{"id":"bgbl1-1963-42-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":42,"date":"1963-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_42.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über Wohnbeihilfen","law_date":"1963-07-29T00:00:00Z","page":508,"pdf_page":4,"num_pages":16,"content":["508                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz über Wohnbeihilfen                          1)\nVom 29. Juli 1963\nrn halt s übers i Ch t\n§                                                                                           §\nERSTER TEIL                                                        Verhältnis der Wohnbeihilfe zur Sozialhilfe und\nAllgemeine Grundsätze                                                         Kriegsopferfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         29\nWohnbeihilfe\nVIERTER TEIL\nMietbeihilfe ..................................... .                                       2\nVerfahren\nLastenbeihilfe .................................. .\nBeschri.inkung der Erwerbsfühigkeil und Arbeitslosig-                                        Antrag                                                                                  30\nkeit ........................................... .                                      4 Angaben und Nachwei,se ........................ .                                       31\nErhebliche Vcrrill\\JCrnng des Fi.nnilieneinkommens ..                                      5 Amtshilfe und Auskunftspflicht ................... .                                    32\nDeihilfeberechti9Le ............................... .                                      6 Entscheidung über den Antrag .................... .                                     33\nFdmilienmitglieder ............................... .                                       7 Beginn des Beihilfezeitraums ..................... .                                    34\nEinkommensgrenze .............................. .                                          8 Auszahlung der Vv'ohnbeihilfe .................... .                                    35\nHöhe der Wohnbeibilfo .......................... .                                         9 Mitteilungspflicht des Beihilfeempfängers .......... .                                  36\nTrngbare Miete und Belosl.ung .................... .                                     10  Weitergewährung der Wohnbeihilfe .............. .                                       37\nMiete ........................................... .                                      11  Erhöhung, Herabsetzung und Entziehung der Wohn-\nBelastung ....................................... .                                      12    beihilfe ....................................... .                                    38\nWohnCTüche ..................................... .                                       13  Rückforderung überzahlter Wohnbeihilfe und gesetz-\nOberqrenzcm [ür Mieten und Bd<J:.;tur1ucn ......... .\nlicher Forderungsüber9ang ..................... .                                     39\n14\nKostenfreiheit ................................... .                                    40\nBeschränkung der Berufung- im verwaltungsgericht-\n7.. WEITER TEJL                                                        lichen Ve'rfahren . . .. . . . . .. . . . . . .. .. . . . . .. . . . .. .             41\nEinkommen:,;erm UUung\nFUNFTER TEIL\nFamilit:neinkom1ncn . . . . . . . . . . . . ...... .                                     15\nBegriff des .fohrcs<,inko1nrncns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 16            Ubergangs- und SchlußvorschriHen\nErmiltlung des Jol1rescinkomnwns . . . . . . . . . . . . . . . . .                       17  Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             42\nSelbs tversch uldct c Einkommcn~;verr ingerung . . . . . . . .                           18  Rechtsverordnungen über Obergrenzen . . . . . . . . . . . . .                           43\nEinnahmen aus .Mwte und Pachl . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      19  Erstattung der ·wohnbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               44\nAußer Bdradü blcibellue Einnohmsn . . . . . . . . . . . . . .                            20  Wohnbeihilfe-Statistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          45\nAufwendungen zur fawerhung, Sicherun~J und Erhal-                                            Änderung des Gesetzes über die Gewährung von\ntung cles Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            21    Miet- und Lastenbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               46\nFreibetrug für Empfänuer niedriger Einkommen . . . . .                                   22  Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Zweiten Woh-\nFreibetrng für Dcu !.sehe c1m· \\!er sowjetischen Be-                                           nungsbaµgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      47\nsatzungszone: und für Aussic!dler . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2.3 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes . . . . . .                                    48\nUbergangsre_gelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        49\nÄnderung des Zweiten Bundesmietengesetze,s . . . . . .                                  50\nDRITTER TEIL                                                        Änderung des Mieterschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .                       51\nVersagung der Wohnbeihilie                                                     Änderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . .                              52\nEinsatz und Vcrwc~rtung von Vermögen . . . . . . . . . . . .                             24  Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    53\nAbzubrechende Gebäude und unzureichende Wohn-                                                Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               54\nverhül tnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25  Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     55\nVorübergehend benutzter Wohnrnum . . . . . . . . . . . . . .                             26  Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         56\nDoppel wohnungcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         27  Zeitlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            57\nAllgemeiner Versa~iungsgruncl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  23  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58\nl) Ändert Bundcs;1csclzbl. llI 402-24, 2330-2-4, 2330-2 und 402-12.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                          509\nDer Bundestag hat mi l Zustimmung des Bundes--                 1. wenn die nach den §§ 12 bis 14 zu berück-\nrat.es das folqcnde Cesetz be:i:chlosscn:                            sichtigende Belastung die tragbare Be„\nlastung übersteigt und keiner der in den\nERSTER TElL                                    §§ 24 bi.s 29 genannten Versagunqsgründe\nvorliegt und\nAllgemeine Grundsütze\n2. wenn sich das Familieneinkommen nach\ndem 30. Juni 1960 durch Tod oder durch\n§ 1\nBeschränkung der Erwerbsfähigkeit, nach\nWolmbeih:i.He                                  dem Vortage des Inkrafttretens dieses Ge-\n(1) Um einem Inhaber von Wohnraum im Gel-                         setzes auch durch unverschuldete Arbeits-\ntungsbereich dieses Gesetzes zur Vermeidung sozia-                   losigkeit eines zum Haushalt rechnenden\nler Härten ein Mindestmaß an Wohnraum ·wirt-                         Familienmitgliedes, das zur Aufbringung\nschaftlich zu sichern, wird nach Maßgabe dieses Ge-                  der Belastung beigetragen bat, erheblich\nsetzes ein Zuschuß zu den Aufwendungen für den                        verringert hat.\nWohnraum (VJohnbeihiHe) gewcthrt..                            (2) Eine Lastenbeihilfe wird nicht 9ewährt, wenn\n(2) Die Wohnbeihilfe wird als Miet- oder Lasten-        dem Beihilfeberechtigten, als er die Belastung auf\nbeihilfo ge,.v~Jhr1. Sie ist kc:inc Lejstung der Sozial-   sich nahm, bekannt •Nar oder infolge grober Fahr-\nhilfe im Sinne! des BundPssozialhilfegesetzes vom          lässigkeit nicht bekannt war, daß sich in absehbarer\n30. Juni 1961 (Bundesuesdzbl. I S. 815) in seiner         Zeit das Familieneinkommen erheblich verringern\njeweils g(~l!.cnchm fa.ssun9.                              wird und daß die Belastung alsdann im VerhäHnis\nzum Familieneinkommen unangemessen hoch sein\n(3) Der Anspruch auf \\Nohnbeihilfe kann nicht\nwird. Als a.bsehbar ist in der Regel eint3 Zeit bis 2.u\nübertragen, verpLincicl oder gepfändet werden.\n5 Jahren anzusehen.\n§ 2\nMletb1;:~ihilie                                                § 4\n(1) Eine MielbeihiHe wird einem Beihilfeberech-                  Beschränlrnng der Enverbsfäh:ig·IrnH\ntigten im Sinne von § 6 Abs. 1, 4 gewährt, wenn die                         und ArbeHslosi~JkeH\nnach den §§ 11, 13 und 14 zu berücksichtigende\n(1) Beschränkt erwerbsfähig im Sinne von § 3\nMiete die tragbare Miete übersteigt und keiner der\nAbs. 1 Nr, 2 ist, wer infolge Krankheit, körperlicher\nin den §§ 24 bis 29 genannten Versagunqsgri.inde\noder geistiger Behinderung voraussichtlich dauernd\nvorliegt.\naußerstande ist, in seinem. Beruf oder durch eine\n(2) Eine Mietbeihilfe wird nicht gewährt, wenn         andere, seiner bisherigen Lebensstellung, seinen\nohne triftigen Cnmd die bisherige Wohnung aufge-          Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätig-\ngeben und eine neue Wohnung bezogen worden ist,           keit mehr als drei Viertel dessen zu verdienen, was\ndie bei Begründung des Mietverhältnisses anders            eine gesunde Person in dem gleichen Beruf oder\nals die bisherige Wohnung den wirtschaftlichen Ver-        durch die gleiche Tätigkeit zu verdienen pflegt.\nhältnissen der zum Haushalt rechnenden Familien-\nmitglieder offenbar nicht entsprochen hat. Ein trifti-        (2) Beschränkt erwerbsfähig im Sinne von § 3\nger Grund liegt insbesondere vor, wenn die bisheri-       Abs. 1 Nr. 2 ist auch, wer die in Absatz 1 genannten\ngen Wohnverhültnisse unzultin9lich waren.                 Voraussetzungen voraussichtlich für die Dauer von\nmindestens 12 Ivionaten erfüllt.