{"id":"bgbl1-1963-42-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":42,"date":"1963-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/42#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_42.pdf#page=20","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht","law_date":"1963-07-29T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["524                                                  Bundesuesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz\nzur li.ndcnini!J vo:rrn Fristen fü~s Gesetzes über den Ahliwrn der\nVVohnun.f,fi:'l'.\\Vano\n~              ...::; s·vvirt~,d3.i'd!lt n_ll\\(;~\nu .. .~ ·t·::_ t ~. ~.:;,·J~. ei·n\n~ ...\n0\n,.    ~ ..,· l\n~>O,d.i.l.1.eS it\nH.1aE!c.-\n,I\"'' .i Uilh\n,1\n1\nW ohn:recht )\nVom 29. JnH 1963\nDer Bundestag hat mit Zustimrnun~r des Bundes-•                                                                 Wohnungsfehlbestandes die Voraus-\nrates das fol~Jencle Gesetz beschlossen:                                                                          setzungen für eine Aufrechterhaltung\nder Wohnraumbewirtschaftung nach\nArtikel I                                                                           § 3 dd Abs. 4 des Wohnraumbewirt-\nschaftung-sgesetzes vorliegen würden\nÄnderung de~ Zwei ien I:hn1des1niekngesel:zes 2 )\nund\n1. § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes vom\n23. Juni 19G0 (Bundesuesetzbl. I S. 389) erhält                                                             b) bei der Aufhebung der V\\lohnraum-\nfol9ende Fassuna:                                                                                              bewirtschaftung für den Landkreis\ndie Aufrechterhaltung der Vvohnraum-\n,,.§ 15                                                                         bewirtschaftung für die Gemeinden\n(1)     Die Mietpreise für preisuebnndenen Wohn-                                                            nach § 3 c Abs. 3 ode:: 3 d Abs. 2\nraum werden ndch MaHq,üw dr::r Absätze 2 bi1; 6                                                               des Wohnraumbewirtschaftungsgeset-\nfrühestens am 1. Auw1.'>t l 9tn und spätestens am                                                             zes deshalb untErhliebcn ist weH da-\n1. Januar l!)GG hc~iqc'U(JH~n, jf'-doch nicht vor                                                             mals dJc gesetzlichen Voraussetzungen\ndem ZeitpnnkL, zu dem dc1s rn § 2 d(~S Gesetzes                                                               d:ie:::;cr Vorschrii:ten hinsichtlich der ßc„\nül>er die Gcvv,d1nmu von Miet- und Lastenbei-                                                                  rechmmg des Wohnungsiehlbestandes\nhilfen bezc!ichnd<! Geselz in Kraft qetreten ist.                                                              nicht vorgelegen haben.\n(2) Isl die \\!VohrHi.1,;;,1l:c,vJirtsdwftung für eine                                         (J) Vlirrl die \\r\\/ohnraumbevrlrtschaftung für\nkre:is!f<:ie '.:a.1,:1 'l,.h:r cinc:·1 Lrn,Jkrci~, durch eine                             e;ne kreisfrei,\"\" Stadt oder einPn Landkreis durch\nRechtsveronlnunc; d0r Lrndcsre.gieruug nach                                                ei.ne RechtsvP-rordmmg der Londesregienmg\n§ 3 c oder § 3 d des \\Vohnr,1nmbewirt5chaftungs-                                           nach § 3 dd des \\:Vohnraumbewirti,chaftungsge-\nqcsc!.'