{"id":"bgbl1-1963-42-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":42,"date":"1963-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/42#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_42.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung","law_date":"1963-07-25T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                         529\nVerordnung\nzur Änderung der AJtbau:n:d.etenvernrdm:m.n *)\nVom 25. Juli 1963\nAuf Grund des A rtfäPls X § 4 Abs. 1 d<.;S Gesetzes                          des Zweiten Vvohnungsbaugesetzes,\nüber den J\\bbi.lu der VJolmungszwangswirtschaft                                 anderer wohnun~Jsbaurechtlicher Vor-\nund über ein sozlalc~s Miet- und Wohnrecht vom                                  schriften und über die Rückerstattung\n23. Juni 19G0 (Bundesq<~sei.zbl. I S. 389) verordnet die                        von Baukostenzuschüssen, geschaffen\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                 worden ist;\n2. wenn der Wohnraum ohne öffentliche\nArtikel I                                          Mittel im Sinne des § 3 des Ersten\nDie AHbaumiclcnverordnung vom 23. Juli 1958                                  Wohnungsbaugesetzes geschaffen wor-\n(Bundcsgcsclzbl. I S. 549), geändert durch Artikel IX                           den ist, für ihn aber auf Grund eines\ndes Gesetzes über den Abbuu der Wohnungszwangs-                                 gemäß § 8 des Ersten Wohnungsbau-\nwirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-                                gesetzes ergangenen Landesgesetzes\nrecht, wird wie folgt geändert und ergänzt:                                     oder entsprechender Vorschriften der\nLänder oder Gemeinden eine Ermäßi-\n1. § 2 crhi.ill folgende Fassung:\ngung oder ein Erlaß der Grundsteuer\n,,§ 2                                      (Grundsteuervergünstigung) in An-\nPrcisrcchUich zulässige Miete                                  spruch genommen oder, soweit es sich\num Arbeiterwohnstätten handelt, eine\n(1) Für preisgebundenen Wohnraum ist die\nGrundsteuerbeihilfe gewährt wird und\nMiete preisrcchllich zulässig, die sich aus der\nStichtagsmiete (§ 5) und den in dieser Verord-                             a) wenn die Kostenmiete infolge Be-\nnung genannten Mieterhöhungen und -herab-                                      rufung des Mieters gemäß § 7 des\nsetzungen sowie unter Berücksichtigung der                                     Zweiten Bundesmietengesetzes in\nVorschriften des Ersten Bundesmietengesetzes                                   Verbindung mit § 45 des Ersten\nvom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458), zu-                              Wohnungsbaugesetzes verbindlich\nletzt gedndert durch das Gesetz zur Anderung                                   ist oder\ndes Zweiten ·wohnbaugesetzes, anderer woh-                                 b) wenn es sich um Wohnraum im\nnungsbaurecht.licher Vorschriften und über die                                 Sinne von § 9 des Zweiten Bundes-\nRückerstattung von Baukostenzuschüssen vom                                     mietengesetzes handelt.\n21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041.), und der\n(3) Die Preisvorschriften finden auf die Ver-\nVorschriften des Zweiten Bundesmietengesetzes\nmietung des in den Absätzen 1 und 2 bezeich-\nvom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389) er-\nneten Wohnraums keine Anwendung,\ngibt.\n(2) Die Uberschreitung der preisrecht.lich zu-                      1. wenn mehr als die Hälfte der Wohn-\nfläche einer Wohnung oder eines selb-\nlässigen Miele ist unzulässig, soweit nicht nach\nständig vermieteten Teils einer Woh-\n§ 3 des Ersten Bundesmietengesetzes, § 6 Abs. 2\nnung anderen als Wohnzwecken dient\ndes Zweiten Bundesmietengesetzes eine höhere\nMiete als genehmigt gilt. Eine Uberschreitung                             (§ 2 Abs. 2 und § 4 des Geschäftsraum-\nliegt auch dann vor, wenn die Leistung des Ver-                           mietengesetzes vom 25. Juni 1952 -\nmieters ohne angemessene Senkung der Miete                                Bundesgesetzbl. I S. 338 - , zuletzt ge-\nvermindert oder die Miete in anderer Weise                                ändert durch Artikel IV des Gesetzes\nüber den Abbau der Wohnungszwangs-\nmittelbar erhöht wird.