{"id":"bgbl1-1963-42-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":42,"date":"1963-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften","law_date":"1963-07-29T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["505\nBundesgesetzblatt\nTeil I\nA us~·egchcn zu Bonn am 31. Juli 1963                                                                                                                                                     Nr. 42\nTag                                                                                               1n ha 1 t                                                                                                                          Seite\n29. 7. 6'.3    Erslcs Geselz zur Andcnmg mielrechUkher Vorschriften .............. .                                                                                                                                                        505\nAnclcrt ßunclcsgescfzbl. III 400-2, 300--2, 402-24, 402-12, 234-1.\n29. 7. 63      Gesetz über VvolrnbefüiHcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                           508\nAnclcrl ßunäcsgcsctzb!. llI 40;!-24, 2330-2-4, 2330-2 und 402-12.\n29. 7. 63      Ge:,elz zur Änderung von Prislen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirt-\nschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                524\nAnclerl BundesgcsetzlJJ. JII 402-24 und 234-1.\n25. 7. 63      Verordnung zur .X.mlcrun9 der Altbaumietenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                         529\nAnderl Bundcsgcselz/JJ. 111 402-21.\n25. 7. 63      Verordnung über die ungemessen erhöhte Miete nach der Mietpreisfreigabe . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                          532\n2'.3. 7. 63    Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung und der Verordnung über\ndie Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                             534\nAndert Bimclcsgcselzbl. III 2330-2-2 in cler Passung der Ve_rordnung vom 19. Dezember\n1962 (Bunclcsgcsctzhl. I S. 738) und Bundesgesetzbl. III 402-25 in der Passung der Bekannt-\nnwdwng vom 22. Mt'irz 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 185).\n24. 7. 63      Veronlnun9 zur Anderun9 der Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz                                                                                                                                                      536\naP1amDN11_ _ _ _,_,.llll_ilDlll_lillß-llllliilW!Milli1Jlliliii&&llllilll&l'illiLLLlillillllalliil--lllililiil-------llllllllllllll-llllllllllilBlllilllll1i&II.Dllllli:IIIIIDIIIBllli:ilffllll'!allllU!IIIIDllll!lll!BIBlllllll!lllllllllE-rllilillllllllillliffiillll\nErstes Gesetz\nzur Änderung mietrechtlicher Vorschriften                                                                                                      1)\nVom 29. Juli 1963\nDer Bundesla~J           hat           das        folgende                  Gesetz                 be-                      durch Aufrechnung befreien konnte und unver-\nschlossen:                                                                                                                      züglich nach der Kündigung die Aufrechnunu\nArtikel I\nerklärt.\n(2) Ist Wohnraum vermietet, so gellen ergän-\nÄnderung des BürgerJkhen Gesetzbuchs 2 )                                                                               zend die folgenden Vorschriften:\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-\n1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist\nändert:\nder rückständige Teil des Mietzinses nur\n1. § 554 wird wie folgt gefaßt:                                                                                                                          dann als nicht unerheblich anzusehen,\n,,§ 554                                                                                                        wenn er den Mietzins für einen Monat\n(1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis                                                                                                       übersteigt; dies gilt jedoch nicht, wenn\nohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,                                                                                                     der Wohnraum zu nur vorübergehendem\nwenn der Mieter                                                                                                                                     Gebrauch vermietet ist.