/.e:; bis zuin 30. Juni 1DGJ aufuchobcn wor-                                       sdzr>.s nach dem 30, Juni 19()3 aufgehoben, so\nden, so 1.mte:rli(:U(,n fv1Icl /crhültnis:;c über preis-\n1                                                  mlterlieg2n vom Zc)itpunkt der Aufhebung an,\ngclrnndcnen 'vVolmrat.1rn in diesen kreisfreien                                           frühestens vom l. August 1863, Mietverhältnisse\nStüclten und L1ndkreisr,n v:Hl dem Zoitpunkt an                                            über prei!;gcbr;ndenen vVohnraum nicht mehr\nnichl mehr ckn Preisvorschriften, zu dem die                                               den Prei[;vorscbriften; auf diese Rechtsfolge ist\nMietpreise durch RcchLsverordnung der Landes-                                              in den Rechtsverordnungen hin:zuv,/r',jsen.\nregierung frei9egebcn sind. Die Landesregierung\nsoll vom 1. Au~~usl 1963 lrnd sodann vom 1. Juli                                                  (4) Soweit in den flillcn des Absatzes 2 die\njedes weiteren .Jahres an die Mietpreise für die-                                          Wohnraumbevvirt.sdwftun~J für eine Gemeinde\njenigen krc~isfreien Städte und Landkreise frei-                                         ·eines Landkreises aufrechterhalten und später\ngeben, in denen die Zahl der Wohnparteien die                                              durch eine Rechtsverordmmg der Landesregie-\nZahl der vorhandenen Wohnungcm am 31. De-                                                  rung nach § 3 c Abs. 4 oder § 3 d Abs. 2 Satz 2\nzember des vorherge:gunycnen Juhres um we-                                                 des v\\f ohnraumbewirtschaftungsgesetzes bis zum\nniger als 3 vom Hundert überschritten hat;                                                 30. Juni 1963 auf9ehoben ist, ist Absatz 2 Sätze 1\n§ 3 dd Abs. 2 und 3 des Wohnraumbewirtschaf-·\nund 2 entsprechend anzuwenden. Ist in den Fäl-\nlen des Absatzes 2 die ·vvohnraumbewirtschaf-\ntungsgesetzcs is!. cn1zuwc11th:n. In der Rechtsver-\nordnung soll die Preisbindung fiir Gemeinden                                               tung für eine Gemeinde eines Landkreises über\neines Landkreises aul den~n An1.raq aufrecht-                                              den 30, Juni 1963 anfrechterhalten oder ist in\nerhalten werden, \\il/enn                                                                   den FäHen des § 3 dd Abs. 4 des v\\fohnraumbe-\nvvirtschaftungsgei:;etzes die VVohnraumbewirt-\na) nach der für die Freigabe der Miet-\nschaftung für eine Gemf~iP.de eines Landkreises\npre.jsP, maßgebenden Berechnung deis\naufrechterhalten, so unterliegen Mietverhältnisse\n1) Ändert Bundcs,1csc,L1/.bl. IIJ 402·24 11JJcl 2:J4-1.\nüber pmisqebundenen Wohnraum von dem Ze1it-\n2) Bun(l,,sq,,scLzbl. III 402-24.                                                            punkt an nicht mehr den Preisvorschriften, von","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                            525\ndem an die Wohnraumbcwirtschaftnng durch                                           Artikel II\neine Rechtsverordnung nilch § 3 dd Abs. 5 des       Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes 3 )\nWohnra11mlwwirlscbaftnn~Jsycsetzes aufgehoben\nwird, frübcslcns vom l. A11gust 1963; auf diese      1. Das       Wohnraumbewütschaftungsgesetz        vom\nRecbtsfoJqe ist in den Rechtsverordnungen hin-          23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 418) wird\nzuweisen.                                                wie folgt geändert:\na) In § 3 c Abs. 4 werden die Worte „oder vom\n(5) Soweit in den Fi.illcn des Absatzes 2 Satz 3\n1. Juli jedes weiteren Jahres\" durch die\ndie Preisbindung für eine c;erncinde eines Land-\nWorte „ oder vom 1. Juli 1962\" ersetzt.\nkreises uurrechtcrhaltcn wird, unterliegen Miet-\nverhältnisse ülwr preis~Jelrnndenen Wohnraum             b) § 3 d wird wie folgt geändert:\nin dic~~:er Geme:indc~ von dem Zeitpunkt an nicht            aa) Die bisherige Uberschrift wird durch\nmehr den Prcisvorschrifl.cm, zu dem die Miet-                      ,,Gebietsweise Aufhebung der Wohn-\npreise durch Rc!chtsvcrordnnnu der Landesre9ie-                    raumbe,,virtschaftung in den Jahren 1961\nnmq für die Cemeinde freigegeben sind. Ab-                        und 1962\" ersetzt.\nsatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nbb) In Absatz 1 werden die Worte „sodann\n(6) ·wird die Wohnraumbewirtschaftung für                       vom 1. Juli jedes weiteren Jahres\" durch\neine kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine                   die Worte „vom 1. Juli 1962\" ersetzt.\nGemeinde eines Landkreises auf deren Antrag                   cc) In Absatz 2 Buchstabe b werden die\ndurch eine Rechtsverordnung der Landesregierung                    Worte „jedes weiteren Jahres\" durch\nnach§ 3 e des Wohnraumbewirtschaftungsgcsetzes                     ,, l 962\" ersetzt.\nvorzeitig aufgehoben, so unterliegen Mietverhält-\nc) Nach § 3 d ist folgender neuer § 3 dd einzu-\nnisse über preisgebundenen Wohnraum weiter\nfügen:\nden Preisvorschriften; auf diese Rechtsfolge ist in\ndieser Rechtsverordnung hinzuweisen. Uber-                                             ,,§ 3 dd\nschreitet die Zahl der Wolmparteien die Zahl der\nGebietsweise Aufhebung\nvorhandenen Wohnungen am 31. Dezember 1962\nder Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1963\noder am 31. Dezember oines der nachfolgenden\nJahre um weniger als 3 vom Hundert, so soll die                 (l) Die Wohnraumbewirtschaftung soll\nLandesregierung durch oine weitere Rechtsver-                vom 1. Juli 1963 und sodann vom 1. Juli jedes\noI'dnung bestimmen, daß die Mietverhältnisse                 weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung\nüber preisgebundenen Wohnraum frühestens                    der Landesregierung in den kreisfreien Städ-\nvon dem 1. August 1963 oder dem 1. Juli jedes                ten und Landkreisen aufgehoben werden, in\nnachfolgenden Jahres an nicht mehr den Preis-                denen die Zahl der Wohnparteiien die Zahl\nvorschriHcn unlerlicqcn; § 3 dd Abs. 2 und 3 des             der vorhandenen Wohnungen am 31. De-\nWohnrnumbewirtschaftungsgcsetzes ist anzu-                   zember des vorhergegangenen Jahres um\nwenden.                                                     weniger als 3 vom Hundert überschritten hat.\nVom 1. Juli 1964 an soll die Vvohnraumbe-\n(7) Ist im Falle des Absnlzes G die Wohn-\nwirtschaftung nur aufgehoben werden, wenn\nrnumbewirtsd1r1ftun~r für e-inc Gemeinde eines\ndie gesetzlichen Vorschriften in Kraft getre-\nLandkreises zuniichst aufrechterhalten, aber spä-\nten sind, die an die Stelle der in § 54. Abs. 2\nter bis zum 30. Juni 1963 aufgehoben worden, so\nSatz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fas-\nist Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend anzu-\nsung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Ge-\nwenden. Ist im Falle des Absatzes 6 die Wohn-\nsetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-\nraumbewirtschaftung für eine Gemeinde eines\nschriften vorn 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I\nLandkreises zunächst aufrechterhalten und wird\nS. 505) bezeichneten Vorschriften des Mie-\nsie nach dem 30. Juni 1963 aufgehoben, so unter-\nterschutzgesetzes und der den Vollstrek-\nliegen Mietverhältnisse über preisgebundenen\nkungsschutz betreffenden Vorschriften des\nWohnraum vom Zeitpunkt der Aufhebung an,\nWohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der\nfrühestens vom l. August 1963, nicht mehr den\nFassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten\nPrnisvorschriften; auf diese Rechtsfolge ist in\nGesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-\nden Rechtsverordnungen hinzuweisen.