\n(3) Eine Mietbeihilfe wird ferner nicht gewährt,\nwenn das Beziehen einer anderen, den wirtschaft-              (3) Die Erreichung bestil:nmter .Altersgrenzen\nlichen Verhältnissen der zum Haushalt rechnenden          allein gilt nicht als fü~schrä.nkunu der Erwerbs-\nFamilienmitglieder entsprechenden V\\/ohnung mög-          fähigkeit im Sinne von§ 3 Abs. 1 Nr. 2; jedoch ist be-\nlich und zumutbar ist.                                    schränkt erwerbsfähig auch, wer infolg·e Erreichung\nbestimmter Altersgrenzen ein Altersruhegeld oder\n§ 3                            eine vergleichbare Leistung erhält und w-eiter im\nLastenbeihilfe                      Rahmen seiner körperlichen und geistigen Lei-\nstungsfähigkeit erwerbstätig ist, wenn sein Jahres-\n(1) Eine Lastenbeihilfe wird einem Beihilfebe-          einkommen geringer als drei Viertel des Jahresein-\nrcchtigten im Sinne von § 6 Abs. 2 bis 4 gewährt,         kommens vor Erreichung der Altersgrenze ist.","510                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(4) Unverschuldet arbeitslos im Sinne von § 3                3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung\nAbs. 1 Nr. 2 ist, wer die in § 75 Abs. 1 und 2 des                 oder Ubertragung eines eigentumsähn-\nGesetzes über ArbeitsvermittJung und Arbeitslosen-                 lichen Dauerwohnrechts hat,\nversicherung in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun-      für die von ihm genutzte Wohnung, wenn er dafür\ndesgesetzbl. I S. 321) genannten Voraussetzungen         die Belastung trägt. Dem Anspruch auf Ubereignung\nerfüllt und die Arbeits1osigkeit weder vorsätzlich       des Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung\nnoch grob fahrlässig herbcig(dü hrt hat. Die unver-      oder Ubertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch\nschuldete Arbeitslosigkeit wird erst berücksichtigt,     auf Bestellung oder Ubertragung des Wohnungs-\nwenn sie acht Wochen ununterbrochen bestanden            eigentums der Anspruch auf Einräumung oder Uber-\nhat.                                                     tragung des Wohnungserbbaurechts gleich.\n§ 5                              (4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere\nErhebliche Verringenmg des Famfüeneinlrnmmens           Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haus-\nhaltsvorstand beihilfeberechtigt. Als Haushaltsvor-\nEine erhebliche Verringenmg des Familienein-           stand ist das Familienmitglied anzusehen, das im\nkommens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 liegt vor,         Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der\nwenn es sich um mehr als eln Viertel verringert          Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden\nhat. Für diese Bercchnun9 sind die Vorschriften des      Familienmitglieder trägt.\nZweiten Teils mil der Maßgabe anzuwenden, daß\ndem Familieneinkommen vor dem Eintritt der in                                     § 7\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ereignisse das Familien-                       Familienmitglieder\neinkommen gegenüberzustellen ist, das sich voraus-\nsichtlich für den ersten Beihilfezeitraum ergibt. Eine      (1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes\nVerringerung des Familieneinkommens, die nicht           sind der Beihilfeberechtigte und seine folgenden\nauf die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ereignisse zu-     Angehörigen:\nrückzuführen ist, bleibt bei dieser Gegenüberstel-\n1. der Ehegatte,\nlung unberücksichtigt.\n2. Verwandte in gerader Linie sowie Ver-\n§ 6                                     wandte zweiten und dritten Grades in der\nSeitenlinie,\nBeihilfeberechtigte\n3. Verschwägerte in gerader Linie sowie\n(1) Für eine Mietbeihilfe ist beihilfeberechtigt der            Verschwägerte zweiten und dritten Gra-\nMieter und bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen                  des in der Seitenlinie,\nentgeltlichen Nutzungsverhältnis der Nutzungsbe-                4. durch Annahme an Kindes Statt mit ihm\nrechtigte; zu diesen Nutzunqsverhältnissen gehören                 verbundene Personen,\nnamentlich genossenschaftliche Nutzungsverträge\nund mietähnliche Dauerwohnrechte. Beihilfeberech-               5. durch Ehelichkeitserklärung mit ihm ver-\ntigt für eine Mietbeihilfe ist auch der Eigentümer                 bundene Personen,\neines Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung im                   6. uneheliche Kinder,\neigenen Hause bewohnt Der Eigentümer eines\n7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter\nMehrfamilienhauses ist jedoch nur beihilfeberech-\nund Pflegeeltern.\ntigt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2\nvorliegen; § 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.          (2) Die Familienmitglieder rechnen zum Haus-\nhalt, wenn sie mit dem Beihilfeberechtigten einen\n(2) Für eine Lastenbeihilfe ist beihilfeberechtigt\ngemeinsamen Hausstand führen. Zum Haushalt\n1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer        rechnen auch Familienmitglieder, die nur vorüber-\nKleinsiedlung oder einer landwirtschaft-      gehend abwesend sind.\nlichen Nebenerwerbsstelle,\n2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung,                                 § 8\nJ. der Inhaber eines       eigentumsähnlichen                     Einkommensgrenze\nDauerwohnrechts\nEin Anspruch auf Gewährung einer Wohnbeihilfe\nfür die eigengenutzte Wohnung. Dem Eigentümer            besteht nicht, wenn das Familieneinkommen den Be-\nsteht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigen-          trag von 9000 Deutsche Mark übersteigt. Diese\ntümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich.              Grenze erhöht sich für das zweite und jedes weitere\n(3) Für eine Lastenbeihilfe ist ferner beihilfebe-    zum Haushalt rechnende Familienmitglied um je\nrechtigt                                                  1800 Deutsche Mark.\n1. derjenige, der Anspruch auf Dbereignung                                § 9\ndes Gebäudes als Eigenheim, Kleinsied-\nlung oder landwirtschaftliche Neben-                        Höhe der \\Volmbeihilf e\nerwerbsstelle hat,                              Die Wohnbeihilfe bestimmt sich nach dem Betrag,\n2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung        um den die nach den §§ 11 bis 14 zu berücksichti-\noder Ubertragung des Wohnungseigen-           gende Miete oder Belastung die tragbare Miete oder\ntums hat,                                    Belastung (§ 10) übersteigt.","Nr. 42 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                                     511\n§ 10\nTragbare Miete und Belastung\n(1) Tragbar ist die Miete oder Belastung, die über\nfolgende Vomhundertsätze des monatlichen Fami-\nlieneinkommens nicht hinausgeht:\nBei einem monatlichen Familieneinkommen\nüber        über      über     über      über   über    über über\nbis        200         300       400      500       600    700    800  900  über\n200         bis        bis       bis       bis      bis    bis     bis  bis 1000\nDM         300         400       500      600       700    800     900 1000 DM\nDM          DM       DM        DM       DM     DM      DM   DM\nfür einen Alleinstehenden                                                   14       16          18        20       22        23    24\nfür einen I-foushalt mit zwei                               ....            12       14          16        18       20        22    23      24\ndrei Familicnmit9liedern . .. . . . . .                 ~                  12        13          15        17       19        20    21      22   23   24\nBei einem monatlichen Familieneinkommen\nüber      über     über      über   über    über über\nbis         300       400      500       600    700     800 900  über\n300         bis       bis       bis      bis    bis     bis  bis 1000\nDM          400       500      600       700    800     900 1000 DM\nDM        DM       DM       DM     DM      DM   DM.\n----·-~·----~-\nfür einen HcJushcil L mit\nvier   ................................                                              12          14        16       17        18     20      21  22   23\nfünf      ~ ..   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . ....\n~\n11         13        15        16       17     18      19  20   21\nsechs  •  • • •  • • • • • • • • • • • •  •  ~ • •  • •   •  • • • • • • ..  • •\n10         12        13       14        15     16      17  18   19\nsieben    . ..\n\" \"      ~ . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .\n\"       \"   ~\n9         10        11       12        13     14      16  17   18\nacht oder mehr Familienmitgliedern                                                     7          8         9        10       11     12      13  14   16\n(2) Die Wohnbeihilfe darf jedoch bei einem nach                                                  geltlichen Nutzungsverhältnissen (§ 6 Abs. 1) ein-\nAbsatz 1 in Betracht kommenden Vomhundertsatz                                                       schließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.\n1. von            7 bis         9 neunzig vom Hundert,                                        (2)   Außer Betracht bleiben\n2. von 10 bis 12 achtzig vom Hundert,                                                               1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs-\n3. von 13 bis 15 siebzig vom Hundert,                                                                  und Warmwasserversorgungsanlagen so-\nwie zentraler Brennstoffversorgungsanla-\n4. von 16 und 17 fünfundfünfzig vom Hun-                                                               gen,\ndert,\n2. Umlagen für die Fernheizung,\n5. von 18 bis 24 fünfunddreißig vom Hun-                                                            3. Untermietzuschläge,\ndert\n4. Zusd1läge für die Benutzung von Wohn-\nder nach den §§ 11 bis 14 zu berücksichtigenden                                                                 raum zu anderen als Wohnzwecken,\nMiete oder Belaf;tunq nicht übersteigen.\n5. Vergütungen für die Uberlassung von Mö-\nbeln, Kühlschränken, Waschmaschinen und\nähnlichen Einrichtungsgegenständen ohne\n§ 11\nRücksicht darauf, ob sie Bestandteil der\nMiete                                                                  :t'v1iete sind oder nicht,\n6. Vergütungen für Nebenleistungen, die für\n(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Ent-                                                              ·wohnungen gleicher Art nicht üblich sind,\ngelt für die Gebrauchsüberlassung von Vvohnraum                                                                 ohne Rücksicht darauf, ob sie Bestandteil\nauf Grund von Mietverträyen oder ähnlichen ent-                                                                der Miete sind oder nicht,","512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n7. Mietzuschlüge, die der Mieter wegen ver-                                   § 14\ntragswidrigen Verhaltens zu zahlen hat.