{"id":"bgbl1-1963-43-5","kind":"bgbl1","year":1963,"number":43,"date":"1963-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/43#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_43.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1963-07-29T00:00:00Z","page":541,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1963                            541\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 29. Juli 1963\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des            miensatz, der dem Prämiensparer im Kalender-\nSpar-PrämiengcsE:!l.zcs in der Fässung vom 6. Februar         jahr des Vertragsabschlusses zustand, so verble~bt\n1963 (Bundesgcselzbl. I S. 92) verordnet die Bundes-          es abweichend von § 2 Abs, 1 des Gesetzes hm-\nregierung mit Zuslimmung des Bundesrates:                     sichtlich der bezeichneten Einzahlungen bei dem\nhöheren Prämiensatz.\nArtikel 1                                 (2) Ist der Prämienhöchstbetrag, der dem Prä-\nmiensparer nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zusteht,\nDie Verordnung zur Durchführung des Spar-Prä-              niedriger als der Betrag, der sich bei Anwendung\nmiengesetzes in der Fassung vom 19. April 1960                des maßgeblichen Prämiensatzes (Absatz 1 oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 236) wird wie folgt geändert:           § 2 Abs. 1 des Gesetzes) auf die in Absatz 1\nbezeichneten Einzahlungen ergibt, so erhöht sich\n1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nder Prämienhöchstbetrag auf diesen Betrag; der\n„Bei einer teilweisen Unterbrechung (§ 3 Abs. 1            Höchstbetrag des Kalenderjahrs, in dem der\nSatz 2) sind spätere Einzahlungen insoweit nicht           Prämiensparer den Vertrag abgeschlossen hat,\nprämienbegünstigt, als die vereinbarten Sparra-            darf jedoch nicht überschritten werden.\nten unterbrochen worden sind.\"\n§7a\n2. Hinter § 3. wird folgender neuer § 3 a eingefügt:            Höhe der Prämie bei vor dem 1. Januar 1963\n,,§ 3 a                            abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten\nSparraten in besonderen Fällen\nFestlegungsfrist bei vor dem 1. Januar 1963 abge-\nschlossenen Sparverträgen mit festgelegten Spar-              Ist der Prämienhöchstbetrag, der dem Prämien-\nraten in besonderen Fällen                    sparer für ein Kalenderjahr zusteht, in dem er\nEinzahlungen auf Grund eines vor dem 1. Januar\n(1) Werden laufende Sparraten, die auf Grund            1963 abgeschlossenen Sparvertrags mit festgeleg-\nvon vor dem 1. Januar 1963 abgeschlossenen Ver-            ten Sparraten leistet, infolge einer Änderung der\nträgen nach dem 31. Dezember 1962 geleistet wer-           persönlichen Verhältnisse niedriger als der Be-\nden, auf den Betrag herabgesetzt, den der Prä-             trag, der sich bei Anwendung des maßgeblichen\nmiensparer einzahlen muß, um den ihm nach § 2              Prämiensatzes (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) auf dfo\ndes Gesetzes oder nach § 7 a zustehenden Höchst-           bezeichneten Einzahlungen ergibt, so erhöht sich\nbetrag zu erhalten, so liegt darin keine teilweise         der Prämienhöchstbetrag auf diesen Betrag; der\nUnterbrechung der Einzahlungen im Sinn des                 Höchstbetrag des Kalenderjahrs, in dem der Prä-\n§ 3 Abs. 1 Satz 2; der Prämiensparer kann jedoch           miensparer den Vertrag abgeschlossen hat, darf\nbis zum 31. Dezember 1963 bei dem Kreditinstitut,          jedoch nicht überschritten werden.\"\nan das die Sparbeiträge geleistet werden, bean-\ntragen, daß die Herabsetzung der Sparraten als         4. §   10 Abs. 6 letzter Satz wird gestrichen.\nteilweise Unterbrechung der Einzahlungen behan-\ndelt wird.\n5. § 11 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n(2) Wird der Sparvertrag nach Herabsetzung\n„3. bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\nder Sparraten unterbrochen (§ 3 Abs. 1), so richtet\nim Sinn des § 2 Einzahlungen unterbrochen\nsich die Festlegungsfdst für alle auf Grund des\n(§ 3 Abs. 1) oder herabgesetzt (§ 3 a Abs. 1)\nVertrags geleisteten Sparraten nach § 3 Abs. 3.\"\nwerden.\"\n3. § 7 wird durch folgende neue §§ 7 und 7 a ersetzt:\n6. § 14 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7\n,,§ 14\nHöhe der Prümie bei nach dem 31. Dezember 1962\nabgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten                              Anwendungsbereich\nSparraten in besonderen Fällen                       (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\n(1) Ist der Prämiensatz, der dem Prämiensparer          ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf\nfür ein Kalenderjahr zusteht, in dem er Einzah-            Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von\nlungen auf Grund eines nach dem 31. Dezember               nach dem 31. Dezember 1962 abgeschlossenen\n1962 abgeschlossenen Sparvertrags mit festgeleg-          Verträgen geleistet werden.\nten Sparraten leistet, infolge einer Änderung der              (2) §§ 3 a und 11 Abs. 1 Nr. 3 sind erstmals an-\npersönlichen Verhältnisse niedriger als der Prä-           zuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1962","542                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nEinzahlungen herabgesetzt oder unterbrochen                                 Artikel 2\nwerden.                                                            Anwendung im Land Berlin\n(3) § 7 a ist erstmals auf Sparbeiträge anzu-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1962 gelei-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nstet werden.                                         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-Prämien\n(4) § 10 Abs. 6 ist erstmals auf Prämien anzu-    gesetzes auch im Land Berlin.\nwenden, die das Finanzamt nach dem Tag der\nArtikel 3\nVerkündung der Verordnung zur Anderung der\nVerordnung zur Durchführung des Sp,:,,r-P.rämien-                          Inkrafttreten\ngesetzcs vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver\nS. 541) überweist.\"                                  kiindung in Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1963\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}