{"id":"bgbl1-1963-44-7","kind":"bgbl1","year":1963,"number":44,"date":"1963-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/44#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_44.pdf#page=32","order":7,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1963-07-30T00:00:00Z","page":580,"pdf_page":32,"num_pages":5,"content":["5fW                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBelrnnntma.chung der Neufassung\ndrnr Vernrdnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 30. Juli 1963\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzcs in der Fassung vom 6. Februar 1963 (Bundes-\ngcsetzbl. I S. 92) wird nachstehend der Wortlaut der\nVc--\\rordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-\ngesctzes in der jetzt geltenden Fassung bekanntge-\nmacht, wie sie sich unter Berücksichtigung der Ver-\nordnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-\nHihrung des Spar-Prämiengesetzes vom 29. Juli 1963\n(Bundesgesetzbl. I S. 541) ergibt.\nBonn, den 30. Juli 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nVerordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nin der Fassung vom 30. Juli 1963\n(SparPDV 1963)\n§ 1                                     (2) Die Festlegungsfrist endet für alle auf Grund\neines Vertrags geleisteten Sparraten gleichzeitig\nAHgemeine Sparverträge\nnach Ablauf von sechs Jahren seit Beginn des Tages,\n(1) Allgemeine Sparverlüige im Sinn des § 1                        an dem die erste Sparrute als eingezahlt gilt. Wird\nAbs. 2 Nr. l des Gesetzes sind Verträge mit einem                     die erste Sparrate vor dem 1. Juli des Kalenderjahrs\nKreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer zur                   geleistet, so gilt sie als am 1. Januar, und wird sie\nFestlegung einmaliger SparbeitrJ.ge bis zum Ablauf                    nach dem 30. Juni des Kalenderjahrs geleistet, so\nder FestJequngsfrist verpflichtet; beide Parteien                     gilt sie als am 1. Juli dieses Kalenderjahrs ein-\nmüssen auf eine vorzeitige Aufhebung des VertraJs                     gezahlt.\nverzichten.                                                              (3) Liegt eine völlige Unterbrechung der Einzah-\nlungen vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder werden Einzah-\n(2) Die Fcstlcuuwrsfrist endet nach Ablauf von\nlungen ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-\nfünf Jahren seil Beginn des Tages, an dem die Spar-\nsprüche aus dem. Sparvertrag ganz oder zum Teil\nbeiträge üls cinfJCZiJhlt gelten. Sparbeiträge, die vor\nabgetreten oder beliehen, so sind spätere Einzah-\ndem 1. Juli des Kalcndcrjahrf; ~Jelci~;tet worden sind,\nlungen nicht prämienbegünstigt. Bei einer teilweisen\ngellen als am 1. Januar und Sparbcitrüge, die nach\nUnterbrechung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) sind spätere Ein-\ndcrn 30. Juni des Ki_ll<;ndcrjcthrs geleistet worden\nzahlungen insoweit nicht prämienbegünstigt, als die\nsind, als am 1. Juli dic:scs Kalcndcrjcll1rs ein9ezahlt.\nvereinbarten Sparraten unterbrochen worden sind.\n§   2\n§ 3\nSp:arvertr~ige mit fosl9c]entcri ~:ra:rrnfon                        FesUegungsfri.st im Fall der Unterbrechung\n(1) Sp.:nvcrlr[i<JC rni t fc::-;i.<1d<~qten ;:;parratcn im         der Einzahlungen bei. Spö1rverträgen :rnit festgelegten\nSinn des § 1 Ab,;·. 2 t•.Jr. 2 des -(~c:~;:i.zcs sind Vcrtrüuc                                Sparraten\nmit einem Krcdil ins1 iiut, in dcn~:n :,ich der PrJ.mic,·;1 . .          (1) \\!Verden die Iaufonden Sparraten (§ 2 Abs. 1)\nsp,1t:·r V<'.rpPidllct, lür die Dauer von fünf J,,hrcn                nicbt oder nicht recht.zeitig geleistet und nichl inner-\nlau lcnd, jedoch rn i i,dc:;lc•w: v iu!,. .Jj;i hrlid1, der Hötic     halb <ler in Absz,ü 2 b2'..\".2ichnetcn Frist nacbgeholt,\nnoch \\)leid1bl(•illf 1Hlc'.\n0\n1 r,llcn ctnzuzahk,n und bi::;      ~;o Eegt ()'.H2 völlige Unterbrechung der Einzahlun-\nzun1 AbLrn! du h:;::.!i: 1.rn[;:.I ri~ \\ (e~;Ln1Ir:0cn; b::.:idc      <JCn vor. vVerc1-2n dle laufenden Sparraten in ycrln•·\nPnr!cicn rni'1s~:cn .:iul eine vu:zcil           /u1;hc!lH1;1g d,:::; 9cn'r als der vertraglich vereinbarten Höhe geJei-\nVerLr·,vJs vcrzid1!c:n.                                               stet und die unterbliebenen Einzahlungen nicht","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                                     581\nfristgerecht nachgeholt, so liC(Jt eine teilweise Unter-        (3) Absätze 1 und 2 sind im Fall des § 3 Abs. 4\nbrechunu der Einzdh Jungen vor.                              nicht anzuwenden.