\"\nwirtschaft und über ein soziales Miet-\n2. § 3 Abs. 2 und 3 erhlilt folgende Fassung:                                und Wohnrecht);\n,, (2) Die Vermietung von Wohnraum, der in der                      2. wenn mit dem Wohnraum wegen seines\nZeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember                               räumlichen oder wirtschaftlichen Zusam-\n1949 bezugsfertig geworden ist, unterliegt den                            menhangs zugleich Geschäftsraum oder\nPreisvorschrHten (§§ 6, 7, 9 des Zweiten Bundes-                          ein gewerblich genutztes unbebautes\nmietengesetzes, § 11 des Ersten Bundesmieten-                             Grundstück vermietet ist, auch wenn\ngesetzes),                                                                diese Voraussetzungen nachträglich\n1. wenn der Wohnraum mit öffentlichen                           wegfallen (§§ 3, 4 des Geschäftsraum-\nMifü~ln im Sinne des § 3 des Ersten                          mietengesetzes).\"\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I           3. § 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nS. 1047), zuletzt geändert durch Arti-              ,,Miete im Sinne dieser Verordnung ist das Eii.t-\nkel IV des Gesetzes zur Anderung                    gelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohn-\n•) Anderl Bundcs\\Jcsclzbl. III 402-21.                                raum auf Grund von Mietverträgen od~r ähnli-","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nchen Nu lzun~Jsverhi:iltnissen einschließlich von                     schaffen worden ist, darf die Miete nach Maß-\nUmlc1gcn und Zuschlügen sowie von Vergütun-                           gabe der §§ 6, 8 und 9 des Zweiten Bundesmie-\ngen, soweit sie nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, §§ 33, 39                     tengesetzes in Verbindung mit § 30 a Abs. 1 des\nzulüssi g sind.\"                                                      Ersten Wohnungsbaugesetzes um 0,10 DM und\nin Verbindung mit § 30 b des Ersten Wohnungs-\n4. § 8 Abs. 2 Si:Jlz 2 crhült folgende Fassung:                          baugesetzes bis zu weiteren 0,10 DM je Quadrat-\n,,Für Wohnnrnm, der nicht dem Zweiten Woh-                            meter Wohnfläche im Monat erhöht werden.\"\nnunqslJaugcsdz in der Fassung vom 1. August\n1961 (Bundcsgcsel.zbl. I S. 1121) unterliegt, sind                 9. In § 21 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndie Hegri{ fsbc~;timnnm~Jcn, die in § 2 der Ersten                       ,, (2) Treten bei Wohnraum, der in der Zeit\nBnechmmg1,vcrordmm~J vorn 20. November 1950/                          vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949\n17. Oktober 1957 (BundeSfJCsetzbl. 1950 S. 7.53/                      bezugsfertig geworden und mit öffentlichen Mit-\n1957 I S. 1719) in der Passung der Verordnung                         teln im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbau-\nzur Andcrung der Bcn~dmungsverordnungen                               gesetzes geschaffen worden ist, sonstige Grund-\nvom 19. Dcz(~rnber 19G2 (Bundesgesetzbl. I S. 738)                    steuermehrbelastungen ein, die der Vermieter\nenlhaltcn sind, anzuwenden.\"                                          nicht zu vertreten hat, so darf der Mehrbetrag\nvom Eintritt der Mehrbelastung ab umgelegt\n5. § 13 erhüll. folgende Fassung:                                        werden. Dies gilt nicht, wenn eine Mieterhöhung\n,,§ 13                                  nach § 9 des Zweiten Bundesmietengesetzes un-\nzulässig ist.\"\nZw_;dmrncnhdn9 mit neugeschaffenem Wohnraum\nEine Mi(:lcrhr>h ung für d(m vorhandenen                      10. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt.:\nWohnrnnm im Zw\"1mrr1,:nhang mit der Neuschaf-\nfung von öffcnll ich gdörclertcm oder steuerbe-                                              ,,§ 22 a\ngünsl.ifJl.em Wohn rnurn du ,eh 'vVicderhcrstellung,                       Mehrbelastung durch Versicherungskosten\nErwc•i l(!rnncJ od(•r ;\\ t 1:c:bau d(•s Dachgeschosses\nHaben sich bei Wohnraum, der in der Zeit vorn\nmich den bi~; zum '.10 . .fm1i 19G0 in Geltung gc-\n21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugs-\nW('Sc,nen §§ 7, B, !J 11nd 1:l dPr rv1ic)tcnverordnung\nfertig gevvorden und mit öffentlichen Mitteln im\nvorn 20. NoV()ln !Jcr 1~);,0 (Eundc:,tjC):,c!.zbl. S. 759)\nSinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nhIPillt ?.ulii'.;\";:q, c;ov,wil ~:i(: bi'.