{"id":"bgbl1-1963-44-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":44,"date":"1963-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/44#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_44.pdf#page=18","order":4,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1963-07-31T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":18,"num_pages":12,"content":["566       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 31. Juli 1963\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung vom 13. September 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1730) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gewerbesteuergesetzes unter Berücksichtigung\ndes Gesetzes zur And.erung des Gewerbesteuer-\ngesetzes vom 30. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 563)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 31. Juli 1963\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 44 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                                                   567\nGewerbesteuergesetz\nin der Fassung vom 31. Juli 1963\n(GewStG 1962)\nInhaltsübersicht\n§                                                                             §\nAbschnitt I                             Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nAllgemeines                            Abrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . .                     20\nSteuerberechtigte ...........................   .          (gestrichen) ................................. 21 und 22\nSteuergegenstand                                      2\nBefreiungen ................................    .     3                     Abschnitt III\nHebeberechtigte Gemeinde ..................     .     4                   Lohnsummensteuer\nSteuerschuldner .............................   .     5    Besteuerungsgrundlage       ..................... .                     23\nBesteuerungsgrundlagen ....................     .     6    Lohnsumme ................................ .                            24\nSteuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz                             25\nAbschnitt II                             Fälligkeit .................................. .                         26\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag                  Fe.stsetzung des Steuermeßbetrags                                       27\nund dem Gewerbekapital\nA b s c h n i t t IV\nUnterabschnitt 1:\nZerlegung\nGewerbesteuer\nnach dem Gewerbeertrag                           Allgemeines ................................ .                          28\nGewerbeertrag ............................. .         7\nZerlegungsma ßstab ......................... .                          29\nAnwendung des § 34 d des Einkommensteuer-                  Zerlegung bei rnehrgemeindlichen Betriebstätten                         30\ngesetzes und des § 19 b des Körperschaft-               Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung ... .                        31\nsteuergesetzes ............................ .       7a  (gestrichen)  ................................ .                        32\nHinzurechnungen ........................... .         8    Zerlegung in besonderen Fällen ............. .                          33\nI{ürzungen ................................. .        9    Kleinbeträge ........... , ................... .                        34\nMaßgebender Gewerbeertrag ................ .         10    Zerlegung bei der Lohnsummensteuer                                      35\nGewerbeverlust                                       10 a\nStcuermeßzahl und Steuermeßbetrag                    11                     Abschnitt V\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe . . .                        35 a\nUnterabschnitt 2:\nGewerbesteuer                                               Ab sc h n i tt VI\nnach dem Gewerbekapital                             Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids\nBegriff des Gewerbekapitals ................. .      12                    von Amts wegen                                          35b\nAnwendung des § 9 a des Vermögensteuer-\ngesetzes .................................. .     12 a                  A b s c h n i tt VII\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag ......... .        13                       Durchführung\nErmächtigung                                                            35 C\nUnterabschnitt 3:                         Neufassung ................................ .                           35 d\nEinh<~itlicher Steuermeßbetrag\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags       14                    A b s c h n i tt VIII\nPauschfes tsetzun g                                  15            Ubergangs- und Schlußvorschriften\nZeitlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      36\nUnterabschnitt 4:                         Berichtigung von Gewerbesteuerrneßbescheiden\nFestsetzung und Erhebung der Steuer                          und Gewerbesteuerbescheiden ............. .                           36a\nI-Iebesatz ................................... .     16    Erstattung von Gewerbesteuer ............... .                          36b\nZweigstellensteuer .......................... .      17    Lohnsummensteuer ......................... .                            36c\nMindeststeuer .............................. .       17 a  Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland ... .                       36d\n(gestrichen)   ................................ .    18    Anwendung im Land Berlin ................. .                            37","568                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAbschnitt                         tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-\nAllgemeines                       stätten eines Unternehmens, dessen Geschäftslei-\ntung sich außerhalb des Geltungsbereich des\nGrundgesetzes in einem Gebiet der in Satz 1 be-\n§ 1\nzeichneten Art befindet, werden wie selbständige\nSteuerberechtigte                   Unternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen.\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe-            (7) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht inlän-\nsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.                    dische Betriebstätten eines Unternehmens der\nSchiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftsleitung\n§ 2                          sich in einem ausländischen Staat befindet, wenn die\nEinkünfte aus diesen Betriebstätten nach § 49 Abs. 2\nSteuergegenstand                     des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben                                         § 3\nwird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches\nBefreiungen\nUnternehmen im Sinn des Einkommensteuergesetzes\nzu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge•              Von der Gewerbesteuer sind befreit\nwerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf               1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\neinem in einem inländischen Schiffsregister einge-                bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen\",\ntragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unter--             die Monopolverwaltungen des Bundes und\nhalten wird.                                                      die staatlichen Lotterieunternehmen;\n(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem           2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die\nUmfang die Tätigkeit                                              Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche\nRentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-\n1. der offenen Handelsgesellschaften, Kom-\nanstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für\nmanditgesellschaften und anderer Gesell-\nVertriebene und Geschädigte), die Deutsche\nschaften, bei denen die Gesellschafter als\nLandesrentenbank, die Deutsche Siedlungs-\nUnternehmer (Mitunternehmer) des Ge-\nbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank und\nwerbebetriebs anzusehen sind;\ndie Deutsche Genossenschaftskasse;\n2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-\n3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-\nschaftlicher Art erfüllen;\ntien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-\ntung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche      4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht\nGewerkschaften), der Erwerbs- und Wirt-               stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege\nschaftsgenossenschaften und der Versiche-            des eigentlichen Sparverkehrs dienen;\nrungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein         5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\nsolches Unternehmen dem Willen eines                 schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-\nanderen inlündischen Unternehmens derart             halten sie einen Gewerbebetrieb, der über den\nuntergeordnet, daß es keinen eigenen Wil-            Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so\nlen hat, so gilt es als Betriebstätte dieses         sind sie insoweit steuerpflichtig;\nUnternehmens.                                     