\n(2) Nicht recb!zcilig qeh~islclc Sparraten können                                           § 5\ninnerhalb eines halben Jahres, spJtestens aber bis\nzum Schluß des J<<1 lcndcrjalus, in dem sie nach dem         Sparverträge über den Ersterwerb von \\VertpJ:pieren\nSpmverlrc1u zu cnl.rid1!.cn waren, nachrreholt werden.                                      (Anteilscheinen)\nisl jedoch eint' Nachholunu inner-          (1)       , ,.,,_,,,,·c,n.u im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\nhalb des letzten l1<1lbcn Jahi-cs vor Ablauf der Fest-        Gesetzes sind die an oder über ein Kreditinstitut\nJc9ungsfri:;l (§ 2 ;\\ bs. 2).                                 geleisteten Aufwendungen für den unmittelbaren\n(3) Be:i einer vfrllincn Unterbrechung bemißt sid1       oder mitt,::;lbaren Ersterwerb\nehe Fcsllegunqslrist Jür jede vor der UntEc~rbrechung                 1. von         Aktien, festverzinslichen Schuldver-\n~Jeleislc!:e Ic:inzclhlunq nach § 1 Abs. 2. Das gleiche                   schreibungen (einschließlich Wandelanlei-\n~Jilt bei einer tcilwci::;cn Unfrrbrochung für den Teil                   hen und GewinnobligcJ.tionen) und Renten-\nder vercinb,ulen Sparrc,lcn, der nicht bis zum Ende                       verschreibungen, wenn diese Wertpapiere\nder fünf}ihrigen Einzahlungsve1           ichtung in gleich-              von den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des\nbleibender Höhe ~Jclcistel vv·cHden ist. Für den in                       Gesetzes bezeichneten Körperschaften oder\nfjlcichbleibendcr Ilöhe fJcleistctcn Teil der Spar-                       Unternehmen ausgegeben werden. Als\nrnten bemißt sich die FestlciJungsfrist nach § 2                          Schuldverschreibungen gelten auch Schuld-\n/\\ bs. 2.                                                                 bucheintragungen, bei denen der GläubigQr\n(4) Absalz 3 Sülze 1 und 2 ist nicht anzuwenden,                     verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner\nwenn der Prämiensparer nach dem Vertragsab-                              Schuldbuchforderung eine Schuldverschrei-\nschluß geheiratet hat. Das gilt auch dann, wenn die                      bung erteilt wird;\nEinzahlungen vor der Heirat unterbrochen worden                      2. von Anteilscheinen an einem Sonderver-\nsind.                                                                    mögen, die von den in § 1 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe b des Gesetzes bezeichneten\n§ 3a                                        Kapitalanlagegesellschaften             ausgegeben\nFesUegungsfrist bei vor dem 1. Januar 1963                       werden.\nabgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten\nSparraten in besonderen Fällen                Aufwendungen für den Ersterwerb sind auch solche\nfür den Erwerb neuausgegebener Wertpapiere\n(1) Werden laufende Sparraten, die auf Grund              (Anteilscheine) von einem Kreditinstitut (Banken-\nvon vor dem 1. Januar 1963 abgeschlossenen Vertrü-            konsortium), wenn dieses die Wertpapiere vom\ngen nach dem 31. Dezember 1962 geleistet werden,             Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rech-\nauf den Betrag herabgesetzt, den der Prämiensparer            nung mit der Verpflichtung übernommen hat, diese\neinzahlen muß, um den ihm nach § 2 des Gesetzes              weiterzuveräußern, und der Prämiensparer die\noder nach § 7 a zustehenden Höchstbetrag zu erhal-            Wertpapiere innerhalb einer Frist von sechs Mona-\nten, so liegt darin keine teilweise Unterbrechung             ten erwirbt. Für den Anfang dieser Frist ist der Tag\nder Einzahlungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2; der           maßgebend, an dem die Bezugs- oder Zeichnungs-\nPrämiensparer kann jedoch bis zum 31. Dezember                frist zu laufen beginnt oder, falls eine solche nicht\n1963 bei dem Kreditinstitut, an das die Sparbeiträge         in Betracht kommt, die \\Vertpapiere zum freihändi-\ngeleistet werden, beantragen, daß die Herabsetzung            gen Verkauf gestellt worden sind.\nder Sparraten als teilweise Unterbrechung der Ein-\nzahlungen behandelt wird.                                        (2) Nicht zu den Aufwendungen für den Erst-\nerwerb gehören Kosten, die durch den Erwerb ent-\n(2) Wird der Sparvertrag nach Herabsetzung der            standen sind, besonders berechnete Stückzinsen\nSparraten unterbrochen (§ 3 Abs. 1), so richtet sich          sowie Aufwendungen, die für den Enverb von Be-\ndie Festlcgungsfrist für alle auf Grund des Vertrags          zugsrechten geleistet worden sind.