-; zr,rn :m. Juni 1QGO\ngeschaffen worden ist, nach Bewilligung der\ngcnchrniut odc'.r ~;ord in zulü~::sieJPr vVeir;c ver--\nöffentlichen Mitte: die Kosten der Sach- und\neinbart worden ist.\"\nHaftpflichtversicherung erhöht oder sind solche\n6. In § 16 lrilt an Stc!li: d(:r bislwriqcn Ubt!rschrift                 Kosten neu entstanden, so dürfen die laufenden\nMehraufwendungen umgelegt werden, es sei\nfolgende U bersch rill:\ndenn, daß der Vermieter die Mehrbelastung zu\n„Allgerrn~ine Miclcrhöhtmven für den vor dem                          vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn eine Miet-\n1. April 1924 bezugsfertig gewordenen Wohn-                           erhöhung nach § 9 des Zweiten Bundesmieten-\nraurn\".                                  gesetzes unzulässig ist.\"\n7. § 17 erhält folucnde Fassung:\n11. In § 23 erhalten die Uberschrift und Absatz 1\n,,§ 17                                 folgende Fassung:\nAllgemeine Mietzuschläge für den bis zum                                                    ,,§ 23\n20. Juni 1948 bezugsfertig gewordenen\nWohnraum                                          Umlegungsmaßstab für Wasserverbrauch\nund Mehrbelastung durch Grundsteuer,\nFür Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 be-                                  Gebühren und Versicherungskosten\nzugsfertig geworden ist, sind Zuschläge zulässig\n(1) Die Umlegung nach den §§ 20 bis 22 a er-\n1. von 10, 15 und 20 vom Hundert nach Maß-                         folgt nach dem Verhältnis der Grundmieten.\"\ngabe der §§ 5 bis 7, 12, 14 und 28 des Ersten\nBundesmietcngesetzes;                                       12. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:\n2. von 15 und bis zu weiteren 20 vom Hundert\n,,§ 23 a\nnach Maßgabe der §§ 1 bis 5, 8 und 9 des\nZweiten Bundesmietengesetzes.\"                                              Verteilung der Mehrbelastung\nin besonderen Fällen\n8. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefü9t:                               (1) Eine Mehrbelastung gemäß §§ 21 bis 22 a,\n,,§ 17 a                                 die für einen bestimmten Zeitraum entsteht, ist\ninnerhalb des Erhebungszeitraums auf die Miet-\nAllgemei.nc Mietzuschl~ige für den vom 21. Juni\nzahlungszeitabschnitte gleichmäßig zu verteilen.\n194B bis zum 31. Dczemuer 1949 mit öffentlichen\nSind Mietzahlungszeitabschnitte während des\nMill.eln geschaJfcnen Wohnraum\nErhebungszeitraums bereits verstrichen, so kann\nFür Wohnraum, der in der Zeit. vom 21. Juni                        die Mehrbelastung auf die restlichen Mietzah-\n1943 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig                          lungszeitabschnitte verteilt werden; sind sämt-\ngeworden und mit öffentlichen Mitteln im Sinne                        liche Miet.zahlungszeitabschnitte innerhalb des\ndes § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ge-                           Erhebungszeitraums verstrichen, so kann die","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                             531\nMeh rbclds!ung für den abgdaufenen Erhe•-                               fen, aber nicht allgemein üblich sind\nbungszcilril um, höchsll!m; j('cloch für ein Jahr, in                   oder nur einzelnen Mietern zugute\neinem Bctra~J urnueh)gl. wPn.kn. Siltz 2 gilt nur,                      kommen;\nwenn di(~ Uml<1qe der Mdirbclastung während\nder ab~Jelaufl'tWn Micl:r.ahhmgszeitabschnitte                        2. Mieterhöhungen nach den §§ 12 und 13\ninncrlwl b des ErhdrnnQ:;zcilraurns infolge von                         dieser Verordnung, soweit die hierin\nUmsUinden nichl           icli war, die der Vermieter                   genannten Umstände nicht schon bei\nnicht zu vcrtrl'Len lw l.                                                der Ermittlung der Kostenmiete berück-\nsichtigt worden sind;\n(2) Die Mchrht!ldsltrn9 k~nm nur c1uf die Mie-\nter mn~Jelcgt werden, dr:rwn die Wohnungen                            3. eine Erhöhung der Kostenmiete, welche\nwLihrcnd des Drhcbungszt!iLrnumes, für den die                           die Preisbehörde genehmigt hat oder\nMclirbelcislun~J cntstcrnden ist, vermietet waren.                       