\nObergrenzen für Mieten und Belastungen\nSa.tz 1 Nr. 5 ist auf Vergütungen für die Uberlas-\nsung von Einbaumöbeln, sov1eit sie üblich sind, so-              (l) Bei der Gewährung einer Wohnbeihilfe wird\nwie von Heizkörpern und Iforden nicht anzuwen-               die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksich-\nden.                                                         tigt, als sie die Obergrenzen nach § 43 übersteigt.\n(3) Im Falle dl)S § G J\\lJs. 1 S,llz 2 tritt an die          (2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Ober-\nStc)llc der ~\\.1i(~1,(; (kr MidwPrt der \\i\\Tohnung.          grenzen tritt be,i Wohnraum, auf den das Gesetz\nüber Bindungen für öffentlich geförderte Wohnun-\ngen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389,\n§ 12\n402) anwendbar ist, der Betrag der nach dessen § 3\nBefo.shmg                       zugelassenen Miete.\n(l) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die               (3) Anstelle der in Absatz 1 genannten Ober-\nBelastung au:; dem Kc1pitaldicnst und aus der Bewirt-        grenzen tritt bei Wohnraum, der der Preisbindung\nschaftung.                                                   unterliegt, die preisrechtlich zulässige Mi,ete oder\n(2) Die jührli<:hr: Belasttm~J wird in einer Lasten-     die preisgebundene Untermiete.\nberechnung ermittelt.\n§ 13\nZWEITER TEIL\nWohnfläche\nEinkommensermittlung\n(1)  Bei der Gewährung einer Wohnbeihilfe ist\ndi(P. Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die\n§ 15\nauf die Wohnflüche, die von den zum Haushalt rech-\nnenden Familienmitgliedern benutzt wird, höchstens                              Familieneinkommen\njedoch auf die benötigte Wohnfläche, entfällt.\n(l) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes\n(2) Wohnraum, der einem anderen vermietet oder            ist der Gesamtbetrag der J ahreseink.ommen der\nzum Gebrauch überlassen ist, und die Teile der               zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder ab-\neigengenutzten Wohnung, di,e ausschließlich ge-              züglich der nach den §§ 22 und 23 nicht zu berück-\nwerblich oder beruflich benutzt sind, blc~iiben bei          sichtigenden Beträge. Bei Alleinstehenden tritt an\nBerechnung der Wohnfläche, die von den zum Haus-             die Stelle des Familieneinkommens das J ahresein-\nhalt rechnenden FarnilienmitgliE~dern benutzt wird,          kommen abzüglich der nach den §§ 22 und 23 nicht\naußer Betracht.                                              zu berücksichtigenden Beträge.\n(3) Die benötigte v\\Jobnfüiche wird im Einzelfall            (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne\nfestgesetzt. In der Regel soll als benötigt eine             dieses Gesetzes ist der zwöifte Teil des Familien-\nWohnfläche festgc~sc~tzt we11den                             eiinkommens.\n1. bei Wohnungen, die bis zum 20. Juni 1948\nbezugsfertig geworden sü1d, für einen                                      § 16\nAlleinstehenden bis zu 35 Quadratmetern,                     Begriff des Jahreseinkommens\nfür einen Haushalt mit zwei Familienmit-\ngliedern bis zu 50 Quadratmetern und für           J ahrnseinkornme:n im Sinne dieses Gesetzes sind\njedes weitere zum Haushalt rechnende            alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rück-\nFamilienmitglied je 15 Quadratmeter mehr,       s,icht auf iihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob\n2. be,i Wohnungen, die nach dem 20. Juni            sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-\n1948 bezugsfertig geworden sind, für            gesetzes steuerpflichtig sind oder nicht. Für Einnah-\neinen Alleinstehenden bis zu 30 Quadrat-        men aus nichtselbständiger Arbe it, die nicht in Geld\n1\nmetern, für einen Haushalt mit zwei Fa-         bestehen, namentlich Kost, Waren und andere Sach-\nmilienmitgliedern bis zu 45 Quadrat-            bezüge, sind die auf Grund der jeweils geltenden\nmetern, für einen Haushalt mit drei Fa-         Lohnsteuer-Durchführungsverordnung festgesetzten\nmilienmitgliedern bis zu 60 Quadratmetern       Werte der Sachbezüge maßgebend. Als Einnahme\nund für jedes weitere zum Haushalt rech-        gilt auch der Mietwert der e1igengenutzten Woh-\nnende Familienmitglied je 10 Quadrat-           nung im Mehrfamilienhaus (§ 11 Abs. 3).\nmeter mehr.\n(4) Ist ein zum Haushalt rechnendes Familien-                                      § 17\nmitglied infolge einer schweren körperlichen oder                      Ermittlung des Jahreseinkommens\ngeistigen Behinderung oder infolge einer Dauer,er-\nkrankung auf besonderen Wohnraum angewiesen,                    (1) Der Ermittlung     des Jahreseinkommens ist\nso soll für den zusätzlich benötigten Wohnraum               bei der erstmaligen Gewährung einer Wohnbeihilfe\neine Wohnfläche bis zu 20 Quadratmetern anerkannt            unbeischadet des Absatzes 2 gmndsätzl,ich der dop-\nwerden.                                                      pelte Betrng der Einnahmen in den letzten sechs","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                        513\nMonatcm vor der Stellung des Antrages auf Ge-                   ßes an Kleidern und Wäsche oder zur Ab-\nwährung der Wohnbeihilfe zugrunde zu legen. Wür-                geltung eines besonderen Aufwandes wegen\nde die,se Ermittlung fülch der Art der Einnahmen un-           körperlicher Hilflosigkeit gewährt werden,\nverhfütrnismäßig große Schwierigkeiten bereiten                 namentlich Pflegegeld oder Pflegezulage, fer-\noder unterliegen die Einnuhmcn im Laufe eines                  ner die Leistungen, die Blinde wegf~n ihrer\nK,1lcnderjahrcs erheblichen Schwankungen, so kön-               Blindheit erhalten,\nnen die Einnahmen des lelzlen Kalenderjahres vor\n3. das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz-\nder Antrngstcllnng zugnmdc gelegt werden; bei                   gebung,\nPersonen, die zur Einkommensteuer veranla~Jt wer-\nden, können die Einkünfle berücksichtigt werden,             4. wenn kein Anspruch nach der Kindergeld-\ndie sich aus rfom letzlen Einkommensteuerbescheid,              gesetzgebung beskht, gesetzliche und tarif-\nerg~inzenden Vonwszahlun~Jsbescheiden oder der                   liche Kinderzula.gen zu Löhnen, Gehältern\nletztf'H Einkommenst.eu1. 'rcrkJ/jnrnq ergeben.                 und Rent(~n sowie vergleichbare Leistungen,\njedoch nur für das Kind und bis zu der Flöhe,\n(2)   Ist bei der Entscheidnug über den A.ntrag auf           wie sie bei sinngemäßer Anwendung der\nGewährung einer Wohnbeihilfe zu erwarten, daß                   Kindergeldgesetzgebung zu berücksichtigen\ndas Jahresoinkommen im Beihilfezeitraum von dem                 wären,\nnach Absatz 1 ermittelten Jahreseinkommen ab-                5. Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungs-\nwoicht, so ist das zu erwartende J ahroseinkommen               beihilfen, soweit sie nicht zur Deckung des\nmaßgebend.                                                      Lebensunterhalts gewährt werden,\n(3)  Sinic.l einmalige Einnahmen während des nach         6. Leistungen nach den Bestimmungen des Bun-\nAbsatz 1 maßgebenden Zeitraums angefallen, aber                  dessozialhilfegesetzes und Leistungen aus der\noinem anderen Zeitraum zuzurechnen, s,ind sie so                Kriegsopferfürsorge, soweit es sich dabei\nzu behandeln, als ob sie währc~nd des anderen Ze,it-            nicht um laufende Leistungen für den Lebens-\nraums angefallen wären. Für die nach Absatz 2 zu                 unterhalt handelt; ferner Leistungen der\nerwartenden Einnahmen gilt Satz 1 entsprechend.                 freien Wohlfahrtspflege, soweit sie nicht die\nLage des Empfängers so günstig beeinflussen,\ndaß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt\n§ 18                                wäre,\nSel bsl verschuldete Einkommensverringerung             7. die Entschädigungsrenten nach dem Lasten-\nEine Verringerung des Familieneinkommens wäh-                 ausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 446) in seiner jeweils gel-\nrend des nach § 17 Abs. 1, 2 maßgebenden Zeit-\ntenden Fassung,\nraums oder wi.ihrend des Beihilfezeitraums ist in\nder Regel nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf              8. der halbe Betrag der Unterhaltshilfen und der\nschweres Verschulden eines zum Haushalt rechnen-                 Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem\nden Familienmitgliedes zLuückzuführen ist. Die Ver-              Lastenausgleichsgesetz sowie der Unterhalts-\nringerung des Einkommens kann jedoch berücksich-                 beihilfen nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes\ntigt werden, wenn sich sonst eine besondere Härte                zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nfür die zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-                 vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785)\nder, welche di,e Einkommensverringerung nicht ver-               und nach dem Vierten Teil des Allgemeinen\nschuldet haben, ergeben würde.                                   Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1747) in seiner jeweils\ngeltenden Fassung,\n§ 19\n9. Entschädigungsleistungen oder Härtebeihilc\nEinnahmen aus Miete und Pacht\nfen, insbesondere auch nach der Wiedergut-\nBoi der Ermitllung des Jahreseinkommens für die               machungsgesetzgebung, ohne Rücksicht dar-\nGewährung einer Lastenbeihilfe bleriben Einnahmen                auf, ob sie in einem Betrag oder ratenweise\naus Miete und Pacht außer Betracht, sofern sie die               gewährt werden; dies gilt nicht, soweit sie\nBelastung nach der Lastenberechnung vermindern.                  