{"id":"bgbl1-1963-44-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":44,"date":"1963-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/44#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_44.pdf#page=14","order":2,"title":"Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1963-07-30T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["562                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVierzehntes Gesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 30. Juli 1963\nDer Bundestag hat          das  folgende   Gesetz be·-     Antragsberechtigt ist der Unternehmer, der das\nschlossen:                                                    Wasserfahrzeug gebaut oder die Großreparatur\ndurchgeführt hat. Das Vorliegen eines vergütungs-\nArtikel 1\nfähigen Vorgangs der bezeichneten Art ist durch\n§ 16 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der           das Ubergabeprotokoll oder - wenn ein solches\nBekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-                 nicht ausgefertigt wird - durch andere Geschäfts-\ngesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das Drei-         papiere, aus denen sich das Vorliegen des vergü-\nzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergeset-             tungsfähigen Vorgangs ergibt, nachzuweisen. Die\nzes vom 24. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 433),             vorstehenden Voraussetzungen und die Höhe der\nwird wie folgt geändert:                                      Bemessungsgrundlage der Vergütung müssen\n1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 buchmäßig nachgewiesen sein. Unberührt bleibt\nder Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrhänd-\n„Für Wasserfahrzeuge der Zolltarifnummern 89.01            lervergütung und Ausfuhrvergütung,\nbis 89.03 (ausgenommen Sportboote ohne einge-\nbauten Motor und Schlauchboote) wird eine Aus-             a) wenn der Antragsteller einen Gegenstand\nfuhrvergütung von 7 vom Hundert gewährt.\"                      zwecks gewerblicher Verwendung in seinem\nUnternehmen in das Ausland verbracht hat;\n2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Auf Antrag wird für folgende Vorgänge            b) wenn der Lieferer des Antragstellers oder im\neine Ausfuhrvergütung von 3,8 vom Hundert des                  Auftrag des Lieferers ein Dritt.er einen Gegen-\nunberichtigten Entgelts gewährt:                               stand zwecks gewerblicher Verwendung in\ndem Unternehmen des Antragstellers zu des-\n1. für die an einen ausländischen Abneh-             sen Verfügung in das Ausland versendet hat.\"\nmer im Ausland ausgeführte Werklie-\nferung eines in einem Freihafen herge-\nstellten Wasserfahrzeuges der Zolltarif-                         Artikel 2\nnummern 89.01 bis 89.03 (ausgenommen          Die Vorschrift des Artikels 1 ist auf Ausfuhrvor-\nSport.boote ohne eingebauten Motor und     gänge anzuwenden, die nach dem 30. September 1962\nSchlauchboote) sowie für die in einem      bewirkt werden.\nFreihafen an den vorbezeichneten Was-                            Artikel 3\nserfahrzeugen durchgeführte Großrepa-\nratur;                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n2. für die an einen inländischen Abnehmer     des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952\nim Ausland ausgeführte Werklieferung        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\neines in einem Freihafen hergestellten\nSeeschiffs sowie für die in einem Frei-                          Artikel 4\n\"\nhafen an einem    Seeschiff durchgeführte     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nGroßreparatur.                             dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}