{"id":"bgbl1-1963-39-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":39,"date":"1963-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Durchführungsverordnung Getreide 1963","law_date":"1963-07-19T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1\n477\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                       Ausgegeben zu Bonn am 24.Juli 1963                                                                                 Nr. 39\nTag                                              Inhalt                                                                                     Seite\n19. 7. 63   Erste Durchführungsverordnung Getreide 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   477\n19. 7. 63   Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung Getreide 1963 . . . . . . . . . . .                                     481\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      483\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Beschaffenheit, Zu- und Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge)\nfür das Getreidewirtschaftsjaht 1963/64\n(Erste Durchführungsverordnung Getreide 1963)\nVom 19. Juli 1963\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 des                                                              § 2\nGesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19\nBeschaffenheit\n(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft vom 2G. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I                (1) Weichweizen, Roggen und Gerste sind von\nS. 455) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                 durchschnittlicher Beschaffenheit, wenn\nminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                                   1. ein Eigengewicht je Hektoliter bei\nWeichweizen von 74 bis 76 Kilogramm,\nRoggen von 70 bis 73 Kilogramm,\n§ 1                                                   Gerste von 62 bis 63 Kilogramm\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                                 gegeben ist und\n(1) Die Interventionspreise der Anlagen 3 und 4                       2. der Feuchtigkeitsgel~alt bei Weichweizen,\ndes Gesetzes erhöhen oder ermäßigen sich bei bes-                              Roggen und Gerste mindestens 15,5 vorn\nserer oder geringerer Beschaffenheit des angebote-                             Hundert und weniger als 16,5 vom Hundert\nnen Getreides gegenüber der durchschnittlichen\nbeträgt und bei\nBeschaffenheit nach den Vorschriften dieser Ver-\nordnung.                                                                  3. Weichweizen der Anteil an Bruchkorn und\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über                                  Kornbesatz zusammen nicht mehr als vier\nGerste finden auf Braugerste und auf Saatgut von                                vom Hundert, an Auswuchs nicht mehr als\nGerste nur insoweit Anwendung, als dies ausdrück-                               zwei vom Hundert und an Schwarzbesatz\nlich bestimmt ist.                                                              nicht mehr als ein vom Hundert des Ge-\nwichtes sowie Roggen der Anteil an Bruch-\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist\nkorn und Kornbesatz zusammen nicht mehr\nWeichweizen Getreide, das zu mindestens                                als fünf vom Hundert, an Auswuchs nicht\n90 vom Hundert aus Weichweizen besteht,\nmehr als zwei vom Hundert und an Schwarz-\nRoggen Getreide, das zu mindestens 90 vorn                             besatz nicht mehr als ein vom Hundert des\nHundert aus Roggen besteht,\nGewichtes beträgt; die Anlage bestimmt,\nGerste Getreide, das zu mindestens 90 vom                              was als Besatz (Bruchkorn, Kornbesatz, Aus-\nHundert aus Gerste besteht.                                            wuchs und Schwarzbesatz) im Sinne dieser\n(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über                                 Verordnung anzusehen und wie er festzu-\nBraugerste gellen nur für Braugerste der Ernte 1963.                            stellen ist.\nZ 1997 A","478                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\n(2) Braugerste ist von durchschnittlicher Beschaf-           (3) Für Braugerste durchschnittlicher Beschaffen-\nfenheit, wenn sie folgende Merkmale aufweist:                 heit ist ein Zuschlag von vier Deutsche Mark je\n1. Keimfähigkeit ab 15. Oktober mindestens          100 Kilogramm zu den Interventionspreisen der An-\n95 vom Hundert,                                 lagen 3 und 4 des Gesetzes für Gerste zu berechnen.