den Ersatz für entgangene oder entgehende\nEinnahmen darstellen oder zur Deckung des\nLebensunterhalts bestimmt sind,\n§ 20\n10. von Renten nach dem Bundesentschädigungs-\nAußer Betracht bleibende Einnahmen                     gesetz ein Betrag bis zu 100 Deutsche Mark\nmonatlich; beziehen mehrere zum Haushalt\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\nrechnende Familienmitglieder mehrere Ren-\nfolgende Einnahmen außer Betracht:\nten nach dem Bundesentschädigungsgesetz,\n1. Grundrenten und Schwerstbeschädi.gtenzula-               bleibt dieser Betrag bei jedem zum Haushalt\ngen nach dem Bundesversorgungsgesetz und                rechnenden Familienmitglied nur einmal\nnach den Gesetzen, die das Bundesversor-                außer Betracht,\ngungsgesetz für anwendbar erklären,\n11. sonstige Leistungen, insbesondere auch Ein-\n2. auf gesetzlicher Grundlage beruhende Lei-                gliederungshilfen nach dem Häftlingshilf e-\nstungen, die zur Abgeltung eines durch Kör-             gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,\nperbehinderung verursachten Mehrverschlei-               soweit sie nicht zur Deckung des Lebens-","514                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nunterhalf:s bc~stimmt sind und ihre Berück-       Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt\nsichtigung offenb,1r unbillig sein würde,         rechnenden Familienmitglieder, beim Alleinstehen-\n12. Zulagen nach dem Gesetz über Steuererleich-       den von seinem Jahreseinkommen, ein Freibetrag\nterungen und Arbcilnchmcrvergünstigungen          abzuziehen. Dieser beträgt 1200 Deutsche Mark für\nin Berlin (West) in der Fassung vorn 26. Juli     den Alleinstehenden und jedes zum Haushalt rech-\n1962 (Bundcsgeselzbl. I S. 481) in seiner         nende Familienmitglied, das zu den in Satz 1 ge-\njeweils geltenden Fassung,                        nannten Personen gehört und dessen Jahreseinkom-\nmen bei der Ermittlung des . Familieneinkommens\n13. Leistungen nach diesem Gesetz.                    berücksichtigt worden ist. Das gleiche gilt für Aus-\nsiedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-\n§ 21                            vertrie benengesetzes.\nAufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und                  (2) Die in Absatz 1 getroffene Regelung gilt für\nErhaltung des Einkommens                    die Dauer von vier Jahren seit der Stellung des\nersten Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens             und unter der Voraussetzung, daß der Antrag inner-\nsind von den nach den §§ 16 bis 20 ermittelten             halb von sechs Jahren nach Verlegung des Wohn-\nEinnahmen die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und            sitzes oder des ständigen Aufenthaltes in den Gel-\nErhaltung notwendigen Aufwendungen abzusetzen.             tungsbereich dieses Gesetzes gestellt worden ist.\n(2) Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit\nwird der nach § 9 a Nr. 1 des Einkommensteuerge-\nsetzes vorgeschriebene Pauschbetrag zur Abgeltung\nder Aufwendungen nach Absatz 1 abgesetzt, sofern                                DRITTER TEIL\nnicht höhere Werbungskosten im Sinne von § 9 des                       Versagung der Wohnbeihilfe\nEinkommensteuergesetzes nachgewiesen werden.\nBei anderen Einnahmen werden als Aufwendungen\ndie Werbungskosten oder die Betriebsausgaben im                                      § 24\nSinne von § 4 des Einkommensteuergesetzes abge-                   Einsatz und Verwertung von Vermögen\nsetzt, jedoch mit Ausnahme von erhöhten Absetzun-\ngen und Sonderabschreibungen, soweit sie die nor-             Eine Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn zu-\nmalen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des               mutbar ist, daß die zum Haushalt rechnenden Fa-\nEinkommensteuergesetzes übersteigen.                       milienmitglieder Vermögen für die Entrichtung der\nMiete oder Aufbringung der Belastung einsetzen\n(3) Von den Einnahmen ist für Steuern und Ver-          oder verwerten. Nicht zumutbar sind insbesondere\nsicherungsbeiträge ein Pauschbetrag von 15 vom             der Einsatz oder die Verwertung\nHundert der nach den Absätzen 1 und 2 verminder-\nten Einnahmen abzusetzen.                                     1. von Gegenständen, die nicht der Pfändung\nunterworfen sind,\n§ 22                               2. eine,s Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln\nzum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebens-\nFreibetrag für Empfänger niedriger Einkommen\ngrundlage oder zur Gründung eines Hausstan-\n(1) Beträgt das Jahreseinkommen ein<~s Allein-                 des gewährt wird,\nstehenden nicht mehr als 2400 Deutsche Mark, so               3. von Familien- und Erbstücken, deren Veräuße-\nbleiben 600 Deutsche Mark außer Ansatz.                           rung für die zum Haushalt rechnenden Fami-\nlienmitglieder eine Härte bedeuten würde,\n(2) Beträgt die Summe der Jahreseinkommen in\neinem Haushalt mit zwei oder mehr Familienmit-                4. von Gegenständen, die zur Befriedigung gei-\ngliedern nicht mehr als 3000 Deutsche Mark, so                    stiger, insbesondere wissenschaftlicher oder\nbleiben 1200 Deutsche Mark außer Ansatz.                          künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren\nBesitz nicht Luxus ist,\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,             5. eines kleinen Hausgrundstücks, insbesondere\nwenn ein Freibetrag nach § 23 abzuziehen ist.                     eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder\neiner landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle\n§ 23\nsowie einer Eigentumswohnung oder eines\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,\nFreibetrag für Deutsche aus der sowjetischen               6. von Vermögenswerten, soweit. sie einer an-\nBesatzungszone und für Aussiedler                      gemessenen Alterssicherung oder dem Erwerb,\n(1) Zugunsten eines deutschen Staatsangehörigen                der Instandhaltung oder Instandsetzung ange-\noder deutschen Volkszugehörigen, der seinen Wohn-                 messenen privaten Hausbesitzes dienen, ins-\nsitz oder ständigen Aufenthalt aus der sowjetischen               besondere von Bausparverträgen und Lebens-\nBesatzungszone Deutschlands oder dem sowjetisch                   versicherungen in angemessener Höhe,\nbesetzten Sektor von Berlin in den Geltungsbereich            7. von Barvermögen bis zur Höhe von 5000 Deut-\ndieses Gesetzes verlegt und im Notaufnahmever-                    sche Mark zuzüglich je 1000 Deutsche Mark\nfahren oder in einem vergleichbaren Verfahren die                 für das zweite und jedes weitere zum Haus-\nAufenthaltserlaubnis erhalten hat, ist von der                    halt rechnende Familienmitglled.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                          515\n§  25                          des Bundessozialhilfegesetzes oder des Bundesver-\nAbzubrechende Gebäude                    sorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge ganz\nund unzureichende Wohnverhältnisse                oder teilweise aus Mitteln der Sozialhilfe oder der\nKriegsopferfürsorge getragen wird.\n(l) Eine Wohnbc1ihilfe wird nicht gewährt\n(2) Wird ein Beihilfeempfänger zum Hilf eemp-\n1. für Wohnraum, clc~ssen Abbruch auf Grund        fänger im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und\nöff en llich-rcchtlicher Vorschriften, ins be-  erhält er nctch dessen Vorschriften Hilfe zum Le-\nsondere städlebaulicher Art, genehmigt          bensunterhalt, so ist die Wohnbeihilfe bis zu sechs\noder angeordnet ist,                           Monaten in der bisherigen Höhe weiterzugewähren.\n2. für Wohnraum, dessen woitere Benutzung          Die Wohnbefüilfe ist jedoch über die Dauer von\naus bauordnun~1srecht.lichcn Gründen oder      sechs Monaten hinaus zu gewähren, wenn der Hilfe-\nauf Grund von Anordnungen der Woh-              empfänger Leistungen nach Abschnitt 3 des Bundes-\nnungsaufsicht und Wohnungspfloge we-            sozialhilfegesetzes erhält, es sei denn, daß durch\ngen baulicher oder sonstiger Mängel un-         diese Leistungen die Miete oder Belastung für die\ntersagt ist,                                    Wohnung aller zum Haushalt rechnenden Familien-\nmitglieder abgegolten wird. Die Sätze 1 und 2 sind\n3. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen,\nentsprechend anzuwenden, wenn einem Befüilfe-\nBarncken, Wohnungen in Behelfsheimen\nempfänger nach den Vorschriften des Bundesversor-\noder Nissenhütten und sonstige behelf s-\ngungsgesetzes in seiner jeweils geltend ~n Fassung\nmäßige Unterkünfte,\nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt\n4. für Wohnraum, der nach seiner Beschaf-          wird.\nfenheit den allueme imm Anforderungen\n1\nan gesunde Wohnverhältnisse offensicht-\nlich nicht genüqt, insbesondere wegen un-\ngenüqc;nder Licht- und Luftzufuhr, wegen\nVIERTER TEIL\ndauernder Feuchtigkeit oder wegen un-\nhygienischer und unzurnichender sanitärer                            Verfahren\nEinrichlungen.\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Be-                                    § 30\nziehen anderen angemessenen Vvohnraums möglich\nund zumutbar ist.                                                                 Antrag\nEine Wohnbeihilfe wird erstmalig auf Antrag des\n§ 26                          Beihilfeberechtigten (§ 6) von der nach Landesrecht\nVorübergehend b<mutzter Wohnrnum                 zuständigen oder der von der Landesregierung be-\nstimmten Stelle gewährt.\nEine Wohnbeihilfe wird nicht gewährt für Wohn-\nraum, der von den in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten\n§ 31\nPersonen vorüber~Jehcnd benutzt wird.\nAngaben und Nachweise\n§ 27                             (1) Die zuständige Stelle ermittelt den Sachver-\nDoppelwohnungen                       halt von Amts wegen.\nEine Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn für             (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Auf-\nmehrere Wohnungen Miete zu entrichten oder Be-            klärung des Sachverhalts mitzuwirken; er hat ins-\nlastung aufzubringen ist und wenn für eine Woh-           besondere die ihm bekannten Tatsachen und Be-\nnung bernits eine Wohnbeihilfe gewährt wird.              weismittel anzugeben.\n§ 32\n§ 28\nAllgemeiner Versagungsgrnnd                               Amtshilfe und Auskunftspflicht\nEine Wohnboihilfe wird nicht gewährt, wenn den             (1) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbe-\nzum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern nach          hörden, und die Träger von Sozialleistungen sind\nihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis-      verpflichtet, der in § 30 genannten Stelle Auskunft\nsen zugemutet werden kann, die volle Miete oder           über die ihnen bekannten Einkommens- und Ver-\nBelastung aufzubringen, oder wenn sie infolge eige-•      mögensverhältnisse der zum Haushalt rechnenden\nnen schweren Verschulden,,;; dazu außerstande sind.       Familienmitglieder und über andere ihnen bekannte,\nfür die vVohnbeihilfe maßgebende Umstände zu ge-\nben, wenn und soweit die Durchführung dieses Ge„\n§ 29\nsetzes es erfordert.