\n1. für zwei aufeinanderfolgende Termine                                                                                           2. Die Kündigung wird auch dann unwirk-\nmit der Entrichtung des Mietzinses oder                                                                                                sam, wenn bis zum Ablauf eines Monats\neines nicht unerheblichen Teils des Miet-                                                                                              nach Eintritt der Rechtshängigkeit des\nzinses im Verzug ist, oder                                                                                                             Räumungsanspruchs hinsichtlich des fäl-\nligen Mietzinses und der fälligen Entschä-\n, 2. in einem Zeitraum, der sich über mehr\ndigung nach § 557 Satz 1 der Vermieter\nals zwei Termine erstreckt, mit der Ent-\nbefriedigt wird oder eine öffentliche\nrichtung des Mietzinses in Höhe eines\nStelle sich zur Befriedigung verpflichtet.\nBetrages in Verzug gekommen ist, der\nDies gilt nicht, wenn der Kündigung vor\nden Mietzins für zwei Monate erreicht.\nnicht länger als zwei Jahren bereits eine\nDie Kündigung ist ausger;chlossen, wenn der Ver-                                                                                                    nach Satz 1 unwirksame Kündigung vor-\nmieter vorher befriedigt wird. Sü~ wird unwirk-                                                                                                     ausgegangen ist.\nsam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld\n3. Der Vermieter kann sich auf eine zum\n1) Ändert BundCS(J8Sel.zh1. III 400-2, 300-2, 402-24, 402-12, 234-1.\nNachteil des Mieters abweichende Ver-\n2) Bundcs,nesetzhL III 400-2,                                                                                                                            einbarung nicht berufen.\"\nZ 1997 A","506                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n2. Nach § 554 werden folgende §§ 554 a und 554 b '            der Mieter auf Grund des § 556 a die Fortsetzung\neingefügt:                                                 des Mietv2rhältnisses, so sind zu seinen Gunsten\nnur Umstände zu berücksichtigen, die nach Ab-\n,,§   554 a\nschluß des Mietvertrages eingetreten sind.\nEin ivlietverhältnis über Räume kann ohne\nEinhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt                     (3) Auf eine zum Nachteil des Mieters abwei-\nwerden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in sol-           chende Vereinbarung kann sich der Vermieter\nchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, ins-             nur berufen, wenn Wohnraum zu nur vorüber-\nbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,             gehendem Gebrauch vermietet ist oder es sich um\ndaß dem anderen Teil die Fortsetzung des Miet-             ein Mietverhältnis der in § 565 Abs. 3 genannten\nverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auf             Art handelt.\"\neine entgegenstehende Vereinbarung können sich\ndie Vertragsteile nicht berufen.                       7. Nach § 570 wird folgender § 570 a eingefügt:\n,.§ 570 a\n§ 554 b                                  Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum gel-\nDer Vermieter von Wohnraum kann sich auf                ten, wenn der Wohnraum an den Mieter über-\neine Vereinbarung, nach welcher er zur Kündi-              lassen ist, für ein vereinbartes Rücktrittsrecht die\ngung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus             Vorschriften dieses Titels über die Kündigung\nanderen als den im Gesetz genannten Gründen                und ihre Folgen entsprechend,•\nberechtigt sein soll, nicht berufen.\"\n8. § 580 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 556 a Abs. 8 erhält folgende Fassung:\n,,(8) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohn-                                       ,,§ 580\nraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch ver-                 Die Vorschriften über die Miete von Grund-\nmietet ist, und für Mietverhältnisse der in § 565          stücken gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt\nAbs. 3 genannten Art.\"                                     ist, auch für die Miete von Wohnräumen und an-\nderen Räumen.\"\n4. Nach § 556 a wird folgender § 556 b eingefügt:\n,,§ 556 b\nArtikel II\n(l) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf\nÄnderung sonstiger Gesetze\nbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mitter\ndie Fortsetzung des Mietverhältnisses verlan-          1. In § 23 Nr. 2 Buchstabe a und § 200 Abs. 2 Nr. 4\ngen, wenn sie auf Grund des § 556 a im Falle               des Gerichtsverfassungsgesetzes 3 ) werden zwi-\neiner Kündigung verlangt werden könnte. Im                 schen den Worten „Räumung\" und „sowie\" fol-\nübrigen gilt § 556 a sinngemäß.                            