\ngeleisteten Sparraten nach § 3 Abs. 3.\n(3) Die Wertpapiere (Anteilscheine) müssen in\ndem Kalenderjahr, in dem sie erworben worden\n§ 4\nsind, für die Dauer von fünf Jahren auf den Namen\nFestlegungsfrist im Fall der teilweisen           des Prämiensparers festgelegt werden. Die Fest-\nRückzahlung-, A blretung oder Beleihung            legungsfrist beginnt, wenn die Wertpapiere vor dem\nbei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten          1. Juli des Kalenderjahrs festgelegt worden sind,\nmit dem L Januar und, wenn sie nach dem 30. Juni\n(1) Werden vor Abfo_uf der sich aus § 2 Abs. 2\ndes Kalenderjahrs festgelegt worden sind, mit dem\nergebenden Frist die auf Grund eines Sparvertrags\n1. Juli dieses Kalenderjahrs.\nmit festgcleglen Sparraten geleisteten Einzahlungen\nzum Teil zurückgezahlt, so ist für die nicht zurück-             (4) Die Festlegung ist wie folgt vorzunehm.en:\ngezahlten Einzu.hlungen § 3 Abs. 3 Satz 1 entspre-\nchend anzuwenden. Die zulelzt geleisteten Einzah-                     1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke,\nlungen gelten als zuerst z1uückgczahlt.                                   so müssen diese in das Depot des Kredit-\ninstituts, das die Aufwendungen entgegen-\n(2) Abf;iltz 1 gilt entsprechend, ·wenn Ansprüche                     genommen hat (Absatz 1 Satz 1), gegeben\naus dem Sparvertr.:1g nur zum Teil ubgctrcten oder                        1.verden. Das Kreditinstitut muß auf dem\nbeliehen werden,                                                          Streifband des Depots und in den Depot-","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nh·!• tH'lll (:incn Spcrrv<~rmcrk c.mbringen.               lungen auf C~rund eines vor dem 1. Januar 1963 ab-\nLn!'. 1,: cdwndcs <J i :t u·1r d(:n Fall der Dritt-        gescblossenen Sparvertra-;is mit festgelegten Spar-\nv t, r '.'! ill I r u n u                                   raten leistet, infolge einer Änderung der pers~1!··\nL   V'./cicl('n die: \\Nc1Lp;;pierc (Anteilschein~)             liehen Verhältnü,se niedriger als der Betrag, der s1m\nl,Pi cin(,1 V/<'tlpilpi<~l'.,drpmdbank in Sam-             bei Anwendung des rnaßgeblidien Prämiensatzes\nlil(:lvcnv;1hrni1q ~Jcqcbcn, so maß das Krc-                 (§ 2 Abs. l des Gesetzes) auf die bezeichneten Ein-\nuiLit1.';iilut Pincn '.;p(:rrvt'rrrwrk in das Kun-          zahlungen ergibt, so erhöht sich der Prümienhöchst-\nd e:n k un !(> c in l.rd fJ(!n.                             betrag auf diesen Betrag; der Höchstbetrag des\n3. Erw i rbl. cfor Priirn icnsparcr Schuldbuchfor-             Kalenderjahrs, in dem der Prämiensparer den Ver-\ndcrunw:n auf den eigenen Namen, so muß                      trag abgeschlossen hat, darf jedoch nicht überschril-\ndie Sdrnldcnvcrwa_llung einen Sperrver-                     ten werden.\nmerk in das Schuldbuch eintragen und dem\n§ 8\nKreditinstilut darüber eine Bescheinigung\nerteilen.                                                        Zuständiges Finanzamt in besonderen Fällen\n4. Lautet die Schuldbuchforderung auf den                          (1) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-\nNamen einer Wert:papiersammelbank, so                       mensteuer veranlagt wird, am 20. September des\nmuß das Kreditinstitut einen Sperrvermerk                   Kalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge geleistet\nin das Kundenkonto eintragen.                               hat, weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhn-\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes,\n§ 6\nso ist für die Durchführung des Prämienverfahrens\nUbertrngung von Sparverträgen auf ein anderes                       das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der\nKreditinstitut                      Prämiensparer\nSparverträge (§§ 1, 2 und 5) können während                                  1. zuletzt seinen Wohnsitz   oder seinen ge-\nihrer Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut über--                               wöhnlichen Auf enthalt hatte, wenn seine\ntragen werden, wenn sich dieses gegenüber dem                                      unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor\nPrämiensparcr und dem Kreditinstitut, mit dem der                                   dem 20. September weggefallen ist;\nVertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in\n2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen ge-\ndie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\ntreten. Das Kreditinstitut, auf das der Vertrag über-                               wöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine\ntragen worden ist, hat die Ubertragung dem für den                                  unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach\nPrämiensparer zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4                                    dem 20. September eingetreten oder wieder\ndes Geselzes) und im Fall des § 5 Abs. 4 Nr. 3 der                                 begründet worden ist.