\nVerhäHnis der WohnheihiHe zur So:dalhiUe und\nKriegsopf crfürsorge                      (2) Di1e Arbeitgeber der zum Haushalt rechnen-\nden FamiLienmitglieder sind verpflichtet, der in § 30\n(1) füne Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn          ge1nannten Stelle über Art und Dauer des Arbeiits-\ndie Miete oder Belastung nüch den Bestimmungen            verhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeüs-","516                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nverdienst J\\ usk 11nft zu geben, wenn und soweit die        rechnenden Familienmitglieder nicht zu vertreten\nDurchfür1nrnq dieses Cesclzc~s es crf ordert.                haben, so wird die Be,ihilfe auf Antrag rückwirkend\nvon dem Ersten des Monats an erstmalig gewährt,\n(3) Der V crmider ist verpUichtet, der in § 3-0 ge-\nvon dem an die erhöhte Miete oder Belastung zu\nnannle:n Stelle über Höhe! und Zusammensetzung\nzahlen ist.\ncler Miete~, übc~r Wohnflüche und I3czugsfertigkeit\nder Wohrnrnq sowie über ,mdere ihm bekannte,\ndas Mietvcrhültnis bd.reffcnde Umc;lündc /\\_uskunft                                    § 35\nzu qcbcn, wenn und soweit die Durchfü.hrnng die-                          Auszahlung der Wohnbeihilfe\nses Cesetzes es erfordert.\n(4) Drille im Sinne des lj JCJ /\\bs. 4 sinu ver-            (1)  Die Wohnbeihilfe wird an den Beföilfeberech-\npflichlot, der in § JO Dcnc.mnLl:n Stelle über Art und      tigten gezahlt. Die Mietbeihilfe kann mit schrift-\nl:föhe der RechtsansprüdH\\ ndch denen sie einem             licher Einwilligung des Beihilf eberechtigten auch an\nzum I foushal t rcxlrnc~nd(:n Fa1ni l icmni tulied Leistun- den gezahlt werden, an den der Be,ihilfeberechtigte\ngen zu ~Jewühren haben, /\\u::;kunfl zu qebcn, wenn           die Miete oder das sonstige Nutzungsentgelt zu ent-\nund soweit die Durcbführun~J dic~;cs Cc!scLzes es er-·      richten hat.\nfordert.\n(2) Die Wohnbeihilfe wird in der Regel viertel-\njährlich im voraus gezahlt; Wohnbeihilfebeträge\n§ 33                             über 20 Deutsche Mark im Monat sollen monatlich\ngezahlt werden.\nEntscheidung [1.ber den Antrag\n(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem                                        § 36\nAntragstelh~r schri!Uid1 mitzuteilen; sie ist zu be-\ngründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu                      Mitteilungspflicht des Beihilfeempfängers\nversehen. Dit~ Wohnbeihilfe wird in der Regel für\nAnderungeri der für die Gewährung der Wohn-\nzwölf Monalc bewilligt (ßcihilfezcitranm). Beträge\nbeihilfe maßgebenden Tatsachen und Verhältnisse,\nunter drei Deutsche Mark n1onatlich werden nicht\ndie zu einer Herabsetzung oder Entziehung der\nbewilligt.\nWohnbeihilfe berechtigen, hat der Beihilfeempfän-\n(2) Die Entscheidung über den Anlrc1g soll in            ger der in § 30 genannten Stelle während des Bei-\nangemessener Frist gctroHcn werden. Wird die                 hilfezeitraums unverzüglich mitzuteilen.\nEntscheidung nicht. innerhalb von drei Monaten\nnach der Antrngsl.cllung uetroHen, so isl die Wohn-\nbeihilfe in I-färteUiUen vorlüufiq zu bewilligen, es                                    § 37\nsei denn, daß die Voraussct'.1.t1nq0n für die Bewilli-                 Weitergewährung der Wohnbeihilfe\ngung offensichtlich nicht u JüUt ,,:;ind; dies gilt auch,\nsolunqe eine Rcchlsvcrordnunq nach § !J:~ nicht cr-             Die Wohnbeihilfe ist nach Ablauf des Beihilfe-\nlüsscn ist.                                                  zeitraums in der Regel für weitere· zwölf Monate zu\n(3) Ergeben sich bei der Ce:wiUi9wiq der Wohn-           9ewähren, wenn der Beihilfeempfänger dies bis zum\nlwibilfc Mon;:i t.sbdräge, die nicht uuf volle Deut-         Ende des ersten Monats nach Ablauf des Beihilfe-\nsche Mark lauten, so sind Pfcnnigbetrüge bis zu              zeitrnums beantragt hat und wenn gegenüber den\n50 Pfcnnigon aul 5() Pfcnniqc, hiSbere Pfennigbe-            für die letzte Befüilfegewährung maßgebenden Tat-\ntriigc auf volle Deutsche Mark aufzurunden.                  sachen oder Verhältnissen e,ine Änderung nicht ein-\ngetreten und offensichtlich nicht zu erwarten ist. Im\nübrigen sind die Vorschriften über die erstmalige\n§ 34                             Gewährung einer Wohnbeihilfe entsprechend anzu-\nBegln.n des BeihmewHraums                      wenden.\n(1)  Die \\!Vohnbeihilfc T.vird vom Ersten des Mo-                                   § 38\nnats an gewi:ihrt, in dem der Antrag gestellt wor-\nErhöhung, Herabsetzung und Entziehung\nden ist. Werden die Vowussetzungen für die Ge-\nder Wohnbeihilfe\nwährung der Wohnbeihilfe erst in einem späteren\nMonat eintreten, so wird die Wohnbeihilfe vom                   (1) Ist gegenüber den für die letzte Beihilfege-\nErsten d,icses Monats an gewührt.                            währung maßgebenden Tatsachen oder Verhältnis-\n(2) Sind Leistungen der Sozialhilfe oder der             sen eine Änderung eingetreten oder offensichtlich\nKriegsopferfürsorge\\ zum Lebensunterhalt in voller           zu erwarten, so wird die VVohnbeihilfe erhöht, her-\nHöhe zurückzuzahlen, so wird die Wohnbeihilfe                abgesetzt oder entzogen.\nauf Antrag rückwirkend von clem Ersten des Mo-\n(2) Die Wohnbeihilfe wird von Amts wegen mit\nnats an erstmalig gewührt, in dem die Vorausset-\nWirkung von dem Ersten des Monats an entzogen\nzungen für ihre Gewährung voruelcgen hätten, wenn\noder herabgesetzt, der auf den Monat folgt, in dem\nLeistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfür-\ndie Voraussetzungen für ,ihre Gewährung ganz oder\nsorge nicht erfolgt wären.\nteilweise entfallen sind. Die in § 30 genannte Stelle\n(3) Hat sich die Miete oder Belastung rückwir-           kann diese Entscheidung am Ende des Beihilfezeit-\nkend aus Gründen erhöht, welche die zum Haushalt             rnums rückwirkend treffen, wenn dies den An-","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                                517\nspruch auf Rückforderung überzahlter Wohnbeihilfe                                             § 41\nnicht qdührdet und keine besondere Härte für den\nBeschränkung der Berufung im verwaltungsgericht-\nBeihilfeempfänger bedeutet. Die Wohnbeihilfe darf\nlichen Verfahren\nwegen einer Erhöhung des Familieneinkommens,\ndie wührcnd des abgelaufenen Beihilfezeitraums                        (1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach\ne,ingetrcten ist, für diesen Zeitraum nicht entzogen               diesem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile\noder herabgesetzt werdc:n, wenn sich das erhöhte                   des Verwaltungsgerichts an das Oberverwaltungs-\nFamilicncinkommc~n gegenüber dem der Gewährung                     gericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen\nder WohnboihilJe zu9runde gelegten Familienein-                    ist. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechts-\nkomm(!n um n :eh t mdir cl ls fünf vom Hundert er-                 sache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das\nhöht hat. V•Jcnn im Fa1lc dr:s § 4 Abs. 2 die Krank-               Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwal-\nheit odc:r die körperliche oclc·r geislige Behinderung             tungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts\nc,ls zwi\",if Men,1t() w!ih: f,        L,t die 'vVohn-    abweicht und auf dieser Abweichung beruht.\nbeiliiHi: nur fii.r di(: Zr,iL ;•.ll enlr:idwn, in der die\nKr;mklwit oder die: h           lidH'. udcr                  Behin-    (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren\ndc11rne3 nicht rnchr lH:stclil.                                     gilt § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung.\n(J) Im übrirJPn sind die: Vorschriften über die\nPrstm<lliqr~ Ce:vviih ru ng einer vVohnbcihilfe entspre-\nchend c1nzuwcntlcn.\nFUNFTER TEIL\n§ 39                                            Ubergangs- und Schlußvorschriften\nRiickford•~rung ü berzahHer „Wohnbeihilfe\nund gesel:ifü:her Fordernugsffbergang                                                  §  42\nDurchfühnmgsvorschrif ten\n(1) Betrüge, die der ßcihilfoempfänger zu Un-\nrecht erhalten hat, sind zurückzuzahlen, wenn und                      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsowci!. die un~wrcchlfcrtiqtc! CewiHmrng vom Bei-                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nhlltoempl~inuc1 1.u vcrl.rdcn i.sL.                                 nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Ge-\nsetzes zu erlassen über\n(2) Von de1 Rikklordcrunq kann ganz oder teil-\nwe;sc abqesrJwn \\A/crdc:ri, w,:nn dies eine besondere                      1. die Ermittlung der Miete und des Nliet-\nHärte für dc~n                                bedeuten oder                    wertes (§ 11);\nv1renn tLuuus in rinv(:rh:i ,.u,, ....,.CA, ..,,._..,,,,,,. Umfang         2. die Festsetzung von Pauschbeträgen für\nKosten oder V crvv<1J1.unqsaufvvendungen entstehen                             die Fälle, daß die in § 11 Abs. 2 bezeich-\nwürden.                                                                        neten Umlagen, Zuschläge und Vergütun-\ngen in der Miete enthalten sind, ohne daß\n(3) Der Rückz,.1hiunu.sam:pruch soU geqc:n einen                            oin besonderer Betrag hierfür angegeben\nAnspruch auf                 V✓ olmbeihilfe aufgerechnet                       ist;\nwerden. Sowc,it nicht aufgc~rcchnet werden kann\noder nicht frPiwillig zurückgezahlt wird, werden                           3. die unter § 11 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 failcn-\ndie zurückzuzablcmden Be,rJ9e wie Gumeindeabg-ü-                               den Vergütungen;\nben bciuetrieben.                                                          4. die Berechnung und den Umfang der Be-\nlastung (§ 12); dabei kann eine durch\n(4) Hat e:in zum l-lcH1~;ha1t rechnendes Familien-                          Selbsthilfe erbrachte Eigenleistung, soweit\nmilglied Rcchtsan::;prüchc, nach denen ein DriHer                             die übliche Eigenle,istung überschritten\nLeistungen zu qcw~ibrcn hat, so kann die in § 30                              wird, verzinslichen Fremdmitteln glekhge-\ngenannte Sleile durch eine Anzeige an den Dritten                             stellt weJ1den;\nbewirken, daß die Hechl.sansprüc:lie in Höhe der\n5. die Berechnung der Wohnfläche (§ 13);\nBeträge, die der Beihilfec~mpfänger zu Unrecht er-\nhalten hat, auf die in § 30 genannte Stelle über-                          6. die Einkommensermittlung beii der erst-\ngehen. Der Ubergang wird nicht dadurch ausge-                                  maligen Gewährung, der Weitergewäh-\nschlossen, daß der Ansprnch des zum Haushalt rech-                             rung, Erhöhung, Herabsetzung, Entzie-\nnenden Familienmitgliedes nicht der Pfändung un-                               hung und Versagung der VJ'ohnbeihilfe\nterworfen ist. Der Zustimmung des Leistungsberech-                             (§§ 5, 15 bis 23);\ntigten bedarf es nicht.                                                    