{"id":"bgbl1-1963-40-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":40,"date":"1963-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_40.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie","law_date":"1963-07-20T00:00:00Z","page":491,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1963                           491\nVerordnung\nüber Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern\nan Sonn- und l-;eierfa.gen in der Papierindustrie\nVom 20. Juli 1963\nAuf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung in                                       § 2\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-                 (1) Die Beschäftigung nach § 1 ist an einem Sonn-\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates für         oder Feiertag in einem Betrieb nur gestattet, wenn\ndie Papierinduslrie verordnet:                           die in § 105 c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zu-\ngelassenen Arbeiten zur Reinigung und Instandhal-\ntung während des ganzen Sonn- oder Feiertags an\n§ 1\n~einer Papiermaschine des Betriebs vorgenommen\n(1)  In der Pupierindustrie dürfen Arbeitnehmer         werden.\nan Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme der Weih-               (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Ar-\nnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage und des 1. Mai       beitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag nach § 1\nbeschäftigt werden mit Arbeiten zur Herstellung           an nicht · mehr als der Hälfte der Papiermaschinen\n1. von Zeitungsdruckpapier und Maschinen-          des Betriebs beschäftigt werden und die in § 105 c\npappe c1uf Papiermaschinen mit einer Bahn-     Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zugelassenen Ar-\nli.inge von mindestens 200 m,                  beiten zur Reinigung und Instandhaltung\n2. von Schreib--, Druck-, Pack- und Kraftpapier            a) während des ganzen Sonn- oder Feitertags\nsowie Sonderpapier auf Papiermaschinen                    an den Papiermaschinen, die an diesem\nmit einer Bahnlünge von mindestens                        Sonn- oder Feiertag laufen,\n175 m,                                                 und\n3. von Pergamentcrsatz, Pergamin und ähn-                  b) nach 10 Uhr am Sonn- oder Feiertag an\nlichen Papieren, Zellstoffkarton und Roh-                 den Papiermaschinen, die an diesem Sonn-\npapier für geklebten Karton sowie ein-                    oder Feiertag nicht laufen,\nseitigglaltem Pack- und Kraftpapier auf        nicht vorgenommen werden.\nPapiermaschinen mit einer Bahnlänge von\nmindestens 110 m,\n§ 3\n4. von Sonderpapier mit einem Flächenfertig-\nArbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in\ngewicht unter 23 g/qm und technischem\n§§ 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen beschäftigt\nZeichenpapier auf Papiermaschinen mit\nwerden.\neiner Bahnlänge von mindestens 75 m,\n§ 4\n5. von Zellstoffwatte, Toilettenpapier und Tex-\ntilersatzkrepp mit einer Arbeitsgeschwin-         (1) Den an Sonn- und Feiertagen beschäftigten\ndigkeit von mindestens 350 in/min auf          Arbeitnehmern ist an mindestens 26 Sonntagen im\nYankee-Maschinen,                              Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens\n6. von Seidenpapier mit einer Arbeitsgeschwin-    40 Stunden zu gewähren, die den vollen Kalender-\ndigkeit von mindestens 200 m/min auf           sonntag umfassen muß. Die arbeitsfreien Sonntage\nYankee-Maschinen.                              sind nach Maßgabe der betrieblichen Verhältnisse\nund der Schichtpläne im voraus festzulegen.\nAls Bahnlänge gilt die Länge der Papierbahn vom\nAuflauf des Stoffes auf das Sieb bis zum Aufroll-             (2) An den Weihnachtsfeiertagen ist den Arbeit-\napparat, als Arbeitsgeschwindigkeit gilt die Siebge-      nehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von min-\nschwindigkeit.                                             destens 60 Stunden, die am 24. Dezember spätestens\num 18 Uhr beginnen muß, an den Oster- und Pfingst-\n(2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 ist nur mit         feiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit von je-\nfolgenden Arbeiten und den jeweils zugehörigen             weils mindestens 48 Stunden und am 1. Mai eine\nHilfsverrichtungen gestattet, sofern die Arbeiten oder     ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stun-\nHilfsverrichtungen nicht auf einen Werktag ver-            den zu gewähren.\nlegt werden können:\n§ 5\n1. Antransport der Rohmaterialien vom Be-\ntriebslager,                                      (1) Die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag\n2. alle anderen zur Stoffaufbereitung und          darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten.\nPapierherstellung unmittelbar erforderlichen       (2) Den Arbeitnehmern ist für die Beschäftigung\nArbeiten,                                      an einem Sonntag eine ununterbrochene Ersatz-\n3. Abtransport der Rollen oder Formate zur         ruhezeit von mindestens 24 Stunden in derselben\nLagerung im Zwischenlager.                     