6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit               oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-\nder sonstigen juristischen Personen des privaten                  sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und\nRechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit                 unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder\nsie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-               kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie\nnommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.                    einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (aus-\ngenommen Land- und Forstwirtschaft), der\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb                 über den Rahmen einer Vermögensverwaltung\neines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-               hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;\nanlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis\n7. Hochsee•• und Küstenfischerei, wenn sie mit\nzur Wiederaufncthme des Betriebs nicht auf.\nweniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-\n(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen               schäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen\nanderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbe-                    betrieben wird, die eine eigene Triebkraft\nbetrieb als durch den bisherigen Unternehmer ein-                 von weniger als 100 Pferdekräften haben;\ngestellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den an-           8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-\nderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht                    nutzung land- und forstwirtschaftlicher Be-\nmit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb ver-                 triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände\neinigt wird.\noder die Bearbeitung oder Verwertung der\n(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-              von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-\nstätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des              und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum\nGrundgesetzes in einem zum Inland gehörenden                      Gegenstand haben (z.B. Dresch-, Molkerei-,\nGebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter-                 Pflug-, Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenos-\nnehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich                    senschaften, vValdbauvereine, Winzervereine},\ndes Grundgesetzes wie selbsländige Unternehmen                    soweit die Bearbeitung oder Verwertung im\nzur Gewerbesteuer hcrunqezogen werd(~n. Im Gel-                   Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                         569\n9. rechlsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,                             Abschnitt II\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und\nsonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle           Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nder Not oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die                    und dem Gewerbekapital\nfür eine Befreiung von der Körperschaftsteuer\nerforderlichen Voraussetzungen erfüllen;                             Unterabschnitt 1\n10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,                         Gewerbesteuer\nderen Hauptzweck die Vcrwallung des Ver-                     n.ach dem Gewerbeertrag\nmögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-\n§ 7\nverband im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des\nKörperschaflsleuergcsetzes ist, wenn ihre Er-                        Gewerbeertrag\nträge im wesentlichen a.us dieser Vermöqens-        Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des\nvcrwaltung herrühren und cJusschließlich dem     Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-\nDerufsvcrbi.md zufließen.                        steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem\nGewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom-\nmens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\nentsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-\n§ 4                           sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in\n1-h~bebercchtigte Gemeinde                §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.\n(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen\n§ 7a\nder Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine\nBet.riebstätte zur Ausübung des stehenden Gewer•-                         Anwendung des § 34 d\nbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten                    des Einkommensteuergesetzes\ndesselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden              und des § 19 b des Körperschaftsteuergesetzes\noder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere         Die auf Grund der Ermächtigung in § 34 d des\nGemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder           Einkommensteuergesetzes oder in § 19 b des Kör-\nGemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-         perschaftsteuergesetzes zugelassene Rücklage gilt\nhoben, der auf sie entfällt.                            auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.\n(2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-\nbezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die nähe-                              § 8\nren Bestimmungen über die Erhebung der Steuer.\nHinzurechnungen\nDem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden fol-\ngende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei\n§ 5                          der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:\nSteuerschuldner                       1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der\nGründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-\n(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un- ·         betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder\nternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-               mit einer Erweiterung oder Verbesserung des\nwerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-               Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur\nnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese                vorübergehenden Verstärkung des Betriebs-\nGesamtschuldner.                                               kapitals dienen;\n(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen          2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich\nanderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der              mit der Gründung oder dem Erwerb des Be-\nbisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uber-              triebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Be-\ngangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist              trieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn\nvon diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.                       diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach\ndem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;\n3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,\nwenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach\n§ 6                                dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;\n4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende\nBesteuerungsgrundlagen\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf\n(1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-                 Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-\nsteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-                 machten Einlagen oder als Vergütung (Tan-\nkapital.                                                       