7. die Loistungen, die zur Deckung des Le-\nbensunterhalts bestimmt sind (§ 20 Nm. 9\nund 11);\n§  40\n8. den wer,tmäßigen Umfang der in § 24\nKostenfreiheit                                        Satz 2 bezeichneten Vermögensgegen-\nstände und Vermögenswerte, die für die\nFür Amtshandlungen, welche die in § 30 genannte                             Entrichtung der Miete oder Aufbringung\nStelle im Rahmen dieses Gesetzes vornimmt, wer-                               der Belastung nicht einzusetzen oder zu\nden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.                                       verwerten s,ind;","518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n9. ffos Vcrl<ilircn bei der Beantragung, erst-                                   § 44\nmaligen Gewährung, Auszahlung, Weiter-\nErstattung der Wohnbeihilfen\ngewcihrung, Erhöhung, Herabsetzung, Ent-\nziehung und Vc!rsagung der Wohnbeihilfe          Wohnbeihilfen (§ 1) sowie Miet- und Lastenbei-\nsowie bei der Rückforderung zu Unrecht        hilfen (§ 46), die von einem Land gezahlt worden\nem pf an9ener Beihilfebeträge.                sind, werdep. ihm vom Bund jährlich zur Hälfte für\nden Zeitraum erstattet, für den eine im Benehmen\nAuf Grund der Ermächtigun~J nach den Nummern 4           mit dem Bundesminister für \\i\\/ohnungswesen,\nund 5 können auch die Ersle Bcrechnungsverord-           Städtebau und Raumordnung erlassene Rechtsver-\nnun9 und die Zweite Berechnungsverordnung, beide         ordnung nach § 43 gilt.\nin ihrer jeweils gellenden Fussung, geändert und\nerglinzt werden.\n§ 45\n(2) Solange cli,~ Rechtsverordnung rrnch Absatz 1\nNr. 4 nicht crgimgcn ist, gellen § 19 Abs. 1 Satz 1,                          WohnbeihiHe-Statisrnr\nAbs. 2, 3 und die §§ 20 bis 22 der Verordnung über         (1) Uber die Auswirkungen dieses Gesetzes ist\ndie Gewcihrung von Miet- und Lastenbeihilfen in          eine halbjährliche Statistik durchzuführen.\nder Fassung vom 22, März 1962 (Bundesgesetzbl. I\nS. 185) so•wje § 23 dieser Verordnung in Verbindung        (2) Die Statistik umfaßt folgende den für die Ge-\nmit den genannten Vorschriften enlsprechend.             währung von \\tVohnbeihilfen zuständigen Stellen\nbekannte Angaben über\n(]) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz                   1. Zahl der Beantragungen, Bewilligungen\nNr. 5 nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung                    und Versagungen von Vv ohnbeihilf e,\nder Wohnfläche\n2. Art und Höhe der gezahlten Wohnbeihil-\n1. die §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungs-                    fen,\nverordnung und § 8 Abs. 2 der Verord-\nnung über die Gew~ihrung von Miet- und                 3. Haushaltsstruktur sowie Wohn- und Ein-\nLastenbeihilfen entsprechend oder                          kommensveJ hältnisse der Beihilfeempfän-\nger und der zum Haushalt rechnenden\n2. die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungs-                   Familienmitglieder.\nverordnung, soweit sie bei Anwendung\ndes in § 46 bezeichneten Gesetzes anzu-         (3) Die für die Gewährung von Wohnbeihilfe zu-\nwenden sind.                                 ständigen Stellen sind nach Maßgabe des Absatzes 2\nauskunftspflichtig.\nAußerdem ist § 9 der Verordnung über die Gewäh-\nrung von Miet- und Lastenbeihilien entsprechend\nanzuwenden.                                                                              § 46\nÄnderung des Gesetzes über die Gewährung\n§ 43                                          von Miet- und Lastenbeihilfen 2)\nRechtsverordnungen über Obergrem:en                 (1) Die§§ 1, 2, 4 bis 8, 11, 14 und 15 des Geset-\nzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbei-\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,          hilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389,\nim Benehmen mit dem Bundesminister für \\tVoh-            399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli\nnungswesen, SU:idtebau und Raumordnung durch             1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), treten mit Inkraft-\nRechtsverordnung Obergrenzen für die zu berück-          treten dieses Gesetzes außer Kraft.\nsichtigenden Mieten und Belastungen (§ 14) für den\n(2) § 3 des Gesetzes über die Gewährung von\nQuadratmeter Wohnflüche im Monat festzusetzen.\nMiet- und Lastenbeihilfen wird wie folgt geändert:\n(2) Die Ober9renzen sollen nach Gemeinde-            1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngrößenklassen und Wohnungsgruppen, insbeson-\ndere nach Art und Alter der Gebäude gestaffelt                  ,, (1) Ist für preisgebundenen Wohnraum die\nsein. Die Obergrenzern können nach weiteren unter-            Miete auf Grund\nschiedlichen Merkmülen, insbesondere nach Wohn-                        1. der §§ 1 bis 4 oder des § 6 des Zwei-\ngegend, nach Stockwerksunterschied, Lage und                                ten Bundesmietengesetzes oder\nAusstattung der \\,Vohnungen gestaffelt sein.\n2. des § 30 a Abs. 1, der §§ 30 b, 32\nAbs. 5 oder des § 50 Abs. 3 Satz 2 des\n(3) Die Obergrenzen dürfen die nach § 72 Abs. 7\nErsten Wohnungsbaugesetzes oder\nSatz 1 des Zweiten Wohnun9sbaugesetzes bestimm-\nten Höchstsätze für die Mieten des öffentlich geför-                   3. einer Grundsteuererhöhung oder des\nderten sozialen Wohnungsbaus um höchstens 20                                We9f alls einer Grundsteuerbeihilfe für\nvom Hundert überschreiten. Die Obergrenzen dür-                             eine Arbeiterwohnstätte\nfen jedoch für Wohnraum, für den die Rechtsver-              für ein Mietverhältnis erhöht worden, für das\nordnung nach § 23 Abs. 3 des Ersten Bundesmieten-            die Mieterhöhung nach seiner Begründung zu-\ngesetzes gilt, bis zum 1. Januar 1966 die in dieser          lässig geworden ist, so wird eine Mietbeihilfe\nRechtsverordnung für die angemessen erhöhte Miete\nangegebenen Beträge nichl überschreiten.                 2) Bundesc:iesctzbL III 402-24,","Nr. 42 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                          519\nnach den Vorschriften des Gesetzes über Wohn-                                             § 47\nbeihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I                Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Zweiten\nS. 508) gewührt.\"                                                              Wohnungsbaugesetz\n2. In Absatz 3 Satz 1 wird der Hinweis                ,,(§ 4    Für öffentlich geförderten Wohnraum, für den die\nAbs. 3)\" gestrichen.                                     öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezem-\nber 1956 bewilligt worden sind oder bewilligt wer-\n3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „nach § 4             den, werden Miet- und Lastenbeihilfen nach Maß-\nAbs. 3\" gestrichen.                                      gabe von § 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n4. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6               in der Fassung dieses Gesetzes gewährt. Satz 1 gilt\nangefügt.:                                               entsprechend für öffentlich geförderten Wohnraum,\nfür den auf Grund einer Rechtsverordnung der Lan-\n,, (6)  Die Mietbeihilfe clurf nicht über den Be-    desregierung nach § 108 Abs. 2 des Zweiten VVoh-\ntrag hinausgeJien, um den die Miete nach den in         nungsbaugesetzes dessen § 72 oder § 73 anzuwen-\nden AbsiHzen 1 und 5 genannten Vorschriften               den ist.\nerhöht worden ist.\"\n§ 48\n(3)     In § 9 werden die Worte „der §§ 3 bis 8\"\ndurch die Worte „des § 3\" ersetzt.                               Änderung des Zweiten Vvohmmgsbaugesetzes\n(1) Artikel II § 2 des Gesetzes zur Änderung des\n(4)     § 10 Abs. 1 wird  wie folgt geändert:             Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungs-\n1. Satz 1 erhält folgende Fassung:                           baurecht.licher Vorschriften und über die Rückerstat-\ntung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961\n„Für die eigcngcnutztc Wohnung in einem                  (Bundesgesetzbl. I S. 1041) 3 ) wird aufgehoben.\nEigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer land-\nwirtschafllichen Nebenerwerbsstelle oder für                (2) Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fas-\neine eigengenutzte Ei ucn lumswohnung ist auf            sung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) 4 )\nAntrag eine Lastenbeihilfe nach Maßgabe des              wird wie folgt geändert:\nGesetzes übc~r vVolrnbeihiJfen vom 29. Juli 1963          1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(B1mdcsgesetzbl. I S. 508) zu gewähren, wenn sich\nd,1s FamiliPth!inkornmcn durch Tod oder B2-                     ,, (2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes\nschriü1kung der Envcrbsfühigkeit eines zum                    gelten folgende Personen:\nI foi 1::;halt rechnenden Fmniliemnitgliedes, das zur                   a) der Ehegatte,\nAufbringnng der Bcddslung beigetragen hat, nach\nb) Verwandte in gerader Linie sowie\ndem Vorta9 dc!s Inkrc1 fttretens dieses Gesetzes                           Verwandte zweiten und dritten Gra-\nerheblich verringert und aus diesem Grunde die\n11\ndes in der Seitenlinie,\nvolle Belastung nicht mehr tragbar ist.\nc) Verschwägerte in gerader Linie sowie\n2. Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4                              Verschwägerte zweiten und dritten\nangefügt:                                                                  Grades in der Seitenlinie,\n,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 4 des Gesetzes                         d) durch Annahme an Kindes Statt ver-\nüber Wohnbeihilfen sind nicht anzuwenden. § 3                              bundene Personen,\nAbs. 2 des Gesetzes über Wohnbeihilfen ist nur                         e) durch Ehelichkeit.serklärung  verbun-\ndann anzüwenden, wenn der Beihilfeberechtigte                              dene Personen,\ndie Belastung nach Inkrafttreten des genannten\nGesetzes auf sich genommen hat.        11                              f)  uneheliche Kinder,\ng) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr\n(5) Die §§ 3, 9, 10, 12 und 13 des Gesetzes über                            Alter und Pflegeeltern.