\n2. Eiweißgehalt, berechnet auf die Trocken-             (4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt\nsubstanz, nicht mehr als 12 vom Hundert,        unter 15,5 vom Hundert, die jedoch im übrigen von\ndurchschnittlicher Beschaffenheit ist, sind zusätzlich\n3. Feuchtigkeitsgehalt mindestens 15,5 vom\ndie Zuschläge nach Absatz 2 zu den sich nach\nHundert und weniger als 16,5 vom Hundert,\nAbsatz 3 ergebenden Interventionspreisen zu be-\n4. Vollgerstenanteil mindestens 85 vom Hun-         rechnen.\ndert,\n§ 4\n5. Anteile an Ausputz, Sortiergerste und Be-\nsatz (Ziffer I der Anlage) höchstens vier                                 Abschläge\nvom Hundert des Gewichts und                       (1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit\n6. Aussehen, Geruch und Farbe gesund.               geringeren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten\nEigengewichten sind, wenn keine Abschläge nach\n(3) Die Beschaffenheit von gewachsenem Meng-              Absatz 2 berechnet werden, je 100 Kilogramm fol-\nkorn aus Weichweizen und Roggen ist unter Zu-                gende Abschläge von den Interventionspreisen der\ngrundelegung der Anteile an Weichweizen und                  Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:\nRoggen zu bestimmen.\n1. bei Weichweizen und Roggen für jedes\nangefangene Kilogramm Mindergewicht\n§ 3\n0,15 Deutsche Mark,\n2. bei Gerste für jedes angefangene Kilo-\nZuschläge                                      gramm Mindergewicht\n(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit                                                    0,20 Deutsche Mark.\nhöheren als den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen-              (2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit\ngewichten sind, wenn keine Zuschläge nach Absatz 2           einem Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert\nberechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Zu-              oder mehr sind, wenn keine Abschläge nach Ab-\nschläge zu den Interventionspreisen der Anlagen 3            satz 1 berechnet werden, je 100 Kilogramm fol-\nund 4 des Gesetzes zu berechnen:                             gende Abschläge von den Interventionspreisen der\n1. bei Weichweizen für ein Eigengewicht             Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:\nvon mehr als 76,0 bis 77,0 Kilogramm                     bei einem Feuchtigkeitsgehalt\n0,15 Deutsche Mark,              von 16,5 vom Hundert       1,00 Deutsche Mark\nvon mehr als 77,0 bis 78,0 Kilogramm                      und für jedes weitere 0,1 vom-Hundert bis zu\n0,30 Deutsche Mark,              insgesamt weniger als 17,3 vom Hundert\nvon mehr als 78,0 Kilogramm                                                          0, 10 Deutsche Mark,\n0,45 Deutsche Mark;               von 17,3 vom Hundert       1,75 Deutsche Mark\n2. bei Roggen für ein Eigengewicht                           und für jedes weitere 0,1 vom-Hundert bis zu\ninsgesamt weniger als 19,6 vom Hundert\nvon mehr als 73,0 bis 74,0 Kilogramm\n0,05 Deutsche Mark,\n0,15 Deutsche Mark,\nvon 19,6 vom Hundert        2,91 Deutsche Mark\nvon mehr als 74,0 bis 75,0 Kilogramm\n0,30 Deutsche Mark,              und für jedes weitere 0,1 vom-Hundert bis zu\ninsgesamt weniger als 21,0 vom Hundert\nvon mehr als 75,0 Kilogramm\n0,06 Deutsche Mark,\n0,45 Deutsche Mark;\nvon 21,0 vom Hundert        3,91 Deutsche Mark\n3. bei Gerste für ein Eigengewicht                            und für jedes weitere 0,1 vom-Hundert bis zu\nvon mehr als 63,0 bis 64,0 Kilogramm                     insgesamt weniger als 23,0 vom Hundert\n0,20 Deutsche Mark,                                          0,07 Deutsche Mark,\nvon mehr als 64,0 bis 65,0 Kilogramm                     von 23,0 vom Hundert        5,53 Deutsche Mark\n0,40 Deutsche Mark,              und für jedes weitere 0,1 vom-Hundert\nvon mehr als 65,0 bis 66,0 Kilogramm                                                  0,08 Deutsche Mark.