen. Die anderen\nGegenüberstellung der laufenden Aufwendungen                 Finanzierungsmittel sind angemessen zu verteilen.\nund der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder\nder Wirtschaftseinheit zu beschränken, der den\n§ 36\nWohnraum enthält, für den die Berechnung aufzu-\nstellen ist.                                                         Laufende Aufwendungen und Erträge\nin der TeiJwirtschaftlichkeitsberechnung\n§ 34                                (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind\nGesamtkosten                          die laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für den\nin der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung            Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der\nGegenstand der Berechnung ist, entstehen.\n(1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind\nnur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil              (2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze\ndes Gebä.udes oder der Wirtschaftseinheit fallen, der       Gebäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entste-\nGegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Gesamt-           hen, sind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach\nkosten nicht festgestellt werden kann, auf welchen          dern Verhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach\nTeil des Gebäudes oder der Wirtschc1ftseinheit sie          § 34 ergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehrbe-\nfallen, sind sie bei Wohnraum nach dem Verhältnis           träge von Bewirtschaftungskosten, die allein durch\nder Wohnflächen aufzuteilen; enthält das Gebäude            den Wohn- oder Geschäftsraum, der nicht Gegen-\noder die Wirtschaftseinheit auch Geschäftsraum, so          stand der Berechnung ist, entstehen, dürfen nur die-\nsind sie für den Wohnteil und den Geschäftsteil im          sem zugerechnet werden. Bei Wiederherstellung,\nVerhältnis des umbauten Raumes aufzuteilen. Kosten          Ausbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungs-\noder Mehrkosten, die nur durch den Wohn- oder               kosten nur insoweit angesetzt werden, als sie für\nGeschäftsraum entstehen, der nicht Gegenstand der           den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit,\nBerechnung ist, dürfen nur diesem zugerechnet wer-          der Gegenstand der Berechnung ist, zusätzlich ent-\nden. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist             stehen.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                          609\n(3) In der Teilwirtschafllichkeitsberechnung sind    gen auf den begünstigten Wohnraum und den ande-\ndie Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des      ren Wohnraum die Verminderung der laufenden\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen-        Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 jeweils bei dem\nstand der Berechnung ist, nach § 31 ergeben.            Teil der laufenden Aufwendungen vorzunehmen, der\nauf den Wohnraum fällt, für den die Darlehen oder\nZuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-\n§ 37                          gen, die Zinszuschüsse oder die Annuitätsdarlehen\nGesamtwirtschaftlichkeitsberechnung           gewährt werden.\n(1) In der Gesarntwirtschafllichkeitsberechnung ist    (3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berech-\ndie Gegenüberstellung der I,rnfenden Aufwendun-         nung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwen-\ngen und der Erträge für das gesamte Gebäude oder        dungen für die der nachstelligen Finanzierung die-\ndie gesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen und          nenden öffentlichen Baudarlehen Rechnungszinsen\nsodann der Teil der laufenden Aufwendungen und          in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen\nder Erträge auszugliedern, der auf den öffentlich ge-   Zinssatzes für erste Hypotheken anzusetzen. Nach\nförderten Wohnraum entfällt.                            Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden Auf-\nwendungen auf den begünstigten \\i\\Tohnraum und\n(2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind\nden anderen Wohnraum sind wieder abzuziehen\nmit den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen\nBewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erfo r-             1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen,\nd erlich sind.                                                    der auf den begünstigten Wohnraum fällt,\ndie für die höheren öffentlichen Bau-\n(3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden                  darlehen angesetzten Rechnungszinsen,\nAufwendungen, der auf den öffentlich geförderten\nWohnraum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufenden             2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen,\nder auf den anderen Wohnraum fällt, die\nAufwendungen auf diesen Wohnraum und auf den\nfür die anderen öffentlichen Baudarlehen\nanderen Wohnraum sowie den Geschäftsraum an-\nangesetzten Rechnungszinsen.\ngemessen zu verteilen. Lauf ende Aufwendungen\noder Mehrbeträge lüufender Aufwendungen, die            Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die\nallein durch den öff enllich geförderten Wohnraum       öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann je-\noder durch den anderen Wolmraum oder den Ge-            weils hinzuzurechnen.\nschäftsraum entstehen, dürfen jeweils nur dem in           (4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Zinszuschüsse\nBetracht kommenden Raum zugerechnet werden.             