{"id":"bgbl1-1963-46-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":46,"date":"1963-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_46.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft","law_date":"1963-08-06T00:00:00Z","page":591,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963                           591\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nzur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch),\nNr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nsowie zur Änderung des Gesetzes\nzur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft\nVom 6. August 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                (4) Der Bundesminister regelt die Höhe der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Kaution, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt ist,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nArtikel 1                            Bundesrates.\nDas Gesetz zur Durchführung der Verordnungen                (5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle oder die\nNr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22          Außenhandelsstelle erklärt die Kaution insoweit\n(Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirt-          zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für\nschaftsgemeinschaft sowie zur .Änderung des Ge-             verfallen, als die Waren nicht innerhalb der Gül-\nsetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Ge-            tigkeitsdauer der Lizenzen eingeführt oder aus-\nflügelwirtschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I       geführt worden sind und der Verfall in Verord-\nS. 465) wird wie folgt geändert:                            nungen des Rates oder der Kommission der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen ist.•\n1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „und mit Zu-\nstimmung des Bundesrates\" durch die Worte             3. In § 5 wird das Wort „mit\" vor dem Wort „Zu-\n„durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des              stimmung\" durch das Wort „ohne\" ersetzt.\nBundesrates\" ersetzt.\n4. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\n2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\n,,§ 5a\n,,§ 2 a\nIn öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Er-\n(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz nach Ver-        stattungen (§ 5) ist der Rechtsweg zu den Gerich-\nordnungen des Rates oder der Kommission der              ten der Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist für             Bescheide über Erstattungen einschließlich der\nWaren der Schweinefleisch-Verordnung, der Eier-         Bescheide, durch die erstattete Beträge zurück-\nVerordnung und der Geflügelfleisch-Verordnung            gefordert werden, findet das Berufungsverfahren\ndie Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung nach dem            nach der Reichsabgabenordnung statt; im Be-\nAußenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bun-          rufungsverfahren gegen Bescheide der Einfuhr-\ndesgesetzbl. I S. 481).                                  und Vorratsstelle oder der Außenhandelsstelle\n(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden        treten diese Stellen an die Stelle des Finanzamtes.\ndie Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes           Im übrigen findet das Beschwerdeverfahren nach\nund die dazu ergangenen Rechtsvorschriften An-          der Reichsabgabenordnung statt.\"\nwendung, soweit sich nicht aus den in Absatz 1       5. In § 8 Abs. 1 erster Satzteil sind nach dem Wort\nbezeichneten Verordnungen und den dazu ergan-\n,,Zustimmung\" die Worte „des Bundestages und\"\ngenen Durchführungsvorschriften etwas anderes\nzu streichen.\nergibt oder dieses Gesetz und die auf Grund die-\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen            6. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „einer nach § 3\nnicht etwas anderes bestimmen.                          oder nach § 8 ergangenen Rechtsverordnung\"\n(3) Die für eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz zu       durch die Worte „einer nach § 3, 5 oder 8 er-\nstellende Kaution ist vor Erteilung der Lizenz           gangenen Rechtsverordnung\" ersetzt.\ndurch Hinterlegung einer Geldsumme oder durch        7. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „eine Zuwider-\nBankbürgschaft zugunsten der Bundesrepublik             handlung nach § 9\" durch die Worte „eine durch\nDeutschland zu leisten; sie wird für Waren der          § 9 mit Geldbuße bedrohte Handlung\" und die\nSchweinefleisch-Verordnung durch die Einfuhr-           Worte „und die Zuwiderhandlung hierauf beruht\"\nund VorratsstelJe für Schlachtvieh, Fleisch und         durch die Worte „und der Verstoß hierauf be-\nFleischerzeugnisse (Einfuhr- und Vorratsstelle)          ruht\" ersetzt.\nund für Waren der Eier-Verordnung und der Ge-\nflügelfleisch-Verordnung durch die Außenhandels-     8. In § 14 werden in Satz 1 die Worte ,,§ 9 Abs. 1\"\nstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Land-           durch die Worte ,,§ 9\" und in Satz 2 die Worte\nwirtschaft (Außenhandelsstelle) verwaltet.               „über Voraussetzung der Einziehung\" durch die","592                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nWorte „über die        Voraussetzungen    der  Ein-   verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nziehung\" ersetzt.                                    sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 2\nArtikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Driltcn Uberleitungsgesctzes vom 4. Januar 1952       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}