tieme) für die Geschäftsführung verteilt wor-\nden sind;\n(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-\nkapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrund-           5. (gestrichen)\nlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer darf              6. (gestrichen)\nnur mit Zustimmung der Landesregierung erhoben              7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die\nwerden; die Landesregierung kann die Zustim-                   Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehen-\nmungsbefugnis auf die nach Landesr,echt zuständi-              den Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,\ngen Behörden übertragen.                                       die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt","510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nnicht, soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim              Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Ge-\nVermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer                winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)\nnach dem Gewerbeertrag her.anzuziehen sind,                angesetzt worden sind;\nes sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb      2 a. die Gewinne eines Einzelunternehmens oder\nvermietet oder verpachtet wird und der Jah-                einer Personengesellschaft im Sinn der Ziffer 2\nresbetrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000               aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im\nDeutsche Mark übersteigt. Maßgebend ist je-                Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, an der das Einzel-\nweils der Jahresbetrag, den der Mieter oder                unternehmen oder die Personengesellschaft zu\nPächter für die Benutzung der zu den Betrieb-              Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu\nstätten eines Gemeindebezirks gehörigen frem-              einem Viertel am Grund- oder Stammkapital\nden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder                beteiligt ist, wenn die Gewinnanteile bei Er-\nVerpächter zu zahlen hat;                                  mittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt wordei.1\n8. die Anteile am Verlust einer offenen Handels-               sind;\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder         3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-             Unternehmens, der auf eine nicht im Inland be-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des              legene Betriebstätte entfällt;\nGewerbebetriebs anzusehen sind;\n4. die bei der Ermittlung des· Gewinns aus Ge-\n9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden                werbebetrieb des Vermieters oder Verpächters\nGewerbebetrieben die Ausgaben im Sinn des                  berücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die\n§ 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit            Uberlassung von nicht in Grundbesitz be-\nAusnahme der bei der Ermittlung des Einkom-                stehenden Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nmens abgezogenen Ausgaben zur Förderung                    mögens, soweit sie nach § 8 Ziff. 7 dem Gewinn\nwissenschaftlicher Zwecke.                                 aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächte1·s\nhinzugerechnet worden sind;\n§ 9\n5. die nach den Vorschriften des Einkommen-\nKürzungen                                 steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-\nDie Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-                     mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\ngen wird gekürzt um                                               wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-\n1. 3 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be-                  teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen\ntriebsvermögen des Unternehmers gehörenden                  Person oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2\nGrundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten            Ziff. 1) entnommen worden sind;\nim Sinn des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maß-             6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\ngebend ist der Einheitswert, der auf den                   des Einkommensteuergesetzes bezeichneten\nletzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-             festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die\nlungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-           Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch\nzeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-                 Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\nraums (§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der                  erhoben worden ist.\nKürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Un-\nternehmen, die ausschließlich eigenen Grund-                                    § 10\nbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eige-                         Maßgebender Gewerbeertrag\nnes Kapitalvermögen verwalten und nutzen\n(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-\noder daneben Wohnungsbauten betreuen oder\nbungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß-\nKaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigen-\ntumswohnungen im Sinn des Ersten Teils des           betrag (§ 14) festgesetzt wird.\nWohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951            (2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den\n(Bundesgesetzbl. I S. 175) errichten und ver-       Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-\näußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbe-        pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-\nertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung         mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so\ndes eigenen Grundbesitzes, auf die Betreuung        gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-\nvon Wohnungsbauten und die Veräußerung               raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\nvon Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigen-          Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Er-\ntumswohnungen entfällt. Satz 2 gilt entspre-         hebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten\nchend, wenn in Verbindung mit der Errichtung         Wirtschaftsjahrs maßgebend.\nund Veräußerung von Eigentumswohnungen                  (3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Been-\nTeileigentum im Sinn des Wohnungseigentums-          digung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung\ngesetzes errichtet und veräußert wird und das        des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-\nGebäude zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert Wohn-        werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder\nzwecken dient. Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn      weniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung\nder Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Ge-           der Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf\nwerbebetrieb eines Gesellschafters oder Ge-          einen Jahresbetrag umzurechnen. Von der Umrech-\nnossen dient;\nnung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech-\n2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-          nung nach § 8 Ziff. 9 und die Kürzungen nach § 9\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder       Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 5. Bei der Umrechnung sind\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-      Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des        den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                              571\n§ 10 a                                                Unterabschnitt 2\nGewerbeverlust                                           Gewerbesteuer\nDer maßgebende Gewerbeertrag wi'rd bei Ge-                         nach dem Gewerbekapital\nwerbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-\nkommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger                                        § 12\nBuchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,                       Begriff des Gewerbekapitals\ndie sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-\nwerbeertrags für die fünf vorangegangenen Er-               (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des\nhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7          gewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungs-\nbis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht       gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-\nbei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier       gebenden Änderungen.\nvorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-              (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs\ntigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der        werden folgende Beträge hinzugerechnet:\nandere Unternehmer den maßgebenden Gewerbe-\n1. Die     Verbindlichkeiten, die den Schuld-\nertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei\nder Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags                        zinsen, den Renten und. dauernden Lasten\ndes übergegangenen Unternehmens ergeben haben.                       und den Gewinnanteilen im Sinn des § 8\nZiff. 1 bis 3 entsprechen, soweit sie bei der\nFeststellung des Einheitswerts abge~ogen\n§ 11                                      worden sind;\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag                     2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grund-\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach                     besitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die\ndem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag                      dem Betrieb dienen, aber im Eigentum\nauszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hun-                    eines Mitunternehmers oder eines Dritten\ndertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag                     stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des\nzu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle                        gewerblichen Betriebs enthalten sind. Das\n100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.                             gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter zum\nGewerbekapital des Vermieters oder Ver-\n(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag                     pächters gehören, es sei denn, daß ein Be-\nbetragen                                                             trieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder\n1. bei natürlichen Personen und bei Gesell-                  verpachtet wird und die im Gewerbekapital\nschaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1                   des Vermieters oder Verpächters enthalte-\nfür die ersten 7200 Deutsche Mark                      nen \\Nerte (Teilwerte) der überlassenen\ndes Gewerbeertrags ............ O v. H.,               Wirtschaftsgüter des Betriebs (Teilbetriebs}\nfür die weiteren 2400 Deutsche                         2,5 Millionen Deutsche Mark übersteigen.\nMark des Gewerbeertrags ...... 1 v. H.,                Maßgebend ist dabei jeweils die Summe\nder \\Nerte der Wirtschaftsgüter, die ein\nfür die weiteren 2400 Deutsche                         Vermieter oder Verpächter dem Mieter\nMark des Gewerbeertrags ...... 2 v. H.,                oder Pächter zur Benutzung in den Betrieb-\nfür die weiteren 2400 Deutsche                         stätten eines Gemeindebezirks überlassen\nMark des Gewerbeertrags ...... 3 v. H.,                hat.\nfür die weiteren 2400 Deutsche                (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-\nMark des Gewerbeertrags ...... 4 v. H.,     lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-\nfür alle weiteren Beträge ....... 5 v. H.; kürzt um\n2. bei anderen Unternehmen ........ 5 v. H.              1. die Summe der Einheitswerte, mit derien\n(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach                      die Betriebsgrundstücke in dem Einheits-\n§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsge-                     wert des gewerblichen Betriebs enthalten\nsetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)                  sind;\ngleichgestellten Personen ermäßigen sich die Steuer-             2. den \\Nert (Teilwert) einer zum Gewerbe-\nmeßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die Hälfte. Das                 kapital gehörenden Beteiligung an einer\ngleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c                     offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-\ndes Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen,                   manditgesellschaft oder einer anderen Ge-\nderen Gesamtumsatz im Erhebungszeitraum 50 000                       sellschaft, bei der die Gesellschafter als\nDeutsche Mark nicht übersteigt.                                      Unternehmer (Mitunternehmer) des Ge-\nwerbebetriebs anzusehen sind;\n(4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen\nermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft-             2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-\nsteuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2                   kapital eines Einzelunternehmens oder einer\nZiff. 2 auf ein Drittel.                                             Personengesellschaft im Sinn der Ziffer 2\n(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-                  gehörenden Beteiligung an einer Kapital-\nzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so                   gesellschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 2,\nermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele                       wenn die Beteiligung mindestens ein Vier-\nZwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-                  tel des Grund- oder Stammkapitals beträgt.\ngene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-                     3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbe-\nstanden hat.                                                         kapital eines anderen hinzugerechneten","572                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nWerte (Teilwerte), soweit sie im Einheits-      vernehmen mit der Landesregierung oder der von\nwert des gewerblichen Betriebs des Eigen-       ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen\ntümers enthalten sind.                          Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.\n(4) Nicht zu berücksichtigen sind\n1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die\ndas Unternehmen im Ausland unterhält;                              Unterabschnitt 4\n2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten                         Festsetzung\nim Sinn des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.                     und Erhebung der Steuer\n(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den\n§ 16\nletzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,\nFortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)                                Hebesatz\nvor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.                   Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen\nSteuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz festge-\n§ 12 a                            setzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Ge-\nAnwendung des § 9 a                       meinde (§§ 4, 35 a) für das dem Erhebungszeitraum\ndes Vermögensteuergesetzes                    entsprechende Rechnungsjahr festgesetzt ist. Der\nDer auf Grund der Ermächtigung in § 9 a des Ver-        Hebesatz muß unbeschadet der Vorschrift des § 17\nmögensteuergesetzes zugelassene Freibetrag ist bei        für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen\nder Ermittlung des Gewerbekapitals abzusetzen.             der gleiche sein.\n§ 17\n§ 13\nZweigstellensteuer\nSteuermeßzahl und Steuermefibetrag\n(1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach          unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-\ndem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbe-             stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-\ntrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines         leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich der\nTausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe-            in dieser Gemeinde belegenen Betriebstätte bis zu\nkapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf          drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-\nvolle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden.           werbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-\n(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital           stellensteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des\nbeträgt 2 vom Tausend.                                    