\"\nschriften treten. Die §§ 21, 22, 35 bleiben un-\nberührt.\n2. § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der\nim Land Berlin geltenden Fassung wird wie folgt                (2) Für die Zahl der vorhandenen Woh-\ngefaßt:                                                     nungen ist von dem Wohnungsbestand aus-\nzugehen, der auf Grund des Volkszählungs-\n,,§ 15                               gesetzes 1961 vom 13. April 1961 (Bundes-\nDie M.ietprcise für preisgebundenen Wohn-                 gesetzbl. I S. 437) ermittelt worden ist. Von\nraum werden e,in Jahr nach der Aufhebung der                diesem Wohnungsbestand sind die Wohnun-\nWohnraumbewirtschaftung, frühestens am 1. Au-               gen abzuziehen, die sich nach den gebäude-\ngust 1963, freigegeben, jedoch nicht vor dem                statistischen Feststellungen auf Grund des\nZeitpunkt, zu dem das in § 2 des Gesetzes über               Volkszählungsgesetzes 1961 in nur zeitweise\ndie Gewährung von Miet-• und Lastenbeihilfen be-\nzeichnete Gesetz in Kraft getreten ist.\"            3) Bundesgcsetzbl. III 234-1.","616                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern be-                Wohnparteien die Zahl der vorhandenen\nfinden oder von den Angehörigen auslän-                  Wohnungen um weniger als 3 vom Hundert\ndischer Streitkräfte gemietet sind. Der ver-              überschritten hat.\"\nbleibende Wohnungsbestand ist nach der\namtlichen Bautätigkeitsstatistik auf Grund des        d) § 3 e wirid wie folgt geändert:\nGesetzes über die Durchführung von StaNsti-\nken der Bauti:itigkeit vom 20. August 1960                aa) In Absatz 1 werden die Worte ,,§§ 3 c\n(Bundesgesetzbl. I S. 704) entsprechend den                  und 3 d\" durch die Worte ,,§§ 3 c, 3 d\nZu- und Abgängen fortzuschrniben. Zu- und                     und 3 dd\" ersetzt.\nAbgänge, die sich aus Veränderungen der                   bb) In Absatz 2 ist nach de-r Zahl „4\" einzu-\nvon den ausländischen Streitkräften in An-                    fügen „ und vom 1. Juli 1963 an § 3 dd\nspruch genommenen Wohnungen ergeben,                          Abs. 4 und 5\".\nsind ebenfalls zu berücksichtigen.\n(3) Als Wohnparteien zähh~n die Mehrper-       2. § 3 c des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in\nsonenhausbülte und die Hälfte der Einperso-          der im Land Berlin geltenden Fassung gemäß\nnenhaushal le, in Gemr~inden mit 100 000 und         der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (GVBL\nmehr Einwohnern 60 vom Hundert der Ein-              Berlin S. 646) wird wie folgt gefaßt:\npersonenhaushalte. Die Zahl der Wohnpar-\nteien ist aus der Statistik auf Grund des                                    ,,§ 3 C\nVo1kszühlungs~Jcselzcs 1961 zu ermitteln und\nfortzuschreilwn. Die Fortschreibung geschieht            Aufhebung der \\,Vohnraumbewirtschaftung\nin cler ·weise, daß cL.1s Verhältnis der Wohn-            bei Wegfall des Vv ohnungsf ehlbestandes\nparteien zur Einwohnerzahl aus der Statistik\nauf Grund des Volkszählungsgesetzes 1961                (1) Die Wohnraumbevvirtschaftung soll durch\nauf die nach der amtlichen Bevölkerungssta-          Rechtsverordnung des Senats von Berlin mit\ntistik auf Grund des Gesetzes über die Sta-          Wirkung vom 1. Juli des Jahres aufgehoben\ntistik der Bevölkerungsbewegung und die              werden, das auf den 31. Dezember folgt, an dem\nFortschre:ibun9 des Bevölkerungsstandes vom          die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vor-\n4. Juli 1957 (Bundcsqesetzbl. I S. 694) fortge-      handenen Wohnungen um weniger als 1 vom\nschriebene Einwohnerzahl übertrngen wird.            