nach § 14 genehmigt;\nFüllt die~ Miclzeil: nur in einen Teil des Erhe-                     4. Zuschläge nach den §§ 17 a, 18 und 19;\nbunr;s:~ei l.raums, so dn rf die Umlage nur zu\neinem cnt~;prc:chendcn Anteil erhoben werden.                         5. Umlagen nach den §§ 20 bis 28 in Höhe\nder tatsächlichen Aufwendungen sowie\n(3) Steht eine Mdubclastung ihrer Höhe nach                           die Kosten des Betriebes einer Fahr-\nfest oder kann mit il1n!rn Entstehen sicher ge-                          stuhlanlage abzüglich der bereits in\nrechnet wr~rden, so sind auf den Umlegungsbe-                            der Wirtschaftlichkeitsberechnung an-\ntrug monatliche Vorauszahlungen zulässig; sie                            gesetzten Beträge.\nsind unverzüglich 11bzurcchnen, nachdem die\nMehrbelaslung eingel.relen ist.\"                                 (2) Werden Schönheitsreparaturen vereinba-\nrungsgemäß vom Mieter übernommen, so er-\nmäßigt sich die Kostenmiete um den Betrag von\n13. § 30 Abs. 1 crh!jlt folgende Fassung:                          0,40 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr,\n„(1) Für Wohnraum, dc!r bis zum 20. Juni 1948              sofern bei der Ermittlung der Kostenmiete ein\nbezugsfertig geworden ist, ist nach Maßgabe des               Abzug hierfür nicht erfolgt ist.\"\n§ 45 b des Ersten Bundesmietengesctzes in Ver-\nbindung mit seinen bis zum 30. Juni 1960 in Gel-          16. § 33 erhält folgende Fassung:\ntung gewesenen Vorschriften der §§ 8, 9, 12 und                                         ,,§ 33\n13 und der bis zum ]0. Juni 1960 in Geltung ge-\nwesenen Verordnung vom 21. Dezember 1956                                            Kostenmiete\nüber die Drrechnung der Kostenvergleichsmiete                        für grundsteuerbegünstigten     Vv ohnraum\nfür preisgebundenen Wohnraum nach dem                            (1) Ist für Wohnraum im Sinne des § 3 Abs. 2\nErsten Bundesmietengesetz (BundesgesetzbL I                    Nr. 2 die Kostenmiete infolge Berufung des Mie-\nS. 994) eine Erhöhung der Miete bis zur Kosten-                ters gemäß § 7 des Zweiten Bundesmietenge-\nvergleichsmiete zulässig.\"                                     setzes in Verbindung mit § 45 des Ersten Woh-\nnungsbaugesetzes verbindlich, so gelten c1n\nStelle der Vorschriften dieser Verordnung die\n14. § 31 Abs. 1 wird wie fol9t f]Cändert und ergänzt:\nVorschriften des Teiles IV der Neubaumieten-\na) In Nummer 5 werden die Worte „nach den                     verordnung 1962 (NMVO 1962) vom 19. Dezem-\n§§ 20 bis 23\" ersetzt durch „nach den §§ 20              ber 1962 (Bundesg·esetzbl. I S. 753) über steuer-\nbis 22, 23, 23 a\"; der Punkt nach dem Wort               begünstigte Wohnungen entsprechend.\n,,Beträge\" wird durch ein Semikolon ersetzt;                (2) Ist eine Mieterhöhung nach § 9 des Zwei-\nten Bundesmietengesetzes unzulässig, so gilt\nb) nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-\n§ 32 entsprechend.\"\ngefügt:\n„6. die allgemeinen Mietzuschläge nach § 17\nNr. 2.\"                                        17. § 34 wird aufgehoben.\n18. § 41 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n15. § 32 erhält folgende Fassung:\n,,Auf Wohnraum in Bunkern, Baracken, Behelfs-\n,,§ 32                               heimen, Nissenhütten sowie auf sonstige be-\nhelfsmäßige Unterkünfte finden § 12 Abs. 1 Nr. 2,\nKostenmiete für den mit öffentlichen Mitteln\n§§ 13, 17, 17 a, 22 a, 29 bis 33 keine Anwendung.\"\ngeförderten Wohnraum\n(1) ·wenn für Wohnraum im Sinne des § 3               19. § 45 Abs. 3 entfällt.\nAbs. 2 Nr. l die Kostenmiete nach den §§ 10, 12\nund 13 des Ersten Bundesmi etengcsetzes in der\nbis zum 30. Juni 1960 in c;eltung gewesenen Fas-                                   Artikel II\nsung gilt, stnd folgende Mieterhöhungen zu-\nlctssig:                                                     Der Bundesminister für Vlirtschaft wird ermäch-\ntigt, die Altbaumietenverordnung in der sich aus\n1. Vergütungen         für    Nebenleistungen,   dieser Verordnung und den vorhergegangenen An-\nwelche die Wohnruumbenutzung betref-          derungen ergebenden Fassung bekanntzumachen."]}