{"id":"bgbl1-1963-38-1","kind":"bgbl1","year":1963,"number":38,"date":"1963-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank","law_date":"1963-07-15T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["465\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1963                          Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1963                                         Nr. 38\nTag                                                  Inhalt                                             Seite\n15. 7.63    Ncufossung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank                                465\n13. 7.63    Vierle Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte ..................... .        470\nAndert Bundesgesetzbl. III 2122-1-2.\n16. 7.63    Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des\nLastenc1usglcichsrcch ts im Saarland .................................................... .    471\n17. 7. 63   Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1962 ..        474\n17. 7.63    Fünfte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes ........ .       475\n10. 7.63     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nvcrhi.iltnisse der unler Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ................. .  476\n12. 7.63     Enlschcidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 27 Abs. 4 des Kriegsgefangenenentschädi-\ngungsgesetzes ..................................................................... • • • •    476\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 84-2.\nIn Teil II Nr. 24, ausgegeben am 18. Juli 1963, sind veröffentlicht: Siebzehnt,e Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf\nBinnenwasserstraßen.          Fünfle Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-\n,sc:hiffahrt. - Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländ1schen Grenzabferti,gung im Stra-\nßenverkehr nach Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960. - Bekanntmachung über die Änderung der\nSatzung des Europarals. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Argentinischen Republik über den Luftverkehr. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Ubereinkornmens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Inkrafttreten\nfür Prankreich). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-\nordnung und der Vereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung des\nfasenbahngüterverkehrs im Bc1hnhof Bentheim. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die.\nAufsLeJlung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G in Anhang I des Vertr,ags zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. - Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur\nAusführung des Arlikds 10 Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrnges zwischen\nder Bundesrepublik Deutschluntl und dem Königreich Griechenland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen.\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank\nVom 1-5. Juli 1963\nAuf Grund des Artikels IV des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaft-\nliche Rentenbank vom 12. Februar 1963 (Bundes-\ngesetzbl.I S. 121,464) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes über die Landwirtschaftliche Renten-\nbank in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 15. Juli 1963\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\n.Neufassung umstehend\nZ 1997 A","466                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nGesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank\nin der Fassung vom 15. Juli 1963\n§ 1                                    b) an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb\nErrichtung                                     für die inländische landwirtschaftliche\nErzeugung sowie für die Vorratshaltung\n(1) Zur Beschaffung und Gewährung von Krediten                     und den Absatz landwirtschaftlicher\nfür die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft                       Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutung\n(einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei) wird                   ist. Welche Unternehmen diese Vor-\neine Zentralbank unter dem Namen                                      aussetzungen erfüllen und welchen Be-\nLandwirtschaftliche Rentenbank                            trag die Kredite an diese Unternehmen\nals Anstalt des öffentlichen Rechtes errichtet. Den                   insgesamt nicht überschreiten dürfen,\nSitz der Anstalt bestimmt nach Anhörung des Ver-                      bestimmt der Verwaltungsrat mit Zwei-\nwaltungsrates die Bundesregierung.                                    drittelmehrheit der Mitglieder; diese\nBeschlüsse bedürfen der Zustimmung\n(2) Die Anstalt unterhält keine Zweigniederlas-                    des Kommissars (§ 11). Kredite an\nsungen.\nUnternehmen, die mit einem der unter\n(3) Die Satzung der Landwirtschaftlichen Renten-                   Buchstabe a bezeichneten Kreditinstitute\nbank beschließt ihr Verwaltungsrat (§ 7). Sie bedarf                  in Kreditverbindung stehen, dürfen nur\nder Genehmigung der Bundesregierung.                                  