Hundert überschritten hat. Vom 1. Juli 1964 an\nsoll die Wohnraumbewirtschaftung nur aufge-\n(4) In der Rcchlsvcrordnung nach Absatz 1         hoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschrif-\nsoll die \\Vohnraumbewirtschaftung in den in          ten in Kraft getreten sind, die an die Stelle der\nAbsatz 1 bezeichneten Landkreisen für Ge-            in § 54 Abs. 2 Satz 2 des J'vfieterschutzgesetzes\nmeinden auf deren Antrag aufrechterhalten            in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten\nwerden, wenn die wohnungswirtschaftlichen            Gesetzes zur Anderung mietrechtlicher Vorschrif--\nVerhältnisse es erfordern und wenn                   ten vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 50,':i)\nbezeichneten Vorschriften des Mieterschutzge-\na) die Zahl der Einwohner über 10 000        setzes und der den Vollstreckungsschutz betref-\nbeträgt und die Zahl der Wohnpar-         fenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaf-\nteien die Zahl der vorhandenen            tungsgesetzes in der Fassung des Artikels II\nWohnungen am 31. Dezember des             Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung miet-\nvorhergegangenen Jahres um 5 vom          rechtlicher Vorschriften treten. Die §§ 21, 22, 35\nHundert überschritten hat oder            bleiben unberührt.\nb) die Zahl der Wohnparteiien die\nZahl der vorhandenen Wohnungen               (2) Für die Zahl der vorhandenen Wohnun-\nam 31. Dezember des vorhergegan-          gen ist von dem Wohnungsbestand auszugehen,\ngenen Jahres um 3 vom Hundert             der auf Grund des Volkszählungsgesetzes 1961\nüberschritten hat, die Zahl der Ein-      vom 13. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 437) er-\nwohner über 2000 beträgt und sich         mittelt worden ist. Von diesem Wohnungsbe-\nin den letzten 3 Jahren vor dem           stand sind die Wohnungen abzuziehen, die siich\n1. Januar 1963 oder dem 1. Januar         nach den gebäudestatistischen Feststellungen auf\njedes weiteren Jahres um mehr als         Grund des Volkszählungsgesetzes 1961 in nur\n10 vom Hundert erhöht hat.                zeritweise bewohnten Ein-- und Zweifamilienhäu-\nsern befinden oder von Angehörigen auslän-\n(5) Die Wohnraumbewirtschaftung in den            discher Streitkräfte gemietet sind. Der verblei-\nin Absatz 4 bezetchneten Gemeinden sowie in          bende \\tVohnungsbestand ist nach der amtlichen\nden in § 3 c Abs. 3 und § 3 d Abs. 2 bezeich-        Bautätigkeitsstatistik auf Grund des Gesetzes\nneten Gemeinden, in denen die Wohnraum-              über die Durchführung von Statistiken der Bau-\nbewirtschaftung bis zum 30. Juni 1963 noch           tätigkeit vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I\nnicht aufgehoben ist, soll durch Rechtsverord-       S. 704) entsprechend den Zu- und Abgängen fort-\nnung der Landesregierung vom 1. JuLi 1963            zuschrniben. Zu- und Abgänge, die sich aus Ver-\noder vom 1. Juli jedes weiteren Jahres an            änderungen der von den ausländischen Streit-\naufgehoben werden, wenn am 31. Dezember              kräften in Anspruch genommenen vVohnungen\ndes vorher~regangc-mcn Jahres die Zahl der           ergeben, sind ebenfalls zu berück.sichtigen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                          527\n(3) Als \\Vohnparteien zählen die Mehrperso-               wirt,schaftungsgesetzes in der Fassung des\nnenhaushalte und 75 vom Hundert der Einper-                  ArHkels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur\nsonenhaushalte. Die Zahl der Wohnparteien ist                Änderung mieitrechtlicher Vorschriften treten.\naus der Statistik auf Grund des Volkszählungs-               Die §§ 4 und 38 bleiben unberührt.\ngesetzes 1961 zu ermitteln und fortzuschreiben.