\"\ndie Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen in\nder Fassung dieses Gesetzes treten mit Ablauf des            2. § 73 erhält folgende Fassung:\n31. Dezember 1965 außer Kraft; § 18 Abs. 3 des\nZweiten Bundesmietengesetzes vom 23. Juni 1960                                                 ,,§ 73\n(Bundesgesetzbl. I S. 389) gilt entsprechend. Wer-                               Miet- und Lastenbeihilfen\nden auf Grund der §§ 15, 16 des Zweiten Bundes-                     Für öffentlich geförderten Wohnraum, für den\nmietengesetzes die Mietpreise schon vorher freige·-              die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem\ngeben, so sind in den kreisfwien Städten, den Land-              31. Dezember 1956 bewilligt worden sind oder\nkreisen und den Gemeinden eines Landkreises, für                 bewilligt. '1verden, wird eine Miet- oder Lasten-\nwelche die Mietpreise freigeqeben werden, die §§ 3,               beihilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über\n9, 10, 12 und 13 des Gesetzes über die Gewährung von             WohnbeihiUen vom 29 . .Juli 1963 (Bundesgesetz-\nMiet- und Lastenbeihilfen nicht mehr anzuwenden.                 blatt. I S. 508) mit folgenden Maßgaben gewährt:\nIst die Mietprcisfrei~F1bc für einen Limd_kreis nicht\n1. Für die Gewährung einer Lastenbeihilfe\nausnahmslos erfolut, so gilt Satz 2 auch in den Ge-\ngelten § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 4\nmeinden des L:mdkreises, für welche die Mietpreise\nnoch nicht frcigcgchen sind. Die Sätze 2 und 3 sind\nin dem Ländern Bremen und Ha.mburg entsprechend              3) Bundesqesetzbl. III 2330-2-4.\nanzuwenden.                                                  4) Bundesqesetzbl. III 2330-2.","520                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nund 5 sowie 42 Abs. 2 und 3 des Geset-                                         § 50\nzes über Wohnbeihilfen nicht.                      linderung des Zweiten Bundesmietengeseb.es         5\n)\n2. Soweit sich die Belastung seit der Bewilli-         Das Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni\ngung der ölfontlid1c:n Mittel wesentlich er-   1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389} wird wie folgt ge-\nhöht hat und die in § G des c·esetzes über\nändert:\nWohnbeihilfen fJencmntcn Personen diese\nErhöhung zu vertreten haben, wird eine          1. In § 15 Abs. 1 wird das Komma nach dem Wort\nLastenbeihilfe nichl gewährt.                        ,,freigegeben\" durch einen Punkt ersetzt; die fol··\ngenden Worte werden gestrichen.\n3. Soweit sich das Familieneinkommen seit\nder Bcwilliuung df'r cifle:nUicben Mittel er-   2. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nheblich vcrriniJerl. hat, wird eine Lasten-          „Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nbeihilfe nicht uewührt, wenn den in § 6 des          1965 außer Kraft.\"\nGesetzes über -wohnbcihilfon genannten\nPersonen im Zeitpunkt der Bewilligung der\nöffentlichc:n Mittel bekannt war oder in-                                      § 51\nfolge grober Fahrtissiqkcit nicht bekannt                                                       6\nÄnderung des Mieterschutzgesetzes      )\nwar, daß die Einkommensverringerung in\nabsehbarer Zeit eintreten wird, und wenn           § 54 Abs. 1 Satz 1 des Mieterschutzgesetzes in\nder Bewilliqungsstclle die Umstände, die       der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1960 (Bun-\nzu der Einkommc::rnsV(-'!rringerung geführt    desgesetzbl. I S. 389) erhält folgende Fassung:\nhaben, .im Zeitpunkt der Bewilligung der           „Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nöffentlichen Mittel nicht bekannt waren.           1965 außer Kraft.       11\nDas gleiche gilt, wenn eine Person, die\nnicht Bauherr war, Eigentümer (Erbbau-\nberechtigter) eines Eigenheims, einer Klein-                                   § 52\nsiedlung, einer landwirtschaftlichen Neben-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nerwerbsstelle oder Eigentümer (Wohnungs-\nerbbauberechtigter) einer Eigentumswoh-            § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der\nnung geworden ist oder ein eigentumsähn-        Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\n. liches Dauerwohnrecht erworben hat und          S. 1253) erhält folgende Fassung:\nihr in dem Zeitpunkt, in dem der Kaufver-       ,,58. Miet- und Lastenbeihilfen auf Grund des Ge-\ntrag oder ein anderer auf Ubertragung des               setzes über die Gewährung von Miet- und\nEigentums gerichteter Vertrag {Veräuße-                 Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960, zuletzt ge-\nrungsvertrag) oder ein ähnlicher Vertrag                ändert durch Gesetz vom 29. Juli 1963 (Bun-\nabgeschlossen ist, bekannt . war oder in-               desgesetzbl. I S. 508), vVohnbeihilfen auf Grund\nfolge grober Fahrldssigkeit nicht bekannt               des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. Juli\nwar, daß die Einkommensverringerung in                  1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508) sowie Miet- und\nabsehbarer Zeit eintreten wird. Als abseh-              Lastenbeihilfen auf Grund des § 73 des Zwei-\nbar ist in der Regel eine Zeit bis zu fünf               ten Wohnungsbaugesetzes und des § 36 des\nJahren anzusehen.                                       Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, beide\n4. § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie §§ 44 und 57 des                 in der Fassung des Bundesgesetzes vom\n29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), 11.\nGesetzes über Wohnbeihilfen sind nicht\n11\nanzuwenden.\n§ 53\n§ 49                                                     Verweisungen\nUbergangsregelung                          Soweit in anderen als den durch dieses Gesetz\naufgehobenen oder geänderten Vorschriften auf Be-\n(1) Ist bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine     stimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen\nMiet- oder Lastenheihilfe auf Grund der in §§ 46, 48      verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufge-\nbezeichneten Vorschriften gewährt worden, so ist          hoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle\nsie bis zum Ablauf des Beihilf ezeitraums, längstens      die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnun-\njedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der           gen dieses Gesetzes.\nAnwendbarkeit dieses Gesetzes, nach den bisheri-\ngen Vorschriften weiterzugewähren, soweit und so-\nlange die Voraussetzungen hierfür gegeben sind,                                           § 54\n(2) Wird auf Antrag eine Wohnbeihilfe nach                            Sondervorschriften für Berlin\ndiesem Gesetz gewährt, so ist Absatz 1 nicht anzu-           Dieses Gesetz gilt im Land Berlin mit folgenden\nwenden. Wird der Antrag auf Gewährung der                 Maßgaben:\nWohnbe,ihilfe erstmalig innerhalb von vier Monaten\n1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird das Datum „20. Juni\nnach Anwendbarkeit dieses Gesetzes gestellt, so\n1948 11\ndurch „24. Juni 1948\" ersetzt.\nwird die Wohnbeihilfe vom Ersten des Monats an\ngewährt, von dem an dieses Gesetz anzuwenden ist,        5) Bundesgesetzbl. III 402-24.\nwenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind.        6) Bundesgesetzbl. III 402-12.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                                  521\n2.   § 46 gilt mit folgenden Abweichungen:                          Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und die §§ 20 bis 22 der\na) In Absc11z 2 Nr. 1 tretcm anstelle der Worte                Verordnung über die Gewährung von Miet- und\n„ 1. dQr §§ 1 bis 4 oder des § 6 des Zweiten             Lastenbeihilfen in der Fassung vom 22. März\nnundcsrnid1;nqc;-;1•L:es\" die Worte „1. der              1962 (Bundesgesetzbl. I S. 185) in der sich aus\n§§ 1, 3, 4, G irnd 7 dz•f; 7wcit(~n Bundesmieten-         § 37 Nrn. 5 und 6 der genannten Verordnung er-\ngesc,lze:s\".                                             gebenden Fassung sowie § 23 dieser Verordnung\nin der sich aus § 37 Nr. 7 der genannten Verord-\nmmg ergebenden Fassung in Verbindung mit den\n,,(5) Di,· c:§ ], D, rn, 12 und 1J dcf, Ces,)l:zcs    genannten Vorschriften entsprechend,\nüber die C\\~\\0.1,ihrurq V(ln 1'Air~t- und Lasten-\n(3) Solange die Rechtsverordnung nach Ab-\nbcihilic~n in ,kr F;,:~,>:•1nq dieses Gcsclz(!S\nsatz 1 Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten für die Be-\ntrc!(!n r1n den T,1qc ;n:ß,,r Kraft. ;;n dem im\nrechnung der \\iVohnfläche\nLand ßr•rli,, d 1s ?weile'\nvom ?J. lnni 1%0 (!1nndcsqesctzb1. r S. 389)                          1. die §§ 25 bis 27 der Ersten Berech-\nauß!:r K;<1fL Lrilt. Werd(~tl die Mietpreise schon                        nungsverordnung und § 8 Abs. 2 der\nvorher frciqc9cben, so sind die §§ 3, 9, 10,                              Verordnung über die Gewährung von\n12 und 13 dc!s Gesetzes iilH;r die Gewährung                              Miet- und Lastenbeihilfen in der sich\naus § 37 Nr. 3 dieser Verordnung er-\nvon Miet- und lc1stcnhPil1 ilfen nicht mehr an-\nzuwenfkn.\"                                                                gebenden Fassung oder\n2. die Nummern 16 bis l8 der Anlage 1\n3. § 50 Nr. 2 gilt in folgEmder Fassung:                                            zu den Förderungsbestimmungen zum\n,2. § 18 Abs. 1 Satz 1 in der für Berlin geltenden                              Wohnungsbaugesetz für das Saarland\nFassung erhält folgende Fassung:                                          (WFB 1962) vom 8, Januar 1962 (Amts-\nblatt des Saarlandes S. 31) für öffent-\n„Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach Aufhebung                             lich geförderten V\\!ohnraum, auf den\nder Wohnr,mmbewirtschartung außer Kraft,                                  die Vorschriften des Wohnungsbauge-\njedoch nicht vor Ablauf des 31. Dezember                                  setzes für das Saarland über die Be-\n1965.\"'                                                                  willigung der öffentlichen Mittel anzu-\nwenden sind, sowie für steuerbegün-\n4. In § 51 tritt ansle]le des Datums „31. Dezember\nstigten und frei finanzierten Wohnraum,\n1965\" das Dc1l.um ,,]1. Dczembc~r 1966\".