im Einvernehmen mit dem Kreditinstitut\ngewährt werden;\n§ 2                                  2. zu den in Nummer 1 genannten Zwecken\nDarlehen aufnehmen und auf den Inhaber\nKapital                                   lautende Schuldverschreibungen bis zum\n(1) Das Grundkapital der Landwirtschaftlichen                  sechsfachen Betrag ihres Kapitals ausge-\nRentenbank beträgt 200 Millionen Deutsche Mark.                   ben. Die für die Ausgabe von Schuldver-\n(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Haupt-             schreibungen auf den Inhaber erforderliche\nrücklage zu bilden. Dieser ist die Hälfte des nach                Genehmigung erteilt der Bundesminister\nZuführung zu der Deckungsrücklage (Absatz 3) ver-                 für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nbleibenden Reingewinns zuzuweisen.                                Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten und dem Bundesminister\n(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine                der Finanzen;\nbesondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der\n3. sich an Instituten und Unternehmen der in\nSchaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der\nNummer 1 bezeichneten Art beteiligen;\nLandwirtschaftlichen     Rentenbank     ausgegebenen\ndiese Beteiligung ist nur ausnahmsweise\nSchuldverschreibungen. Die Deckungsrücklage darf\nzulässig und bedarf der Zustimmung des\nfünf vom Hundert des Nennbetrages der jeweils im\nBundesministers für Ernährung, Landwirt-\nUmlauf befindlichen Schuldverschreibungen nicht\nschaft und Forsten sowie des Bundesmini-\nüberschreiten. Uber die Zuführung zu d~r Deckungs-\nsters der Finanzen;\nrücklage beschließt der Verwaltungsrat; mehr als\nfünfzig vom Hundert des Reingewinns dürfen ihr                 4. alle Bankgeschäfte vornehmen, die mit der\nnicht zugewiesen werden.                                          Durchführung der ihr nach den Nummern 1\nbis 3 gestatteten Geschäfte in unmittel-\nbarem Zusammenhang stehen; unbeschadet\n§ 3                                     ihrer Eigenschaft als Bankier im Sinne des\n(gestrichen)                                Scheckgesetzes vom 14. August 1933 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 597) sind der Landwirtschaft-\nlichen Rentenbank die Hereinnahme von\n§ 4                                     Depositen und der Effektenhandel für\nGeschäftsaufgaben                              fremde Rechnung nicht gestattet, es sei\ndenn, es handelt sich um\n(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank kann nach\nnäherer Bestimmung der Satzung folgende Ge-                       a) Geschäfte für Betriebsangehörige,\nschäfte betreiben:                                                b) Einlagen des Bundes und seiner Sonder-\n1. verzinsliche Darlehen gewähren                              vermögen,\na) an Kreditinstitute, die das landwirt-                c) Einlagen zentraler, sich über das Bun-\nschaftliche Kreditgeschäft pflegen und                   desgebiet erstreckender berufsständi-\nfür die Kreditversorgung der Landwirt-                   scher Organisationen der Land- und\nschaft von allgemeiner Bedeutung sind,                   Forstwirtschaft,\nzum Zwecke der Refinanzierung kurz-,\nd) Einlagen der in Nummer 1 Buchstabe b\nmittel- und langfristiger Kredite aller\nbezeichneten Unternehmen.\nArt. Die für die Genossenschaften\nbestimmten Mittel für kurz- und mittel-       (2) Die Kredite sollen hauptsächlich der Förde-\nfristige Kredite sind über die Deutsche    rung der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Bei\nGenossenschaftskasse zu leiten;            der Kreditgewährung sind die Verhältnisse und","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1963                           467\nBedürfnisse in den einzelnen Ländern und Landes-                7. einem Vertreter der Deutschen Genossen-\nteilen sowie der verschiedenen Größenklassen der                   schaftskasse;\nlandwirtschaftlichf-~n Betriebe zu berücksichtigen.             8. drei Vertretern landwirtschaftlicher Kredit-\ninstitute oder anderen Kreditsachverständi~\n§ 5                                     gen, die vom Verwaltungsrat hinzugewählt\nOrgane                                    werden und von denen zwei Mitglieder\nVertreter regionaler öffentlich-rechtlicher\n(1) Organe der Landwirtschaftlichen Rentenbank                  Kreditinstitute sein sollen.\nsind\na) der Vorstand,                                    (2) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen\nb) der Verwaltungsrat,                          dem Verwaltungsrat nicht angehören.\nc) die Anstaltsversammlung.                         (3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\nführung; er kann dem Vorstand allgemeine und\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe          besondere Weisungen erteilen.\nregelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die\nSatzung.\n§ 8\n§ 6\nVorstand                                           Anstaltsversammlung\n(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei\nder Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbank-\nMitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom\nVerwaltungsrat bestellt und abberufen.                 