oder in der vorhergehenden Woche zu gewähren.","492                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n§  G                                       einzusenden. Es ist mindestens bis zum Ablauf von\n/\\uf Grund ein<'s T,nif verlrages oder, soweit eine                         zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzube-\nsolche Regelung nicht besteht, uuf Grund einer Be-                              wahren. Die Landesregieru1.1gen können durch\nlricbsVereinbarung kann                                                       · Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das\nVerzeichnis vorschreiben.\n,1) die in § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Dauer\nder Ruhezeit für höchstens 5 Sonntage bis auf\n§ 9\n16 Slunden verkürzt werden, wenn die Ar-\nbeitnehmer an diesen Sonntagen mindestens                                 Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen\nin der Zeil: von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit                            Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle\nfrcigestell l werden,                                                   im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.\noder\nb) die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebene Dauer der                                                             § 10\nAr bei lszeit an Sonntagen auf höchstens 12                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nStunden verWngcrt werden.                                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\n§ 7                                        ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\n(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschdftigen will,\nauch im Land Berlin.\nhat dies 14 Tage vor Aufnahme der Beschäftigung\nunter Angabe der einzelnen Arbeiten, der Zahl der\nArbeitnehmer sowie der Dauer und Lage ihrer                                                                   § 11\nArbeitszeit der nach Landesrecht zuständigen Be-                                   (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer\nhörde schriftlich anzuzeigen.                                                   Verkündung in Kraft.\n(2) Wer Arbeitnehmer mit den in dieser Verord-                                 (2) Von dem gleichen Zeitpunkt ab findet die\nnung zugelassenen Arbeiten an Sonn- oder Feier-                                 Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem\ntagen innerhalb des ersten Monats nach Inkrafttre-                              Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe\nten dieser Verordnung beschäftigt, hat eine dem                                 vom 5. Februar 1895 (Reichsgesetzbl. S. 12), zuletzt\nAbsatz 1 entsprechende Anzeige innerhalb dieses                                 geändert durch die Bekanntmachung vom 25. Juni\nMonats zu erstatten.                                                            1914 (Reichsgesetzbl. S. 234), auf die Papierindustrie\nkeine Anwendung.\n§ 8                                            (3) Auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern an\n(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat                               Sonn- und Feiertagen beim Betrieb einer zellstoff-\nein Verzeichnis zu führen, in dem für jeden dieser                              integrierten Papiermaschine (Verbundmaschine) fin-\nArbeitnehmer zu vermerken sind                                                  det die Regelung des Buchstaben F Nr. 1 der Tabelle\na) die nach §§ 4 und 6 gewährten arbeitsfreien                         zur Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 für die\nSonn- und Feiertage sowie die Dauer und                            Beschäftigung von Arbeitnehmern beim Betrieb einer\nLage der an diesen arbeitsfreien Tagen                             Entwässerungsmaschine entsprechende Anwendung,\ngewährten Ruhezeiten,                                              wenn das auf der Verbundmaschine hergestellte\nPapier zu mehr als 75 vom Hundert des Zellstoffein-\nb) die nach § 5 Abs. 2 gewährten Ersatzruhe-\ntrags aus eigenerzeugtem Zellstoff besteht. An Stelle\nzeiten und deren Dauer.\nder Bedingungen der Bekanntmachung gelten inso-\n(2) Das Verzeichnis ist der nach Landesrecht zu-                             weit die Bedingungen der §§ 4 bis 9 dieser Verord-\nständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder                                 nung entsprechend.\nBonn, den 20. Juli 1963\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Claussen\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil 111 wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechls vom 10. Juli Hl58 (Bundcsgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und lI: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. 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