Erhebungszeitraums maßgebend. Beginnt die Steuer-\npflicht eines Unternehmens im Laufe eines Erhe-\n(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital\nbungszeitraums, so sind für diesen Erhebungszeit-\nweniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein\nraum die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns\nSteuermeßbetrag nicht festgesetzt.\nder Steuerpflicht maßgebend.\n(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\n(2) Dient eine Betriebstätte, die unter Absatz 1\nzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so\nfällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder\nermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2 be-\nWareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations-\nrechnete Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel, wie\nzweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Erhöhung\ndie Steuerpflicht volle oder angefangene Kalender-\ndes Hebesatzes nur für den Teil des Steuermeßbe-\nmonate im Erhebungszeitraum beslanden hat.\ntrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte entfällt.\n(3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der\nUnterabschnitt 3                      Gemeinde vorhandenen Unternehmen der in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.\nEinheitlicher Steuermeßbetrag\n§ 14                                                     § 17 a\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags                              Mindeststeuer\n(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-                  (1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung\nbeträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem           der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-\nGewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher             werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende\nSteuermeßbetrag gebildet.                                  des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-\ntriebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun-\n(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den       den hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der\nErhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.          Mindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe,\nErhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die          für die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer\nSteuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg,         festzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu\nso kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort            12 Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis\nfestgesetzt werden.                                        zu 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Ge-\n§ 15                             werbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur\nPauschfestsetzung                       gleich hoch bemessen werden.\nWird die Einkommensteuer oder die Körperschaft-            (2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle\nsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann          der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Mittel-\ndie für die Festsetzung zuständige Behörde im Ein-         punkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Abs. 3).","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                                          573\n(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-                                Abschnitt III\nsteuer muß vor dem Ende des Erhebungszeitraums\ngefaßt werden. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt zu-                            Lohnsummensteuer\nrückgenommen oder geändert werden.\n§ 23\n§ 18                                               Besteuerungsgrundlage\n(gestrichen)                          (1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,\ndie in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer\n§ 19                          der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte ge-\nzahlt worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen\nVorauszahlungen\nFällen oder allgemein die Lohnsumme eines jeden\n(1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,          Kalendervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage be-\n15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-         stimmen.\nlungen zu entrichten.                                        (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbe-\n(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein     betriebs in dem Rechnungsjahr nicht 24 000 Deutsche\nViertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-      Mark, so werden von ihr 9000 Deutsche Mark ab-\nlagung ergeben hat.                                      gezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des\nganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen\n(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen\nsich diese Beträge entsprechend.\nder Steuer anpassen, die sich für den laufenden\nErhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich\nergeben wird. Hat das Finanzamt wegen einer                                                § 24\nvoraussichtlichen Anderung des Gewinns aus Ge-                                        Lohnsumme\nwerbebetrieb die Vorauszahlungen auf die Ein-               (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,\nkommensteuer oder Körperschaftsteuer der für den        die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-\nlaufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich zu        legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.\nerwartenden Steuer angepaßt, so hat es gleichzeitig\nfür Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen                (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze\nden einheitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der     3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinn des § 19 Ziff. 1\n. sich voraussichtlich für den laufenden Erhebungs-        des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht\nzeitraum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die     durch andere Rechtsvorschriften von der Lohn-\nGemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen          steuer befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und\nnach Satz 1 gebunden.                                   für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören\nunbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung\n(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein         zur Lohnsumme.\nGewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits\nbestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des             (3) Zur Lohnsumme gehören nicht\nBefreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt               1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden\nfür die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen                   sind, die auf Grund eines schrV' · :chen Lehr-\nAbsatz 3 entsprechend.                                               vertrags eine ordnungsmäßige Ausbildung\n(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-                  erfahren;\nsten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten                   2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die\nabzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie                      Ermittlung des Gewerbeertrags dem Ge-\nmindestens 3 Deutsche Mark beträgt.                                  winn hinzuzurechnen sind. *)\n(4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die\n§ 20                          Vergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in\nAbrechnung über die Vorauszahlungen            dem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn\nder Staatsbank oder Sparkasse steht.\n(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\nentrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuer-         (5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben\nschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.         