oder Annuitätsdarlehen zur Senkung der Kapital-\n(4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum für     kosten von Fremdmitteln unmittelbar dem Gläubiger\ndie Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraums        gewährt werden und für den begünstigten Wohn-\ninfolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zweiten    raum höhere Fremdmittel dieser Art ausgewiesen\nBundesmietengeselzes nicht mehr den Preisvorschrif-     sind als für den anderen Wohnraum; Absatz 2 ist\nten unterliegt, eine Gesmntwirtschaftlichkeitsberech-   in diesem Falle nicht anzuwenden.\nnung aufgestelJ t, so finden die Absätze 1 bis 3 auch\ndann Anwendung, wenn in der Berechnung, die der                                  § 39\nBewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt\nworden ist, eine Ausgliederung des auf den öffent-            Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung\nlich geförderten Wohnraum fallenden Teiles der lau-       In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-\nfenden Aufwendungen nicht oder nach einem ande-         nung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendun-\nren Verteilungsmaßstab vorgenommen worden ist           gen sowie die Gegenüberstellung der laufenden Auf-\noder wenn Bewirtschaftungskosten für Geschäfts-         wendungen und der Erträge in vereinfachter Form\nraum nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch      zulässig.\ngenommen oder anerkannt worden sind oder wenn\nauf Ansätze ganz oder teilweise verzichtet worden                               § 39 a\nist.                                                                       Zusatzberechnung\n§ 38                             (1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung\naufgestellt worden und haben sich nach diesem Zeit-\nTeilberechnungen der laufenden Aufwendungen          punkt einzelne laufende Aufwendungen auf die\n(1) Für die Teilberechnungen der laufenden Auf-      Dauer erhöht, ohne daß sich andere laufende Auf-\nwendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberech-     wendungen verringert haben, so kann eine neue\nnung für den öffentlich geförderten Wohnraum er-        Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise aufge-\nrechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-          stellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeits-\ngen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den          berechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt wird,\nbegünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-             in der die Erhöhung der laufenden Aufwendungen\nraum aufzuteilen. laufende Aufwendungen oder            ermittelt und der Erhöhung der Erträge gegenüb~r-\nMehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein          gestellt wird.\ndurch den begünstigten Wohnraum oder den ande-             (2) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung\nren Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils          aufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt Wertver-\nin Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet              besserungen vorgenommen worden, so kann eine\nwerden.                                                 neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise\n(2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Auftei-  aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlich-\nlung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendun-        keitsberechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt","610                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nwird. In der Zusatzberechnung sind die Kosten der              (4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gel-\nWertverbesserungen anzusetzen, die zu ihrer Dek-           ten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3,\nkung dienenden Finanzierungsmittel auszuweisen             § 4 a Abs. 1 bis 3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entspre-\nund die sich danach für die Wertverbesserungen er-         chend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe,\ngebenden Aufwendungen den Ertragserhöhungen               daß an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten die\ngegenüberzustellen.                                       Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu be-\nrücksichtigen ist.\n§ 40 b\nTEIL JTJ                                       Aufstellung der Lastenberechnung\nLastenberechnung                                             durch den Erwerber\n(1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die\n§ 40                            Wohnung auf Grund eines Veräußerungsvertrages\nLastenberechnung                       gegen Entgelt erworben, so ist die Lastenberechnung\nnach § 40 a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben\nDie Belastung des Eigentümers eines Eigenheims,\neiner Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten              aufzustellen:\nEigentumswohnung oder des Inhabers eines eigen-                      1. an die Stelle der Gesamtkosten treten der\ngenutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird                       angemessene Erwerbspreis, die auf ihn fal-\ndurch eine Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt.                     lenden Erwerbskosten und die nach dem\nDas gleiche gilt für die Belastung des Bewerbers um                     Erwerb entstandenen Kosten nach § 111\nein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine                   2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszu-\nKaufeigentumswohnung oder eine Wohnung in der                           weisen, die zur Deckung des Erwerbspreises\nRechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn-                            und der in Nummer 1 bezeichneten Kosten\nrechts.