{"id":"bgbl1-1963-44-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":44,"date":"1963-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau","law_date":"1963-07-29T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["549\nBundesgesetzblatt\nTeilI\n1963                                      A nsgcgebcn zu Bonn am 2. August 1963                                                                                                 Nr. 44\nTa~                                                                                      l n ha It                                                                              Seite\n29. 7.63       Ge:<;efz zur Förderung der Rationalisierung im SLeinkohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       549\n30. 7. 63      Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        562\n30. 7. 63      Gesetz zur .Änderung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         563\n31. 7. 63       Neufassun9 des Gewerbesteuergesetzes .................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   566\n24. 7.63       Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    578\n27. 7.fi3      V crnn]nung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Speziali-\ntätenregister .................................... -. .................... \" . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        579\n30. 7. 63      Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               580\nGesetz\nzur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau\nVom 29. Juli 1963\nInhaltsverzeichnis\n§                                                                                                 §\nAbschnitt I                                                                                     Abschnitt II\nRationalisierungsverband                                                              steuerliche Maßnahmen zur Rationalisierung\nErrichtung eines Rationalisierungsverbandes                                                            Veräußerungsgewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              30\nAufgaben des Verbandes ......................... .                                                 2   Behandlung der Grund- und Zusatzprämien bei den\nMitglieder ....................................... .                                               3      Steuern vom Einkommen und Ertrag . . . . . . . . . . . . . .                            31\nSelbstverwaltung, Verbandsorgane ................ .                                                4   Steuerfreiheit der Finanzierungshilfe zur Ablösung der\nVermögensabgabe und Kreditgewinnabgabe . . . . . .                                      32\nfiauptsatzung .................................... .                                               5\nUmwandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        33\nVerbandsversammlung ........................... .                                                  6\nUmsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     34\nStimn1recht ...................................... .                                               7\nGesellschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       35\nVerwaltungsrat .................................. .                                                8\nSteuerbefreiung des Rationalisierungsverbandes                                             36\nAufgaben des Verwaltungsrates ................... .                                                9\nVorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10\nAbschnitt III\nAufgaben des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      11\nFinan.zienmgshilfe für die Entrichtung der Vermögens-\nBeitri.i~Je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12\nabgabe und der Kreditgewinnabgabe bei der StiH-\nDHcnllichc Mitld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               13               legung von Steinkohlenbergwerken\nHaushalts- und Wirtschaflsführung des Verbandes . . .                                            14\nAnwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            37\nDarlehen und Bürgschc1fl(,n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      15\nVoraussetzungen für die Gewährung der Finan-\nGrundprämie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            16      zierungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     38\nZusatzprümie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           17    Teilablösung der Vermögensabgabe und der Kredit-\nKonzern-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              18      gewinnabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •         39\nRückzahlung der Pri.imien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    19    Höhe und Aufbringung der Finanzierungshilfe .. , . . .                                     40\nPrämien für Nichtmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      20    Rückzahlung der Finanzierungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . .                         41\nPr~imicn für die Stillegung sonsti9er Anla9en von                                                      Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  42\nMitgliedern und Nichtmitgliedern . . . . . . . . . . . . . . . .                              21\nAuslrnnftspJlicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          22                            Ab s c h n i tt IV\nAufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    23               Ubergangs- und Sch!ußbestimmungen\nVorlüufiqcr Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 24    Betriebszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      43\nOrdnungswid ri{;1,ei Icn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               25    Änderung der Zulegungsve~·ordnung . . . . . . . . . . . . . . .                            44\nHandeln für einen ,rndcrcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       26    Pri:imie für Stillegungen in der Ubert1angszcüt . . . . . . .                              45\nZusti.indigc VcrwcJHun~i:;lwhiiPh~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         27    Anderung des Einkormncnsteucr9esetzes . . . . . . . . . . . .                              46\nVcrletzun9 rJcr Gchcimhallunq~;pflicld . . . . . . . . . . . . . .                               28    Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     47\nWegfall der Aufgaben, /\\uflösung des Verbandes . . . .                                           29    Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  48\nZ 1997 A.","550                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nDer Buncle,c,Lc1~; hat mit Zusl.irnrnung des ßundes-                  (2) Organe des Verbandes sind\nrt1lc::; cL1s ful!J(!JHlt! Cc:sdz hcschlo:_;scn:                             1. die Verbündsversammlung,\nAIJSC:I INITT J\n2. der Verwaltungsrat,\n3. der Vorstand,\nRa i.ionc1 l i<;i(:runqsvcrband\n4. ein nach § 9 Abs. 3 bestellter Ausschuß,\n§ l                                   5. der nach § 22 Abs. 7 zu bildende Ausschuß.\nEirrkhhmg eines RalionaH:c:~(~nm~;§vm bal!lidcs\n§ 5\nZur Sleigt!rung dc!r Wctl.bewerbsfähigkeit des auf\nStein- oder Pechkohle bdrielwncn Bergbaus (Stein-                                          Hauptsatzung\nkohlcnberrJbau), zur Verbesserung seiner Produk-                         (1) Die Hauptsatzung muß Vorschriften enthalten\ntionseinrichtungen und -verfahren und zu seiner An-                   über\npassung an die Absatzmöglichkeiten wird eine                                 1. den Sitz des Verbandes,\nbundesunmittclbäre Körperschaft des öffentlichen\n2. die Einberufung der ordentlichen und\nRechts mit dem Namen „Ralionalisierungsverband\naußerordentlichen Verbandsversammlung\ndes Steinkohlenbergbaus\" errichtet. Der Verband\nund die Vertretung der Mitglieder in der\nentsteht mit dem Inkraftlreten dieses Gesetzes.\nVerbandsversammlung,\n§ 2                                    3. die Zusammensetzung des Verwaltungs-\nrates, das Verfahren bei der Wahl und die\nAufgaben des Verbandes\nAmtszeit seiner Mitglieder,\n(1) Der Verband fördert Maßnahmen der Mit-                                4. die Beschlußfähigkeit und das Verfahren\nglieder, die geeignet sind, nachhaltig die Betriebs-                            bei der Beschlußfassung des Verwaltungs-\naufwendungen je Leistungseinheit der zur Ge-                                    rates,\nwinnung von Stein- oder Pechkohle betriebenen\n5. die Bildung eines Kreditausschusses,\nSehachtanlagen (Steinkohlenbergwerke) zu senken\noder eine Erhöhung dieser Aufwendungen ganz                                  6. die Aufstellung und Führung des Verzeich-\noder teilweise aufzufangen.                                                     nisses der Mitglieder und\n7. die Feststellung des Stimmrechts der Mit-\n(2) Der Verband soll darauf hinwirken, daß\nglieder.\n1. durch Zusammenfassung von Steinkohlen-\nbergwerken, durch Aufschluß der an ein                    (2) Die Hauptsatzung bedarf der Zustimmung des\nSteinkohlenbergwerk angrenzenden Gru-                  Bundesministers für Wirtschaft. Die Hauptsatzung\nbenfelder oder -feldesteile, durch Kauf,               ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nTausch oder Pacht von Grubenfeldern,\ndurch Erwerb von Beteiligungen an Berg-                                          § 6\nwerksgesellschaften oder durch Zusammen-                                Verbandsversammlung\nschluß von Bergwerksgesellschaften wirt-\n(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den\nschafllicher arbeitende Fördereinheiten ge-\nschaffen werden,                                       Mitgliedern des Verbandes. Sie ist ohne Rücksicht\nauf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn\n2. bei endgültiger Einstellung des Betriebes               die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung\n(Stillegung) eines Steinkohlenbergwerks\nrechtzeitig geladen worden sind.