{"id":"bgbl1-1963-43-6","kind":"bgbl1","year":1963,"number":43,"date":"1963-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/43#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_43.pdf#page=7","order":6,"title":"Erstattungsverordnung Getreide 1963","law_date":"1963-07-30T00:00:00Z","page":543,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 43 :_ Tag.der Ausgabe: Bonn, den· LAugust 1963                           543\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der VerordnungNr. 19 (Getreide)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinsch'aft\nfür das Getreidewirtschaftsjahr 1963/64\n- Erstattungsverordnung Getreide 1963 -\nVom 30. Juli 1963\nAuf Grund des § 8 des Gesetzes zur Durchführung           (4) Eine Erstattung wird auch gewährt für Waren,\nder Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der            die aus einem aktiven Veredelungsverkehr (§ 48\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli         des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundesgesetz-\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455), geändert durch das       blatt I S. 737) ausgeführt oder zu einem anschließen-\nGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchfüh-         1\nden Veredelungsverkehr abgefertigt werden.\nrung der Verordnung Nr. 19 (Getreide} des Rates\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom\n§2\n19. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 493}, verordnet\ndie Bundesregierung:                                         (1) Erstattungen werden außer in den Fällen des\n§ 1 Abs. 4 nur gewährt, wenn die Waren aus dem\n§ 1                           freien Verkehr des Zollgebietes (§ 2 des Zoll-\n(1} Erstattungen nach Artikel 19 Abs. 2 und Ar-        gesetzes) stammen.\ntikel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 19 werden ge-              (2) Erstattungen für die Lieferung von Waren als\nwährt für die Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außen-        Schiffsbedarf werden ferner nur gewährt für Waren,\nwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 - Bundes-           die an bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 135\ngesetzbl. I ~- 481) von                                   Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Zollordnung\n1. Weichweizen und Mengkorn, Hartweizen,           vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) ·\nRoggen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen,       geliefert oder die zu diesem Zweck von einem\nHirse aller Art und Kal)ariensaat              Schiffsausrüster in einem Freihafen bezogen worden\nnach dritten Ländern,                       sind.\n(3) Erstattungen werden unbeschadet des § 1\n2. Mehl von Weichweizen, Spelz, Mengkorn\nAbs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 nicht gewährt\nund Roggen sowie Grobgrieß und Feingrieß\nfür die Ausfuhr von\nvon Weizen (Weichweizen und Har{weizen)\nnach dritten Ländern,                              1. Waren, für die die Abschöpfung nach den\nVorschriften des Zollrechts erstattet, er-\n3. Saatgetreide von Weichweizen, Roggen,                     lassen oder nicht erhoben worden ist,\nGerste, Hafer und Mais\n2. Waren, die vor der Ausfuhr für die\nnach Mitgliedstaaten und nach dritten\nLändern sowie                                         menschliche Ernährung ungeeignet gemacht\nworden sind,\n4. Waren der Nummern ex 11.01, ex 11.02A,\n11.07, 11.08 A mit Ausnahme ~on Reis-                 3. Waren, die im Rahmen der ~ontingente\nstärke, 11.09 mit Ausnahme von Reiskleber,               nach Artikel 63 des Saarvertrages einge-\n17 .02 B, ex 23.02, ex 23.07 des Gemein-                 führt worden sind,\nsamen Zolltarifs, die in der Anlage zur               4. Waren zur passiven Veredelung (§ 52 des\n· Verordnung Nr. 19 aufgeführt sind,                       Zollgesetzes}, zur Auslandslagerung (§ 56\nnach Mitgliedstaaten und nach · dritten                der Allgemeinen Zollordnung) oder zur\nLändern.                                               