{"id":"bgbl1-1963-43-7","kind":"bgbl1","year":1963,"number":43,"date":"1963-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/43#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-43-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_43.pdf#page=10","order":7,"title":"Verordnung über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 16 des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1963-07-22T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["546                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVerordnung\nüber die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten\nnach§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und§ 16 des Gesetzes über das Kreditwesen\n(Zweite Befreiungsverordnung)\nVom 22. Juli 1963\nAuf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das        § 14 Abs. 1 und § 16 dieses Gesetzes auch dann nicht\nKreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I          mehr anzuzeigen, wenn sie unter den in § 20 Abs. 2\nS. 881) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur          Nr. 4 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen\nUbertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-            an andere inländische juristische Personen des\nverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das           öffentlichen Rechts als Körperschaften gewährt\nKreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I        werden.\nS. 17) wird nach Anhörung der Deutschen Bundes-\nbank verordnet:\n§ 4\n§ 1\nKredite an Einfuhr- und Vorratsstellen sind nach\nKredite an die in § 16 Nr. 7 bis 9 des Gesetzes        § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 16 des Gesetzes über\nüber das Kreditwesen genannten Unternehmen sind           das Kreditwesen nicht mehr anzuzeigen.\nnach dieser Vorschrift nur noch dann anzuzeigen,\nwenn der zugesagte oder in Anspruch genommene\nBetrag fünf vom Hundert des haftenden Eigen-                                       § 5\nkapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher ist        Bereits angezeigte Kredite an die in § 16 des Ge-\nals zwanzigtausend Deutsche Mark.                         setzes über das Kreditwesen genannten Personen\nund Unternehmen sind nach dieser Vorschrift nur\n§2                             noch dann erneut anzuzeigen, wenn .sie um mehr\nals zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten\n(1) Girozentralen und Zentralkassen werden von\nBetrages erhöht werden.\nder Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 16 Nr. 7\nbis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen insoweit\nfreigestellt, als sie Kredite an die ihnen angeschlos-                              § 6\nsenen Sparkassen und Genossenschaften gewähren.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber··\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kredite der         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\nDeutschen Girozentrale an die Girozentralen und           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes\nfür Kredite der Deutschen Genossenschaftskasse an         über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\ndie Zentralkassen.\n§ 3                                                      § 7\nKredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 des Ge-            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver\nsetzes über das Kreditwesen sind nach § 13 Abs. 1,        kündung in Kraft.\nBerlin, den 22. Juli 1963\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKalkstein"]}