\nSchuldenverwi.lllung unverzüglich anzuzeigen.                               (2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-\nmensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen Wohn-\n§ 7\nsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a\nHöhe der Prtimie bei nach dem ~H. Dezember 1962                         Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend an-\nabgeschlossenen Sparverträgen 1nit festgelegten                      zuwenden.\nSpan:aten in besonderen FäHcn\n(3) Hat das zuständige Finanzamt über den An-\n(l) Ist der Prümicnsatz, der dem Prämiensparcr                      trag auf Gewährung der Prämie entschieden und\nfür ein Kalenderjahr zusteht, in dem er Einzahlun-                      wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr\ngen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1962                          folgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach\nabgcschlossenc~n Sparvertrags mit festgelegten Spar-                     § 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2\nraten leislcl, infolge einer Anderung der persön-                       ein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zu-\nlichen Verhällnisse niedriger als der Prämiensatz,                      ständigkeit für die weitere Durchführung des Prä-\nder dem Prämicnsparer im Kalenderjahr des Ver-                          mienverfahrens auf dieses. Finanzamt über.\ntragsabschlussc~s zustand, so verbleibt es abweichend\nvon § 2 Abs. l des Gesetzes hinsichtlich der bezeich-                      (4) §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung gel-\nneten Einzahlungen bei dem höheren Prämiensatz.                         ten entsprechend.\n(2) Ist der Prümienhöchslbetrag, der dem Prämien-                                               § 9\nsparer nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zusteht, niedri-                            Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes\nger als der B<~trag, der sich bei Anwendung des                                            in besonderen Fällen\nmaßgeblichen Prämiensatzes (Absatz 1 oder § 2\nAbs. 1 des Ge~;cl.zes) iluf die in Absatz l bezeichneten                   Die Frist für den Antrag des Prämiensparers auf\nEinzahlungen crnibt, so erhöht sich der Prämien-                        Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes)\nhöcl1'.~tbelrag auf diesen Bdrag; der Höchstbetrag                      endet frühestens sechs Monate m1ch Ablauf des\ndes I(aJc-rnforjahrs, in dem der Prämicnsparcr den                      Kalenderjahrs, in dem das Finanzamt dem Kredit-\nVerlrng c:;lJqc'schlc(;:-,;c,n hat, darf jedoch nicht über-             institut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung\nscbrittc~n werden.                                                      der Prämie mitgeteilt hat.\n§ 7 a\n§ lO\nHöh(; der Prfünie bei vor dem 1. Jar.n:mr 1963\nahGc~;chfosscncn Sparverl.rägen n1it festgelegten                              Anforderung von Prämien und Zinsen\nSparr„1kn in besonderen r:äuen\n(1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der\nIst der Priirnicnhöchslbclr,:~J, der dem Prlimienspa-                Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch\nrer für ein Ka lcnd<'rjahr zus lebt, in dem er Einzah--                 das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet","Nr. -14  Tau der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                             583\nfrülH:'.•;lens .<~<:d1.<; ~-.1fonc1lc nc1d1 Ablauf des Kalendcr-          3. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\njc1lirs, in dem ülwr den /1.nlraq i:lUf Cewührung der                         raten im Sinn des § 2 Einzahlungen unter„\nPriünic entschieden worden isl.                                               brachen (§ 3 Abs. 1) oder herabgesetzt\n(§ 3 a Abs. 1) werden.