\n0,60 Deutsche Mark,        (3) Für Braugerste, die, abgesehen von der Keim-\nvon mehr als 66,0 Kilogramm                      fähigkeit, von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,\n0,80 Deutsche Mark.     sind von den sich nach § 3 Abs. 3 ergebenden Inter-\n(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste, die               ventionspreisen folgende Abschläge je 100 Kilo-\neinen Feuchtigkeitsgehalt unter 15,5 vom Hundert             gramm zu berechnen:\naufweisen, sind, wenn keine Zuschläge nach Ab-                        1. wenn die Keimfähigkeit mindestens 94 vom\nsatz 1 berechnet werden, für jedes 0,1 vom Hundert                        Hundert, jedoch weniger als 95 vom Hun-\ngeringeren Feuchtigkeitsgehalts Zuschläge von 0,05                        dert beträgt, 0,5 vom Hundert,\nDeutsche Mark je 100 Kilogramm zu den Interven-                       2. wenn die Keimfähigkeit mindestens 93 vom\ntionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu                          Hundert, jedoch weniger als 94 vom Hun-\nberechnen.                                                                dert beträgt, 1,5 vom Hundert.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1963                         479\n(4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt             so sind entsprechend der Minderung des\nvon 16,5 vom Hundert oder mehr, die jedoch im                   Nutzungswertes weitere Abschläge zu be-\nübrigen von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,              rechnen.\nund für die in Absatz 3 bezeichnete Braugerste sind\n(7) Soweit in dieser Verordnung Abschläge für\nzusätzlich die Abschläge nach Absatz 2 von den sich\nGetreide von geringerer Beschaffenheit nicht vorge-\nnach § 3 Abs. 3 ergebenden Interventionspreisen zu\nberechnen.                                            sehen sind, dürfen sie entsprechend der Minderung ·\ndes Nutzungswertes berechnet werden.\n(5) Für Weichweizen und Roggen, die höhere als\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anteile an Besatz\naufweisen, sind je 100 Kilogramm von den Inter-                                  § 5\nventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes\nfür jeden zusätzlichen Anteil von 0, 1 vom Hundert                          Mindestmenge\nfolgende Abschläge zu berechnen:                        Die Mindestmenge bei der Intervention von\n1. für Bruchkorn, Kornbesatz und Auswuchs      Weichweizen, Roggen, Gerste oder Braugerste glei-\n0,015 Deutsche Mark,                        cher Beschaffenheit beträgt je Kaufvertrag und\nLager 100 Tonnen.\n2. für Schwarzbesatz 0,03 Deutsche Mark.\n(6) Für Weichweizen und Roggen, die nach Korn-                                 § 6\ngröße, Reifegrad, Anteil an Besatz (Ziffer I der An-\nlage), Aussehen, Geruch oder Farbe nicht für die                             Land Berlin\nmenschliche, jedoch noch für die tierische Ernährung    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngeeignet sind, ist je 100 Kilogramm von den Inter-    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nein Abschlag bis zu vier Deutsche Mark zu be-         zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\nrechnen. Hat dieser Weichweizen oder Roggen           des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n1. einen Feuchligkeilsgehalt von    16,5 vom   auch im Land Berlin.\nHundert oder mehr, so sind außerdem die\nin Absatz 2 genannten Abschläge zu be-\nrechnen,                                                               § 7\n2. einen Anleil an Auswuchs von über 15 vom                         Geltungsdauer\nHundert oder einen Anteil an hitzegeschä-     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\ndigten Körnern von über fünf vom Hundert,   1963 in Kraft und am 30. Juni 1964 außer Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1963\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nAnlage umstehend","480                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nAnlage\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\nI. Besatz                               Ernährung unbrauchbar gewordene Körner und\n(Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs                         durch Gallmücken stark geschädigter, geschwärz-\nund Schwarzbesatz)                               ter und geschrumpfter Weizen. Hitzegeschädigte\nKörner sind voll ausgebildete Körner, deren\n1. Bruchkorn sin<l alle Körn(~r, bei denen Teile des                  Schale eine graubraune bis schwarze und deren\nEndosperms Jreiliegcn. Hierunter fallen auch an-                  Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblich-\ngeschlagene Körner und Körner mit ausgeschla-                     graue bis bräunlich-schwarze Verfärbung zeigen.\ngenen Keimlingen, nichl jedoch Körner mit\nSchädlingsJraß.