{"id":"bgbl1-1963-42-6","kind":"bgbl1","year":1963,"number":42,"date":"1963-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/42#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_42.pdf#page=30","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen","law_date":"1963-07-23T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["534                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nFreistellung von der Preisbindung erfolgt ist oder                          1. In § 2 tritt jeweils an Stelle des Datums „20.\nWirkung auf ein bestehendes Mietverhältnis hat,                                Juni 1948\" das Datum „ 1. April 1948\".\nund sind daher die Verpflichtungen aus dem Gesetz\n2. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nüber Bindungen für öffentlich geförderte Wohnun-\ngen nicht entstandLm, so ist eine Miete als angemes-                              ,, (5) Neben den sich aus den Absätzen 1 bis 4\nsen t~rhöht ünzusehen, wenn sie die zur Deckung                                ergebenden Beträgen dürfen die Umlagen und\nder laufenden Aufwendungen erforderliche Miete                                 Zuschläge erhoben werden, die nach dem saar-\n(Kostenmiete) nicht übersteigt. Die für die Ermitt-                            ländischen Mietpreisrecht bei dessen Weiter-\nlung der Kostenmiete nach § 3 des Gesetzes über                                geltung zulässig sein würden.\"\nBindunw~n für öffonl.lich geförderte Wohnungen\nmaßgebenden Vorsehrillen sind entsprechend anzu-                                                          § 5\nwenden. § 23 Abs. 5 Sulz 2 der Zweiten Berech-\nnungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundes-                                                  Geltung in Berlin\ngcsctzbl. I S. 1719), zulcl1/.l geändert durch die Ver-                     Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\nordnunu zur Andcrung der Berechnungsverordnun-\ngen vom 19. Dezember 19G2 (ßundesgesetzbl. l S. 738),                                                     § 6\nist nidi I ünzuwenden.\nZeitlicher Geltungsbereich\n§ 4                                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Sie ist für die Dauer eines Jahres\nSonderbestimmungen für das Saarland                             nach der Mietpreisfreigabe anzuwenden und tritt\nDi('se Verordnung gilt im Saarland mit folgenden                      ;wsammen mit § 23 des Ersten Bundesmietengesetzes\nMaßgaben:                                                                außer Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1963\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nVerordnung zur Änderung\nd.er zweiten Berechnungsverordnung\nund der Verordnung über dite Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen 1 )\nVom 23. Juli 1963\nAuf Grund                                                             letzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, ande-\ndes § 73 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-                          rer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über\ngesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)                           die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom\nvom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), geän-                      21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041),\ndert durch § 14 des Gesetzes über die Gewährung\ndes § 12 und des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die\nvon Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960\nGewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 389, 399),\n23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399), zuletzt\ndes § 73 Abs. 5 und des § 105 Abs. 1 Satz 1 Buch-                         geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Ände-\nstaben a, b und d des Zweiten Wohnungsbaugeset-                           rung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer\nzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in der                         wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die\nFassung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I                             Rückerstattung von Baukostenzuschüssen,\nS. 1121), des § 36 Abs. 3 und des § 56 Abs. 1 Buch-                       des § 7 Abs. 1 Buchstaben a, b und d, Abs. 2 des\nstaben a, b und c des G(~setzes Nr. 696, Wohnungs-                       Gesetzes über Bindungen für öffentlich gefördert0\nbaugesetz für das Sac1rland, in der Fassung vom                           Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I\n26. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes                             s. 389, 402)   1\nS.591),\ndes Artikels X § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den\ndes § 48 Abs. 1 Buchstaben a, b und f und Abs. 3                         Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung                            ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni.\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu-                      1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389),\ni) Ändert Bundes,gesetzbl. III 2330-2-2 in der Fassunn der Verordnung. vom 19, Dczember        (Bundc,sqE:setzbl. I S. 738)\nund Bundesgesetzbl. III 402-25 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1962 (Bun desrresetzlJI. S. 185).","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                            535\nverordnet die ßund.::src~Jicnmg mit Zustimmung des                     (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine\nBundcsrn lc~;                                                       Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern\nsowie auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und                 sich die Sätze nach Absatz 2 um 0,25 Deutsche\ndes § 7 Abs. 2 Satz 2 des c;csclzcs über die Gemein-                Mark. Die kleinen Instandhaltungen umfassen\nnützigkeit im Wohnnngswcscn                  Wohnungsgemein-        nur das Beheben kleiner Schäden an den Instal-\nnützigkci lsgcsctz             in der Fassung vom 29. Februar       lationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und\n1940 (Rcichsgcsetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch             Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den\n§ 117 des Zwcilcn Wohnungsbaugesetzes,                              Fenster- und Türverschlüssen sowie den Ver-\nverordnet der Bundesminister für Wohnungswesen,                     schlußvorrichtungen von Fensterläden.