{"id":"bgbl1-1963-44-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":44,"date":"1963-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/44#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_44.pdf#page=15","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1963-07-30T00:00:00Z","page":563,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                           563\nGesetz\nzur Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 30. Juli 1963\nDer Bundesta9 hat mit Zustimmung des Bundes-             b) Hinter Ziffer 2 wird folgende Ziffer 2 a einge-\nrntes das folgende Gesetz beschlossen:                            fügt:\n„2 a. die Gewinne eines Einzelunternehmens\nArtikel 1                                        oder einer Personengesellschaft im Sinn\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom                            der Ziffer 2 aus Anteilen an einer Kapi-\n13. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1730) wird                      talgesellschaft im Sinn des § 2 Abs. 2\nwie folgt geändert und ergänzt:                                          Ziff. 2, an der das Einzelunternehmen\noder die Personengesellschaft zu Beginn\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                          des Erhebungszeitraums mindestens zu\neinem Viertel am Grund- oder Stamm-\na) Ziffer 3 erhält folgende Fassung:                                  kapital beteiligt ist, wenn die Gewinn-\n,,3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschaf-                   anteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)\nters, wenn sie beim Empfänger nicht zur                      angesetzt worden sind;\".\nSteuer nach dem Gewerbeertrag heranzu-\nziehen sind;\".                               3. In § 11 Abs. 2 Ziff. 1 werden die Worte „und bei\nKapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1\nb) In Ziffer 4 werden die Worte „sowie Gehälter\nZiff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes\" gestrichen.\nund sonstige Vergütungen jeder Art, die für\neine Beschäftigung der Ehegatten dieser Ge-\n4. In § 12 Abs. 3 wird hinter Ziffer 2 folgende Ziffer\nsellschafter im Betrieb gewährt worden sind\"\ngestrichen.                                          2 a eingefügt:\n,,2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-\nc) Ziffern 5 und 6 werden gestrichen.\nkapital eines Einzelunternehmens oder\n2. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:                          einer Personengesellschaft im Sinn der Zif-\nfer 2 gehörenden Beteiligung an einer Ka-\na) Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt und geändert:                  pitalgesellschaft im Sinn des § 2 Abs. 2\naa) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-                  Ziff. 2, wenn die Beteiligung mindestens\ngefügt:                                                 ein Viertel des Grund- oder Stammkapitals\n,,Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Ver-                beträgt;\".\nbindung mit der Errichtung und Veräuße-     5. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nrung von Eigentumswohnungen Teileigen-\nturn im Sinn des Wohnungseigentums-               ,, (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des\ngesetzes errichtet und veräußert wird und      Rechnungsjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohn-\ndas Gebäude zu mehr als 66 2/s vom Hun-        summensteuer herangezogen worden sind, als Ge-\ndert Wohnzwecken dient.\"                       werbeertrag behandelt, so kann insoweit der\nAntrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrags\nbb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und er-\ninnerhalb der Rechtsmittelfrist für den Gewerbe-\nhält folgende Fassung:\nsteuermeßbescheid gestellt werden, in dem diese\n„Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der          Beträge erstmals als Gewerbeertrag erfaßt wor-\nGrundbesitz ganz oder zum Teil dem              den sind.\"\nGewerbebetrieb eines Gesellschafters oder\nGenossen dient;\".                            6. In § 31 wird Ziffer 3 gestrichen.","564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n7. § 36 erhält folgende Fassung:                               nung mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der\nZerlegungsanteil der Gemeinde, die den Antrag\n,,§ 36\nnach Satz 1 gestellt hat, zu ändern ist. Der neue\nZeitlicher Gcllungsbereich                  Zerlegungsanteil darf den nach der bisherigen\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes            Zerlegung auf die Gemeinde entfallenden Anteil\nist erstmals anzuwenden                                    nicht übersteigen. Im übrigen bleibt die bisherige\nZerlegung unberührt. Ist nach § 5 Abs. 2 des\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Ge-              Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts\nwerbeertrag und dem Gewerbekapital              vorn 27. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996)\nfür den Erhebungszeitraum 1962,                 die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer\n2. bei der Lohnsurnmcnsteuer auf Lohnsum-          dem Finanzamt belassen oder übertragen worden,\nmen, die nach dem 31. Dezember 1961             so kann das Finanzamt die Berichtigung des Ge-\ngezahlt werden.                                 werbesteuerrneßbescheids nach Satz 1 und die\nÄnderung der Zerlegung nach den Sätzen 3 bis 5\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind ~ 8 Ziff. 3            bis zum Ablauf des 31. Dezember 196~ von Amts\nund 4 von dem Erhebungszeitraum 1949 an, § 9               wegen vornehmen.\nZiff. 1 Satz 4 von dem Erhebungszeitraum 1957\nan anzuwenden. § 8 Ziff. 5 und 6 und § 31 Ziff. 3             (4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar 1962\ndes Gewerbesteuergesetzes in den jeweils ange-              rechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeß-\nwendeten Fassungen sind vom Erhebungszeit-                  bescheide und Gewerbesteuerbescheide kann\nraum 1949 an nicht mehr anzuwenden.