{"id":"bgbl1-1963-38-3","kind":"bgbl1","year":1963,"number":38,"date":"1963-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/38#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_38.pdf#page=7","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland","law_date":"1963-07-16T00:00:00Z","page":471,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1963                            471\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften\ndes Lastenausgleichsrechts im Saarland\n(2. LADV-Saar)\nVom 16. Juli 1963\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1          Die Entschädigungsrente ist von dem Betrag zu be-\nund 3 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften        rechnen, um den der nach Nummer 1 oder 2 jeweils\ndes Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli       maßgebende Grundbetrag den Sperrbetrag (§ 278\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert         LAG) übersteigt.\ndurch § 3 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung              (3) Wird die saarländische Unterhaltshilfe auf\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bun-       Entschädigungsrente allein umgestellt, ist die Ent-\ndesgesetzbl. I S. 360), verordnet die Bundesregie-        schädigungsrente von dem Grundbetrag der Haupt-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                      entschädigung zu berechnen, der nach Abzug der\nsaarländischen Vorauszahlungen verbleibt.\nERSTER TITEL                         (4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind\nZusammentreffen                         die saarländischen Vorauszahlungen auch dann zu\nsaarländischer Vorauszahlungen                     berücksichtigen, wenn ihnen ein Anspruch auf\nmit saarländischer Unterhaltshilfe                  Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsge-\nund mit Kriegsschadenrente                     setz nicht gegenübersteht.\n§ 1                                                      § 2\nBehandlung der saarländischen Vorauszahlungen             Behandlung der saarländischen Vorauszahlungen\nbei der Umstellung                         bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente\nder saarländischen Unterhaltshilfe               (1) Die saarländischen Vorauszahlungen sind bei\n(§ 27 LA-EG-Saar)\nder Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem\n(1) Sind Vorauszahlungen im Sinne des § 12 Abs. 1      Lastenausgleichsgesetz so zu behandeln, als ob im\ndes Gesetzes (saarländische Vorauszahlungen) vor          Zeitpunkt ihrer Gewährung ein Anspruch auf Haupt-\noder während der Gewährung von Unterhaltshilfe            entschädigung erfüllt worden wäre.\nnach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz               (2) Soweit saarländische Vorauszahlungen der Zu-\n(saarländische Unterhaltshilfe) gewährt worden, - erkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach\nkann auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichs- Absatz 1 entgegenstehen, wird die Erfüllung auf An-\ngesetz umgestellt werden, auch wenn die saarlän- trag rückgängig gemacht; hierfür gilt § 278 a Abs. 6\ndischen VorausZühlungen den Mindesterfüllungs- Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. Der\nbetrag nach § 278 a Abs. 4 des Lastenausgleichsge- Antrag kann innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt\nsetzes übersteigen.\nder Voraussetzungen gestellt werden; die Antrags-\n(2) Wird die saarländische Unterhaltshilfe nach frist endet nicht vor dem 31. Dezember 1963.\nAbsatz 1 auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit umge-\nstellt, kann daneben Entschädigungsrente gewährt                                      § 3\nwerden, wenn\nGewährung des Mindesterfüllungsbetrags\n1. die saarländischen Vorauszahlungen den\nMindesterfüllungsbetrag nach § 278 a Abs. 4       Sind    saarländische    Vorauszahlungen     gewährt\ndes Lastenausgleichsgesetzes nicht über-       worden,    wird   der Mindesterfüllungsbetrag   (§ 278 a\nsteigen oder                                   Abs.  4,  § 283 a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewährt, so-\nweit er die Vorauszahlungen übersteigt.