\nStädtebau und Raumordnung im Einvernehmen mit                          (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind\ndem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-                     in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. Sie\nminister für Wirtschaft sowie mit Zustimmung des                    dürfen höchstens mit 1,70 Deutsche Mark je\nBundesrates:                                                        Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt\nArtikel I                            werden. Schönheitsreparaturen umfassen nur das\nTapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung\nund Decken, das Streichen der Fußböden, Heiz-\nDie Verordnung über wohnungswirtschaftliche                      körper einschließlich Heizrohre, der Innentüren\nBerechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbau-                          sowie der Fenster und Außentüren von innen.\ngesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO)\n(5) Kosten eigener Instm1dhaltungswerkstätten\nvom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719),2)\nsind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.\"\ng,eändert durch die Verordnung zur Änderung der\nBerechnungsverordnungen vom 19. Dezember 1962                    3. § 30 wird ~vie folgt geändert und ergänzt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 738) wird wie folgt geändert:                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. In § 1 c Abs. 1 und § 48 Nr. 5 wird jeweils nach                         ,, (1) Haben sich die Verwaltungskosten, die\nden Worten „ Verordnung zur Durchführung des                         Betriebskosten oder die Instandhaltungskosten\nGesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-                            auf die Dauer geändert\nnungswesen in der Fassung vom 25. April 1957                                    1. im öffentlich geförderten sozialen\n(Bundesgesetzbl. I S. 406)\" eingefügt: ,, , geändert                               Wohnungsbau nach der Bewilligung\ndurch Artikel V der Verordnung zur Änderung                                        der öffentlichen Mittel gegenüber\nder Berechnungsverordnungen vom 19. Dezember                                       dem bei der Bewilligung auf Grund\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 738) \".                                                der   Wirtschaftlichkeitsberechnung\n2. § 28 erhält folgende Fassung:                                                      zugrunde gelegten Betrag,\n2. im steuerbegünstigten Wohnungs-\n,,§ 28                                             bau nach der Bezugsfertigkeit,\nInstandhaltungskosten                          so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen,\n(1) Inst,rncJhaltungskosten sind die Kosten, die                   die nach diesen Zeitpunkten aufgestellt wer-\nwährend der Nutzungsdau(~r zur Erhaltung des                          den, die geänderten Kosten anzusetzen. Dies\nhestimmungsrntißigen Gebrauchs aufgewendet                            gilt bei einer Erhöhung dieser Kosten nur,\nwerden müssen, um die durch Abnutzung, Alte-                          wenn sie auf Umständen beruht, die der Bau-\nrung und Witlerungseinwirkung entstehenden                           herr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungs-\nbaulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß                         kosten riürfen bis zu der in § 26 Abs. 2 zuge-\nzu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungs-                       lassenen Höhe, die Instandhaltungskosten bis\nkosten dient auch zur Deckung der Kosten von                          zu der in § 28 zugelassenen Höhe ohne Nach-\nInstandsetz~mgen, nicht jedoch der Kosten von                        weis einer Kostenerhöhung angesetzt werden,\nBaumaßnahmen, soweit durch sie Wertverbesse-                          es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall\nrungen vorgenommen werden oder Wohnraum                               unter Berücksichtigung der jeweiligen Ver-\noder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum                           hältnisse nicht angemessen ist. Eine Uber-\nneu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur                       schreitung des für die Verwaltungskosten\nDeckung der Kosten einer Erneuerung von An-                           zugelassenen Satzes ist unter den Voraus-\nlagen und Einrichtungen, für die eine besondere                       setzungen des § 26 Abs. 3 zulässig. Eine Uber-\nAbschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.                           schreitung des für die Instandhaltungskosten\n(2) Die Instandhaltungskosten dürfen höchstens                     zugelassenen Satzes ist nicht zulässig,\"\nmit 3,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-                     b) An Absatz 4 wird der folgende Satz 2 an-\nfläche im Jahr angesetzt werden. Dieser Satz                          gefügt:\nverringert sich, wenn ein eingerichtetes Bad oder                     ,,Für die durch die Wertverbesserungen ent-\neine eingerichtete Dusche fehlt, um 0,35 Deutsche                     stehenden Instandhaltungskosten gilt § , 28\nMark. Der Satz erhöht sich, wenn                                      Abs. 2 entsprechend.\"\n1. eine zentrale Heizungsanlage vorhanden\nist, um 0,30 Deut.sehe Mark,                                             Artikel II\n2. ein Fahrstuhl vorhanden ist, um 0,20\nNeubekanntmachung\nDeutsche Mark,\nDer Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-\n3. eine maschinelle Wascheinrichtung vor-            bau und Raumordnung wird ermächtigt, die Zweite\nhanden ist, um 0,15 Deutsche Mark.               Berechnungsverordnung in der geltenden Fassung\n2) BunrJcsqcsct.zbl. 1fl 2:U0<2-2.                               bekanntzumachen."]}