Auslandsbeförderung (§ 55 der Allgemei-\n(2) Der Ausfuhr nach dritten Ländern steht gleich                 nen Zollordnung),\ndie Lieferung von Waren als Schiffsbedarf.                        5. Warensendungen im Reingewicht\n(3) Waren, die an ausländische Streitkräfte im                    a) unter 1000 kg bei Waren nach § 1 Abs. 1\nWirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirt-                      Nr. 1 und 2,\nschaftsgesetzes) auf Grund von Verträgen mit amt-                    b) unter 100 kg bei Waren nach § 1 Abs. 1\nlichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert                   Nr. 3 und _4;\nwerden, gelten als in dritte Länder ausgeführt. Mit                  die Mindestmengen gelten nicht für die\nAusnahme von Lieferungen an ausländische Streit-                     Lieferung als Schiffsbedarf.\nkräfte im Land Berlin gelten diese Waren' zugleich\nals von den ausländischen Streitkräften zu ihrer\nausschließlichen Verwendung frei von Eingangs-                                        § 3\nabgaben wieder eingeführt. Mit der Ubergabe gehen            Zuständig für die Gewährung der Erstattungen\ndie Waren in die Zollgutverwendung der Streit-            ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und\nkräfte über.                                              Futtermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle).","544                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§ 4                                  nung Nr. 19/63 der Kommission vom 25. Fe-\nbruar 1963 (Amtsblatt der Europäischen Ge-\n(1) Erslallungen !ür die Ausfuhr nach Mitglied-\nmeinschaften S. 530),\nstaaten werden in der Form der Barerstattung ge-\nwährt. ErslaU1rngslorderung<!n sind 1mverzinslich.                Verordnung Nr. 92 der Kommission der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli\n(2) Erstatlunuen     für die Ausfuhr nach dritten              1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nLändern werden in dPr Form gewährt, daß die ab-                   schaften S. 1906).\nschöpJunusfreie Einfuhr von Getreide genehmigt\nwird. Ist die cmsgeführlc Ware~ aus abschöpfungsbe-        Gelten am Tage der Ausfuhr niedrigere Höchstsätze,\ngünstigtcm Rohstoff unlcr zolldmtlicher lJberwachung       so sind diese anzuwenden.\nhergestellt worden, so wird für dus in der Einfuhr-\n(2) Die Getreidemenge, für dj,,.e die Genehmigung\ngenehmigu n~J bcl'.Pichrwlc Getreide Abschöpfungs-\nzur abschöpfungsfreien Einfuhr erteilt wird, bemißt\nfrciheit nur ü1 der Höhe de'.!' /\\ bscböpfung gewährt,\nsich nach den Sätz_en der Verordnungen Nr. 55, 90,\ndie am Taw~ der Einluhr nach den Vorschriften über\n91 und 92 in der jeweils geltenden Fassung.\ndie Abschüpllmqshcgünsti~1ung für den Rohstoff zu\nerheben wäre, aus dem die ausgeführte Ware her-               (3) Bei Kleie und anderen Rückständen vom\ngestellt worden ist.. Für die abschöpfungsfreie Ein-       Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen\nfuhr wird von der IJinfuhr- und Vorratsstelle eine         von Getreide der Nummer ex 23.02 des Gemein-\nEinfuhrgcnchmi91mg erteilt, in der die Gültigkeits-        samen Zolltarifs wird eine Erstattung nach Absatz 1\ndauer, die· Gctreid(~art und -menge sowie der Um-          oder 2 nur bis zur Höhe der Abschöpfung gewährt,\nfang der Abschöpfungsfreiheil: bestimmt werden.            die für Kleie mit einem Stärkegehalt bis zu 28\n(3) Abweichend von Absutz 2 Satz 1 wird Bar-            vom 1-Iundert erhoben wird.\nerstattung gewährt für\n1. die Ausfuhr von Saatgetreide und Malz,                                      § 6\nsofern ein Antrag auf Barerstattung gestellt\nwird,                                               (1) Eine Erstattung kann außer    i:r;1 den Fällen des\n2. die Ausfuhr von Waren nach § 1 Abs. 1            § 1 Abs. 4 nur beantragen, wer\nNr. 4, die nicht aus einem Grunderzeugnis               1. vor der Ausfuhr eine schriftliche Er-\nhergestellt sind,                                          stattungszusage von der Einfuhr- und Vor-\n3. die Lieferung von Waren als Schiffsbedarf.                 