\nnachteilige bcr~1baulicbe Auswirkungen auf\nandere Steinkohlenbergwerke durch ge-                     (2) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die\nmeinschaflliche Mc:1ßnahmen der beteili9ten            Verbandsversammlung; er ist nicht stimmberechtigt.\nMitglieder nach Möulichkcit abgewendet                 Die übrigen Vorstandsmitglieder und die Mitglieder\noder ausocglichcn werden.                              des VcrwaJtungsrates dürfen an den Verbandsver-\nsammlungen teilnehmen; sie sind nicht stimm-\n(3) Der Verband ncwührt Darlehen, BürqschaHen\nberechtigt.\nund Pri.i.micn. Sie dürfen nur nach MiJßqabe dieses\nGc:.;cL:c;; gcwülut werden.                                              (3) Die Verbandsversammlung beschließt die\nSatzungen. Sie beschließt ferner über die Aufnahme\n§ 3                             von Darlehen und Anleihen, über sorn:;tige ihr durch\n:r..1j tgHietl1•:r                      dieses Gesetz oder durch Satzung vorbehaltene\nGegenstände sowie über die Entlastung des Ver-\n1' 1il.fJ 1icder cJ::s Verbandes sind P(:fSOl1(:n und Per-\n1\nwaltungsrates und des Vorstandes.\nsoncnlrnnde!s~rscllsdrn [Len, die im Geltungsbereich\n(4) Der Vorsitzende des Vorstandes hat einmal\ndieses Cesctzcs rninde.slens ein Steinkohlenberg-\nwerk beticibcn, de::;sc;n verwcrLbilrc Förderung im\nim Kalenderjahr eine ordentliche Verbandsversamm-\nDurd1schnitt der Jahre 1959 bis rn61 hunderttausend                   lung einzuberufen und diese über die Angelegen-\nTonnen überschrillen hat.                                             heiten des Verbandes zu unterrichten. Er kann nach\nEingang eines Antrages gemäß § 16 Abs. 1 eine\n§ 4                             außerordentliche Verbandsversammlung einberufen,\num die Zustimmung zur Versagung der Grund-\nSelbstverwaltung, Verbandsorgane                       prämie nach § 16 Abs. 3 herbeizuführen. Der Vor-\n(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt                     sitzende des Vorstandes hat eine außerordentliche\nsich eine Ifouptsa tzung.                                             Verbandsversammlung einzuberufen, wenn diese","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                              551\nvon ?v1iLqlicdcrn, c!(:l(:ll :;Urrnrn:n zusamn1en den                                                     § 10\nzc: 1!ni.cn T(:il <r:r i;li1mncn ,ill::1 ]Vlil(Jlieder crreicbcn,\nsd1rifllich :inlc:r /111q<1IH) rJ,,,; Zv,1:cks und der Gründe\n(;,(:,:.: l J l.!\"ll:J L V'/ i'tJ.                                               (1) D2r Vor:::tancl besteht aus mindestens drei und\nhöchstens fünf Personen, die vom Verwaltunqsrat\n!:c:;chlü~,'.: 1 ~ \\vc:1cl::n mil <;t·r tv1d1rl1cil der ab-\nbcstdlt und abberufen VV(~rden. ·Der Verwaltungsrat\nfJCCJ(:1JC:1wn SLimrnt•n !Jclii!\\I, ~;o!('lrt in der Salzung\nbestimmt aus den Mitgliedern des Vorstandes den\nnldtL_; ,rndcLcs iw:;li1nmt i:;L, ~;limnH·n'.Jlcichheit be-\nVorsitzenden; er kann einen oder mehrere Stell-\nd(~utd /\\ !)k•:m un~J-\nvertreter bestellen.\n(2) Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer dem\n§ 7                             Verwaltungsrat angehört.\nSthnmrechl                                (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,\ndie der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.\nJedes Mitglied hat in der Verbandsversammlung                           § 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.\nmindf~stens eine Stimme. Ein Mitglied, dessen ver-\nwertbare Förderung in dem der Verbandsversamm-                                                            § 11\nlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als eine                                             Aufgaben des Vorstandes\nhalbe Million Tonnen beträgt, hat für jede weitere\nangefangene halbe Million Tonnen eine zusätzliche                                (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verban-\nStimme.                                                                       des und entscheidet über alle Maßnahmen, soweit\nkein anderes Verbandsorgan zuständig ist.\n§ 8                                (2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich\nund außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts\nVerwaltungsrat                           anderes bestimmt ist.\n(3) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde Be-\n(1) Der Verwc1ltungsrat besteht aus mindestens\nschlüsse der Verbandsversammlung mitzuteilen.\nsieben und höchstens fünfzehn Mitgliedern, die\ndurch die Verbandsversammlung gewählt werden.                                                              § 12\nWählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder\ndes Verbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung\nBeiträge\noder Gcse1lschc1fl.svcrlrng zur Vertretung eines Mit-                            (1) Der Verband hat die Mittel, die er zur Erfül-\nglieds oder von Vereinigungen von Mitgliedern                                 lung seiner AuJgaben im Rahmen einer ordnungs-\nberechtigt sind. Dem Verwaltungsrat muß aus je-                               mäßigen Haushaltsführung bei sparsamer und wirt-\ndem Revier mindestens eine nach Satz 2 wählbare                               schaftlicher Finanzgebarung benötigt, nach Maßgabe\nPerson angehören.                                                             einer Satzung (Beitragsordnung), die der Zustim-\nmung des Bundesministers für Wirtschaft bedarf,\n(2) Der VerwaHungsrnt wählt aus seiner Mille\ndurch Beiträge seiner Mitglieder aufzubringen.\nmit der l\\1ehrheil der abgegebenen Stimmc~n einen\nVorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.                               (2) Die Beiträge sind nach dem Anteil des einzel-\nEr gibt sich eine Geschäftsordnung.                                           nen Mitglieds an der verwertbaren Fördermenge\nder Steinkohlenbergwerke aller Mitglieder in einem\n(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit\nKalenderjahr zu bemessen. Die Beitragsordnung\nder Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei\nkann eine andere Bemessung vorsehen, wenn und\nStimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden\nsoweit dies ein gerechter Ausgleich unter den Mit-\nden Ausschlag.\ngliedern erfordert.\n§ 9                                 (3) Die  Beiträge werden nach den Vorschrif-\nten des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom\nAufgaben des Verwaltungsrates                        27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) beigetrie-\nben.\n(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende                                                         § 13\nUberwachung der Führung der Geschäfte durch den\nVorstand.                                                                                          OHentliche Mittel\n(2) Der VerwalttmfJSrat entscheidet nach Anhö-                              (1) Der Bund trägt die Hälfte der Mittel, die der\nrung des Kreditausschusses über die Ubernahme                                 Verband zur Gewährung der Grundprämie für die\nvon Büruschalten und die Ccw;ihrung von Darlehen.                             Stillegung eines Steinkohlenbergwerks nach den\n§§ 16 und 20 benötigt; der Verband hat das Vor-\n(3) Der Verwallunusrat kann aus seiner Mille                            liegen der Voraussetzungen für dü~ Zahlung der\neinen P-..us::;chuß bestellen und ihm Befugnisse in                           Grundprämie nachzuweisen.\nPerson<.llSi_;.Chen i\"tbcrtraqen.\n(2) Der Bund kann bei Bedurf auf seinen Anteil\n(4) Der Verwaltunqsrat kc_1nn jederzeit von dem                          Vorschüsse leisten, wenn der Verband das Vor-\nVorstand Bcrich lc) vcirlanwin. Er kann die Unter-                             liegen der Voraussetzungen für die Zahlung von\nlcgc)n des VcrhancL:.', ciw,r:hen.                                             Vorschüssen nach § 16 Abs. 5 oder § 20 nachweist.\n(5) Der Vur~;iL~cmJe de~, Verwaltungsrntes ver-                             (3) \\Verden Prämien oder Vorschüs.se auf Prä-\ntri tl den Vcrbiit,d                              bc:r den Mituliedern des     mien an den Verband zurückgezahlt, so hat er den\nVuJ::Lll,ld:;c.; gericl1Uid1 und crnßer~Jcrichllich.                           Anteil des Bundes unverzüglich zurückzuerstatten.","552                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 14                           Bis zum Inkrafttreten der Satzung finden die Vor-\nHaushalts- und vVirtschaHsfübnmg des Verbandes             schriften der Abschnitte II und III der Reichshaus-\nhaltsordnung entsprechende Anwendung.\n(l) Die Verb<lnclsversummlung stdlt jährlich vor\nBerJinn des IJm,shDltsj<lhr<,s cirn~n Haushaltsplan             (8) Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und\nnach den GntnrLii !1·cn t:i ncr sparsurnen und wirt-         Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichs-\nschalllichen Finun1.g(:bi.lrunu fo~,L Darin sind -- nach     gesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die\nZwcd:.be:slimnrnng und AnsaLL'. getrennt -           alle   Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während\nvoraussichtlichc~n Einnc:h mc,1 und Ausgaben des            des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II\nVerbü.ndcs im kommcrnh·n l raushaHsjahr zu ver-             S. 139) finden auf den Verband keine Anwendung.