{"id":"bgbl1-1963-46-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":46,"date":"1963-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht","law_date":"1963-08-03T00:00:00Z","page":589,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["5ll9\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                           A usgegebcn zu Bonn am 9. August 1963                                                                                                             Nr. 46\nTag                                                                              [nhalt                                                                                         Seite\n3.8.63         Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht                                                                                        589\n)fodert Bundesgesetzbl. III 1104-1.\n6. 8. 63       Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweine-\nfleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Ge-\nflüyelwirlschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  591\n1. 8. 63       Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      593\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 2330-2-2.\n31. 7. 63        Berichtigung der Verordnung über die angemessen erhöhte Miete nach der Mietpreisfreigabe\nVOD1 25. Juli 1963 ................... , ........... , .. , ......... , . , ...... , .. , . . . . . . . . . . . . .                                               617\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht*)\nVom 3. August 1963\nDer Bundestag hat das folgende                                Gesetz be-                                sungsgericht davon absehen, den am Verfah-\nschlossen:                                                                                                 ren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt\nBerechtigten oder Außerungsberechtigten Ge-\nArtikel 1                                                                     legenheit zur Stellungnahme zu geben.\"\nDas Gesetz über das Bundesverfassungsgericht                                                       b) In § 32 Abs. 3 wird zwischen den beiden ersten\nvom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt                                                       Sätzen folgender Satz eingefügt:\ngeändert durch § 92 des Deutschen Richtergesetzes·\nvom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),                                                           „Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im\nwird wie folgt geändert:                                                                                    Verfahren der Verfassungsbeschwerde.\"\n4. a) Nach § 82 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 an-\n1. a) In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ Univer-                                                         gefügt:                                                                    ·\nsität\" durch „Hochschule\" ersetzt.\n,, (4) Das Bundesverfassungsgericht kann\nb) In § 22 Abs. 1 Satz 3 wird hinter dem Wort                                                           obere Bundesgerichte oder oberste Landes-\n,, besitzen\" angefügt:                                                                             gerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und\n,,oder auf Grund der vorgeschriebenen Staats-                                                     auf Grund welcher Erwägungen sie das Grund-\nprüfungen die Befähigung zum höheren Ver-                                                         gesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt\nwaltungsdienst erworben haben.\"                                                                    haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit\nstreitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtspre-\n2. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                                      chung angewandt haben und welche damit zu-\n,, (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und                                                      sammenhängenden Rechtsfragen zur Entschei-\n14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungs-                                                          dung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen,\nihre Erwägungen zu einer für die Entschei-\ngerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch, wenn das\nBundesverfassungsgericht gemäß § 95 Abs. 3 die                                                          dung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das\nBundesverfassungsgericht gibt den Außerungs-\nNichtigkeit eines Gesetzes festgestellt hat. Der\nberechtigten Kenntnis von der Stellung-\ngesetzeskräftige Teil der Entscheidungsformel\nist durch den Bundesminister der Justiz im Bun-                                                         nahme.\"\ndesgesetzblatt zu veröffentlichen.\"                                                              b) § 80 Abs. 4 bis 6 entfallen.\n5. a) Nach§ 93 wird folgender § 93 a angefügt:\n3. a) § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 93a\n,, (2) Die einstweilige Anordnung kann ohne\nmündliche Verhandlung ergehen. Bei beson-                                                               (1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der\nderer Dringlichkeit kann das Bundesverfas-                                                         Annahme zur Entscheidung.\n•) A.ndert Bundesgesetzbl. III 1104-1.\nZ 1997 A","590                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Ein aus drei Richtern bestehender Aus-    6. a) § 94 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nschuß, der von dem zuständigen Senat für die              ,, (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde\nDauer eines Geschäftsjahres berufen wird,              gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt\nprüft die Verfassungsbeschwerde vor. Jeder             das Bundesverfassungsgericht auch dem durch\nSenat kann mehrere Ausschüsse berufen.                 die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit\n11\n(3) Der Ausschuß kann durch einstimmigen            zur Äußerung.\nBeschluß die Annahme der Verfassungs-               b) Nach § 94 Abs. 3 werden folgende Absätze 4\nbeschwerde ablehnen, wenn sie formwidrig,              und 5 angefügt:\nunzulässig, verspätet oder offensichtlich un-\nbegründet oder von einem offensichtlich Nicht-            ,, (4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde\nberechtigten erhoben ist.                              unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz,\nso ist § 77 entsprechend anzuwenden.\n(4) Hat der Ausschuß die Annahme nicht\nabgelehnt, so entscheidet der Senat über die              (5) Das Bundesverfassungsgericht kann von\nAnnahme. Er nimmt die Verfassungsbeschwerde            mündlicher Verhandlung absehen, wenn von\nan, wenn mindestens zwei Richter der Auf-              ihr keine weitere Förderung des Verfahrens\nfassung sind, daß von der Entscheidung die             zu erwarten ist und, sofern ein Verfassungs-\nKlärung einer verfassungsrechtlichen Frage             organ am Verfahren beteiligt ist, dieses auf\nzu erwarten ist oder dem Beschwerdeführer              mündliche Verhandlung verzichtet.\"\ndurch die Versagung der Entscheidung zur\nSache ein schwerer und unabwendbarer Nach-\nteil entsteht.                                                            Artikel 2\n(5) Die Entscheidungen des Ausschusses           Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt\noder des Senats ergehen ohne mündliche Ver-      oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungs-\nhandlung und brauchen nicht begründet zu         gerichts durch ein Gesetz Berlins in Ubereinstim-\nwerden. Der Beschluß, durch den die Annahme       mung mit diesem Gesetz begründet wird, findet die-\nder Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird,         ses Gesetz auch in Berlin Anwendung.\nwird dem Beschwerdeführer vom Ausschuß\noder vom Vorsitzenden des Senats unter Hin-\nweis auf den für die Ablehnung nach Absatz 3\nArtikel 3\noder 4 maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt\n11\nmitgeteilt.                                         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nb) § 91 a entfällt.                                  dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. August 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher"]}