\n(2) ncmißl sid1 für fanzuhlungcn auf Grund eines\nSpurvcrlrc1qs rniL /(:sl~JtJc~Jt<m Spurrülen die Fest-                (2) Hat bei prämienbegünstigt erworbenen Schuld-\nlcgun~JslrisL nach § ] Abs. 3 Satz 1 in Verbindung                buchforderungen die Schuldenverwaltung einen\nmit § 1 Abs. 2, so endet die Ausschlußfrist für die               Sperrvermerk ins Schuldbuch eingetragen (§ 5\nAnforderung der uuf diese I:inzahlungcn entfallen-                Abs. 4 Nr. 3), so hat sie einen Fall des Absatzes l\nden Prämie sowie der Zinse:n und Zinseszinsen nicht               Nr. 2 Buchstabe b unverzüglich dem Kreditinstitut\nvor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der                    anzuzeigen, das für die Prämiengutschrift zuständig\nsich aus § 2 Abs. 2 ergebenden Frist                              ist.\n(3) Bei Vcrsäumung der Ausschlußfrist für die                     (3) Der Prämicnsparer hat dem zuständigen\nAnforderung der Prämie sowie der Zinsen und                        Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung\nZinseszinsen kann unter den Voraussetzungen der                    von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2) unverzüglich an-\n§§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung Nachsicht                   zuzeigen.\ngewährt werden.                                                       (4) Ein Anspruch aus einem Sparvertrag (§§ 1, 2\nund 5) wird beliehen, wenn der Anspruch zur Siche-\n(4) Ist der Prämiensparer oder im Fall des § 12\nrung einer Schuld abgetreten oder verpfändet wird.\nAbs. 2 Nr. 1 letzter Satz sein Ehegatte in einem\nDabei ist es unerheblich, ob die Schuld vor oder\nKalenderjahr vor Ablauf der Festlegungsfrist ge-\nnach Abschluß des Vertrags entstanden ist.\nstorben, so kann das Kreditinstitut bereits nach\nAblauf dieses Kalenderjahrs die Prämie sowie die\n§ 12\nZinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt anfordern.\nDas gilt nicht, wenn im Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 1                      Rückgängigmachung von Prämiengutschriften\nletzter Satz der Sparvertrag mit festgelegten Spar-\n(1} Das Kreditinstitut hat nach Entscheidung des\nraten prämienbegünstigt fortgesetzt worden ist.\nFinanzamts (Absatz 3) die Gutschriften der Prämie\n(5) Ist der Prämiensparer nach dem Vertragsab-                sowie der Zinsen und Zinseszinsen rückgängig zu\nschluß völlig erwerbsunfähig geworden oder hat er                  machen,\nnach dem Vertragsabschluß geheiratet und sind nach                         1. soweit nachträglich festgestellt wird, daß\n§ 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter und letzter Satz des Ge-                          geleistete Sparbeiträge unmittelbar oder\nsetzes in einem Kalenderjahr vor Ablauf der Fest-                             mittelbar im Zusammenhang mit der Auf-\nlegungsfrist Sparbeiträge zurückgezahlt oder An-                              nahme eines Kredits stehen oder bei der\nsprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen                              Gewährung der Prämie ein Fehler im Sinn\nworden, so kann das Kreditinstitut bereits nach                               des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der Reichsab-\nAblauf dieses Kalenderjahrs die Prämie sowie die                              gabenordnung unterlaufen ist;\nZinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt anfordern.\n2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist\n(6) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die\na) bei Sparverträgen im Sinn der §§\nauf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-\nund 2 Sparbeiträge zurückgezahlt oder\nzinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Abfauf\nAnsprüche aus den Verträgen abgetre-\ndes Tages, an dem die Prämie überwiesen wird.\nten oder beliehen werden,\nb) bei Sparverträgen im Sinn des § 5 die\n§ 11                                          Festlegung au.fgehoben wird oder An-\nAnzeigepHkhkm                                          sprüche aus dem Vlertpapier (Anteil-\nschein) abgetreten oder beliehen wer-\n(1) Das Kredilinslilut hat dem zuständigen Finanz-                             den.\namt die Fälle anzm:eigen, in denen\nBei einer Teilrückzahlung ist die gutge-\n1. nachträglich bckannl wird, daß bei der Ge-                        schriebene Prämie auf den Betrag herab-\nw~ihrunrJ der Prümic eine oJfcnbare Un-                          zusetzen, der zu ge-.vL:hren gewesen wäre,\nrichtigkeit im Sinn des § 92 Abs. 3 der                          wenn der Prämienspu.rer die zurückgezahl-\nRcichscJbgal;enordnunu 11nterlat1fcn isti                        ten Sparbeiträge nicht geleistet· hätte; da-\n2. vor Abkru! der FcsLlcgun[JSfrist -- außer                         bei gelten die zuletzt geleisteten Spa.rbei-\nim Fall des Todes des Prürni ensparers --                        träge als zuerst zurückgezahlt. Das Ent-\nsprechende gilt, wenn Ansprüche zum Teil\na) bei Spa rvc~rtrtgen im Sinn der §§ 1\nabgetreten oder beliehen werden.