\nanschla9cn. Der l lat1shdllsplun muß in Einnahmen\nund Am;rJuben ausgeglidwn sein. Das Vermögen                                          § 15\nund die Schulden sind in einer Anl,ige des IIaus-                          Darlehen und BürgschaHcn\nhaHsplancs ncichzuwc~isen Der Von;tand hat der\n(l) Zur Erleichterung der Finanzierung von Maß-\nVcrb,mdsvcrscunm!unrJ den Entwurf des Haushalts-\nplanes rechtzeitig- vorzukqen.                               nahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 oder von\nanderen Maßnahmen, die im Interesse einer Steige-\n(2) Das liaushall:sjc.il1 r isl das Kalenderjahr.        rung der Wettbewerbsfähigkeit des Steinkohlen-\nbergbaus förderungswürdig sind, kann der Verband\n(3) Der H1ushc.lll.spI,rn ist sparsam und wirtschaft-    für Darlehen an Mitglieder Bürgschaften überneh-\nlich auszuführen. Tm l-Im1~;haltsplan nicht veran-           men oder selbst Darlehen an Mitglieder gewähren.\nschli:lgte Mehrausgi.lben bedürfen der Zustimmung\nSatz 1 gilt entsprechend für Unternehmen, an denen\ndes Verwaltunqsratcs. Die Zustimmung darf nur                überwiegend Mitglieder des Verbandes unmittelbar\ndann erteilt werden, wenn der Verbund zu den                 oder mittelbar beteiligt sind.\nAusgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpi1ichtet ist\noder die Verpflichtung zur Erlüllung der gesetzlichen           (2) Der Verband soll für Darlehen, die ein\nAufgu.ben des Verbandes begründet worden ist und             Mitglied zur Finanzierung des Erwerbs einer Be-\nfür die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unab-               rechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von ,\nweisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein            Stein- oder Pechkohle aufnimmt, Bürgschaften über-\nNachtragshaushu.lt u.ufgestellt werden; Absatz l fin-        nehmen, wenn\ndet entsprechende Anwendung. Satz 2 gilt entspre-                     1. der Erwerb eine grundlegende technische\nchend, wenn bis zum Schluß eines Haushaltsjahres                        oder organisatorische Umstellung des\nder Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht                      Grubenbetriebes unter oder über Tage\nfestgestellt ist.                                                       oder eine Erweiterung des Abbaubereichs\n(4) Der Verband darf Darlehen und Anleihen                           eines im Zeitpunkt des Inkra.fttretens die-\nnach Maßgabe des Haushaltsplanes aufoehmen.                             ses Gesetzes betriebenen Steinkohlenberg-\nwerks des Mitglieds ermöglicht und diese\n(5) Der Vorstand hat· über alle Einnahmen und                        Maßnahmen den in § 2 Abs. l bezeichneten\nAusgaben sowie über das Vermögen und die Schul-                         Zwecken dienen,\nden des Verbandes und deren Veränderungen im                         2. der Erwerb vor Ablauf von fünf Jahren\nabgelaufenen Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die                       nach Inkrafttreten dieses Gesetzes voll-\nRechnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft                           zogen ist,\nvorzulegen.\n3. das Mitglied sich gegenüber dem Verband\n(6) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer                        verpflichtet,\noder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die\na) alle Handlungen zu unterlassen, die\nPrüfer werden von dem Bundesminister für Wirt-\ngeeignet sind, eine Umstellung des\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-\nGrubenbetriebes oder eine Erweiterung\nhof bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien aus-\ndes Abbaubereichs im Sinne der Num-\nzuführen, die der Bundesminister für Wirtschaft im\nmer 1 zu beeinträchtigen,\nEinvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erläßt.\nDer Prüfungsbericht ist dem Bundesminister für                           b) bei einem Verstoß gegen die gemäß\nWirtschaft vorzulegen. Die Prüfung des Bundesrech-                          Buchstabe a übernommene Verpflich-\nnungshofs erstreckt sich auf das Vorliegen der Vor-                         tung an den Verband eine Vertrags-\naussetzungen für die Gewährung der Grundprämie                              strafe in Höhe eines Zehntels des\nund von Vorschüssen hierauf nach den § § 16 und 20                          ursprünglichen Bürgschaftsbetrages zu\nsowie für die Rückzahlung der Grundprämie und                               zahlen.\nvon Vorschüssen hierauf nach § 16 Abs. 5, §§ 19                 (3) Der Verband darf Darlehen nach Absatz 1 nur\nund 20; der Bundcsminh,iE!r für Wirtschaft hat dem           bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten\nBundesrcchnung~,hof die Rechnung und den Prü-                dieses Gesetzes gewähren; Entsprechendes gilt für\nfungsbericht vorzulegen.                                     die Ubernahme von Bürgschaften nach den Ab-\n(7) Das Nöhere über die Aufstellung und Aus-              sätzen 1 und 2. Die Laufzeit einer Bürgschaft oder\nführung des Haushu.llsplanes, das Kassen- und Rech-          eines Darlehens darf fünfundzwanzig Jahre nicht\nnungswesen, die Rcchnungt,lcgm1n und die Prüfung             übersteigen.\nder Redrnunq de::-; Verbandes bc::;Ummt eine St.1tzm~g          (4) Der Verband darf nach den Absätzen 1 und 2\n(Finanzordnung) des Verbllndes, die der Zustim-              nur bis zu einem Betrag von insgesamt eineinhalb\nmung des Bundesministers für \\Virlschaft bedarf.             Milliarden Deutsche Mark Darlehen gewähren und","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                          55,3\nBürgschaften ühernd1mcn. Ein Verstoß gegen Satz 1            gewinnung im bisherigen Abbaubereich des still-\nberührt die Rcchtsw i rksa rnl<eil des Rechtsgeschäftes      gelegten Steinkohlenbergwerks nur durch Neu-\nnicht.                                                       aufschluß von der Oberfläche wieder aufgenommen\nwerden wird. Von der Beschränkung der Kohlen-\n§ 16                           gewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 kann für\nGrundpränrie                        einen Teil des bisherigen Abbaubereichs abgesehen\nwerden, wenn dieser Teil an das Grubenfeld eines\n(1) Der Vcrb,md hat für die Stillegung des von\nbenachbarten Steinkohlenbergwerks angrenzt und\neinem Mi lqlicc! betriebenen Steinkohlenbergwerks\nauf 1\\ntrng eine Grundpriimie zu gewiihren, wenn                     a) nicht mehr als zwanzig vom Hundert der\nnach Einstellung der Förderung im bis-\n1. das Mitglied das Steinkohlenbergwerk im                     herigen Abbaubereich noch vorhandenen\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-                 abbauwürdigen       Kohlenvorräte   umfaßt,\nzes betrieben hat,                                         räumlich zusammenhängt und von der\n2. das Mitglied dem Verband die Absicht, das                    Oberfläche durch ebene Flächen abgegrenzt\nSteinkohlenbergwerk stillzulegen, vor dem                  werden kann oder\nBeginn der Stillegung, spätestens jedoch                b) nicht mehr als zwanzig vom Hundert der\nein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes                an der Oberfläche gemessenen Ausdehnung\nangezeigt hat,\ndes bisherigen Abbaubereichs beträgt.\n3. vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkraft-             (3) Die Grundprämie soll mit Zustimmung der\ntreten dieses Gesetzes mit der Stillegung       Verbandsversammlung versagt werden, wenn das\ndes Steinkohlenbergwerks begonnen wor-           Mitglied in dem Revier, in dem das stillgelegte\nden ist,\nSteinkohlenbergwerk liegt, andere Steinkohlen-\n4. die Förderung binnen drei Jahren nach            bergwerke weiterbetreibt, die langfristig weniger\nBeginn der Stillegung eingestellt worden        wirtschaftlich arbeiten als bisher das stillgelegte\nist,                                            Steinkohlenbergwerk.\n5. die Stillegung nicht auf eine Erschöpfung            (4) Die Grundprämie beträgt fünfundzwanzig\nder abbauwürdigen Teile der Lagerstätte         Deutsche Mark je Tonne verwertbare Förderung\nzurückzuführen ist und                          des stillgelegten Steinkohlenbergwerks im Durch-\n6. vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft-          schnitt der Jahre 1959 bis 1961. Im Falle des Ab-\ntreten dieses Gesetzes durch Eintragung          satzes 2 Satz 2 vermindert sich die Grundprämie um\neiner beschrünkten persönlichen Dienst-         den Betrag, der dem Verhältnis der nach Einstellung\nbarkeit zugunsten des Verbandes sicher-         der Förderung noch vorhandenen abbauwürdigen\ngestellt wordQn ist, daß innerhalb eines        Kohlenvorräte in dem gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht\nZeitraumes von acht Jahren nach Einstel-        einbezogenen Teil des Abbaubereichs zu den noch\nlung der Förderung die Kohlengewinnung          vorhandenen abbauwürdigen Kohlenvorräten im\nim bisherigen Abbaubereich des stillgeleg-      gesamten bisherigen Abbaubereich entspricht.\nten Steinkohlenbergwerks nur aufgenom-              (5) Der Verband kann dem Mitglied einen ange-\nmen werden darf und die Schächte des            messenen Vorschuß auf di.e Grundprämie unter dem\nstillgeleg tcn Steinkohlenbergwerks nur als     Vorbehalt der Rückforderung gewähren, wenn die\nFörderschüchtc benutzt werden dür.fen, so-      Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3\nweit es die zusUindige Bergbehörde zum          und 5 gegeben sind, ein Versagungsgrund nach\nSchutze der Oberflüche im öffentlichen          Absatz 3 nicht vorliegt und gewährleistet erscheint,\nInteresse oder aus Gründen der Gruben-           daß binnen sechs Monaten nach Beginn der Still-\nsicherheit anordnet.