\n(2) Für die Zahl der vorhandenen Woh-\nDie Fortschreibung geschieht in der Weise, daß\nnungen ist von dem Wohnungsbestand auszu-\ndas Verhältnis der Wohnparteien zur Einwoh-\ngehen, der auf Grund des Volkszählungsge-\nnerzahl aus der Statistik auf Grund de,s Volks-\nsetze,s 1961 vom 13. April 1961 (Bundesge-\nzählungsgesetzes 1961 auf die nach der amt-\nsetzbl. I S. 437) ermittelt worden ist. Von die-\nlichen Bevölkerungsstatistik auf Grund des Ge-\nsem Wohnungsbestand sind die Wohnungen\nsetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewe-\nabzuziehen, ,<lie sich nach den gebäudesta-\ngung und die Fortschreibung des Bevölkerungs-\nbistischen Feststellungen auf Grund de,s\nstandes vom 4. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nVolkszählungsgesetzes 1961 in nur zeitweise\nS. 694) fortgeschriebene Einwohnerzahl übertra-\nbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern be-\ngen wird.\"\nfinden oder von Angehörigen ausländischer\nStreitkräfte gemietet sind. Der verbleibende\n3. Das Gesetz über die Wohnraumbewirtschaftung                   Wohnungsbestand ist nach der amtlichen Bau-\n,im Saarland (WEGS) vom 23. Juni 1960 in der                  tätigkeitsstatistik auf Grund des Gesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-                    über die Durchführung von Statistiken der\nber 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 851) wird               Bautätigkeit vom 20. August 1960 (Bundes-\nwie folgt geändert:                                           gesetzbl. I S. 704) entsprechend den Zu- und\nAbgängen fortzuschreiben. Zu- und Abgänge,\na) In § 3 c Abs. 4 werden die Worte „ oder vom               die sich aus Veränderungen der von den aus-\n1. Juli jedes weiteren Jahres\" durch die                ländischen Streitkräften in Anspruch genom-\nWorte „ oder vom 1. Juli 1962\" ersetzt.                  menen Wohnungen ergeben, sind ebenfalls\nzu berücksichtigen.\nb) § 3 d wird wie folgt geändert:\naa) Die bisherige Uberschrift wird durch                   (3) Als Wohnparteien zählen die Mehr-\n,,Gebietsweise Aufhebung der Wohn-                 personenhaushalte und die Hälfte der Einper-\nraumbewirtschaftung in den Jahren 1961             sonenhaushalte, in Gemeinden mit 100 000\nund 1962\" ersetzt.                                 und mehr Einwohnern 60 vom Hundert der\nEinpersonenhaushalte. Die Zahl der Wohn-\nbb) In Absatz 1 werden die Worte „sodann                parteien ist aus der Statistik auf Grund des\nvom 1. Juli jedes weiteren Jahres\" durch           Volkszählungsgesetzes 1961 zu ermitteln und\ndie Worte „vom 1. Juli 1962\" ersetzt.              fortzuschreiben. Die Fortschrnibung geschieht\ncc) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte                  in der We,ise, daß das Verhältnis der Wohn-\n,,jedes we,itercn Jahres\" durch „ 1962\"            parteien zur Einwohnerzahl aus der Statistik\nersetzt.                                           auf Grund des Volkszählungsgesetzes 1961\nauf die nach der amtlichen Bevölkerungssta-\nc) Nach § 3 d :ist folgender neuer § 3 dd einzu-             tistik auf Grund des Gesetzes über die Sta-\nfügen:                                                   tistik d,er Bevölkerungsbewegung und die\n,,§ 3 dd                            Fortschreibung des Bevölkerungsstandes vom\n4. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 694) fortge-\nGebietsweise Aufhebung                       schriebene Einwohnerzahl übertragen wird.