{"id":"bgbl1-1963-42-5","kind":"bgbl1","year":1963,"number":42,"date":"1963-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/42#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_42.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung über die angemessen erhöhte Miete nach der Mietpreisfreigabe","law_date":"1963-07-25T00:00:00Z","page":532,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["532                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nArtikel III                                         dieser Verordnung bezieht, auch im Saarland. Im\nDiese Verordnnng gilt nicht im Land Berlin.                          übrigen gilt diese Verordnung nicht im Saarland.\nArtikel IV                                                                     Artikel V\n§ 23 a der Altbaumietenverordnung in der vor-                          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ve1\nstehenden Fassung gilt, soweit er sich anf § 21 Abs. 1                 kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1963\nFür den Bundeskanzler\nDc   1  13 ll n cl e r:i m i n i s t c r f ü r Vif o h n u n g s w e s e n ,\nStädtebau und Raumordnu g\nLüclu~\nFür den Bundesminister für 'Wirtschaft\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister für Vvohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nVerordmmg ühe:r die anqemes§,e:n erhöhte Miete nach der Mietprei.sireigabe\nVom 25. Juli 1963\nAuf Grund des § 23 Abs. :3 des Ersten Bundes-\nmietengesetzes vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I\nS. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-\nnmg des Zweiten ·wohnungsbaugesetzes, anderer\nwohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die\nRückerstattung von Baukostenzuschüssen vom\n21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), wird mit:\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nAngemessen erhöhte Miete\nnach. der gebietsweisen Mielpreisfreigabe\nIn dieser Verordnung wird die angemessen er-\nhöhte Miete im Sinne des § 23 Abs. 1 des Ersten Bun-\ndesmietengesetzes bei Mietverhältnissen über Wohn-\nraum bestimmt, bei denen nach ihrem Abschluß die\nMietpreise gemäß §§ 15, 16 und 18 des Zweiten\nBundesmietengesetzes vom 23. Juni 1960 {Bundes-\ngesetzbl. I S. 389) freigegeben worden sind oder frei-\ngegeben werden.\n§2\nAngemessen erhöhte Miete bei Wohnraum,\nder bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig\ngeworden ist\n(1) Bei Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 be-\nzugsfertig geworden ist, ist eine Miete als angemes-\nsen erhöht im Sinne des § 23 Abs: l des Ersten Bun-\ndesmietengesetzes anzusehen, wenn die monatliche\nGrundmiete im Sinne des bis zur Mietpreisfreigabe\ngeltenden Mietpreisrechts einen Betrag nicht über-\nsteigt, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl\nder Quadratmeter der Wohnfläche mit den maßgeb-\nlichen Beträgen aus Absatz 2 ergibt.","Nr. 42 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                                                       533\n(2) Für Absa lz 1 sind folgende Beträge maßgeblich:\nBei Wohnungen\n1\nmit Sammelheizung                           ohne Sammelheizung\n1\nmit Bad      ohne Bad         mit Bad                                    ohne Bad\n1               1             1\nin Cc,mcindcn                                                                              mit                                  mit\nmit\nToilette                               Toilette\nin der                    Toilette  außerhalb\nim Hause   des Hauses\nWohnung\nDM           DM              DM               DM                        DM         DM\n----------·--·----·-------- ------\nunlcr 20 000\nEinwohnern           lwzugsfcrtig\nbis 1918                               1,55         1,25            1,25             1, 15                     1,00       0,75\nvon 1919\nbis 20. 6. 1948                        1,65         1,30            1,30             1,20                      1,05       0,80\nvon 20 000 bis\nunter 100 000        bezugsfertig\nEinwohnern\nbis 1918                               1,75         1,40            1,40             1,25                      1,10       0,85\nvon 1919\nbis 20. 6. 1948                        1,80         1,45            1,45             1,30                      1, 15      0,90\nvon 100 000\nEinwohnern           bczug sferli g\nund mehr\nbis 191B                               1,90         1,55            1,55             1,45                      1,20       0,90\nvon 1919\nbis 20. 6. 1948                        2,00         1,65            1,65             1,50                      1,25       1,00\n1\n(3) Als Bad im Sinne des .Absatzes 2 ist eine Bade-                                 2. für       ~\"'\"\",_,~,,h_,~;,'cL\"'-l'---'-'' Bunkervvohnungen,\neinrichtung mit Wanne in einem besonderen Raum                                           Baracken, V! ohnungen in Behelfsheimen,\nund mit zentralem oder besonderem Warmwasser-                                            Nissenhütten und sonstige behelfsmäßige\nbereiter anzusehen. Hat ein Mieter die Kosten für                                        Unterkünfte sowie für v\\Tohnraum, c1-essen\ndie Schaffung der Badeeinrichtung oder der Sammel-                                       weitere Benutzung aus bauordnungsrecht-\nheizung ganz oder überwiegend getragen, so bleiben                                       lichen Gründen oder auf Grund von Anord-\ndiese Einrichtungen bei der Anwendung des Absat-                                         nungen der \\Vohnungsaufsicht und Woh-\nzes 2 außer Betracht.                                                                    nungspflege vvegen baulicher oder sonstiger\n(4) Für die Berechnung der Wohnfläche gilt § 5\nMängel untersagt ist.\nAbs. 2 des        Zwei Lcn      ßundc:r,rnietengesetzes              ent-\nsprechend.                                                                                                        §3\n(5) Neben den sich c1us den Absätzen 1 bis 4 er-\nAngemessen erhöhte Miete bei Wohnraum,\ngebenden Betrügen dürfen Zuschläge und Betriebs-\nder nach dem 20. Juni 1948 bezugsfortig geworden\nkostenumlagen erhoben werden, die nach den §§ 18\nund mit öffentlichen Mitteln gefördert ist\nbis 22 und 23 bis 29 der Altbaurnietenverordnung\nvom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt                            (1) Bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der                               bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird\nAltbaurrüctenverordmmg vom 25. Juli 1963 (Bundes-                             und für den öffentliche Mittel (§ 3 des Ersten Woh-\ngesetzbl. I S. 529) bei Weitergeltung der Vorschrif-                         nungsbaugesetzes, § 6· des Zweiten Wohnungsbau-\nten zulässig sein würden.                                                     gesetzes) bewilligt worden sind oder bewilligt wer-\n(6) Absätze 1 bis 5 dieses Paragraphen gelten                              den, ist eine Miete als angemessen erhöht im Sinne\nnicht                                                                         des § 23 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes an-\n1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffen-                           zusehen, wenn sie das Entgelt nicht übersteigt, das\nheit den allgemeinen Anforderungen an                              von der zuständigen Stelle nach § 3 Abs. 1 oder 3 des\ngesunde Wohnverhältnisse offensichtlich                             Gesetzes über Bindungen für öffentlich geförderte\nnicht genügt, insbesondere wegen ungenü-                            Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I\ngender Licht- und Luftzufuhr, wegen dauern-                         S. 389, 402) zugelassen oder nach § 3 Abs. 4 des-\nder Feuchtigkeit oder wegen unhygieni-                              selben Gesetzes genehmigt ist.\nscher oder unzureichender sanitärer Einrich-                           (2) Sind die öffentlichen Mittel vor der Miet-\ntungen,                                                             preisfreigabe zurückgezahlt worden, ohne daß eine"]}