{"id":"bgbl1-1963-41-2","kind":"bgbl1","year":1963,"number":41,"date":"1963-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/41#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_41.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen","law_date":"1963-07-18T00:00:00Z","page":501,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 41   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1963                         501\nVerordnung über die Ladenschlußzeiten\nfür die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen\n(NE - Ladenschlußzeiten -- V)\nVom 18. Juli 1963\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den         und Reiseandenken geringeren Wertes, Filme, Be-\nLadenschluß vorn 28. November 1956 (Bundesge-             darf für Taschenapotheken, Lebens- und Genuß-\nsetzbl. I S. B75), zuletzt gci..indert durch das Zweite   mittel in kleineren Mengen sowie Geldsorten.\nGesetz zur Anderung des Gesetzes über den Laden-\nschluß vom 1 ~- November 19GO (BnndesgesetzbL I                                     § 4\nS. 845) wird im. Einverrwhrncn mit den Bundes-\nministern für Wirtsdwfl sowie für · Arbeit und               Der Inhaber der Verkaufsstelle hat am Verkaufs-\nSozi;:ilordnmiq mit Zustinunung des Bundesrates\nstand ein gut sichtbares Schild mit folgender Auf-\nverordnet:                                                schrift anzubringen:\n„Während der örtlich geltenden Ladenschlußzeiten\nVerkauf nur von Reisebedarf\".\n§ 1\nVerkc1ufsstellen auf Perscmcnbahnhöfen von nicht-                                § 5\nbundeseigc~ncn Eisenbahnen des öffentlichen Ver-             Ordnungswidrig im Sinne des § 25 des Gesetzes\nkehrs müssen an aJlen Tagen von 22 bis 5 Uhr ge-          über den Ladenschluß handelt, wer vorsätzlich oder\nschlossen sein; am 24. De'/e:mber müssen sie ab           fahrlässig\n17 Uhr geschlossen sein.                                     1. der Vorschrift des § 1 über die Ladenschluß-\nzeiten der Verkaufsstellen zuwiderhandelt,\n2. entgegen § 3 während der örtlich geltenden\n§ 2\nLadenschlußzeiten Waren abgibt, die kein\nDie nach LuHfosrecht zusLJndige Behörde kann                 Reisebedarf sind.\nvon den in § 1 erster HulbsaL:.,: festgesetzten Laden-\n§ 6\nschlußzeiten in EinzelUUlen Ausnahmen bewilligen,\nwe:,1n dies nach der Zu<Jlage ocfor der Bedeutung des        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nPe:rsonenbilhnhufs für den Berufs-, den                   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nR0isc- oder den Frcmdcnverk.r:hr erforderlich ist und     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 dE?S\ndie Bclan~JC: d():-: Arbcfü;schutze!; gewahrt werden.     Gesetzes über den Ladenschluß auch im Land Berlin.\n§ 7\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n(1) Während der örtlich qeltendcn Ladenschluß-\nzeiten darf nur Reisebedarf abgegeben werden.                                       § 8\n(2) Re1sebeda rf sind Zei lunuen, Lektüre, Schreib-       Diese Verordnung tritt am 1. September 1963 in\nmalcrid]ien, Tabdkwaren, Blumen, Toilnttenartikel         Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1963\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}