\nund 2 Sparbci tri;gc~ ganz oder zum Teil\nzurückgezahlt oder Ansprüche aus den                 (2) Absa_tz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden\nVertrü9cn ganz oder zum Teil abgetre-\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter\nten oder beliehen werden,\nund letzter Satz des Gesetzes, in denen die\nb) bei Sparverträgfm im Sinn des § 5 die                         vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder\nFestlegung aufgehoben wird oder An-                           Beleihung unschädlich ist. Das gleiche gilt\nsprüche aus dem Wertpapier (Anteil-                           bei vorzeitiger Rückzahlung, Abtretung\nschein) ganz oder zum Teil abgetreten                         oder Beleihung nach dem Tode des Ehe-\noder beliehen werden;                                         gatten des Prämiensparers, wenn die Ehe-","584                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ngallcn im Zcilpunkl des Todes des Verstor-                                                                 (2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen, be-\nbenen nichl dauernd getrennt gelebt haben;                                                              gründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge\n2. in den Fällen, in denen Wertpapiere nach                                                                           1. vom Prämiensparer, wenn die Festlegungs-\nAuslosung oder Kündigung vorzeitig ein-                                                                             frist abgelaufen oder die Prämie in den in\ngelöst werden, wenn der Prämiensparer an                                                                             § 12 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen vor-\nStelle des eingelösten Wertpapiers Zug um                                                                           zeitig ausgezahlt worden ist,\nZug mindestens in IIöbe des Einlösungs-                                                                         2. im übrigen vom Kreditinstitut.\nbetrags andere Wertpapiere der in § 5 be-\nzeichnelen Art als Ersterwerber erwirbt und                                                             Fordert das Finanzamt die Beträge vom Kreditinsti-\nbis zum Ablauf der nach § 5 Abs. 3 für das                                                               tut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prämien-\neingelöste V\\Terlpapier geltenden Fest-                                                                 sparer bekanntzugeben. § 3 Abs, 6 vorletzter und\nlcgungsfrist fcsllcgt. An Stelle des einge-                                                             letzter Satz des Gesetzes gilt entsprechend.\nlösten Wertpapiers kann der Prämiensparer                                                                  (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er\nauch Zug um Zug den Einlösungsbetrag bis                                                                nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs\nzum Ablauf dieser Frist festlegen.                                                                      geltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-\n(3) Ober die Rückgängigmachung der Gutschriften                                                                         jahr folgt, in dem die Prämie sowie die Zinsen und\nentscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem                                                                          Zinseszinsen überwiesen worden sind.\nKreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift                                                                             (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Be-\nder Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift                                                                         träge sind die Vorschriften der Reichsabgabenord-\nder auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-                                                                          nung und ihrer Nebengesetze entsprechend anzu-\nzinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-                                                                           wenden.