ratsstelle erhalten hat,\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                2. durch eine Ausfuhrbescheinigung nach-\nschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit den                      weist, daß die Waren innerhalb der in der\nBundesministern für Wirtschaft und der Finanzen                      Erstattungszusage bestimmten Frist ausge-\nbestimmen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle für                    führt worden sind, und\ndie Ausfuhr von Getreide aus inländischer Ernte das               3. Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung\nAusschreibungsverfahren nach Artikel 5 der Ver-                      der ausgeführten Waren nachweist; die\nordnung Nr. 90 der Kommission der Europäischen                       Einfuhr- und Vorratsstelle gibt Richtlinien\nWirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli 1962 (Amts-                     für diesen Nachweis im Bundesanzeiger\nblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 1902) an-                   bekannt.\nwendet.\nSind die Waren als Schiffsbedarf an Schiffsausrüster\n(5) In den Fällen des § 1 Abs. 4 wird die Er-           im Freihafen geliefert worden, so kann die Er-\nstattung nur in der Form gewährt, daß die im akti-         stattung nur von dem Schiffsausrüster beantragt\nven Veredelungsverkehr anfallenden Nebenerzeug-            werden, für den die Waren in den Freihafen ver-\nnisse und Abfälle abschöpfungsfrei bleiben.                bracht worden sind.\n§ 5                              (2) Der Antrag auf Auszahlung der Barerstattung\nkann für Lieferungen von Waren als Schiffsbedarf\n(1) Die Barerstattung bemißt sich nach den am           nur innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellung der\n1. November 1962 geltenden Höchstsätzen der                Ausfuhrbescheinigung, im übrigen nur innerhalb\nVerordnung Nr. 55 des Rates der Europäischen        von 60 Tagen nach Ablauf der in der Erstattungs-\nWirtschaftsgemeinschaft vom 30. Juni 1962           zusage für die Ausfuhr bestimmten Frist gestellt\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften          werden. Der Antrag auf Genehmigung der abschöp-\nS. 1583), ergi:inzt durch die Verordnung Nr. 117    fungsfreien Einfuhr kann nur innerhalb von 30 Ta-\ndes Rates vom 24. Juli 1962 (Amtsblatt der          gen nach dem Tage der Ausfuhr gestellt werden.\nEuropäischen Gemeinschaften S. 1957),\n(3) Der Antrag ist bei der Einfuhr- und .Vorrats-\nVerordnung Nr. 90 der Kommission der Euro-          stelle nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli       Dem Antrag sind die Ausfuhrbescheinigung, der\n1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-            Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 und, wenn die Ge-\nschaften S. 1902),                                  nehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr zugesagt\nVerordnung Nr. 91 der Kommission der Euro-          worden ist, der Antrag auf Einfuhrgenehmigung\npäischen \\'\\Tirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli    (Anlage E 3 zur Außenwirtschaftsverordnung vom\n1962 (Amlsblt1tt der EuroptHschen Gemein-           22. August 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 1381) bei-\nschaften S. 1904), ergünzt durch die Verord-        zufügen.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1963                            545\n§ 7                                (5) Bei der Lieferung an ausländische Streitkräfte\n(1) Die Ersl.üttungszusage wird für die B.arerstat-   sind die Waren der zuständigen Zollstelle zu ge-\ntunrJ oder für die Genchmiqung zur abschöpfungs-          stellen und mit dem Antrag anzumelden, die Liefe-\nfreien Einfuhr erteilt. Auf Antrag wird in der Er-        rung an die Streitkräfte zollamtlich zu überwachen.