\ndienen.\n(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gel-\n§ 40 a                           ten im übrigen§ 2 Abs. 3 und 5 und §§ 12 bis 15 ent-\nAufstellung der Lastenberechnung                sprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maß-\ndurch den Bauherrn                      gabe, daß an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten\ndie Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu\n(1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die\nberücksichtigen ist.\nLastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlich-\nkeitsberechnung aufstellen. In diesem Falle be-                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nschränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermitt-        die Aufstellung der Lastenberechnung durch einen\nlung der Belastung nach §§ 40 c bis 41.                   Bewerber nach § 40 Satz 2.\n(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn\nnicht auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung                                    § 40 C\naufgestellt, so muß sie enthalten\nErmittlung der Belastung\n1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,\n2. die Berechnung der Gesamtkosten,                    (1) Die Belastung wird ermittelt\n3. den Finanzierungsplan,                                    1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst\nund\n4. die Ermittlung der Belastung nach §§ 40 c\nbis 41.                                                   2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.\n(2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln\n(3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen\nist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen\n1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung        ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Be-\noder einem Kaufeigenheim für das Gebäude,       wirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die\n2. bei einer eigengenutzten Eigentumswoh-          Lastenberechnung an Stelle der sonst ansetzbaren\nnung oder einer Kaufeig(~ntumswohnung           Beträge aufzunehmen, soweit es zur Deckung der\na) für die im Sondereigentum stehende           Belastung bestimmt ist.\nWohnung und den damit verbundenen               (3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Be-\nMiteigentumsanteil an dem gemein-           lastung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.\nschaftlichen Eigentum oder                      (4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbei-\nb) in der Weise, daß die Berechnung für         hilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen ge-\ndie Eigentumswohnungen oder Kauf-           währt, so vermindert sich die Belastung entspre-\neigentumswohnungen des Gebäudes             chend.\noder der Wirtschaftseinheit (§ 2 Abs. 2)        (5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Ge-\nzusammengefaßt und die Gesamtkosten         genstand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt wer-\nnach dem Verhältnis der Miteigentums-       den, vermindern die Belastung. Dies gilt nicht für\nanteile aufgeteilt werden,                  Ertragsteile, die zur Deckung von Betriebskosten\n3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des         dienen, die bei der Berechnung der Belastung aus\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für          der Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen.\ndie Wohnung und den Teil des Grundstücks,       Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert der\nauf den sich das Dauerwohnrecht erstreckt.      Räume, die von demjenigen, dessen Belastung zu","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                            611\nermitteln ist, ausschließlich zu anderen als Wohn-         (8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teil-\nzwecken oder als Garagen benutzt werden, sowie          weise im Finanzierungsplan ausgewiesen sind, Ka-\nder von ihm gewerblich benutzten Flächen.               pitalkosten oder Tilgungen nicht mehr zu entrichten\nsind, dürfen diese nicht angesetzt werden.\n§ 40 d\nBelastung aus dem Kapitaldienst                                         § 41\n(1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst ge-                    Belastung aus der Bewirtschaftung\nhören                                                      {1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge-\n1. die Fremdkapitalkosten,                      hören\n2. die Tilgungen für Fremdmittel.                        1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an\n(2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend                      einen Dritten laufend zu entrichten sind,\n§§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen für               2. die Betriebskosten,\nFremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan aus-               3. die Ausgaben für die Instandhaltung.\ngewiesenc:n Fremdmittel mit dem maßgebenden Til-        Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entspre-\ngungssatz zu berechnen. Maßgebend ist der verein-       chend anzuwenden.\nbarte Tilgungssatz oder, wenn die Tilgungen tat-\nsächlich nach einem niedrigeren Tilgungssatz zu             (2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der\nentrichten sind, dieser.                                Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigen-\ntumswohnungen oder Wohnungen in der Rechts-\n(3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan     form des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als\neine Verbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Ande-        Ausgaben für die Verwaltung höchstens 90 Deutsche\nrung der Vereinbarung über die Verzinsung und Til-      Mark angesetzt werden dürfen.\ngung vom Erwerber übernommen worden ist, so gilt\nAbsatz 2 mit der Maßgabe, daß die Zinsen und Til-           (3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der\ngungen aus dem Ursprungsbetrag der Verbindlich-         Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden\nkeit mit dem maßgebenden Zins- und Tilgungssatz         dürfen\nzu berechnen sind.                                               1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks,\nnamentlich die Grundsteuer, jedoch nicht\n(4) Hat sich der Zins- oder Tilgungss-atz für ein                 die Hypothekengewinnabgabe,\nFremdmittel nachhaltig geändert, so sind die Zinsen\n2. Kosten der Wasserversorgung,\nund Tilgungen anzusetzen, die sich auf Grund der\nAnderung bei entsprechender Anwendung der Ab-                    3. Kosten der Straßenreinigung und Müll-\nsätze 2 und 3 ergeben; dies gilt bei einer Erhöhung                  abfuhr,\ndes Zins- oder Tilgungssatzes nur, wenn sie auf Um-              4. Kosten der Entwässerung,\nständen beruht, die derjenige, dessen Belastung zu               5. Kosten der Schornsteinreinigung,\nermitteln ist, nicht zu vertreten hat, und für die Zin-          6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversiche-\nsen nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze 2                    rung.\nund 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der\nVerzinsung zu dem bei der Erhöhung marktüblichen        Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentums-\nZinssatz für erste Hypotheken ergibt.                    wohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Be-\n(5) Bei einer nachhaltigen Änderung der in § 21      triebskosten außerdem angesetzt werden\nAbs. 4 bezeichneten Fremdkapitalkosten gilt Ab-\n1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,\nsatz 4 entsprechend.\n2. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-\n(6) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-                bekämpfung,\nrungsmittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel ausge-\n3. Kosten für den Hauswart.\nwiesen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen\nder neuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten und\nTilgungen der bisherigen Finanzierungsmittel; dies\ngilt für die Kapitalkosten nur insoweit, als sie im\nRahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht über-                                 TEIL IV\nsteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der\nErsetzung marktüblichen Zinssatz für erste Hypo-                         W ohnflä chenberechn ung\ntheken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch eigene\nMittel ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder Tilgun-                                § 42\ngen nicht angesetzt werden.                                                     Wohnfläche\n(7) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten\n(1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe\ndie Kosten von Wertverbesserungen hinzugerechnet,\nder anrechenbaren Grundflächen. der Räume, die aus-\nso dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung die-\nschließlidl zu der Wohnung gehören.\nser Kosten dienen, bei Anwendung des Absatzes 2\nKapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie den        {2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes\nBetrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzin-       besteht aus dessen anrechenbarer Grundflädie; hinzu-\nsung zu dem bei Fertigstellung der Wertverbesse-         zurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der\nrungen marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken       Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen\nergibt.                                                  Wohnraum gehören.","612                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(3) Die Wohnfüiche eines Wohnheimes ist die                                     § 44\nSumme der anrechenl)ilren Grundflächen der Räume,\nAnrechenbare Grundfläche\ndie zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung\ndurch die Bewo}rner bestimmt sind.                          (1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzu-\nrechnen\n(4) Zur Wohnfü.iche gehört nicht die Grundfläche\n1. voll\nvon\n1. Zubehörrüumen; als solche kommen in Be-\ndie Grundflächen von Räumen und Raum-\ntracht: Kellm, Waschküchen, Abstellräume                 teilen mit einer lichten Höhe von minde-\naußerhalb der Wohnung, Dachböden, Trok-                  stens 2 Metern;\nkenräume, Schuppen (H.olzlegen), Garagen              2. zur Hälfte\nund ähnliche Räume;                                      die Grundflächen von Räumen und Raum-\n2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in                  teilen mit einer lichten Höhe von minde-\nBetracht: Futterküchen, Vorratsräume, Back-              stens 1 Meter und weniger als 2 Metern\nstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen,                und von Wintergärten und ähnlichen, nach\nAbstellräume und ähnliche Räume;                         allen Seiten geschlossenen Räumen;\n3. Geschäftsräumen.                                      3. nicht\ndie Grundflächen von Räumen oder Raum-\nteilen mit einer lichten Höhe von weniger\n§ 43\nals 1 Meter.