\nlegung die Förderung eingestellt sein wird und die\nEine Stillegung gilt als begonnen, wenn auf Grund             Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 oder\neines von dem Milglied gcfoßlcn Stillegungs-                  des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen werden. Der Vor-\nbcschlrn:;scs wescntlicbc, auf die Durchführung die-          schuß soll nicht vor Ablauf von drei Monaten nach\nses Beschlusses gerichtete Maßnah:men rechtlicher,            Antragstellung gezahlt ,;verden. Im Falle der Rück-\ntechnischer oder or~Janisatorischer Art getroffen             forderur,g ist der Vorschuß vom Zeitpunkt der Aus-\nworden sind. Abbaubereich ist der durch Gruben-               zahlung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung mit\nbaue au!geschlossene, ausgcrichlcle, vorgerichtete,           sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.\nin Abbau befindliche oder bereits abgebaute Teil                 (6) Der Verband kann in Ausnahmefällen eine\ndes zu dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk ge-              Grundprämie auch dann gewähren, wenn der\nhörenden Grubenfeldes.\nFördertrieb des Steinkohlenbergwerks oder die\n(2) Wird das Stcinkohlcnbcrnwerk auf Grund                 Kohlengewinnung im bisherigen Abbaubereich nicht\neines Pachtvcrtrugcs lwlrie~wn, --so kann von der             völlig eingestelH v1ird (Teilstillegung), im übrigen\nEintragung ejner bc'.~chrünk tcn per:,önlid1cn Dienst-        die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen\nbiukei l nach Ab;:;ab-. l ~;,J ;:.~ 1 Nr. G abgesehen         und die TeilstiUegung so erheblich ist, daß sie nach\nwerden, vn'nn vor Ablauf von fünf JDhrcn nach                 Art, Umfang und V\\1irksamkeit einer Vollstillegung\nJ:1k~cJU;rc,lcn die:~;es Ct!.st:Lzc:_; durch Verfüllun9 von   glcichz1-:achten ist. Ubcr die Cewäbrung der Prämie\nCruncnoaucn üüt?r durch andere tcd1l1isct1e lv1aß-            und ihre Höhe entscheidet der Verb,rnd im Ein-\nnc1hi,1C'.H u ntcr Bc,Idi lu nq der tc,chnischen und wirt-    vernehmen mi.t de:m Bundr::smirüstcr für vVirtschaft.\nschaftlichen IVIögLichkcitcn dc:r /\\n::;richtunv und des         (7) Der Bundesm:nist2r für V-./irtschu:ft VJird er-\nAbbaues sid1er~J(':;icl1i worden ist, dilß die Kohlen-        mi:ichtigt, durch Recbt!:.,verordnung ohne Zustimmung","554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ndes Bundesrates die Frist des Absatzes 1 Satz 1                    4. die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nach-\nNr. 2 um längstens ein Jahr zu verlängern.                             träglich eintreten.\nDie Prämie ist vom Zeitpunkt der Auszahlung bis\n§ 17\nzum Zeitpunkt der Rückzahlung mit sechs vom\nZusatzprämie                       Hundert für das Jahr zu verzinsen.\n(1) Der Verband kann dem Mitglied auf Antrag               (2) Wird dem Mitglied nach Gewährung der\nneben der Grundprämie eine Zusatzprämie ge-                Grundprämie die Herausnahme eines Teiles des\nwähren, wenn                                               bisherigen Abbaubereichs gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2\n1. das Mitglied kein anderes Steinkohlen-         gestattet, so hat das Mitglied den § 16 Abs. 4 Satz 2\nbergwerk betreibt oder                         entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Absatz 1\n2. sichergestellt ist, daß eine Erhöhung von       Satz 2 gilt entsprechend.\nFörderung, Verbrauch oder Absatz von\nKohle aus anderen, von dem Mitglied be-                                     § 20\ntriebenen Steinkohlenbergwerken aus An-                        Prämien für Nichtmitglieder\nlaß der Stillegung entweder nicht eintritt\noder geringer ist als Förderung, Verbrauch        (1) Für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken\noder Absatz von Kohle aus dem stillgeleg-     von Nichtmitgliedern hat eine Satzung des Ver-\nten Steinkohlenbergwerk in dem der An-        bandes die Gewährung von Prämien in entsprechen-\nzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 voran-    der Anwendung der §§ 16 bis 19 mit folgender Maß-\ngegangenen Kalenderjahr.                      gabe vorzusehen:\n(2) Die Zusatzprämie ist zu versagen, wenn das                  1. Prämien dürfen nur für die Stillegung von\nMitglied mitlcls Vereinbarung einem Dritten die                        Steinkohlenbergwerken gewährt werden,\nMöglichkeit verschafft hat, Verbrauch oder Absatz                      die in den dem Beginn der Stillegung vor-\nvon Kohle aus einem von dem Dritten betriebenen                        angegangenen fünf Jahren ohne wesent-\nSteinkohlenbergwerk zu erhöhen.                                        liche Unterbrechung gefördert haben.\n2. Die Grundprämie muß mindestens zehn\n(3) Das Nähere bestimmt eine Satzung des Ver-\nund darf höchstens fünfundzwanzig Deut-\nbu.ndes. Bei der I Whe der Zusatzprümie ist im Falle\nsche Mark betragen.\ndes Absatzes 1 Nr. 2 eine Erhöhung von Förderung,\nVerbru.uch oder Absc1lz zu berücksichtigen. Die               (2) Die Grundprämie darf nicht gewährt werden,\nSatzung soll so uestullel sc!in, daß die Zusatzprämien     wenn das Nichtmitglied mittels Vereinbarung einem\ninsgesamt den Betrag von hundert Millionen                 Dritten, der kein Mitglied des Verbandes ist, die\nDeutsche Mark nicht überr_;tcigen.                         Möglichkeit verschafft hat, Verbrauch oder Absatz\nvon Kohle aus einem von dem Dritten betriebenen\nSteinkohlenbergwerk zu erhöhen.\n§ 18\nKonzern-Klausel                         (3) Die Satzung bedarf der        Zustimmung    des\nBundesministers für Wirtschaft.\nIst das Mitglied, das ein Steinkohlenbergwerk\nstillgelegt hat, ein Konzernunternehmen (§ 15 des\n§ 21\nAktiengesetzes), so gelten bei Anwendung der §§ 16\nund 17 als andere von ihm betriebene Steinkohlen-               Prämien für die Stillegung sonstiger Anlagen\nbergwerke auch diejenigen, die von einem anderen                    von Mitgliedern und Nichtmitgliedern\nKonzernunternehmen desselben Konzerns betrieben              (1) Für die Stillegung von Aufbereitungsanlagen\nwerden.                                                    und Kraftwerken, die mit nur einem Steinkohlen-\n§ 19\nbergwerk in engem räumlichem und betrieblichem\nZusammenhang stehen, sowie für die Stillegung von\nRückzahlung der Prämien                 Brikettfabriken und Kokereien kann eine Satzung\n. (1) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn                 des Verbandes in entsprechender Anwendung des\n1. die Prämie auf Grund unrichtiger, für die      § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 und des § 18\nGewährung wesentlicher Angaben gewährt        die Gewährung von Prdmien vorsehen.\nworden ist,                                      (2) Die Prämien dürfen nur gewährt werden,\n2. das Mitglied die nach § 16 Abs. 1 Satz 1       wenn sich der Empfänger gegenüber dem Verband\nNr. 6 eingetragene Dienstbu.rkeit beeinträch- verpflichtet,\ntigt oder die Beeinträchtigung durch Dritte            1. den Betrieb der stillgelegten Anlage nicht\nermöglicht,\nwiederaufzunehmen und auch nicht einem\n3. vor Abluul von acht Jahren nach Ein-                        Dritten die Wiederaufnahme des Betrie-\nstellung der Förderung die Kohlengewin-                    bes der Anlage zu ermöglichen und eine\nnung wieder aufgenommen wird oder die                      neue Anlage derselben Art nicht zu er-\nSchächte als Förderschächte benutzt werden,                richten und\nes sei denn, daß die zuständige Berg-                  2. bei einem Verstoß gegen die nach Num-\nbehörde es zum Schutze der Oberfläche im                   mer 1 übernommene Verpflichtung an den\nöffentlichen Interesse oder aus Gründen                    Verband eine Vertragsstrafe in Höhe eines\nder Crulwnsicherheit anqeordnet hat oder                   Fünftels der gewährten Prämie zu zahlen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                         555\n(3) Verletzt der Empfänger der Prämie die nach         (9) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 7 sind\nAbsatz 2 Nr. 1 übernommene Verpflichtung, so ist        entsprechend auf Nichtmitglieder anzuwenden, die\ndie Prämie zurückzuzahlen. Die Prämie ist vom           Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 20\nZeitpunkt der Auszahlung bis zum Zeitpunkt der          oder 21 gestellt haben.\nRückzahlung mit sechs vom Hundert für das Jahr zu\nverzinsen.                                                                        § 23\n§ 22                                                Aufsicht\nAuskunftspflicht                      (1) Der Verband unterliegt der Aufsicht des Bun-\n(1) Die Mitglieder müssen auf Verlangen dem         desministers für Wirtschaft.\nVerband Auskünfte erteilen und Unterlagen vor-             (2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Recht-\nlegen, die erforderlich sind, um                        mäßigkeit der Betätigung des Verbandes. Die Auf-\n1. die Voraussetzungen für die Ubernahme        sichtsbehörde kann sich jederzeit über die Ange-\nvon Bürgschaften oder die Gewährung von      legenheiten des Verbandes unterrichten; sie kann\nDarlehen sowie für die Gewährung und         von den Organen des Verbandes mündliche und\ndie Rückzahlung von Prämien und Prä-         schriftliche Berichte fordern, Akten und sonstige\nmienvorschüssen nach den §§ 16 bis 19        Unterlagen einfordern oder einsehen, soweit es zur\nund 21 festzustellen,                        Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.\n2. die Versorgungslage des Marktes mit Kohle       (3) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzungen\nzu beurteilen oder                           des Verwaltungsrates einen Vertreter entsenden.\n3. die Beiträge zu bemessen.                    Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sit-\nzungen unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig\n(2) Die vom V er band beauftragten Personen kön-\neinzuladen.\nnen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken Grund-\nstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der             (4) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und An-\nMitglieder betreten, dort Besichtigungen und Prü-       ordnungen der Verbandsorgane, die geltendes Recht\nfungen vornehmen und Unterlagen einsehen.               verletzen, aufzuheben und zu verlangen, daß Maß-\nnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder\n(3) Bei juristischen Personen und Personenhan-\nAnordnungen getroffen worden sind, rückgängig\ndelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesell-       gemacht werden. Unterlassen Verbandsorgane Be-\nschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berech-      schlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach gel-\ntigten Person2n die Pflichten nach Absatz 1 zu er-      tendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichts-\nfüllen und Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden.           behörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse gefaßt\n(4) Die Pflichten nach Absatz 1 entfa)len, soweit   oder diese Anordnungen getroffen werden.\nVereinigungen der Mitglieder zur Erteilung der             (5) Verletzt ein Organ des Verbandes die ihm ob-\nAuskünfte und zur Uberlassung der Unterlagen be-        liegenden Pflichten und ist dadurch die Erfüllung der\nreit sind.                                              dem Verband durch dieses Gesetz übertragenen Auf-\n(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete  gaben gefährdet oder hat der Vorstand oder der\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,         Verwaltungsrat des Verbandes nicht die in diesem\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in         Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitglie-\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung         dern, so hat die Aufsichtsbehörde einen Beauftrag-\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-       ten zu bestellen, der die Befugnisse des seine Pflich-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem        ten verletzenden oder des mangelhaft besetzten\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.       Verbandsorganes und seines Vorsitzenden ausübt,\n(6) Der Verband hat Auskünfte und Unterlagen\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Ver-\nschriftlich anzufordern. In der Anforderung sind die    bandes erforderlich ist.\nRechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck\n§ 24\nder Anforderung anzugeben und eine angemessene\nFrist zur Erledigung zu bestimmen.                                       Vorläufiger Vorstand\n(7) Uber den Widerspruch gegen die Anforde-            (1) Die  Aufsichtsbehörde bestellt unverzüglich\nrung einer Auskunft oder einer Unterlage entschei-      nach Inkrafttreten die.:;es Gesetzes einen Beauftrag-\ndet abweichend von § 73 Abs. 1 der Verwaltungs-         ten, der die Mitgliede:r des Verbandes zur ersten\ngerichtsordnung ein Ausschuß, der bei dem Verband       Verbandsversammlung· einzuladen hat. Die Bestel-\nzu bilden ist. Der Ausschuß setzt sich aus einem        lung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die\nVorsitzenden, der von der Aufsichtsbehörde be-          erste Verbandsversammlung soll vor Ablauf eines\nstimmt wird, sowie aus zwei weiteren Personen           Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt-\nzusammen, die von der Verbandsversammlung ge-           finden.\nwählt werden. Auf die Mitglieder des Ausschusses            (2) Die erste Verbandsversammlung wählt mit\nfindet § 41 der Zivilprozcßordnung entsprechende        der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den vor-\nAnwendung.                                              läufigen Vorstand und dessen Vorsitzenden. Der\n(8) Weigert sich ein Mitglied, eine Auskunft nach   vorläufige Vorstand besteht aus drei Personen. Er\nAbsatz 1 Nr. 3 zu erteilen oder entsprechende Unter-    tritt bis zur Bestellung des Vorstandes nach § 10\nlagen vorzulegen, so kann der Verband die für die       Abs. 1 an dessen Stelle. Der Vorstand nach § 10\nBeitragsfestsetzung erforderlichen Feststellungen im    Abs. 1 ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten\n\\'\\lege der Schätzung treffen.                          des Gesetzes zu bestellen. Bis zur Wahl des vor-","556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nläufigen Vorstandes tritt der Beauftragte der Auf-          oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde bekanntge-\nsichtsbehörde (Absatz 1) an die Stelle des Vor-             worden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis\nstandes.                                                    bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\n§ 25\ndieser Strafen bestraft.\nOrdnungswidrigkeiten                         (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des        einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nVerbandes oder als Nichtmitglied, das einen Antrag          fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nauf Gewährung von Prämien nach § 20 oder 21 ge-             strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nstellt hat, vorsätzlich oder fahrlässig                     ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts-\n1. eine Auskunft, zu der er nach § 22 Abs. 1       oder Betriebsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\nverpflichtet ist, nicht, nicht richtig, nicht   setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nfristgemäß oder nicht vollständig erteilt,      befugt verwertet.\n2. entgegen § 22 Abs. 1 die erforderlichen             (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nUnterlagen nicht vorlegt oder                   verfolgt.\n3. entgegen § 22 Abs. 2 die Besichtigung von\nGrundstücken, Betriebsanlagen oder Ge-                                     § 29\nschäftsräumen, die Vornahme von Prüfun-             Wegfall derAufgaben, Auflösung des Verbandes\ngen oder die Einsicht von Unterlagen nicht          (1) Die Aufgaben des Verbandes nach § 2 entfal-\ngestaltet.\nlen mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie               dieses Gesetzes.\n1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-          (2) Nach Fortfall der Aufgaben des Verbandes fin-\nbuße bis zu hunderttausend Deutsche             den die Bestimmungen des § 12 mit der Maßgabe\nMark,                                           Anwendung, daß die verwertbare Förderung im\n2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geld-        Durchschnitt des in Absatz 1 genannten Zeitraumes\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche             zugrunde zu legen ist. Der Bundesminister für Wirt-\nMark                                            schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\ngeahndet werden.                                             Zustimmung des Bundesrates für die Zeit nach Fort-\nfall der Aufgaben des Verbandes unter Berücksich-\n§   26                          tigung der Grundsätze der §§ 45 ff. des Bürgerlichen\nHandeln für einen anderen                  Gesetzbuchs Vorschriften über die Auflösung des\nVerbandes, insbesondere über die Abwicklung des\n(1) Die Bußgeldvorschriften des § 25 gelten auch\nVerbandsvermögens zu erlassen.\nfür denjenigen, der als vertretungsberechtigtes\nOrgan einer juristischen Person, als Mitglied eines\nsolchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines\nanderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die                                     ABSCHNITT II\nRechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis be-             Steuerliche Maßnahmen zur Rationalisierung\ngründen sollte, unwirksam ist.\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht                                    § 30\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\nVeräußerungsgewinn\ndes Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh-\nmens eines anderen beauftragt oder von diesem                   (1) Steuerpflichtige, die Wirtschaftsgüter des An-\nausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verantwor-       lagevermögens unter den Voraussetzungen der Ab-\ntung Pflichten zu erfüllen, die § 22 dieses Gesetzes        sätze 2 und 3 veräußert haben, können für die\nauferlegt.                                                   Steuern vom Einkommen und Ertrag in Höhe des bei\nder Veräußerung entstehenden Gewinns\n§  27\n1. bei Wirtschaftsgütern des Bergbauanlage-\nZuständige Verwaltungsbehörde                             vermögens, die im Wirtschaftsjahr der\nVerwaltungsbehörde :m Sinne des § 73 des Ge-                         Veräußerung angezahlt, angeschafft oder\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundes-                         ganz oder teilweise hergestellt worden\nminister für Wirtschaft. Er entscheidet auch über die                    sind, von den Anzahlungen, den Anschaf-\nAbänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen,                          fungskosten, den Herstellungskosten oder\ngerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheids                         den Teilherstellungskosten einen Betrag\n(§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                          absetzen oder\nkeiten).                                                              2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde\nRücklage bilden.