{"id":"bgbl1-1963-45-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":45,"date":"1963-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_45.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Gebühren für die Untersuchung des auf Grund von Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Saarvertrages in das Saarland eingehenden Fleisches","law_date":"1963-07-31T00:00:00Z","page":586,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["586                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung über die Gebühren\nfür die Untersuchung des auf Grund von Ausnahmegenehmigungen\nim Rahmen des Saarvertrages in das Saarland eingehenden Fleisches\nVom 31. Juli 1963\nAuf Grund der §§ 23 und 25 Abs. 1 des Fleisch-                                                             DM\nbeschaug('!selzes in der Fassung vom 29. Oktober                 c) Bruststücke -    auch mit Hals und\n1940 (Rcichsgcsdzbl. I S. 14G3). geändert durch das                   Bauchlappen - , Köpfe mit Hals und\nGesetz zur Andcrung des Fleischbeschaugesetzes                       Flomen\nvom 15. Mürz 1960 (BundeS~JC!SetzbL I S. 186),                       für jedes Kilogramm                    0,02\nund auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom           3. bei Fleisch, das der Trichinenschau unter-\n10. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des                 liegt,\nWirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebie-               zusätzlich für jedes Stück                 0,60.\ntes S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz über\ndie Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft                                    § 3\nvom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7),                 Wird das Fleisch auf Antrag des Verfügungs-\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-           berechtigten außerhalb der Dienstzeit der Unter-\ngesetzes                                                  suchungsstelle untersucht, so erhöhen sich die Ge-\nbühren um 50 vom Hundert.\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 4\n§ 1\n(1) Gebühren, die nach dem Gewicht der Ware\n(1) Für die Untersuchung des auf Grund von Aus-\nnahmegenehmigungen im Rahmen des Saarvertrages             erhoben werden, sind nach dem Eigengewicht\nin das Saarland eingehenden Fleisches nach § 13            (Nettogewicht) zu berechnen. Als Eigengewicht ist\nAbs. 1 Satz 1 des Fleischbeschaugesetzes hat der           zugrunde zu legen\nVerfügungsberechtigte Gebühren nur nach Maßgabe                    1. das in den Zollpapieren angegebene Ge-\ndieser Verordnung zu entrichten. Mit diesen Ge-                       wicht,\nbühren sind alle der Untersuchungsstelle entstehen-                2. das in dem arntstierärztlichen Gesundheits-\nden Aufwendungen abgegolten.                                          zeugnis angegebene Gewicht oder\n(2) Die Gebühren werden von der Untersuchungs-                  3. das durch Verwiegung ermittelte Gewicht.\nstelle festgesetzt; sie kann ihre Tätigkeit von der           (2) Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-\nZahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig            beträge auf eine durch fünf teilbare Zahl auf-\nmachen.                                                    zurunden.\n§ 2\n(3) Die Mindestgebühren für die Untersuchung\nDie Gebühren für die Untersuchung betragen              einer Sendung sowie für den Identitätsnachweis\nDM    nach § 2 der Auslandsfleischbeschau-Verordnung\n1. bei frischem Fleisch von Rindern für                 betragen vier Deutsche Mark.\na) ein Tierkörper-Viertel oder ein\n§ 5\nBruststück (Schild) - auch mit Hals\nund Bauchlappen -                        . 1,00     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nb) Köpfe und Ochsenschwänze                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfür jedes Kilogramm                        0,02  blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\n2. bei frischem Fleisch von Schweinen für                15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im Land\na) eine Tierkörper-Hälfte                      1,00 Berlin.\n§ 6\nb) Schinken, Schultern, Kotelettstränge\nund Halskoteletts                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfür jedes Kilogramm                         0,03 kündung in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1963\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke"]}