\nBerechnung der Grundfläche                    (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum\nBalkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Frei-\n(1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl        sitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung\ndes Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Roh-           der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.\nbaumaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle spä-\n(3) Zur Ermittlung der \\Vohnfläche können abge-\nteren Berechnungen maßgebend.\nzogen werden\n(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen                1. bei einem Wohngebäude mit einer Woh-\nden Wänden ohne Berücksichtigung von Wandglie-                     nung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten\nderungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Ofen,                  Grundfläche der Wohnung,\nHeizkörpern, Herden und dergleichen.\n2. bei einem Wohngebäude mit zwei: nicht ab-\n(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so                   geschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom\nsind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hun-                    Hundert der ermittelten Grundfläche beider\ndert zu kürzen.                                                    VVohnungen,\n(4) Von den errechneten Grundflächen sind abzu-              3. bei einem Wohngebäude mit einer abge-\nziehen die Grundflächen von                                        schlossenen und einer nicht abgeschlosse-\nnen Wohnung bis zu 10 vom Hundert der\n1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen,\nermittelten Grundfläche der nicht abge-\nfreistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie\nschlossenen Wohnung.\nin der ganzen Raumhöhe durchgehen und\nihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter        (4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder\nbeträgt,                                       den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das\nGebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich ge-\n2. Treppen mit über drei Steigungen und de-\ntroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle spä-\nren Treppenabsätze.\nteren Berechnungen maßgebend.\n(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzu-\nzurechnen die Grundflächen von\n1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis                               TEIL V\nzum Fußboden herunterreichen und mehr                 Schluß- und Uberleitungsvorschriften\nals 0,13 Meter tief sind,\n2. Erkern und Wandschränken, die eine                                       § 45\nGrundfläche von mindestens 0,5 Quadrat-\nBefugnisse des Bauherrn\nmeter haben,\nund seines Rechtsnachfolgers\n3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte\n(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen\nHöhe mindestens 2 Meter ist.\nzwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie\nNicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Tür-      bei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bau-\nnischen.                                                 herr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts an-\n(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeich-      deres ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder\nnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die       den Rahmen auszufüllen.\nhiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer             (2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Ver-\nwenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist.         ordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu.\nIst von der Bauzeichnung abweichend gebaut wor-          Soweit der Bauherr nach dieser Verordnung Um-\nden, so ist die Grundfläche auf Grund der berichtig-     stände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechtsnach-\nten Bauzeichnung zu ermitteln.                           folger zu vertreten.","Nr. 46 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                                        613\n§ 46                                           3. für frei finanzierten Wohnraum, der\nUberleitungsvorschriften                                     nach dem 31. Dezember 1949 bezugs-\nfertig geworden ist oder bezugsfertig\nSoweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1                               wird,\nAbs. 1 und § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten\n4. für vVohnraum, der in der Zeit vom\nWohnraum Wirlschaftlichkeit oder Wohnfläche nach\n25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember\nder Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und V\\Tohn-\n1949 bezugsfertig geworden und ohne\nflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum\nöffentliche Mittel im Sinne des § 3\n(Berechnungsverordnung) vom 20. November 1950\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes ge-\n(Bundesgesetzbl. S. 753) berechnet worden ist, bleibt\nschaffen worden ist, für die Zeit, in\nes für diese BerechnunrJen dabei.\nder die Vermietung dieses Wohn-\nraums infolge der Preisfreigabe nach\n§§ 15, 16 des Zweiten Bundesmieten-·\n§ 47                                              gesetzes in der in Berlin geltenden\n(iiberholl)                                           Fassung nicht mehr den Preisvor-\nschriften unterliegt,\nbei Anwendung des§ 13 Abs. 2 der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die Ge-\n§ 48\nmeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Fas-\nSonderregelung für Berlin                        sung vom 25. April 1957 (Bundesgesetzbl. I\nIm Land Berlin gelten die folgenden Sonderrege-                 S. 406), geändert durch Artikel V der Verord-\nlungen:                                                            nung zur Änderung der Berechnungsverord-\nnungen vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetz-\n1. In § 1 Abs. 2 und § 1 c Abs. 3 werden die Worte              blatt I S. 738).