\n§  28\nBergbauanlagevermögen ist das dem Steinkohlen-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nbergbaubetrieb eines Unternehmens dienende oder\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein           ihm zu dienen bestimmte Anlagevermögen. Als\nGeschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in sei-          Bergbauanlagevermögen gelten auch Kraftwerke, die\nner Eigenschaft als Mitglied eines Organs oder des          im Zusammenhang mit Steinkohlenbergwerken be-\nKreditausschusses, als Bediensteter oder Beauftrag-          trieben werden, sowie Anteile an einer Kapital-\nter des Verbandes oder als Verwaltungsangehöriger           gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland,","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                         557\nwenn das bei der letzten Veranlagung zur Ver-          gelöst wird. Soweit die Rücklage am Schluß des vier-\nmögensteuer zugrunde gelegte Anlagevermögen             ten Wirtschaftsjahres nach ihrer Bildung nicht auf-\ndieser Kapitalgesellschaft zuzüglich des Werts der      gelöst worden ist, ist sie von dem darauffolgenden\nBeteiligungen im Sinne des § 60 Abs. 1 des Bewer-       Wirtschaftsjahr an jährlich mindestens in Höhe von\ntungsgesetzes zu mindestens zwei Drittel dem Stein-     12,5 vom Hundert des Betrages, mit dem sie am\nkohlenberg bau einschließlich der im Zusammenhang       Schluß des vierten Wirtschaftsjahres nach ihrer Bil-\nmit Steinkohlenbergwerken betriebenen Kraftwerke        dung noch ausgewiesen ist, gewinnerhöhend aufzu-\ndient oder zu dienen bestimmt ist.                      lösen.\n(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn die             (5) Im Falle der Anwendung des Absatzes 1\nveräußerten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens        Satz 1 Nr. 1 und des Absatzes 4 Satz 1 bemessen sich\n1. im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusam-      die Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschrei-\nmenhang mit der Stillegung eines Stein-       bungen nach dem Restwert und der Restnutzungs-\nkohlenbergwerks veräußert worden sind        dauer der Wirtschaftsgüter.\noder                                             (6) Wenn der Steuerpflichtige für Veräußerungs-\n2. bei dem Erwerber einem der folgenden          gewinne Absatz 1 in Anspruch genommen hat, findet\n§ 34 des Einkommensteuergesetzes insoweit keine\nZwecke dienen:\nAnwendung.\na) der Zusammenfassung von Steinkohlen-\nbergwerken,                                                         § 31\nb) der Erweiterung des Grubenfeldes eines           Behandlung der Grund- und Zusatzprämien\nSteinkohlenbergwerks,                          bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag\nc) der Erweiterung oder Verbesserung             (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nseines Kohlenarten- oder Kohlensorten-    ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ein-\nfächers,                                  kommensteuergesetzes ermitteln und für die Stille-\nd) einer wesentlich besseren Ausnutzung       gung eines Steinkohlenbergwerks oder sonstiger\nder Kapazität vor: Steinkohlenberg-       Anlagen eine Prämie nach § 16, 17, 20 oder 21\nwerken sowie von Kokereien oder           oder für die Stillegung eines Steinkohlenbergwerks,\nKraftwerken, die im Zusammenhang          die in der Zeit vom 15. Mai 1962 bis zum Inkraft-\nmit Steinkohlenbergwerken betrieben       treten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist, eine\nwerden oder                               Prämie aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 45\ne) der Schaffung oder Erweiterung einer       oder eine dieser Prämie gleichartige Prämie aus an-\neigenen Kohlengrundlage.                  deren Mitteln erhalten, können in Höhe der Prämie\nSoweit es sich bei den veräußerten Wirt-             1. bei Wirtschaftsgütern des Bergbauanlage-\nschaftsgütern des Anlagevermögens um                    vermögens, die sie im gleichen Wirtschafts-\nAnteile an Kapitalgesellschaften handelt,               jahr angezahlt, angeschafft oder ganz oder\nmüssen die Voraussetzungen des Absat-                   teilweise hergestellt haben, von den An-\nzes 1 Satz 3 vorliegen; das gilt sinngemäß,             zahlungen, den Anschaffungskosten, den\nwenn die veräußerten Wirtschaftsgüter                   Herstellungskosten oder den Teilherstel-\neinen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen.              lungskosten einen Betrag absetzen oder\n(3) Absatz 1 kann außerdem nur angewendet                   2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde\nwerden, wenn                                                      Rücklage bilden.\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn auf Grund        (2) § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 bis 6\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5          findet entsprechende Anwendung.\ndes Einkommensteuergesetzes ermittelt,\n2. die Veräußerung in der Zeit vom 15. Mai                                 § 32\n1962 bis 31. Dezember 1968 erfolgt ist,\nSteuerfreiheit der Finanzierungshilfe\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 der Er-             zur Ablösung der Vermögensabgabe\nwerb der Wirtschaftsgüter der Rationali-                     und Kreditgewinnabgabe\nsierung des Steinkohlenbergbaus im Gel-\nFinanzierungshilfen, die zur Ablösung der Ver-\ntungsbereich dieses Gesetzes dient und\nmögensabgabe und Kreditgewinnabgabe nach den\ndies von dem Bundesminister für Wirt-\n§§ 37 bis 42 gewährt werden, unterliegen nicht den\nschaft im Benehmen mit der von der Lan-\nSteuern vom Einkommen und Ertrag. Wird die\ndesregierung bestimmten Stelle beschei-\nFinanzierungshilfe nach § 41 zurückgezahlt, so darf\nnigt wird.\nder zurückgezahlte Betrag nicht als Betriebsausgabe\n(4) Ist eine Rücklage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2      abgezogen werden.\ngebildet worden, so kann in den auf die Bildung\nfolgenden vier Wirtschaftsjahren bei Wirtschafts-                                 § 33\ngütern des Bcrgbiluanlagevermögens, die in diesen\nUmwandlung\nWirtschaftsjahren angezahlt, angeschafft oder ganz\noder teilweise hergestellt worden sind, von den An-        (1) Wird eine Kapitalgesellschaft, deren bei der\nzahlungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten       letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde\noder Teilherstellungskosten der Betrag abgesetzt        gelegtes Anlagevermögen zuzüglich des Werts der\nwerden, um den die Rücklage gewinnerhöhend auf-         Beteiligungen im Sinne des § 60 Abs. 1 des Bewer-","558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ntungsgesetzes zu mindestens zwei Drittel Bergbau-                 1. der Stillegung von Steinkohlenbergwerken\nanlagevermögen im Sinne des § 30 Abs. 1 Sätze 2                      oder\nund 3 ist, nach den Vorschriften des Ersten Ab-                   2. einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten\nschnitts des Gesetzes über die Umwandlung von                        Zwecke\nKapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerk-       dienen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß außer-\nschaften vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I       dem durch eine von dem Bundesminister für Wirt-\nS. 844) durch Ubertragung ihres Vermögens auf           schaft im Benehmen mit der von der Landesregierung\neinen Gesellschafter umgewandelt, so sind der Ge-       bestimmten Stelle ausgestellte Bescheinigung nach-\nwinn und das Vermögen der umgewandelten Kapi-            gewiesen werden, daß die Umwandlung der Ratio-\ntalgesellschaft und des übernehmenden Gesellschaf-       nalisierung des Steinkohlenbergbaus im Geltungs-\nters so zu ermitteln, als ob bereits in dem Zeitpunkt,   bereich dieses Gesetzes dient.\nfür den die Umwandlungsbilanz aufgestellt worden\nist (Umwandlungsstichtag). das Vermögen der um-             (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Umwand-\ngewandelten Kapitalgesellschaft auf den überneh-         lung einer bergrechtlichen Gewerkschaft entspre-\nmenden Gesellschafter übertragen und die umge-           chend.\nwandelte Kapitalgesellschaft aufgelöst worden wäre.\n§ 34\n(2) Bei der Ermittlung des Gewinns der umgewan-                              Umsatzsteuer\ndelten Kapitalgesellschaft sind die Wirtschaftsgüter\nin der Umwandlungsbilanz mit den Werten anzu-               Von der Umsatzsteuer sind befreit\nsetzen, die sich nach den steuerrechtlichen Vor-            1. Veräußerungen im Sinne des § 30 Abs. 2, wenn\nschriften über die Gewinnermittlung mit Ausnahme                die in § 30 Abs. 3 Nr. 2 und 3 bezeichneten\ndes § 15 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben.                Voraussetzungen erfüllt sind,\nDer übernehmende Gesellschafter ist an diese Werte          2. Stillegungen von Steinkohlenbergwerken und\n(Buchwerte) gebunden. Er kann in Höhe des bei der               sonstigen Anlagen, soweit dafür Prämien nach\nUmwandlung entstehenden Gewinns eine den steu-                   § 16, 17, 20 oder 21 oder eine Finanzierungs-\nerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden; § 30                 hilfe nadJ den §§ 37 bis 42 gezahlt werden,\nAbs. 4 gilt entsprechend. Ist die Summe der Buch-\nwerte der Wirtschaftsgüter der umgewandelten Kapi-          3. Stillegungen von Steinkohlenbergwerken, die\ntalgesellschaft niedriger als der Wert, mit dem die             in der Zeit vom 15. Mai 1962 bis zum Inkraft-\nAnteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft                 treten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind,\nbei dem übernehmenden Ge3ellschafter in einer                   soweit dafür Prämien aus öffentlichen Mitteln\nBilanz auf den Umwandlungsstichtag auszuweisen                  im Sinne des § 45 oder gleichartige Prämien\nwären, so ist in Höhe dieses Unterschiedes, höch-               aus anderen Mitteln gezahlt worden sind,\nstens jedoch in Höhe des Unterschiedes zwischen der        4. die Ubertragung des Vermögens einer Kapi-\nSumme der Buchwerte und der Summe der Teil-                     talgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerk-\nwerte der Wirtschaftsgüter der umgewandelten                    schaft bei einer nach § 33 Abs. 1, 5 und 6\nKapitalgesellschaft, auf der Aktivseite der Bilanz              begünstigten Umwandlung.