{"id":"bgbl1-1963-43-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":43,"date":"1963-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_43.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei Amtshandlungen auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen","law_date":"1963-07-25T00:00:00Z","page":540,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["540                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nArtikel 3                            (2) Bei den an diesem Tage an den Fahrzeugen\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer         verwendeten Prüfplaketten gilt der dort genann~e\nVerkündung in Kraft. Am gleichen Tage treten § 1         Zeitraum nicht für die' Vorführung, sondern für die\nNr. 2 und § 4 Nr. 2 der Sechsten Ausnahmeverord-         Anmeldung zur Hauptuntersuchung. Die entspre-\nnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom          chende Berichtigung der Fahrzeugpapiere darf un-\n17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 450) außer Kraft.    terbleiben.\nBonn, den 25. Juli 1963\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nVerordnung\nüber die Erhebung von Gebühren bei Amtshandlungen\nauf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen\nVom 25. Juli 1963\nAuf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 6 des Personen-                  Gebührenschuld eines anderen kraft Ge-\nbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-                    setzes haftet.\ngesetzbl. I S. 241) wird im Einvernehmen mit dem             (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-\nBundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung          samtschuldner.\ndes Bundesrates verordnet:\n§ 3\n§ 1                              Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland\nhaben, sind von der Zahlung einer Gebühr befreit,\n(1) Für die Erteilung und Versagung von Ge-\nsoweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.\nnehmigungen sowie für sonstige Amtshandlungen\ndes Bundesministers für Verkehr im Auslandsver-\nkehr mit Kraftfahrzeugen auf Grund der §§ 52, 53                                   § 4\ndes Personenbeförderungsgesetzes werden Gebüh-              Die Gebühr wird mit ihrer Festsetzung fällig.\nren von 5 bis 500 DM erhoben.\n(2) Die Gebühr ist nach dem Arbeitsaufwand                                     § 5\nund den Aufwendungen der Behörde sowie nach der            Die Vornahme der gebührenpflichtigen Amts-\nBedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaft-           handlung kann von der Zahlung eines Vorschusses\nlichen Nutzen für den Gebührenschuldner zu be-           oder einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der\nmessen.                                                  voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig\ngemacht werden.\n§ 2\n§ 6\n(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1. wer die Vornahme der Amtshandlung be-          Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nantragt hat,                                   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Per-\n2. wer die Vornahme der Amtshandlung sonst        sonenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nveranlaßt hat,\n§ 7\n3. wer die Zahlung durch eine vor der Be-\nhörde abgegebene oder ihr mitgeteilte             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nErklärung übernommen hat oder für die          kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1963\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}