\nstattunqszusd~Je die Hölw des Erstattungssatzes           Die Waren werden dem Antragsteller nach zoll-\nfestgesetzt, soweit in den Verordnungen des Rates         amtlicher Behandlung zur Lieferung an die Streit-\noder der Kommission der Europäischen Wirt-                kräfte überlassen. Die Zollstelle erteilt die Ausfuhr-\nschaftsgemeinschaft c~ine PPstsctzung im voraus           bescheinigung, wenn die Lieferung durch eine nach\nzugelassen ist.                                           vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangs-\nbestätigung der ausländischen Streitkräfte nachge-\n(2) Die Ersta ttlmgszusuge ist bei der Einfuhr- und   wiesen ist.\nVorratsstelle nach vorgeschriebenem Muster zu be-\nantragen.\n§ 9\n§ 8\n(1) Der Anspruch auf Erstattung erlischt für aus-\n(1) Die    Ausfuhrbescheinigung ist nach vorge-        geführte Waren, die von dem Erstattungsberechtig-\nschriebenem Muster zu beantragen. Sie wird von             ten in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nder .Ausgangszollstelle erteilt.                          zurückverbracht werden. Ein für solche Waren be-\n(2) Der Antrag ist bei der Versandzollstelle ein-      reits gezahlter Erstattungsbetrag ist unverzüglich\nzureichen. Gleichzeitig ist die Ausfuhrsendung zur         an die Einfuhr- und Vorratsstelle zurückzuzahlen.\nAusfuhrabfertigung der Versandzollstelle zu ge-            Bei der abschöpfungsfreien Einfuhr ist in diesem\nstellen oder bei ihr anzumelden. Der Ausfuhrschein         Falle die Abschöpfung nachzuentrichten.\noder die Versand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen,            {2) Der Erstattungsberechtigte ist verpflichtet, der\nwenn sie nach d(!n Vorschriften der Außenwirt-             Einfuhr- und Vorratsstelle unverzüglich das Zurück.-\nschaftsverordnung für die Ausfuhr erford<Jrlich sind.     verbringen der ausgeführten VVaren anzuzeigen.\n(3) Die VersandL'ollstelle prüft die Angaben im\nAntrag auf Erteilung der Ausfuhrbescheinigung; die\nZollvorschriften über die Erfassung des Warenver-                                    § 10\nkehrs und die Zollbehandlung gelten sinngemäß.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(4) Die Ausfuhrbescheiniqung für die Lieferung         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nals Schiffsbedarf erteilt abweichend von den Ab-           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur\n::;ülzen 1 bis 3 die von der Oberfinanzdirektion be-       Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des\nstimmte Zollstelle                                        Rates der Europäischen \\Virtschaftsgemeinschaft\n1. bei Lieferungen auf Schiffe, wenn die Lie-     auch im Land Berlin.\nferung durch Vorlage einer Empfangs-\nbestäligung des Bezugsberechtigten nach-                                 § 11\ngewiesen wird,\n2. bei Bezug durch Schiffsausrüster im Frei-         (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1963 in\nhafen, wenn der Bezug glaubhaft gemacht       Kraft und am 30. Juni 1964 außer Kraft.\nwird.                                             (2) Für Ausfuhren, für die Erstattungszusagen vor\nDie Ausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn           dem 1. August 1963 erteilt worden sind, werden\nsie unverzüglich nach Ablauf des Kalendermonats           Erstattungen nach Maßgabe der Erstattungsverord-\nbeantragt wird, in dem die Ware geliefert oder be-        nung Getreide vom 8. März 1963 (Bundesgesetzbl. I\nzogen worden ist. Lieferungen eines Kalendermonats        S. 149), geändert durch die Verordnung zur Ande-\nkönnen in einer Ausfuhrbescheinigung zusammen-            rung der Erstattungsverordnung Getreide vom\ngefaßt werden.                                            25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 441) gewährt.\nBonn, den 30. Juli 1963\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister der Pinanzen\nDr. Dahlgrün"]}