\"\n,,20. Juni 1948\" durch die Worte „24. Juni 1948\"\nersetzt.                                                                             § 48 a\n2. § 1 a Abs. 1 Nr. 1 und § 1 b Abs. 1 Nr. 1 gelten                              Geltung in Berlin\nnicht in Berlin.                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. In § l a Abs. 1 erhält Nr. 6 erster Satzteil fol-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngende Fassung:                                         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zweiten\n„6. für den in Nummern 2 bis 4 bezeichneten            Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-\nsteuerbegünstigten Wohnraum\".                   baugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über\nden Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über\n4. In § 1 a Abs. 2 Nr. 4. werden die Worte „für           ein soziales Miet- und Wohnrecht auch im Land\ngrundsteuerbegünstigten Wohnraum, der in der           Berlin.\nZeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember\n1949 bezugsfertig geworden ist, und\" ge-                                              § 49\nstrichen.                                                                   Geltung im Saarland\n5. § 1 c Abs. 1 erhält folgende Fassung:                    Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n,, (1) Dies!3 Verordnung ist anzuwenden, wenn\ndie Wirtschaftlichkeit zu berechnen ist                                              § 50 *)\n1. für öffentlich geförderten Wohnraum,                                Inkrafttreten\nfür den nach § 1 Abs. 1 oder 2 die\nWirtschaftlichkeit nach dieser Ver-         Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Ver-\nordnung zu berechnen wäre,               kündung folgenden Monats in Kraft.\n2. für steuerbegünstigten Wohnraum,\nder nach dem 31. Dezember 1949 be-       •) Die Zweite Berechnunqsverordnung ist in der ursprünglichen Fassung\nvom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) am 1. Nove~ber\nzugsfertig geworden ist oder bezugs-        1957 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der spate-\nren Anderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Be-\nfertig wird,                                kanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.\nAnlage 1 umstehend","614                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 5)\nAufstellung der Gesamtkosten\nDie Gesamtkosten bestehen aus:                               an die Außenanlagen, Ofen, Koch- und Waschherde,\nBade- und Wascheinrichtungen, eingebaute Rundfunk-\nI. Kosten des Baugrundstücks                   1anlagen,    Gemeinschaftsantennen,            Blitzschutzanlagen,\nLuftschutzanlagen, bildnerischer und malerischer Schmuck\nZu den Kosten des Baugrundstück,s gehören:                   an und m Gebäuden, eingebaute Möbel,\n1. Der Wert des Baugrundstücks                               die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffen-\nden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen\n2. Die Erwerbs kosten                                         Sachen an und in den Gebäuden, die zur Benutzung und\nHierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrund-          zum Betrieb der baulichen Anlagen erforderlich sind oder\nstücks verursachten Nebenkosten z. B. Gerichts- und          zum Schutz der Gebäude dienen, z. B. Ofen, Koch- und\nNotarkosten, Maklerprovisionen, ' Grunderwerbsteuern,        Waschherde, Bade- und Wascheinrichtungen, soweit sie\nVermessung.skosten, Gebühren für Wertberechnungen            nicht unter den vorstehenden Absatz fallen, Aufsteck-\nund amtliche Genehmigungen, Kosten der Bodenunter-           schlüssel für innere Leitungshähne und -ventile, Bedie-\nsuchung zur Beurteilung des Grundstückswertes.              nungseinrichtungen für Sammelheizkessel (Schaufeln,\nSchürstangen usw.), Dachaussteige- und Schornstein-\nZu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im Zu-         leitern, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahl-\nsammenhang mit einer das Baugrundstück betreffenden          rohre für eingebaute Feuerlöschanlagen), Schlüssel für\nfreiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zu-        Fenster und Türverschlüsse usw.\nsammenlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) ent-\nZu den Kosten der Gebäude gehören auch die Kosten\nstehen, außer den Kosten der dem Bauherrn dabei ob-\nvon Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude sowie der\nliegenden Verwaltungsleistungen.\netwa angesetzte Wert verwendeter Gebäudeteile.\n3. Die Er s c h 1 i e ß u n g s kosten\n2. D i e K o s t e n d e r A u ß e n an 1 a g e n\nHierzu gehören\nDas sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die\na) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, Pächter        Herstellung der Außenanlagen erforderlich sind.