\ndes übernehmenden Gesellschafters ein Ausgleichs-\nposten einzusetzen. Dieser Ausgleichsposten ist in\n§ 35\nden auf die Umwandlung folgenden zwölf Wirt-\nschaftsjahren in gleichen Jahresbeträgen zu Lasten                            Gesellscbaftsteuer\ndes Gewinns aufzulösen.                                     (1) Gesellschaftsteuer ist nicht zu erheben, soweit\n(3) Der übernehmende Gesellschafter kann für         sie auf Vorgänge entfällt, die durch Maßnahmen\ndie von der umgewandelten Kapitalgesellschaft über-      der in § 30 Abs. 2 bezeichneten Art veranlaßt\nnommenen Wirtschaftsgüter Bewertungsfreiheit,            werden. Voraussetzung ist,\nerhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen in                   1. daß die Maßnahmen in der Zeit vom\nder Höhe und für den Zeitraum geltend machen, wie                   15. Mai 1962 bis 31. Dezember 1968 durch-\ndie umgewandelte Kapitalgesellschaft diese Vergün-                  geführt werden,\nstigungen hätte in Anspruch nehmen können, wenn                  2. daß die Maßnahmen der Rationalisierung\nsie bestehengeblieben wäre.                                         des Steinkohlenbergbaus im Geltungs-\n(4) Führt die Umwandlung zum Erlöschen von                       bereich dieses Gesetzes dienen und\nDarlehensforderungen und Darlehensschulden im                    3. daß dies von dem Bundesminister für Wirt-\nSinne des § 7 c des Einkommensteuergesetzes in                      schaft im Benehmen mit der von der\nden nach dem 31. Dezember 1954 geltenden Fas-                       Landesregierung bestimmten Stelle beschei-\nsungen, so ist § 7 c Abs. 5 des Einkommensteuer-                    nigt wird.\ngesetzes 1961 mit der Maßgabe anzuwenden, daß               (2) Absatz 1 gilt nicht für Vorgänge, bei denen\nder hinzuzurechnende Betrag um 10 vom Hundert           die Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 1969 ent-\nfür jedes seit der Hingabe des Darlehens bis zum        steht.\nUmwandlungsstichtag verstrichene volle Jahr er-\n§ 36\nmäßigt wird.\nSteuerbefreiung des Rationalisierungsverbandes\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur auf Umwand-\nlungen anzuwenden, die in der Zeit vom Inkraft-            Der Rationalisierungsverband des Steinkohlen-\ntreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1965        bergbaus (§ 1) ist von der Körperschaftsteuer, der\nbeschlossen werden und                                   Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                          559\nSeine Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit,          tragung einer beschränkten persönlichen Dienstbar-\nsoweit sie dem Verbandszweck unmittelbar dienen.             keit nach Satz 1 Nr. 4 abgesehen werden, wenn die\nVoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 vorliegen.\nABSCHNITT III                       § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 gelten\nentsprechend.\nFinanzierungshilfe für die Entrichtung\nder Vermögensabgabe und der                       (2) Die Finanzierungshilfe kann versagt werden,\nKreditgewinnabgabe bei der Stillegung                wenn der Antragsteller in dem Revier, in dem das\nvon Steinkohlenbergwerken                    stillgelegte Steinkohlenbergwerk belegen ist, andere\nSteinkohlenbergwerke weiterbetreibt, die langfristig\n§ 37                         weniger wirtschaftlich arbeiten als bisher das still-\nAnwendungsbereich                     gelegte Steinkohlenbergwerk; § 18 findet ent-\n(1) Bei der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks        sprechende Anwendung.\nwird auf Antrag aus öffentlichen Mitteln eine                                         § 39\nFinanzierungshilfe für die Entrichtung der auf die-\nses Steinkohlenbergwerk entfallenden Vermögens-                         Teilablösung der Vermögensabgabe\nabgabe und Kreditgewinnabgabe nach Maßgabe der                             und der Kreditgewinnabgabe\n§§ 38 bis 42 gewährt.                                           (1) Die Teilablösung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) ist\n(2) Der Antrag kann nicht vor dem Beginn der              in Höhe von zwei Dritteln der Vierteljahrsbeträge\nStillegung gestellt werden; § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt          der Vermögensabgabe durchzuführen, die auf das\nentsprechend.                                               stillgelegte Steinkohlenbergwerk entfallen und nach\n§ 38\ndem Zeitpunkt der Antragstellung (§ 37) fällig wer-\nden. Der Ablösungsbetrag :st auf den Zeitpunkt der\nVoraussetzungen für die Gewährung               Antragstellung zu ermitteln.\nder Finanzierungshilfe\n(1) Die Finanzierungshilfe wird gewährt, wenn                (2) Als auf das stillgelegte Steinkohlenbergwerk\nentfallend gilt der Teil des ursprünglichen Viertel-\n1. mit der Stillegung des Steinkohlenberg-         jahrsbetrages der Vermögensabgabe (§ 54 Abs. 1\nwerks bis zum Ablauf von zwei Jahren           der 14. AbgabenDV-LA vom 13. Juni 1955 - Bundes-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes begon-      gesetzbl.I S. 288), der dem Wertanteil des ausschließ-\nnen worden ist,                                lich dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk dienen-\n2. die Förderung nach dem 1. Januar 1960          den Anlagevermögens am gesamten Anlagevermögen\nund spätestens binnen drei Jahren nach         des Abgabepflichtigen entspricht; maßgebend ist\nBeginn der Stillegung eingestellt worden ist,  dabei das der Vermögensabgabe unterliegende Ver-\n3. die Stillegung nicht auf eine Erschöpfung       mögen. In den Fällen der Entflechtung, der Fusion\nder abbauwürdigen Teile der Lagerstätte        und des Erwerbs ist nach Satz 1 mit der Maßgabe\nzurückzuführen ist,                            zu verfahren, daß\n4. vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft-                 1. an die Stelle des ursprünglichen Viertel-\ntreten dieses Gesetzes durch Eintragung                    jahrsbetrages der übernommene Viertel-\neiner beschränkten persönlichen Dienstbar-                  jahrs betrag\nkeit zugunsten des Bundes oder in den                    2. an die Stelle des der Vermögensabgabe\nFällen des § 16 zugunsten des Verbandes                     unterliegenden Vermögens der dem über-\nsichergestellt worden ist, daß innerhalb                    nommenen Vierteljahrsbetrag entsprechende\neines Zeitraumes von acht Jahren nach                       Teil des Vermögens\nEinstellung der Förderung die Kohlen-\ngewinnung im bisherigen Abbaubereich des        treten. Zu dem ausschließlich dem stillgelegten\nstillgelegten Steinkohlenbergwerks nur auf-    Steinkohlenbergwerk dienenden Anlagevermögen im\ngenommen werden darf und die Schächte          Sinne des Satzes 1 gehören auch das Anlagever-\ndes stillgelegten Steinkohlenbergwerks nur     mögen von Aufbereitungsanlagen und Kraftwerken,\nals Förderschächte benutzt werden dürfen,      die nur mit dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk\nsoweit es die zuständige Bergbehörde zum       in engem räumlichem und betrieblichem Zusammen-\nSchutze der Oberfläche im öffentlichen         hang stehen, und das Anlagevermögen von Brikett-\nInteresse oder aus Gründen der Gruben-         fabriken und Kokereien, die bisher ausschließlich\nsicherheit anordnet und                        dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk gedient\nhaben, wenn diese Anlagen ebenfalls stillgelegt\n. 5. eine Teilablösung der Vermögensabgabe\nworden sind.\nund der Kreditgewinnabgabe nach Maß-\ngabe des § 199 des Lastenausgleichsgeset-          (3) Der abzulösende Teil des Vierteljahrsbetrages\nzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I     der Vermögensabgabe wird gesondert festgestellt.\nS. 446), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Für das Feststellungsverfahren gelten die Vorschrif-\nGesetz zur Änderung des Lastenausgleichs-      ten der Reichsabgabenordnung entsprechend.\ngesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nS. 360) und der zu seiner Durchführung er-      eine Abgabeschuld der Kreditgewinnabgabe, die im\ngangenen Rechtsverordnungen durchgeführt        Rahmen des gewerblichen Betriebes entstanden ist,\nwird (§ 39).                                    zu dem das stillgelegte Steinkohlenbergwerk am\nIst das Steinkohlenbergwerk auf Grund eines Pacht-          21. Juni 1948 gehörte. Abweichend von Satz 1 ist\nvertrages betrieben worden, so kann von der Ein-            dem Abgabeschuldner eine Finanzierungshilfe auch","560                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\ndann zu gewähren, wenn er das stillgelegte Stein-            (2) Der Bundesminister für Wirtschaft prüft, ob\nkohlenbergwerk auf Grund einer Entflechtungs-             die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nanordnung ohne Ubcrgang einer Abgabeschuld der            bis 4, Sätze 2 und 3 und Abs. 2 vorliegen und teilt\nKreditgewinnabgabe im Austausch gegen andere             das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister der\nAnlagen übernommen hat, bei denen die Voraus-            Finanzen sowie auf Verlangen auch dem Antrag-\nsetzungen des Satzes 1 gegeben waren.                     