\"                        nicht mit der Begründung verlangt werden, daß\n§ 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes in\n8. Hinter § 36 werden die folgenden §§ 36 a, 36 b,\nden vor dem 25. Januar 1962 angewendeten\n36 c und 36 d cinqcfügt:\nFassungen nichtig sei.\n,,§ 36 a\n(5) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nBerichtigung von Gewcrbesteuermeßbescheiden               bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich\nund Gewerbesteuerbescheiden                    zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.\n(1) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes vorn 30. Juli                                   § 36 b\n1963 (Bundcsgcsctzbl. I S. 563) erlassene, nach                        Erstattung von Gewerbesteuer\ndem 24. Januar 1962 rechtskräftig gewordene Ge-\nwerbesteuerrneßbescheide für die Erhebungszeit:-               Nach dem 24. Januar 1962 gezahlte oder bei-\nräurne 1949 bis 1961, die auf den Vcrschriften              getriebene Beträge für Gewerbesteuer, die in\ndes § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuer-                    einem vor dem 25. Januar 1962 rechtskräftig\ngesetzes in den vor dem lnkrafttn=~ten des                  gewordenen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt\nÄnderungsgesetzes angewendeten Fassungen                    worden sind, sind auf Antrag des Steuerpflich-\nberuhen, sind auf Antrag des Steuerpflichtigen              tigen insoweit zu erstatten, als die Steuerbeträge\nzu berichtigen. Sonstige den zu berichtigenden              ohne Anwendung der Vorschriften des § 8 Ziff. 5\nBescheiden zugrunde liegende rechtliche Beur-               und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem\nteilungen und tatsächliche Feststellungen blei-             25. Januar 1962 angewendeten Fassungen nicht zu\nben maßgebend.                                              entrichten gewesen wären. Der Antrag ist bis zum\nAblauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu stel-\n(2) Absatz 1 gilt auch für Gewerbesteuerrneß-\nlen oder zur Niederschrift zu erk'lären.\nbescheide, die vor dem 25. Januar 1962 für die\nErhebungszeiträume 1949 bis 1961 erlassen wur-\nden und gegen die wegen der Anwendung der                                          § 36 C\nin Absatz 1 bezeichneten Vorschriften form- und                              Lohnsurnrnensteuer\nfristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt\nworden ist.                                                    (1) Gehälter und sonstige für eine Beschäfti-\ngung irn Betrieb gewährte Vergütungen irn Sinn\n(3) Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1\ndes § 8 Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes\nbezeichneten Änderungsgesetzes er Iassene Ge-\nin den jeweils angewendeten Fassungen gehören\nwerbesteuermeßbescheide für die Erhebungs-\nfür die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 nicht zur\nzeiträume 1949 bis 1961, die auf den Vorschriften\nLohnsumme (§ 24), soweit sie bei der Ermittlung\ndes § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes\ndes Gewerbeertrags hinzugerechnet sind.\nin den vor dem Inkrafttreten des Änderungs-\ngesetzes angewendeten Fassungen beruhen, sind                  (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Gehäl-\nauf Antrag der hebeberechtigten Gemeinde(n) zu             ter und sonstigen Vergütungen bei der Ermittlung\nberichtigen, wenn die auf den Gewerbesteuerrneß-           des Gewerbeertrags für die Erhebungszeiträume\nbescheiden beruhenden Gewerbesteu~rbescheide                1949 bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören\nauf Grund des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das            sie für die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 zur\nBundesverfassungsgericht vorn 12. März 1951                Lohnsumme. Die hebeberechtigte Gemeinde kann\n(Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch         die Festsetzung des Steuerrneßbetrags nach der\ndas Gesetz vorn 8. September 1961 (Bundesgesetz-           Lohnsumme beantragen, die sich unter Einbezie-\nblatt I S. 1665), nicht mehr vollstreckbar sind.           hung dieser Gehälter und sonstigen Vergütungen\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen           ergibt (§ 27 Abs. 1). Der Antrag ist innerhalb der\ndes § 28 ist § 387 Abs. 2 der Reichsabgabenord-            Rechtsmittelfrist für den Gewerbesteuermeßbe-","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                         565\nscheid zu stellen, in dem die Hinzurechnung der        liehen Tätigkeit im Saarland, so tritt bei Anwen-\nbezeichneten Gehälter und sonstigen Vergütungen        dung des § 36 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 1 bis 3\nunterblieben ist.                                       an die Stelle der Erhebungszeiträume 1949 und\n1957 jeweils der Erhebungszeitraum 1959/60.\"\n(3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\nin den Fällen des § 36 b. Der Antrag ist innerhalb                        Artikel 2\nvon drei Monaten nach Eingang des Antrags auf\nErstattung der Gewerbesteuer nach § 36 b Satz 1        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\noder nach rechtskräftiger Feststellung des Erstat-   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntungsanspruchs zu stellen.                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n§ 36 d\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nZeitlicher Geltungsbereich für das Saarland\nBefand sich bei Ablauf des 5. Juli 1959 die Ge-                         Artikel 3\nschäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nReisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerb-      dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}