\nder Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1963\n(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\n(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll                  soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in\nvom 1. Juli 1963 und sodann vom 1. Juli jedes            Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Ge-\nweiteren Jahres an durch Rechtsverordnung                meinden auf deren Antrag aufrechterhalten\nder Landesrngierung in den kreisfreien Städ-             werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen\nten und Landkrnisen aufgehoben werden, in                Verhältnisse es erfordern und wenn\ndenen die Zahl der Wohnparteiien die Zahl\nder vorhandenen Wohnungen am 31. Dezem-                          a) die Zahl der Einwohner über 10 000\nber des vorhergegangenen Jahres um weni-                            beträ,gt und die Zahl der Wohnpar-\nger als 3 vom Hundert überschritten hat. Vom                        teien die Zahl der vorhandenen\n1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewürt-                            Wohnungen am 31. Dezember des\nschaftung nur aufgehoben werden, wenn die                            vorhergegangenen Jahres um 5 vom\ngesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten                         Hundert überschritten hat oder\nsind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2                       b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl\nSatz 2 des Mieterschutz,gesetzes in der Fas-                        der vorhandenen Wohnungen am\nsung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Geset-                        31. Dezember des vorhergegange-\nzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschrif-                          nen Jahres um 3 vom Hundert\nten vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl.l S. 505)                     überschritten hat, die Zahl der Ein-\nbezeichneten Vorschriften des Mieterschutz-                         wohner über 2000 beträgt und sich\ngesetzes und der den Vollstreckungsschutz                            in den letzten drni Jahren vor dem\nbetreffenden Vorschriften des Wohnraumbe-                            1. Januar 1963 oder dem 1. Januar","528                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\njedes weiteren Jahres um mehr als                       bb) In Absatz 2 1i,st nach der Zahl „4\" e,inzu-\n10 vom Hundert erhöht hat.                                  fügen „und vom 1. Juli 1963 an § 3 dd\n(5) Die Wohnraumbewirtschaftung in den                              Abs. 4 und 5\".\nin Absatz 4 bezeichneten Gemeinden sowie\nin den in § 3 c Abs. 3 und § 3 d Abs. 2 be-\nzeichneten Gemeinden, in denen die Wohn-\nArtikel III\nraumbewirtschaftung bis zum 30. Juni 1963\nnoch nicht auf gehoben ist, soll durch Rechts-                      Schluß- und Ubergangsvorschriiten\nverordmmg der Landesregierung vorn 1. Jul:i\n1963 oder vom 1. Juli jedes weiteren Jahres\nan uufuchoben werden, wenn am 31. Dezem-·                                                 § 1\nber des vorhergegangenen Jahres die Zahl\nder Wohnparleien die Zahl der vorhandenen                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nWohnungen um weniger als 3 vom Hundert                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nüherschriltcn hat.\"                                       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nd) § 3 e wird wie folgt geändert:\n§ 2\naa) In Absatz 1 werden die Worte ,,§§ 3 c\nund 3 d\" durch die Worte ,,§§ 3 c, 3 d                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nund 3 dd\" ersetzt.                                   in Kraft.\nDus vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nD e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r VJ o h n u·n g s w e s e n ,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nFür den Bundesminister für V\\Tirtschaft\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}