die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer\nAnsatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in\n(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe        dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs\nder anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der\ntätig sind.\nUnterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungs-\nzeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten                                         § 25\nVorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen               Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\n(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist\nSteuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).\nvon einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist\n(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe       durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-\nder anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der          zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-\nUnterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-          summe ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten\nbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung           abzurunden.\nausgeglichen.\n§§ 21 und 22\n*) § 24 Abs. 3 Ziff. 2 ist durch die Änderung des § 8 Ziff. 3 und 4 und\n(gestrichen)                         durch die Streichung des § 8 Ziff. 5 und 6 gegenstandslos geworden.","574                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer         gen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26) vorsätz-\nbeträgt 2 vom Tausend.                                     lich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig bei der\n(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach           zuständigen Gemeinde abgegeben hat.\n§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeits-                 (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Rech-\ngesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)      nungsjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohnsummen-\ngleichgestellten Personen ermäßigt sich die Steuer-       steuer herangezogen worden sind, als Gewerbeertrag\nmeßzahl auf die Hälfte. Das gleiche gilt für die nach      behandelt, so kann insoweit der Antrag auf Fest-\n§ 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes            setzung des Steuermeßbetrags innerhalb der Rechts-\ngleichgestellten Personen, deren Gesamtumsatz in          mittelfrist für den Gewerbesteuermeßbescheid ge-\ndem dem Rechnungsjahr unmittelbar vorangegange-           stellt werden, in dem diese Beträge erstmals als\nnen Kalenderjahr 50 000 Deutsche Mark nicht über-         Gewerbeertrag erfaßt worden sind.\nstiegen hat.\n(4) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß\nunbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für alle                               Ab s c h n i tt IV\nin der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der\ngleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die                                     Zerlegung\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem\nGewerbekapital abweichen.                                                               § 28\n(5) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer)                               Allgemeines\ngilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.                   Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden\nunterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-\n§ 26                           meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-\nfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.\nFälligkeit                        Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-\nDie Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat            stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat\nist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender-        oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-\nmonats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der             zeitraums von einer Gemeinde in eine andere\nBefugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht,          Gemeinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die\nso ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene            nach § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer\nKalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ab-         unterliegen, sind nicht zu berücksichtigen.\nlauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu\ndem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt                                     § 29\nist der Gemeindebehörde eine Erklärung über die                                 Zerlegungsmaßstab\nBerechnung der Lohnsummensteuer abzugeben. Diese\nErklärung ist eine Steuererkhirung im Sinn der                 (1) Zerlegungsmaßstab ist\nReichsabgabenordnung.                                               1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunter-\nnehmen\ndas Verhältnis, in dem die Summe der in\n§ 27                                        allen Betriebstätten (§ 28) erzielten Betriebs-\nFestsetzung des Steuermeßbetrags                          einnahmen zu den in den Betriebstätten\nder einzelnen Gemeinden erzielten Be-\n(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme                          triebseinnahmen steht;\nwird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer\nbeteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt,                      2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der\nwenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung                     Ziffer 3\ndargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist jeweils                         das Verhältnis, in dem die Summe der\nfestzusetzen                                                           Arbeitslöhne, die an die bei allen Betrieb-\n1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag                     stätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer\nnach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt                    gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen\nwird;                                                      steht, die an die bei den Betriebstätten der\neinzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeit-\n2. für die vor der Antragstellung vollendeten\nnehmer gezahlt worden sind;\nKalendermonate oder Kalendervierteljahre,\nwenn der Antrag vor Ablauf des Rech-                    3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen\nnungsjahrs gestellt wird.                                  zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte\nDabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die                         das in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.\nder Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum                    (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die\ngezahlt hat.                                               Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen,\n(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-           die in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden\nbetrags muß innerhalb der ersten sechs Monate nach         (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)\nAblauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. Der             erzielt oder gezahlt worden sind.\nSteuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch               (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die\nnach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn fest-          Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle\ngestellt wird, daß der Steuerschuldner die Erklärun-       1000 Deutsche Mark abzurunden.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                         575\n§ 30                            (2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nZerlegung bei mehrgcmeindlichen Betriebstälten       zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber\nnach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde\nErstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-     ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche\nmeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag        Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge-\noder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-        meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung\nlegen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und    befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-\nzwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter     wenden.