gende Worte eingefügt:\n(2) Hat der Mieter die Umstände, welche das              \" , wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über\nInteresse des Vermieters an der fristgemäßen               Wohnraum auf Grund der §§ 556 a, 556 b des\nRückgabe des Wohnraums begründen, bei Ab-                  Bürgerlichen Gesetzbuchs\".\nschluß des Mietvertrages gekannt, so sind zu-\ngunsten des Mieters nur Umstände zu berücksich-        2. Artikel X § 8 Nr. 1 des Gesetzes über den Ab-\ntigen, die nachträglich eingetreten sind.\"                 bau der \\,Vohnungszwangswirtschaft und über ein\nsoziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960\n5. Nach § 564 wird folgender § 564 a eingefügt:                (Bundesgesetzbl. I S. 389) 4 ) wird wie folgt ge-\nändert:\n,,§ 564 a\nDie Kündigung eines Mietverhältnisses über               a) In Satz 2 wird unter Ersetzung des Punktes\nWohnraum bedarf der schriftlichen Form. Dies                     durch ein Semikolon folgender Halbsatz an-\ngilt nicht für Wohnraum, der zu nur vorüber-                     gefügt:\ngehendem Gebrauch vermietet ist, und für Miet-                   .,auf die Kündigung ist das neue Recht anzu-\nverhältnisse der in § 565 Abs. 3 genannten Art.\"                 wenden.\"\nb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n6. Nach § 565 wird folgender § 565 a eingefügt:                     „Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs\n,,§ 565 a                                nach §§ 556 a, 556 b des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs läuft nicht ab, bevor der Mieter· erneut\n(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf                 zur Hauptsache verhandelt hat.\"\nbestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart,\ndaß es sich mangeL Kündigung verlängert, so            3. In § 54 Abs. 2 des Mieterschutzgesetzes, zuletzt\ntritt die Verlängerung ein, wenn es nicht nach              geändert durch Artikel II des Gesetzes über die\nden Vorschriften des § 565 gekündigt wird.                  Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und\n(2; Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum                des Mieterschutzgesetzes vom 10. April 1961\nunter einer auflösenden Bedingung geschlossen,\nso gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf\nunbestimmte Zeit verlängert. Kündigt der Ver-           3) Bundesqcsetzbl. III 300-2.\nmieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt         4) Bundcsqesctzbl. III 402-24.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963                         507\n(I3undesgesetzbJ. I S. 421 ),5) wird folgender Satz 2                          Artikel III\nangefügt:                                                                   Schlußvorschriften\n„Jedoch bleiben die §§ 19 bis 23 b, 28, 28 a und\n§ 1\n29, soweit sie bisher unmittelbar oder auf Grund\nder §§ 31 a und 31 b m1Zuwenden waren, auch                  Ein Mietverhältnis, das in dem Zeitpunkt besteht,\nweiterhin anwendbar; soweit in den hiernach              in dem das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54\nanwendbar bleibenden Vorschriften die Anwen-             unanwendbar wird oder außer Kraft tritt, richtet\ndung anderer Vorschriften vorausgesetzt ist, blei-       sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.\nben auch diese anwendbar.\"\n§ 2\n4. § 30 Abs. 3 des Wohnraumbewirtschaftungsgeset-\nzes n) erhält folgende Fc1ssung:                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n,, (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mie-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nter auf Grund einer Kündigung des Vermieters\noder infolge Zeitablaufs zur Räumung verurteilt\n§ 3\nist, es sei denn, daß\na) Tatsachen vorliegen, die eine Aufhe-            (1) Artikel II Nr. 2 sowie Artikel III treten am\nbung des Mietverhältnisses nach den        1. August 1963 in Kraft.\n§§ 2 und 3 des Mieterschutzgesetzes           (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Außer-\ngerechtfertigt hätten,                    krafttreten des Mieterschutzgesetzes in Kraft, in den\nb) Umstände vorlagen, unter denen bei          in § 54 Abs. 2, 3 des Mieterschutzgesetzes genann-\neiner Werkwohnung der Mieterschutz        ten Gebieten jedoch mit dem Tage, von dem an das\nnach § 20 Satz 2 des Mieterschutzgeset-   Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 nicht\nzes entfallen würde.\"                     mehr anzuwenden ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1963\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\n5) Bunclc~;wsclzbl. III /402-12.\n6) Bunt!cs\\Jesclzbl. III 2:H-1."]}