\nder nach dem 5, Juli 1959 bezugsfertig\ngeworden ist.\"\n§ 55                             4. § 43 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nGeJtung in Berlin                              ,, (3) Die Obergrenzen dürfen die von der für\ndas Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen\nDieses Gescl.z gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nobersten Landesbehörde bestimmten Höchstsätze\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nfür den öffentlich geförderten Vvohnungsbau um\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                  höchstens 20 vom Hundert überschreiten. Die\nRechtsverordnunuen, die iHlf Grund dieses Gesetzes                  Obergrenzen dürfen jedoch für Wohnraum, für\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14                    den die Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 3 des\ndes Dritten Uberleit.ungsgesetzes.                                  Ersten Bundesmietengesetzes in der sich aus\n§ 45 a des genannten Gesetzes ergebenden Fas-\nsung gilt, bis zum 1. Januar 1966 die in dieser\n§ 56\nRechtsverordnung für die angemessen erhöhte\nGeltung im Saarland                           Miete angegebenen Beträge nicht überschreiten.\"\nDieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden Maß-             5. § 46 Abs. 2 gilt mit folgender Maßgabe:\ngaben:\n1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird dc1s Datum „20. Juni\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n1948\" durch „ l. April 1948\" ersetzt.                                  , 1. Absatz l erhält folgende Fassung:\n2. § 14 Abs. 2 erhJlt folgende Fassung:                                             ,,(1) Ist für preisgebundenen Wohn-\nraum die Miete auf Grund der §§ 1 bis 4\n,, (2) Anstelle der in .Absatz 1 genannten Ober-                          des Zweiten Bundesmietengesetzes für\ngrenzen tritt bei öffentlich gefördertem \\i\\Tohn-                            ein Mietverhältnis erhöht worden, für das\nraum, auf den die Vorschriften des Wohnungs-                                 die Mieterhöhung nach seiner Begrün-\nbaugesetzes für das Saarland in seiner jeweils                               dung zulässig geworden ist, so wird eine\ngeltenden Fassung über die Bewilligung der                                   Mietbeihilfe nach den Vorschriften des\nöffentlichen Mittel u.nwendbar sind, der im Be-                              Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. Juli\nscheid über die Bewilligung der öffentlichen Mit-                            1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508) gewährt. Das\ntel bezeichnete Betrag.\"                                                     gleiche gilt, wenn für öffentlich geförder-\nten Wohnraum die Grundsteuer erhöht\n3. § 42 Abs. 2 und 3 erhc1lten folgende Fassung:\nworden und die daraus für den Vermieter\n,, (2) Solange die Rechtsverordnung nach Ab-                              sich ergebende Mehrbelastung auf den\nsatz 1 Nr. 4 nicht ergangen ist, gelten § 19                                 Mieter umgelegt worden ist.\"'","522                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nb) Nummer 4 erhült folgende Fassung:                                           und 5 sowie 42 Abs. 2 und 3 des Geset-\n,4.     § 3 <1rhült folgenden Absatz 5:                                   zes über Wohnbeihilfen nicht.\n11 (5)   Die Midbeihilfc darf nicht über                    b) Soweit sich die Belastung seit der Bewil-\nd('n 13drc1g h incrnsgehen, um den die                            ligung der öffentlichen Mittel wesent-\nMide n<1ch den in Absatz 1 genannten                              lich erhöht hat und die in § 6 des Geset-\nVorschriltcn c>rhi)ht worden ist.\"'                               zes über Wohnbeihilfen genannten\nPersonen diese Erhöhung zu vertreten\nG.  § 47 erhiil I folw~ndc Fil:,s1rnq:                                             haben, wird eine Lastenbeihilfe nicht\ngewährt.\n11§ 47\nc) Soweit sich das Familieneinkommen seit\nMiet- nnd Lw,;lr)11bc:il1i1f()n niwh dem Wohnungs-                             der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nb,rngc~;el z für fli1:3 Sc1mland                            erheblich verringert hat, wird eine\nFür öffenl.lid1 geliirdcrl.en Wohnraum, auf den                             Lastenbeihilfe nicht gewährt, wenn den\nclie Vorschriflpn des Wohnun~Jsbaugesetzes für                                 in § 6 des Gesetzes über Wohnbeihilfen\ndas Saarlcrnd über die ßew illigung der öffent-                                 genannten Personen im Zeitpunkt der\nlichen Mille] an:..rnwenden sind, werden Miet- und                             Bewilligung der öffentlichen Mittel be-\nLasUmbeihilJen nach Maßgube von § 36 des                                       kannt war oder infolge grober Fahrläs-\nV✓ohnun~Jsb;_rn~Jcsetzes für das Saarland in der\nsigkeit nicht bekannt war, daß die Ein-\nFassunq dics('S Cesetzes gewi:ihrt.\"                                            kommensverringerung in absehbarer\nZeit eintreten wird, und wenn der Be-\n7.  § 48 erhält folgende Fassung:                                                  willigungsstelle die Umstände, die zu\nder Einkommensverringerung geführt\n,§ 48                                         haben, im Zeitpunkt der Bewilligung\nder öffentlichen Mittel nicht bekannt\nAnderung des Wohnungsbc:rngeset:tes für das                                   waren. Das gleiche gilt, wenn eine Per-\nS,1arland                                        son, die nicht Bauherr war, Eigentümer\n(Erbbauberechtigter) eines Eigenheims,\nDas Gc:s,~Lz Nr. füJG, \\Vol1n1mgsbcrnGesctz für\neiner Kleinsiedlung, einer landwirt-\ndi1s SürtrLmd, in der                       vom 2G. Septe::mbm\nschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder\n1961 (.Amlsbldtl dc·s Sc1Ml,rndes S.                 wird wie\nfolut gcünderl:                                                                 Eigt;ntümer     CWohnungserbbauberech-\ntigter) einer Eigentumswohnung gewor-\n1. § 6 Abs. 2 <!rhiil1 fol~1cnclc Fassunu:                                      rlen ist oder ein eigentumsähnlidies\n11 (2) Als                       im Sinne dieses Ge-                   Dauerwohnrecht erworb1~n hat und ihr\nsct:;:cs gelten folqcndt> Pcr:;oncm:                                       in dem Zeitpunkt, in dem der Kaufver-\ntrag oder ein anderer auf Ubertragung\na) der EhegoUe,\ndes Eigentums gerichteter Vertrag (Ver-\nb) Verwandte in qNadcr Linie sowie                            äußenmgsvertrag) oder ein ähnlicher\nVerwandte zweiten und dritten                           Vertrag abgeschlossen ist, bekannt war\nGrades in der Seitenlinie,                              oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht\nc) Verschwü9crte in gerader Linie so-                         bekannt war, daß die Einkommensver-\nwie Verschwügerte zweiten und                           ringerung in absehbarer Zeit eintreten\ndritten Grades in der Seitenlinie,                      wird. Als absehbar ist in der Regel eine\nd) durch Annahme an Kindes Statt                              Zeit bis zu fünf Jahren anzusehen.\nverbundene Personen,                                d) § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie §§ 44 und 57 des\ne) durch Ehelichkeitserklärung ver-                           Gesetzes über Wohnbeihilfen sind nicht\nbundene Personen,                                       anzuwenden.\"\nf) uneheliche Kinder,\ng) Pflegekinder ohne Rücksicht auf\n3. Die §§   37  bis 40 werden aufgehoben.\nihr Alter und P11egeeltem.\"                   4. In § 41 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 36 bis\n40\" durch ,, § 36\" ersetzt.m\n2. § 36 erhält folgende Fcissung:\n,,§ 36                                                      § 57\nMiet- und Lastenbeihilfen                                    Zeitlicher Geltungsbereich\nFür öffentlich qdürdcrten VJohnraum, auf\n(1) Wohnbeihilfe (§ 1) wird in denjenigen kreis-\nden die~ Vorr;cl1riflc~n dieses Gesetzes über\nfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden, für\ndie fü:willifJLmq der öllc:ntlichen Mittel anzu-\nwelche die Mietpreise nach §§ 15, 16, 18 des Zwei-\nwcnd<:n sind, wird eiiw h1iet- oder Last.enbci-\nten Bundesmietengesetzes noch nicht freigegeben\nhilfc nach cJcn Vcmc:ch ri !ten des Gesetzes über\nsind, vom Zeitpunkt der :Mietpreisfreigabe\nWohnb(:itiill(:n vorn 29. Jnli 1963 (Bundes-\ngewährt. Ist die Mietpreisfreigabe für einen Land-\ngescb~bl. I S.                mit folrJendcm Maßgaben\nkreis nicht ausnahmslos erfolgt, so wird Wohnbei-\ngewährt:\nhilfe nach diesem Gesetz auch in den Gemeinden\na) Für die Gcwöhrunq einer Lastenbeihilfe                 des Landkreises gewährt, für welche die Mietpreise\ngelten § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 4           noch nicht freigegeben sind. Solange nach den Sät-","Nr. 42 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                                 523\nzen 1 oder 2 Wohnbcihille (§ 1) noch nicht ge-                                       schriften treten in einem Land an dem gleichen Tage\nwährt wird, sind die in § 46 bczeiclrneten Vorschrif-                               in Kraft, an dem die Verordnung nach § 43 in die-\nten anzuwenden.                                                                     sem Lande in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ab-\n(2)   Absatz 1 ist in den Uindern Berlin, Bremen                                 lauf von drei Monaten seit Verkündung dieses Ge-\nund I-famburg cnlsprecliencl anzuwenden.                                             setzes. Ist das Erste Gesetz zur Änderung mietrecht-\nlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetz-\n§  58                                        blatt I S. 505) bis zu dem in Satz 2 genannten Zeit-\npunkt nicht in Kraft getreten*), so tritt dieses Gesetz\nInkrafttreten\nmit Ausnahme seiner §§ 42 und 43 erst gleichzeitig\nDü~ §§ 42 und 43 treten am Taqc~ mich der Ver-                                   mit dem Ersten Gesetz zur Anderung mietrechtlicher\nkündung dieses Cc~setzes in Kratt. Die übrigen Vor-                                 Vorschriften in Kraft.\nDie Bundesregierung hat deai vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Gnmdgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nFür den Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D a h 1g r ü n\n*)  Vql. /\\.rlikf'I J[f § :J /\\hs. l dc:s [rsl<'n c,,,,c,lcccs zur Ancl'erunq\nmicl.rcchllid1cr Vorsd11iil,,r1: 1. /\\.uq11:,I J')(d"]}