\n2. Kornbesatz sind Schnwchikorn, Fremdgetrei.de,                                II. Feststellung des Besatzes\nKörner mil Schüdlinqsirnß und Körner mit Keim-                   Die Feststellung ist von Hand nach folgendem\nverfärbungen.                                                 Verfahren vorzunehmen:\na) Sehmachtkorn isl Klc;inkorn, das durch ein                    Die Gesamt.probe ist zum Entfernen grober Be-\nSchlilzsicb von 1,7:5 mm Schlitzbreite fällt und          standteile durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitz-\nSehrumpfkorn. SchrurnpJkörncr sind notreife               breite und zur Abtrennung feiner Verunreinigungen\noder durch anonialc)n \\i\\/c1d1slumsverlauf zu-            durch ein Schlitzsieb von 1 mm Schlitzbreite zu\nrückgehlidwnc ]{örncr mit geschrumpfter                   sieben. Die vorgereinigte Gesamtprobe ist mit Hilfe\nObcrfüichc, die nicht nur an der Furche, son-             eines mechanisch arbeitenden Gerätes (Probeteiler)\ndern zusiit\".d ich ctn den Seiten oder am Rücken          so oft zu teilen, bis Teilproben von mindestens 50 g\ndeutlich sichtbare Einschrumpfungen und da-               und höchstens 100 g entstanden sind. Eine dieser\nmit einen verminderten Mehlkörperanteil be-               Teilproben ist auf einem Schlitzsieb von 1,75 mm\nsitzen. Zum Sehrumpfkorn rechnen auch Kör-                Schlitzbreite eine halbe Minute zu sieben. Das auf\nner, die dic~sc Oberfli:idwnausbildung besitzen           dem Sieb verbliebene Getreide ist zu einer flachen\nund nicht dnrch düs Sieb gefallen sind. Bei               Schicht auszubreiten. Mit Hilfe einer Pinzette sind\nWeizen gcl !.en auch durch Gallmücken ge-                 die einzelnen Anteile an Besatz auszulesen. Die\nschädigte Körner als Sd1mu.chtkörner, sofern              groben Bestandteile, die feinen Verunreinigungen\nsie nicht als verdorlwnc Körner (Nummer 4)                 (Satz 1), die durch das Schlitzsieb von 1,75 mm\nanzusehen sind.                                           Schlitzbreite gefallenen Bestandteile (Satz 3) sowie\nb) Fremd9etreide sind alle nicht zum Grund-·                  die ausgelesenen Anteile an Besatz (Satz 5) sind auf\ngctreidt) fJChürcr:den Getreidekörner. Weizen             0, 1 g genau auszuwiegen. Der ermittelte Besatz\nin Rougcn ~;owic bis zwei vom Hundert Rog-                (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs oder Schwarz-\ngen in Weizen fWll<'n nicht dls Kornbesatz.               besatz) ist in Vom-Hundert-Anteilen festzustellen.\nc) Schädlinqsfraß lie:qt vor bei Körnern und                     Die f;eststellung ist nach folgender Aufgliederung\nKornbrnd1stlicken, an denen sichtbare Fraß-               vorzunehmen:\nspuren tierischer Sc:hüdlinge vorhanden sind.                                                            . .. v.H.\n1. Bruchkorn\nDeri Körnern mit Schädlingsfraß steht Wei-\n2. Kornbesatz                                  ... v.H.\nzen, der durch \\V.::m:;:cn besdü:icligt ist, gleich.\nd) Körner rnit KcimverfürbunrJen sind Körner                      a) Sehmachtkorn                  . .. v.H.\nmil braurwn his lnaunschwarzen Verfärbun--                    b) Fremdgetreide                 ... v.H.\ngcn der Sd1ci]p i:ln unversehrten, nicht ausge-               c) Körner mit Schädlingsfraß     ... v.H.\nwa.chscrwn l<Pirn 1incwn. Unbcrücksichtig l blei-             d) Körner mit Keimver-\nben Körner mit                                bis ach!           fürbungen                     ... v.H.\nvom J TtrncJi,rl (!c,7; C('.Wicr.ts.                      ')\nJ,  Auswuchs                                   ... v.H.\n3. Auswuchs Jic,~Jt vr>r, v✓ erin 1Nurz(+ oder Blatt-             4. Schwarzbesatz                               ... v.H.\nkeim mit. bloHun                zu nkenncn ist oder am\na) Unkrautsamen und\nKeimling dcullid1 sichlbdr<' VcründNLmgen ge-                                                      ... v.H.\nUnkrautfrüchte\ngenüber d(\\ITI i'- ✓ O!mulzw;tuod                 sind.\nb) Mutterkorn                    . .. v.H.\n4.. Schwarzbe~-;alz :;ind Unkrautsarncn, Unkruut-\nfrüchte, Mu llcrk ()rn, vcrdorlwnc und hitzege-                   c) Verdorbene und hitze-\nschi:i.digtu Körnc!r, Brand!mttcn, Spelzen und Vcr-                  geschädigte Körner            ... v.H.\nunreiniDtrngcn c1ll<'r /\\rl.. VPrdorlwnc Körner sind              d) Brandbutten                   ... v.H.\ndurch Fäulnis, Sc:himmd- oder Baklerienbefa.11                    e) Spelzen und\noder sonstige Einwirkunuen für die menschliche                       Verunreinigungen              ... v.H."]}