\n2. der nach Abzug der saarländischen Voraus-\nzahlungen verbleibende Grundbetrag der\nHauptentschädigung den auf volle 100 Deut-                                 § 4\nsche Mark nach oben aufgerundeten vor-                       Reihenfolge der Anrechnung\nläufigen Anrechnungsbetrag der Unterhalts-\nhilfe erreicht. Für die Berechnung des vor-       Für  die  Reihenfolge  der  Anrechnung   von Zahlun-\nläufigen Anrechnungsbetrags der Unter-         gen     an   saarländischer    Unterhaltshilfe,  Kriegs-\nhaltshilfe gilt § 10 Abs. 4 der 16. Leistungs- schadenrente     und  saarländischen   Vorauszahlungen\nDV-LA in der Fassung vom 1. Juni 1962          auf   die   Hauptentschädigung    gilt  § 8 der 16. Lei-\n(Bundesgesetzbl. I S. 388). Für die Berech-    stungsDV-LA       nach  Maßgabe    der  folgenden  Vor-\nnung der Entschädigungsrente ist der           schriften:\nGrundbetrag der Hauptentschädigung maß-           1. In den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 sind, wenn\ngebend, der nach Abzug der saarländischen            der Anspruch auf Hauptentschädigung durch\nVorauszahlungen verbleibt.                            die Gewährung von U:i:iterhaltshilfe oder von","472                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nUnterhallshilfe und Entschädigungsrente nicht                            DRITTER TITEL\nin voller Höhe vorläufig in Anspruch genom-\nmen ist, zunüchst die Vornuszahlungen auf den                            Anrechnung\nnicht vorläufig in Anspruch uenommenen Teil             von saarländischen Vorauszahlungen\nder Hauptentschädigung anzurechnen; dabei                                in Erbfällen\nsind §§ 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 der 16. Lei-\nstungsDV-LA entsprechend anzuwenden. So-                                        § 7\nweit die Vorauszahlungen in den Fällen des\n§ 1 Abs. 1 und 2 nicht nach Satz 1 angerechnet       Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen\nwerden können, sind sie im Anschluß an die                              an den Erblasser\nUnterhaltshiHe anzurechnen; die gleiche Rei-           (1) Ist ein unmittelbar GeschädJgter vor dem\nhenfolge gilt für die Fälle des § 1 Abs. 3.        1. April 1952 verstorben, sind die an ihn geleisteten\n2. In den Fällen cles § 2 Abs. 1 sind §§ 13 und 8     saarländischen Vorauszahlungen nach dem Ver-\nNr. 4 der 16. LeistungsDV-LA entsprechend an-      hältnis der Erbteile auf die Ansprüche auf Haupt-\nzuwenden.                                          entschädigung anzurechnen, die aus Schäden des\nErblassers in der Person seiner Erben am 1. April\nWird außer den Vorauszahlungen noch ein Teil des\n1952 entstanden sind. In gleicher Weise sind saar-\nMindesterfüllungsbetrags nach § 3 gewährt, ist die-\nländische Vorauszahlungen, die an einen vor dem\nser in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 im Anschluß\n1. April 1952 verstorbenen Erben für Schäden des\nan die Vorauszahlungen anzurechnen.\nunmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, auf\ndie in der Person der weiteren Erben am 1. April\n1952 entstandenen Ansprüche auf Hauptentschädi-\nZWEITER TITEL                        gung anzurechnen.\nZusammentreffen von Aufbaudarlehen                        (2) Auf den nach dem 31. März 1952 ererbten An-\nmit saarländischen Vorauszahlungen,                   spruch auf Hauptentschädigung sind, gegebenenfalls\nsaarländischer Unterhaltshilfe                   nach Anwendung des Absatzes 1, alle saarländischen\nund Kriegsschadenrente                       Vorauszahlungen anzurechnen, die für Schäden des\nunmittelbar Geschädigten an den am 1. April 1952\n§ 5                           Berechtigten geleistet worden sind; ist der Berech-\ntigte von mehreren Personen beerbt worden, sind\nReihenfolge der Anrechnung von Aufbaudarlehen\ndie saarländischen Vorauszahlungen nach dem Ver-\nund saarländischen Vorauszahlungen\nhältnis der Erbteile anzurechnen. In gleicher Weise\n(1) Sind Aufbaudarlehen (saarländische Darlehen sind saarländische Vorauszahlungen an nach dem\nnach § 13 des Gesetzes und Aufbaudarlehen nach . 31. März 1952 verstorbene Erben des Berechtigten\ndem LastenausgJeichsgesetz) und saarländische Vor- bei deren Erben anzurechnen.\nauszahlungen auf einen Anspruch auf Hauptentschä-\ndigung anzurechnen, hat die Anrechnung der saar-\n\\ändischen Vorauszahlungen Vorrang vor der An-                                        §  8\nrechnung der Aufbaudarlehen.                                Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden                                     an Erben\nsaarländische Vorauszahlungen, die vor einem Auf-            (1) Saarländische Vorauszahlungen, die an einen\nbaudarlehen gewährt worden sind, zunächst auf den Erben für Schäden des verstorbenen unmittelbar Ge-\nbis zum Zeitpunkt der Zahlung entstandenen Zins- schädigten geleistet worden sind, werden ange-\nzuschlag angerechnet. Saarländische Vorauszahlun- rechnet,\ngen, die nach einem Aufbaudarlehen gewährt wor-\nden sind, werden auf den Grundbetrag der Haupt-                   1. wenn  der Erbfall  vor dem  1. April 1952 ein-\nentschädigung und den Zinszuschlag in dem Verhält-                   getreten ist, vorbehaltlich des  § 9, auf den\nnis angerechnet, in dem C~rundbetrag und Zins-                       Anspruch   auf  Hauptentschädigung,    der  in\nzuschlag im Zeitpunkt der Zahlung zueinander                         der Person   des Erben  für Schäden   des  un-\nstehen.                                                              mittelbar Geschädigten entstanden ist,\n2. wenn der Erbfall nach dem 31. März 1952\n§ 6\neingetreten ist, auf den ererbten Anteil des\nReihenfolge der Anrechnung von Darlehen,                       auf Schäden des unmittelbar Geschädigten\nsaarländischen Vorauszahlungen,                           beruhenden Anspruchs auf Hauptentscha-\nsaarländischer Unterhaltshilfe                          digung.\nund Kriegsschadenrente\n(2) Saarländische Vorauszahlungen für Hausrat-\nSind neben AufbauclarJeJwn, saarländischer Unter- verluste, die gemäß § 1 Abs. 1 des saarländischen\nhaltshilfe und Kriegsschadenrente auch saarlän- Gesetzes Nr. 473 betreffend Zahlung von Entschädi-\ndische Vorauszahlungen auf den Anspruch auf gungsbeträgen für Kriegssachschäden, die Ehegatten\nHauptentschädigung anzurechnen, gilt für die Rei- an Hausrat entstanden sind, vom 19. Juli 1955\nhenfolge der Anrechnung § 4 dieser Verordnung in (Amtsblatt des Saarlandes S. 1226) an den überleben-\nVerbindung mit § 258 Abs. 4 des Lastenausgleichs- den Ehegatten als Empfangsberechtigten geleistet\ngesetzes; für das Verhältnis der Anrechnung von worden sind, werden für die Anwendung des Ab-\nAufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlun- satzes 1 den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erb-\ngen zueinander gilt § 5.                                 teile zugerechnet.","Ni. :rn   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1963                         473\n§ 9                           28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949\nS. 108) bis zum 31. Dezember 1963 gestellt werden.\nAnrechnung von saarfündischcn Vorauszahlungen\nNach diesem Zeitpunkt kann ein Antrag nur noch\naui mehrere Ani;prüche auf lfauptentschädigung\ngestellt werden, wenn die rechtzeitige Antragstel-\nSind in der Pcrson eines am 1. April 1952 Berech-     lung ohne Verschulden unterblieben ist und unver-\ntigten J\\ nsprüchc auf llc1 uplcnlschüdigung aus eige-   züglich nachgeholt wird.\nnen Schäden und aus Sch~idcn c~inPs oder mehrerer\nvor diesem Zeitpunkt verstorbener unmittelbar Ge-                                   § 11\nschädigter entstanden, sind saarländische Voraus-\nzahlungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 auf die                              Anwendungszeitpunkt\nSumme der Ansprüche c1uf lfouptcntschädigung an-            Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung\nzurechnen. Das gleiche gilt, wenn in der Person des      vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von\nBerechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung nur        Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland,\naus Schüdcn mehrerer vor dem 1. April 1952 ver-           § 2 Abs. 2 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab\nstorbener unmitlelbar (3eschtidigler entstanden sind.    anzuwenden.\n§ 12\nV lERTER TITEL                                       Anwendung im Land Berlin\nSonstige und Schlußvorschriften                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur\n§ 10\nEinführung von Vorschriften des Lastenausgleichs-\nAusschlußfrist für Anträge auf Feststellung          rechts im Saarland auch im Land Berlin.\nvon Kriegssachschäden an Hausrat\nnach saarländischen Vorschriften\n§ 13\nFür Kriegssachschäden an Hausrat, die in der Zeit\nInkrafttreten\nvom 9. Mai bis 31. Juli 1945 entstanden sind, können\nAnträge auf Feststellung nach den Richtlinien für           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndas Beweissicherungsverfahren im Saarland vom            kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1963\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nW. Mischnick"]}