\nBerücksichtigung der durch das Vorhandensein der           (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-\nBetriebstätle erwachsenden Gemeindelasten.              höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so\nsind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die\n§ 31                          nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung        höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-\nsung nach Absatz 2.\nArbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des\n§ 35\n§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:\nZerlegung bei der Lohnsummensteuer\n1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Ver-\ngütungen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) sind     Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\nnicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige   Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der\nVergütungen, soweit sie bei dem einzelnen         Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den\nArbeitnehmer 40 000 Deutsche Mark über-           Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-\nsteigen.                                          sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-\nlegen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt\n2. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristi-\ndas Finanzamt den Zerlegunganteil fest.\nschen Person betrieben werden, sind für die im\nBetrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)\nAbschnitt V\ninsgesamt 10 000 Deutsche Mark jährlich anzu-\nsetzen.                                                Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe\n3. ( gestrichen)\n4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-                                 § 35a\ngen, die an die in der Werkstättenverwaltung         (1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit\nund im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer      sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6\ngezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel       Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,\nerhöhten Betrag anzusetzen.                       der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\ndem Gewerbekapital.\n§  32                            (2) Reisegewerbebetrieb im Sinn dieses Gesetzes\nist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den\n(gestrichen)                      Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh-\nrungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege-\n§ 33                          werbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte\nZerlegung in besonderen Fällen             lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden-\nwaren-Vertriebsausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der Ge-\n(1) Führt die Zerlegung nach §§ 28 bis 31 zu         werbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines ein-\neinem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach         heitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes\neinem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen        Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist\nVerhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerle-       der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe\ngungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuwei-        zu behandeln.\nsen, daß bei der Zerlegung Satz 1 angewendet wor-          (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich\nden ist.                                                der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.\n(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-\nschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-        (4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mit-\nbefrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.           telpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Ge-\nmeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,\nso hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß-\n§ 34\nbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermona-\nKleinbeträge                       ten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.\n(1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nnicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er                            A b s c h n i t t VI\nin voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der\nsich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die      Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids\nGeschäftsleitung im Ausland oder in einem der in                          von Amts wegen\n§ 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb\n§ 35b\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der\nSteuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der            (1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts\nsich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-     wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,\nsichtigenden Betriebstätten befindet.                   wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-","516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nschaftsleuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid                   sicherungsunternehmungen und Bauspar-\ngeändert wird und die Änderung die Höhe des Ge-                       kassen, wenn sie von der Körperschaft-\nwinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts                       steuer befreit sind,\ndes gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung                   e) über die Beschränkung der HinzurEchnung\ndes Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits-                     von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2\nwerts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen                      Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Ver-\nGewerbesteuermcßbeschcid insoweit zu berücksich-                      hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des\ntigen, als sie die Höhe des Cewcrbeertrags oder                       Anlagevermögens,\ndes Gewerbekapitals beeinflußt.\nf) über die Begriffsbestimmung des Waren-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch                    einzelhandelsunternehmens, die für die\nfür den Fall, daß der Gewcrbcsteucrmeßbescheid,                        Zweigstellensteuer (§ 17) und die Zerlegung\nder von Amts wegen durch einen neuen Bescheid                          (§ 29) unterschiedlich sein kann,\nzu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist.                g) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nDer Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids                          zahlungstermine.\nkann zurückgestellt werden, bis die Änderung des\nEinkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer-\n§ 35d\nbescheids oder des Feststellungsbescheids unan-\nfechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen                                     Neufassung\nGewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn                  Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndie Anderung nur geringfügig isl.                           im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes\nund der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-\ngen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nAbschnitt VII                        Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nDurchführung\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n§ 35c\nErmächtigung\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-                                    A b s c h n i tt VIII\nstimmung des Bunclcsnlles                                             Ubergangs- und Schlußvorschriften\n1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes\nRechtsverordnungen zu erlassen                                                      § 36\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                             Zeitlicher Geltungsbereich\nb) über die Ermittlung des Gewerbeertrags               (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nund des Gewerbekapitals,                        erstmals anzuwenden\nc) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,                1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit                     ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-\nder Besteuerung und zur Vermeidung von Un-                      hebungszeitraum 1962,\nbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,                2. bei der Lohnsumn:iensteuer auf Lohnsum-\nd) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-                 men, die nach dem 31. Dezember 1961 ge-\nmeßbetrags und die Zerlegung bei der                        zahlt werden.