steller mit. Der Bundesminister der Finanzen ent-\nscheidet nach Durchführung der Prüfung durch den\n§  40                         Bundesminister für Wirtschaft und nach Durchfüh-\nHöhe und Aufbringung der Finanzierungshilfe          rung der Teilablösung (§ 39 Abs. 1 und 4) über den\n(1) Die Finanzierungshilfe wird in Höhe des           Antrag.\nAblösungsbetrages (§ 39) gewährt. Sind nach dem               (3) Die abzulösenden Teilbeträge an Vermögens-\nBeginn der Stillegung in dem Zeitraum vom 15. Mai         abgabe und Kreditgewinnabgabe, die nach dem\n1962 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Viertel-       Zeitpunkt der Antragstellung fällig werden, können\njahrsbeträge der Vermögensabgabe fällig geworden,         bis zur Entscheidung über den Antrag gestundet\nso ist die Finanzierungshilfe um zwei Drittel dieser      werden. Ist der Ablösungsbetrag im Zeitpunkt der\nVierteljahrsbeträge zu erhöhen, soweit sie auf das        Entscheidung über den Antrag noch nicht entrichtet,\nstillgelegte Steinkohlenbergwerk entfallen (§ 39          so ist er mit der Finanzierungshilfe aufzurechnen.\nAbs. 2); dies gilt -für die Kreditgewinnabgebe ent-\nsprechend.                                                   (4) § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 6 sind ent-\nsprechend auf Personen anzuwenden, die Anträge\n(2) Für die Teilbeträge an Vermögensabgabe und        auf Gewährung der Finanzierungshilfe gestellt\nKreditgewinnabgabe, um die die Finanzierungshilfe         haben; an Stelle des Verbandes tritt der Bundes-\nzu erhöhen ist (Absatz 1 Satz 2), gilt § 39 Abs. 3        minister für Wirtschaft.\nentsprechend.\n§ 41                                                 ABSCHNITT IV\nRückzahlung der Finanzierungshilfe                      Dbergangs- und Schlußbe.stimmungen\n(1) Die Finanzierungshilfe ist in voller Höhe\n§ 43\nzurückzuzahlen, wenn\n1. die Gewährung der Finanzierungshilfe auf                             Betriebszwang\nGrund unrichtiger, für die · Gewährung            Ist zugunsten des Bundes oder des Verbandes eine\nwesentlicher Angaben erfolgt ist,              beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Sinne des\n2. der Antragsteller die Dienstbarkeit nach       § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 eingetragen worden oder\n§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 beeinträchtigt oder   liegt eine Sicherstellung im Sinne des § 16 Abs. 2\ndie Beeinträchtigung durch Dritte ermöglicht   Satz 1 vor, so darf die zuständige Bergbehörde\noder                                           innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren nach\n3. vor Ablauf von acht Jahren nach Einstel-       Einstellung der Förderung die Wiederaufnahme der\nlung der Förderung die Kohlengewinnung         Gewinnung im bisherigen Abbaubereich des still-\nwiederaufgenommen wird oder die Schächte       gelegten Steinkohlenbergwerks oder die Benutzung\nals Förderschächte benutzt werden, es sei      der Schächte des stillgelegten Steinkohlenbergwerks\ndenn, daß die zuständige Bergbehörde es        als Förderschächte nur anordnen, soweit dies zum\nzum Schutze der Oberfläche im öffentlichen     Schutze der Oberfläche im öffentlichen Interesse oder\n_Interesse oder aus Gründen der Gruben-        aus Gründen der Grubensicherheit erforderlich ist.\nsicherheit angeordnet hat.\n§ 44\nDie Finanzierungshilfe ist vom Zeitpunkt der Aus-\nzahlung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung mit                         Änderung der Zulegungsverordnung\nsechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.                 Die Verordnung über die Zulegung von Bergwerks-\n(2) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung,            feldern vom 25. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 345)\nsoweit dem Antragsteller die Herausnahme eines            wird wie folgt geändert:\nTeiles des bisherigen Abbaubereichs gemäß § 16            1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 2 Satz 2 gestattet worden ist.                              ,, (2) Die Zulegung unterbleibt insoweit, als\n(3) Im Falle der Rückzahlung der Finanzierungs-            damit gerechnet werden muß, daß das im fremden\nhilfe bleibt die Ablösung (§ 39) unberührt.                   Felde anstehende Mineral von einem anderen\nbetriebenen oder im Aufschluß befindlichen Berg-\n§  42                              werk ohne die Zulegung ebenso wirtschaftlich\nVerfahren                             oder wirtschaftlicher gewonnen werden wird. Die\n(1) Der Antrag auf Gewährung der Finanzierungs-            Zulegung unterbleibt ferner insoweit, als es sich\nhilfe ist in doppelter Ausfertigung beim Bundes-              um fremde Felder oder Teile fremder Felder\nminister für Wirtschaft zu stE~llen; dieser leitet eine       handelt, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder\nAusfertigung des Antrags dem Bundesminister der               Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der\nFinanzen zu. Der Bundesminister der Finanzen ver-             Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom\nanlaßt die gesonderte Feststellung der für die                29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549) gegen die\nFinanzierungshilfe maßgebenden Teilbeträge an Ver-            Wiederaufnahme der Kohlengewinnung gesichert\nmögensabgabe und Kreditgewinnabgabe (§ 39 Abs. 3              sind.\"\nund 4, § 40 Abs. 2).                                    i 2. § 3 wird aufgehoben.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963                            561\n3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:                        Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung\n,,§ 7 a                                 sowie der Aufbereitung des Minerals die-\n(1) Bei Berechtigun~ien zur Aufsuchung und\nnenden Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nGewinnung von Steinl, ohle oder Pechkohle kann                  mögens über Tage, soweit die Wirt-\nauch der Vorstand des Rationalisierungsverbandes                schaftsgüter\ndes Steinkohlenbergbaus eine Zulegung bean-                        für die Errichtung von neuen Förder-\ntragen. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn der am                  schachtanlagen, auch in Form von An-\nHauptfeld ßerechtigti~ nicht widerspricht.                        schlußschach tanlagen,\n(2) Der Verband hat die Absicht, einen Antrag                  für die Errichtung neuer Schächte sowie\nauf Zulegung zu stellen, dem am Hauptfeld                         die Erweiterung des Grubengebäudes und\nBerechtigten mitzuteilen. In der Mitteilung sind                  den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-\nder Gegenstand des Antrages und die Gründe für                    den Anlagen bedingten Ausbau der\ndie Zulegung anzugeben sowie eine angemessene                     Wasserhaltung       bestehender   Sehacht-\nFrist für die Erklärung des Widerspruchs zu                       anlagen,\nbestimmen.\"                                                       für Rationalisierungsmaßnahmen in der\n§  45                                      Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-\nPrämie für Stillegungen in der Dbergangszeit                     und Abbauförderung, im Streckenvor-\ntrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft,\nIst die Stillegung eines Steinkohlenbergwerks                      Seilfahrt, Wetterführung und Wasser-\nzwischen dem 15. Mai 1962 und dem Inkrafttreten                       haltung sowie in der Aufbereitung,\ndieses Gesetzes eingeleitet worden, so wird aus\nöffentlichen Mitteln eirre Prämie in Höhe von 12,50                   für die Zusammenfassung von mehreren\nDeutsche Mark je Tonne verwertbare Förderung des                      Förderschachtanlagen zu einer einheit-\nstillgelegten Steinkohlenbergwerks im Durchschnitt                    lichen Förderschachtanlage\nder Jahre 1959 bis 1961 nach Maßgabe der Richt-                       und\nlinien über die vorläufige Gewährung von Prämien                      für den Wiederaufschluß stilliegender\nfür die Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom                      Grubenfelder und Feldesteile,\".\n13. Dezember 1962 (Bundesanzeiger 1963 Nr. 13 S. 2)\n2. In Satz 3 wird die Jahreszahl „1964\" durch die\ngewährt. Der Anspruch entfällt, soweit nach diesen            Jahreszahl „ 1968\" ersetzt.\nRichtlinien eine Prämie bereits gewährt worden ist.\n§ 46                                                      § 47\n.Änderung des E:i.nko:mmensteuergesetzes                                Berlin-Klausel\n§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe n des Einkommen-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1961          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundcsgesetzbl. I S. 1253) wird wie folgt geändert:       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n1. Doppelbuchstabe aa erhält folgende Fassung:             verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n,,aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\n, sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nkohlen-, Braunk ohlcn- und Erzbergbaus          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens                                 § 48\nunter Tage und bei bestimmten mit dem\nGrubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem                             Inkrafttreten\nZusammcnhc1n~1 stehenden, der Förderung,           Dieses Gesetz tritt am 1. September 1963 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}