{"id":"bgbl1-1963-44-6","kind":"bgbl1","year":1963,"number":44,"date":"1963-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/44#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_44.pdf#page=31","order":6,"title":"Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister","law_date":"1963-07-27T00:00:00Z","page":579,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                             579\nVerordnung\nüber die Gebühren für die Eintragung\nvon Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister\nVom 27. Juli 1963\nAuf Grund des § 24 Satz 2 des Arzneimittelgeset-       Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr von fünfzig\nzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 533) wird       Deutsche Mark erhoben.\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der\n(2) Werden von einem Anmelder mehrere Arznei-\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:\nspezialitäten, die sich weder in der Bezeichnung noch\nin der Art der arzneilich wirksamen l3estandteiJe\n§ 1\nnoch in der Darreichungsform, jedoch in der Menge\n(1) Für die Eintragung einer Arzneispezialität in      der arzneilich wirksamen Bestandteile unterschei-\ndas beim Bundesgesundheitsamt geführte Speziali-           den, nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelges,2t-\ntätenregister wird eine Gebühr von einhundert              zes gleichzeitig angemeldet, so wird für die Eintra-\nDeutsche Mark erhoben.                                     gung einer Arzneispezialität eine Gebühr von\nfünfzig Deutsche Mark und für die Eintragung der\n(2) \\Verden von einem Anmelder mehrere Arznei-\nübrigen eine Gebühr von zehn Deutsche Mark erho-\nspezialitäten, die sich weder in der Bezeichnung noch\nben. Das gilt auch, wenn sich die Arzneispezialitäten\nin der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile          in der Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile\nnoch in der Darreichungsforrn, jedoch in der Menge\nund durch eine Nebenbezeichnung unterscheiden, die\nder arzneilich wirksamen Bcslimdteile unterscheiden,\nsich auf die Menge der arzneilich wirksamen Be-\ngleichzeitig angemeldet, so wird für die Eintragung\nstandteile bezieht.\neiner Arzneispezialität eine Gebühr von einhundert\nDeutsche Mark und für die Eintragung der übrigen             (3) Werden nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Arznei-\neine Gebühr von je zehn Dculschc Mark erhoben.            mittelgesetzes mehr als vier und nicht mehr als\nDas gilt auch, wenn sich die Arzneispezialitäten in       zwanzig Arzneispezialitäten gleichzeitig unter Be-\nder Menge der ci rzncilich wirksamen Bestandteile         zeichnungen angemeldet, die aus einer gemeinsa-\nund durch eine Nebcnbczcidrnung unterscheiden, die        men Hauptbezeichnung und zusätzlichen unterschied-\nsich auf die Menge der arznPHich wirh;amen Be-·           lichen Zahlen, Buchstaben, Zusammenstellunaen aus\nstand teile bezieht.                                      beiden oder sonstigen Nebenbezeichnungen beste-\n§ 2\nhen, so wird für die Eintragungen dieser Arznei-\nspezialitäten eine Gebühr von zweihundert Deutsche\nFür die Eintragung einer Arzneispezialität gemäß       Mark erhoben. Werden mehr als zwanzig solcher\n§ 23 Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes werden        Arzneispezialitäten gleichzeitig angemeldet, so wird\nfolgende Gebühren erhoben:                                für die Eintragung jeder Arzneispezialität eine Ge-\n1. bei einer Änderung der Bezeichnung                     bühr von zehn Deutsche Mark erhoben.\nzehn Deutsche Mark,\n2. bei einer Änderung der Menge der arzneilich                                       § 4\nwirksamen Bestandteile        zehn Deutsche Mark,\nDer Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der\n3. bei einer Änderung der Art der arzneilich wirk-        Eintragung.\nsamen Bestandteile     einhundert Deutsche Mark,\n§ 5\n4. bei einer Änderung der Darreichungsform\neinhundert Deutsche Marle         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nTreffen mehrere dieser Änderungen zusammen, so\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-\nwird nur eine Gebühr erhoben. Bei verschieden\ngesetzes auch im Land Berlin.\nhohen Gebühren ist die höhere Gebühr zu erheben.\n§ 3                                                        § 6\n(1) Für die Eintragung einer Arzneispezialität auf        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\nGrund einer Anmeldung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des         ber 1961 in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1963\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nDr. Schwarzhaupt\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nProf. Dr. H öl z 1"]}