\nund sonstige Dritte zur Erlangung der freien Ver-\nfügung über das Baugrundstück,                           Hierzu gehören\nb) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, z.B.        a) die Kosten der Entwässerungs- und Versorgungs-\nAbräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegung, Ent-               anlagen vom Hausanschluß ab bis an das öffentliche\ntrümmern, Gesmntabbruch,                                     Netz oder an nichtöffentliche Anlagen, die Dauer-\nc) Kosten der öffentlichen Entwässerung,s- und Versor-           anlagen sind (I 3 d), außerdem alle anderen Entwässe-\ngungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder der          rungs- und Versorgungsanlagen außerhalb der Ge-\nAußenanlagen sind, und Koslen öffentlicher Flächen           bäude, Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Brunnen,\nfür Straßen, Freiflächen und dgl., soweit diese Kosten       Zapfstellen usw.,\nvom Grundstückseigentümer auf Grund gesetzlicher         b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen und\nBestimmungen (z.B. Anliegerleistungen) oder vertrag-         Einfriedigungen, nichtöffentlichen Spielplätzen usw.,\nlicher Vereinbarungen (z.B. Unternehmerstraßen) zu       c) die Kost.en der Gartenanlagen und Pflanzungen, die\ntragen und vom Bauherrn zu übernehmen sind,                  nicht zu den besonderen Betriebseinrichtungen ge-\nd) Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- und Ver-          hören, der nicht mit einem Gebäude verbundenen\nsorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder           Freitreppen, Stützmauern, fest eingebauten Flaggen-\nder Außenanlagen sind, und Kosten nichtöffentliche-r         maste, Teppichklopfstangen, Wäschepfähle usw.,\nFlächen für Straßen, Freiflächen und dgl., wie Privat-   d) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z.B. Luftschutz-\nstraßen, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, wenn es          außenanlagen, Kosten für Teilabbrüche außerhalb der\nsich um Daueranlagen handelt, d. h. um Anlagen, die          Gebäude, soweit sie nicht zu den Kosten für das Her-\nauch nach etwaigem Abgang der Bauten im Rahmen               richten des Baugrundstücks gehören.\nder allgemeinen Ortsplanung bestehen bleiben müs-\nZu den Kosten der Außenanlagen gehöxen auch\nsen,\ne) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn nach           die Kosten aller eingebauten oder mit den Außenanlagen\ngesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (z. B. Bau-    fest verbundenen Sachen,\nabgaben, Ansiedlungsleistungen).                         die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffen-\nden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen\nSachen an und in den Außenanlagen, z. B. Aufsteck-\nII. Baukosten\nschlüssel für äußere Leitungshähne und -ventile, Feuer-\nZu den Baukosten gehören:                                    löschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für\näußere Feuerlöschanlagen).\n1. Die Kosten der Gebäude\nDas sind die Kosten (getrennt nach der Art der Gebäude       3. D i e B au n e b e n k o s t e n\noder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistungen, die für die     Das sind\nErrichtung der Gebäude erforderlich sind.\na) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen 1\nZu den Kosten der Gebäude gehören auch                           diese Leistungen umfassen namentlich Planungen, Aus-\ndie Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäuden               schreibungen, Bauleitung, Bauführung und Bauabrech-\nfest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur Beleuchtung,          nung,\nErwärmung, Kühlung und Lüftung von Räumen und zur            b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungs-\nVersorgung mit Elektrizität, Gas, Kalt- und Warmwasser           leistungen bei Vorbereitung und Durchführung des\n(bauliche Betriebseinrichtungen), bis zum Hausanschluß           Bauvorhabens,","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                                          615\nc) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören die     4. D i e K o s t e n d e r b e s o n de r e n\nKosten der Prüfungen und Genehmigungen der Be-           Betriebseinrichtungen\nhörden oder Beauftragten der Behörden,\nDas sind z. B. die Kosten für Personen- und Lastenauf-\nd) folgende Kosten:                                      züge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernsprecher, Uhren-\naa) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel,  anlagen, gemeinschaftliche Wasch- und Badeeinrichtun-\nz.B. Maklerprovisionen, Gerichts- und Notar-     gen usw.\nkosten, einmalige Geldbeschaffungskosten (Hypo-\nthekendisagio, Kreditprovisionen und Spesen,     5. D i e K o .s t e n d e s G e r ä t e s u n d s o n s t i g e r\nWertberechnungs-, Bereitstellungs- und Bearbei-     Wirtschaftsausstattungen\ntungsgebühren usw.),\nDas sind\nbb) Fremdkapitalkosten, die auf die Bauzeit fallen,\ndie Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-\ncc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung der\nfenden beweglichen Sachen, die nicht unter die Kosten\nZwischenfinanzierungsmittel,\nder Gebäude oder der Außenanlagen fallen, z. B. Asche-\ndd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die auf     uncl Müllkästen, abnehmbare Fahnen, Fenster- und Tür-\ndie Bauzeit fallen,                              behänge, Feuerlösch- und Luftschutzgerät, Haus- und\ne) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der Bauver-     Stallgerät usw.,\nsicherungen während der Bauzeit, der Bauwache, der    die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Kleinsied-\nBaustoffprüfungen des Bauherrn, der Grundstein-       lungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh, Obst-\nlegungs- und Richtfeier.                              bäume, Saatgut.