{"id":"bgbl1-1963-43-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":43,"date":"1963-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/43#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_43.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1963-07-25T00:00:00Z","page":539,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 43 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1963                               539\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)\nVom 25. Juli 1963\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-                         d) In Absatz 6 werden die Worte „eine solche\ngesetzes w ircl mit Zustimmung des Bundesrates ver-                              Plakette nicht oder ist die auf ihr angegebene\nordnet:                                                                          Frist verstrichen\" durch die Worte „keine\ngültige Plakette\" ersetzt.\nArtikel 1\n6. In § 33 Abs. 1 werden die Worte und dabei die\nII\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                          erforderlichen Auflagen machen\" gestrichen.\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) und der Verordnung                     7. § 71 erhält folgende Fassung:\nvom 10. Januar 1963 (Bundcsgesetzbl. I S. 20) wird\nwie folgt geändert:                                                                                 ,,§ 71\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Auf-                               Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen\nlage\" durch die Worte „den Auflagen\" ersetzt.                            Die Genehmigung von Ausnahmen von den\n2. In § 12 Abs. 2 wird nach dem ersten Halbsatz                          Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auf-\nfolgender Halbsatz eingefügt: ,,der Betroffene                        lagen verbunden werden; der Betroffene hat den\nhat den Auflagen nachzukommen\". Der bisherige                         Auflagen nachzukommen.\"\nHalbsatz 2 wird Satz 2; in ihm werden die Worte                    8. Ziffer• 4 Abs. 3 der Anlage VIII erhält folgende\n„insbesondere kann sie\" durch die Worte „Die                         Fassung:\nVerwaltungsbehörde kann\" ersetzt.\n11 (3) Die zuständige Behörde und bei der Zu-\n3. An § 15 a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                        teilung der Prüfplakette der amtlich anerkannte\n,,Für die Führer von Kraftomnibussen im Linien-                      Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahr-\nverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestel-                       zeugverkehr können die Frist für die Haupt-\nlenabstand von nicht mehr als 3 km gilt Satz 1                        untersuchung um höchstens zwei Monate ver-\nnicht, wenn in der Arbeitsschicht Arbeitsunter-                       längern.\"\nbrechungen (z.B. Wendezeiten) enthalten sind,\nderen C3cscnntduuer mindestens ein Sechstel d2r                    9. Ziffer 9 Abs. 1 der Anlage VIII erhält folgende\nvorgesehenen Lenkungszeit betrügt, und wenn                           Fassung:\ndie Dienstpli:inc und die Fahrpläne entsprechend                          ,,(1) Die in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann-\ngestaltet sind; Arbeitsunterbrechungen unter                          ten Fahrzeuge sind mindestens alle drei Monate,\nacht Minuten werden bei der Berechnung der                            die in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten\nGesamtduuer nicht berücksichtigt.\"                                     mindestens alle sechs Monate einer Zwischen-\nuntersuchung zu unterziehen, wobei eine Haupt-\n4. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe m erhält folgende                         untersuchung eine Zwischenuntersuchung er-\nFassung:                                                              setzt.\"\n,,m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sport-\ngeräten oder Tieren für Sportzwecke,\".                     10. In Ziffer 1 der Anlage IX werden die Worte „der\nnächsten Hauptuntersuchung unterzogen\" durch\n5. § 29 wird wie folgt geändert:                                          die Worte „zur nächsten Hauptuntersuchung an-\na) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort vorge-                            gemeldet\", das Wort „Untersuchungsjahr\" je-\nII\nführt\" durch das Wort „angemeldet\" ersetzt.                       weils durch das Wort „Anmeldungsjahr\" und\nDas Wort „nächsten\" wird gestrichen.                              das Wort „Untersuchungsjahre\" durch das Wort\n,,Anmeldungsjahre\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt: ,,Die Plakette wird mit dem Ablauf                11. In Ziffer 4 Satz 2 der Anlage IX wird das Wort\nvon zwei Monaten nach dem angegebenen                             ,,Prüfmonat\" durch das Wort „Anmeldemonat\"\nMonat ungültig.\"                                                  ersetzt.\nIm bisherigen Satz 2 werden die Worte „Die\nPlakette\" durch das Wort „Sie\", im bisheri-                                            Artikel 2\ngen Satz 3 die Zahl „2\" durch die Zahl „3\" er-\nsetzt.                                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nc) In Absatz 5 werden das Wort „Vorführung\"\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\ndurch das Wort „Anmeldung\", die Zahl „2\"                     setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\ndurch die Zahl „3\" und die bisherige Zahl\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und Ar-\n„3\" durch die Zahl „4\" ersetzt. Das Wort                    tikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-\n,,nächsten\" wird gestrichen.\nbiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-\nrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)\n*) Ändert Bundcsgcsctzbl. III 9232-1  in der Fassung der Verordnung\nvom 10. Junuar 1963 (13undeSCJCselzbl. I S. 20).                   auch im Land Berlin."]}