\nLohnsummensteuer;\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind § 8 Ziff. 3 und\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er-           4 von dem Erhebungszeitraum 1949 an, § 9 Ziff. 1\nlassen                                              Satz 4 von dem Erhebungszeitraum 1957 an anzu-\na) über die sich aus der Aufhebung oder Än-         wenden. § 8 Ziff. 5 und 6 und § 31 Ziff. 3 des Ge-\nderung von Vorschriften dieses Gesetzes         werbesteuergesetzes in den jeweils angewendeten\nergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur        Fassungen sind vom Erhebungszeitraum 1949 an\nWahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-         nicht mehr anzuwenden.\nsteuerung oder zur Beseitigung von Un-\nbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,                                  § 36a\nb) über die Steuerbefreiung von Kranken-                Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden\nanstalten des Bundes, eines Landes, einer                      und Gewerbesteuerbescheiden\nGemeinde oder eines Gemeindeverbands\nsowie von anderen Krankenanstalten, die            (1) Vor dem Inkru.fttreten des Gesetzes zur Ände-\nrung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963\nin besonderem Maß der minderbemittelten\nBevölkerung dienen,                              (Bundesgesetzbl. I S. 563) erlassene, nach dem\n24. Januar 1962 rechtskräftig gewordene Gewerbe-\nc) über die Steuerbefreiung der Einnehmer            steuermeßbescheide für die Erhebungszeiträume\neiner staatlichen Lotterie,                      1949 bis 1961, die auf den Vorschriften des § 8\nd) über die Steuerbefreiung bei bestimmten           Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den\nkleineren Versicherungsvereinen auf Ge-          vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ange-\ngenseitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes     wendeten Fassungen beruhen, sind auf Antrag des\nüber die Beaufsichtigung der privaten Ver-       Steuerpflichtigen zu berichtigen. Sonstige den zu be-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                           577\nrichtigenden Bescheiden zugrunde liegende recht-      auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit zu erstat-\nliche Beurteilungen und tatsächliche Feststellungen   ten, als die Steuerbeträge ohne Anwendung der\nbleiben maßgebend.                                    Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuer-\n(2) Absatz 1 gilt auch für Gewerbesteuermeßbe-     gesetzes in den vor dem 25. Januar 1962 angewen-\nscheide, die vor dem 25. Januar 1962 für die Erhe-    deten Fassungen nicht zu entrichten gewesen wären.\nbungszeiträume 1949 bis 1961 erlassen wurden und      Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963\ngegen die wegen der Anwendung der in Absatz 1         schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu er-\nbezeichneten Vorschriften form- und fristgerecht      klären.\nVerfassungsbeschwerde eingelegt worden ist.                                     § 36 C\n(3) Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeich-                    Lohnsummensteuer\nneten Änderungsgesetzes erlassene Gewerbesteuer-\nmeßbescheide für die Erhebungszeiträume 1949 bis          (1) Gehälter und sonstige für eine Beschäftigung\n1961, die auf den Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6  im Betrieb gewährte Vergütungen im Sinn des § 8\ndes Gewerbesteuergesetzes in den vor dem Inkraft-     Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes in den je-\ntreten des Anderungsgesetzes angewendeten Fas-        weils angewendeten Fassungen gehören für die\nsungen beruhen, sind auf Antrag der hebeberechtig-    Rechnungsjahre 1949 bis 1961 nicht zur Lohnsumme\nten Gemeinde(n) zu berichtigen, wenn die auf den      (§ 24), soweit sie bei der Ermittlung des Gewerbe-\nGewerbesteuermeßbescheiden beruhenden Gewerbe-        ertrags hinzugerechnet sind.\nsteuerbescheide auf Grund des § 79 Abs. 2 des Ge-         (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Gehälter\nsetzes über das Bundesverfassungsgericht vom          und sonstigen Vergütungen bei der Ermittlung des\n12. März 1951 (Bundcsgesctzbl. I S. 243), zuletzt ge- Gewerbeertrags für die Erhebungszeiträume 1949\nändert durch das Gesetz vom 8. September 1961         bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören sie für\n(Bundesgesetzbl. I S. 1665), nicht mehr vollstreckbar die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 zur Lohnsumme.\nsind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fäl-  Die hebeberechtigte Gemeinde kann die Festsetzung\nlen des § 28 ist § 387 Abs. 2 der Reichsabgabenord-   des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme beantra-\nnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der          gen, die sich unter Einbeziehung dieser Gehälter und\nZerlegungsanleil der Gemeinde, die den Antrag nach    sonstigen Vergütungen ergibt (§ 27 Abs. 1). Der An-\nSatz 1 gestellt hat, zu ändern ist. Der neue Zer-     trag ist innerhalb der Rechtsmittelfrist für den Ge-\nlegungsanteil darf den nach der bisherigen Zer-       werbesteuermeßbescheid zu stellen, in .dem die Hin-\nlegung auf die Gemeinde entfallenden Anteil nicht     zurechnung der bezeichneten Gehälter und sonstigen\nübersteigen. Im übrigen bleibt die bisherige Zer-     Vergütungen unterblieben ist.\nlegung unberührt. Ist nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes        (3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in\nzur Anderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. De-      den Fällen des § 36 b. Der Antrag ist innerhalb von\nzember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996) die Fest-      drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Erstat-\nsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Fi-        tung der Gewerbesteuer nach § 36 b Satz 1 oder nach\nnanzamt belassen oder übertragen worden, so kann      rechtskräftiger Feststellung des Erstattungsanspruchs\ndas Finanzamt die Berichtigung des Gewerbesteuer-     zu stellen.\nmeßbescheids nach Satz 1 und die Änderung der\nZerlegung nach den Sätzen 3 bis 5 bis zum Ablauf                                § 36 d\ndes 31. Dezember 1963 von Amts wegen vornehmen.\nZeitlicher Geltungsbereich für das Saarland\n(4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar 1962\nBefand sich bei Ablauf des 5. Juli 1959 die Ge-\nrechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeßbe-\nschäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem\nscheide und Gewerbesteuerbescheide kann nicht mit\nReisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerb-\nder Begründung verlangt werden, daß § 8 Ziff. 5\nlichen Tätigkeit im Saarland, so tritt bei Anwendung\nund 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem\ndes § 36 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 1 bis 3 an die\n25. Januar 1962 angewendeten Fassungen nichtig sei.   Stelle der Erhebungszeiträume 1949 und 1957 jeweils\n(5 Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind       der Erhebungszeitraum 1959/60.\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu\nstellen oder zur Niederschrift zu erklären.                                      § 37\nAnwendung im Land Berlin\n§ 36 b\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nErstattung von Gewerbesteuer                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nNach dem 24. Januar 1962 gezahlte oder beigetrie-   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nbene Beträge für Gewerbesteuer, die in einem vor       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndem 25. Januar 1962 rechtskräftig gewordenen Ge-       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nwerbesteuerbescheid festgesetzt worden sind, sind      Dritten U.ber leitungsgesetzes."]}