\nAnlage 2 umstehend","616                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage 2\n(zu §§ 11 a und 34 Abs. 1)\nAuszug\naus dem\nNormblatt DIN 277 des Deutschen Normenausschusses,\nFachnormenausschuß Bauwesen\nDK 69.001                                           Deutsche Normen                                      November 1950\nHochbauten                                                         DIN\nUmbauter Raum\nRaummeterpreis                                                      277\n1 Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für ausgeführte Hochbauten\nDer umbaute Raum ist in m 8 anzugeben.                  1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer\nvorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m 2 (Dachaufbau-\n1.1   Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Ge-\nten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1~42),\nbäudes, der umschlossen wird:\n1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-\n1.11  seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,\nladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-\n1.12  unten                                                         dächer siehe Abschnitt 1.44),\n1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen         1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-\nder untersten Geschoßfußböden,                                kellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halb-\nsäulen und Pilaster,\n1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Ober-\n1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche\nfläche des Geländes. Liegt der Fußboden des un-\nbei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m\ntersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Ab-\nunter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens,\nschnitt 1.121,\nbei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m\n1.13  oben                                                          unter der Oberfläche des umgebenden Geländes\n1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Ober-                liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und\nflächen der Fußböden über den obersten Voll-                  Tiefe siehe Abschnitt 1.48),\ngeschossen,                                             1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,\n1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhaus-           1.35 für Teile eines.Baues, deren Innenraum ohne Zwi-\nköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außen-                  schendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der um-\nflächen der umschließPnden 'Nände und Decken.                 baute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt\n(Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begren-             1.134,\nzenden AußeniliichE~n durch die Außen- oder Ober-       1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich\nkante der Teile zu leg(\\n, welche diese Platten               nach dem Zweck und deshalb in der Art· des Aus--\nunmittelbar tragen),                                          baues wesentlich von den übrigen Teilen unter-\nscheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen.\n1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Dcc;:ke des ober-\nsten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen         1.4   Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht\nder Tragdecke oder Balkenlage,                                erfaßt werden folgende (besonders zu veranschla-\ngende} Bauausführungen und Bauteile:\n1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken\n1.41  geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit\nvon den Außenflächen des Daches, vgl. Ab-\ngeringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie\nschnitt 1.35.\nHallen, Uberdachungen (mit oder ohne Stützen) von\n1.2   Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute                 Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden,\nRaum des nichtausgebauten Dachraumes, der um-           1.42  Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von\nschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt 1.131\nmehr als 2 m 2 und Dachreiter,\noder 1.132 und den Außenflächen des Daches.\n1.43  Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dach-\n1.3   Bei den Ermittlungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist:          flächen,\n1.31  die Gebüudegrund11üche nach den Rohbaumaßen             1.44  Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m\ndes Erdgeschosses zu berechnen,                               Ausladung,\n1.32  bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflüchen        1.45  Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen\nder umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,                    (und ihre Brüstungen),\n1.33  nicht abzuziehen der umbaute Rmnn, der gebildet         1.46  Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,\nwird von:                                               1.47  freistehende Schornsteine und der Teil von Haus-\nschornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst\n1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und\näußeren Nischen in den Umfassungen,                          hinausragt,\n1.48  Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgrün-\n1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Sei-            dungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe,\ntenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen,                deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344\n1.34   nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den fol-              angegeben,\ngende Bauteile bilden:                                 1.49  wasserdruckhaltende Dichtungen."]}