\nrichtigen.\n§ 14\n(4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das\nFinanzamt über die Rückgängigmachung der Gut-                                                                                                      Anwendungsbereich\nschrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten                                                                            (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nBescheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und letzter                                                                         ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf\nSatz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Bescheid                                                                           Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von nach\nist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge-                                                                         dem 31. Dezember 1962 abgeschlossenen Verträgen\nwährung der Prämie durch Bescheid entschieden                                                                               geleistet werden.\nworden ist.\n(2) § 3 a und § 11 Abs. 1 Nr. 3 sind erstmals an-\n§ 13                                                                zuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1962 Ein-\nzahlungen herabgesetzt oder unterbrochen werden.\nRilddordenmg von Prämien und Zinsen\n(3) § 7 a ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwen-\n(1) Stelll dos Fimmzamt nach Uberweisung der                                                                            den, die nach dem 31. Dezember 1962 geleistet\nPrämie fest, daß die Voraussetzungen für ihre Ge-                                                                           werden.\nw~ihrung nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben\noder daß bei der Ccwfünung (Uberweisung) der                                                                                    (4) § 10 Abs. 6 ist erstmals auf Prämien anzu-\nPrämie eine ofJcnburc Unrichtigkeit im Sinn des                                                                             wenden, die das Finanzamt nach dem 1. August 1963\n§ 92 Abs. 3 der Reichsubgobcnordnung unterlaufen                                                                            überweist.\nist, so sind die Pri.imie sowie die überwiesenen Zin-                                                                                                        § 15\nsen und Zinse!,z.insen insovve,it zurückzuzahlen, als\nAnwendung im land Berlin\nsie zu Unrecht gewährt (überwiesen) worden sind;\n§ 12 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz ist sinnge-                                                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmüß anzuwenden. Das Entsprechende gilt, soweit                                                                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 19.52 (Bundesgesetz-\ndie Bcrcchmm9 der überwiesenen Zinsen und Zin-                                                                              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-Prämien-\nseszinsen auf cjncm Fehler beruht.                                                                                          gesetzes auch im Land Berlin.\n-----------·------- -\nHer      iJ u :, q c t, ,e I      Dei       ßtJ1;dP:,1111111,tt,• d,,i Ju,tr.c                 V e, 1 ä lJ        Buncle,ct11ze19e1   \"\"\"\"~'\"\"''\"• m.b.H.  BouwKöln       D I uc k    ßundesdrnckeiet.\nDc1,     l\\uurit\",IJt'>,cll.l>l,JI 1      ,., ,,d,<>i11I i1, rJ,1,1 1<·1lt·t, !n      Teil I LJ!l(J IT w,·rdt,ri die Ct!setze                                 in zeitlicher ReiheuloltJe           ih1e1\ni\\11,,i,-,,1<,11110 v ..     ,1-:,,,,,1'-i      1,, r,.;1 lfl w,ui d,,:,      ,,1,                          tp,tq1•,1tcll!(> 13ur,clesrccbt auf Grund cle,         über die ::,du.111iIwIcr     Bundt,s-\nredii,, vni,, 111 !1111                l'l:;:: 11:,,,,,;.\",.,,,.,,,:11,1 l S s:rl)                 :-,,1t:ll!H'lli(•tc1, qe01dr,el veri\\tfentlicht Be1uqshedrngunqen tür Teil lll           dt!n Ver!c1g.\n1.uq rtu1                  cJ,,, Post Bezuqspreis v1r\"1teljähr1ich für Teil l und Teil ll 1e DM :i,-·--\n11<1t•·r,lil•1t,rll, 24 Scile11 DM fl 40 qeq('O Vore111sendunq des erforderlichen 8GlJa\\J8S auf Postschl'ckkonto\neiner VorausrPdrnunq Preis dieser Auscrat,e DM 0,80 zuzüqlich Versandqebühr DM 0.20."]}