grundschuld belasteten Grundstücke.\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Land-          (2) Die Anstaltsversammlung besteht aus dreißig\nEigentümern oder Pächtern belasteter Grundstücke.\nwirtschaftlichen Rentenbank, soweit diese Aufgabe\nJe zehn, unter denen jeweils ein Heimatvertriebener\nnicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen\nzugewiesen ist.                                         sein muß, werden vom Bundesrat und vom Deut-\nschen Bauernverband e. V., je fünf Vertreter vom\n§ 7\nRaiffeisenverband e. V. und vom Verband der Land-\nVerwaltungsrat                     wirtschaftskammern berufen. Bei der Auswahl der\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus                   Vertreter sind die einzelnen Betriebsgrößenklassen,\ninsbesondere die bäuerlichen i;:amilienbetriebe, an-\n1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertre-      gemessen zu berücksichtigen.\nter; sie sollen auf dem Gebiete der Land-\nwirtschaft und des landwirtschaftlichen          (3) Die Anstaltsversammlung beschließt über den\nKreditwesens erfahrene Persönlichkeiten       Jahresabschluß, über die Gewinnverwendung gemäß\nsein. Der Vorsitzende und sein Stellver-      § 9 und über die Entlastung des Vorstandes und des\ntreter werden vom Verwaltungsrat gewählt;     Verwaltungsrates.\ndie Wahl ist nicht auf die Mitglieder des                                 § 9\nVerwaltungsrates beschränkt;\nGewinnverwendung\n2. fünfzehn Vertretern landwirtschaftlicher\nUber die Verwendung des Reingewinns, der nach\nund ernährungswirtschaftlicher Organisa:-\nZuführung der in § 2 Abs. 2 und 3 bezeichneten Be-\ntionen, von denen benannt werden\nträge zu der Haupt- und der Deckungsrücklage ver-\nneun vom Deutschen Bauernverband e. V.,       bleibt, beschließt die Anstaltsversammlung auf\nzwei vom Deutschen Raiffeisenverband e. V.,   Vorschlag des Verwaltungsrates. Der Reingewinn\nzwei als Vertreter der Ernährungswirtschaft   darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende\n(Industrie und Handel) von den ernährungs-    Förderung der Landwirtschaft verwendet werden.\nwirtschaftlichen Verbänden,                   Dabei soll mindestens die Hälfte des zur Verteilung\nzwei vom Verband der Landwirtschafts-         kommenden Betrages dem bei der Landwirtschaft-\nkammern,                                      lichen Rentenbank gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes\nzur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschul-\nBei der Auswahl der Vertreter des Deut-\ndung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203)\nschen Bauernverbandes e. V. sind die ein-\ngebildeten Zweckvermögen zufließen, solange dieses\nzelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere\nvon der Landwirtschaftlichen Rentenbank verwaltet\ndie Inhaber bäuerlicher Familienbetriebe,\nwird und Aufgaben zu erfüllen hat, die den Auf-\nangemessen zu berücksichtigen; mindestens\ngaben der Landwirtschaftlichen Rentenbank und den\nein Vertreter muß Heimatvertriebener\nBestimmungen über die Verwendung ihres Reinge-\nsein;\nwinns entsprechen, und solange die Landwirtschaft-\n3. drei Vertretern der Gewerkschaften;           liche Rentenbank von allen Steuern vom Vermögen,\n4. sechs Landwirtschaftsministern der Länder     vom Einkommen und vom Gewerbebetrieb befreit\noder ihren ständigen Vertretern im Amt;       ist.\ndie Länder werden vom Bundesrat für eine                                  § 10\nvon ihm zu bemessende Zeitdau_er bestimmt;                 Besondere Pflichten der Organe\n5. einem Vertreter der Deut.sehen Bundesbank;\n(1) Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Straf-\n6. einem Vertreter der Kreditanstalt für Wie-    barkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Ver-\nderaufbau;                                    waltungsrates richten sich nach den entsprechenden","468                                 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I\nVorschriften für Vorslcmds- und Aufsichtsra.tsmit-            (3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der\nglicdcr der J\\kticngr'scllschaften.                       landwirtschaftlichen Rentenbank wird durch ein mit\n(2) Die Milgli<!der des Vorslandcs und des Ver-\nAbdruck des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des\nKommissars geführt.\nwaltnngsrütcs sowie die Angcslcllten der Landwirt-\nschaft] ichcn Rentenbank sind verpflichtet, Verhält-\nnisse der Eigentümer, Püchtcr, Nicßbrnucher der mit                                § 13\nder Rentenbank rJnmdschuld belasteten Grundstücke,                      Erklärungen und Ersuchen\ndie sie bei der Wc1hrncl1mung ihrer Obliegenheiten\nerfahren lrnben, gehcimzuhalten und CeschäJts- und           Die Landwirtschaftliche Rentenbank ist berechtigt,\nBetriebsgeheimnisse, die sie in gleicher Weise er-         ein Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unter-\nfahren haben, nicht unbefu~Jl zu verwerten. Diese          schriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels\nPflichten werden durch A usscheidcn aus der Stellung       versehene Erklärungen und Ersuchen der Landwirt-\noder Beendiqung der Tätigkeit nicht berührt.               schaftlichen Rentenbank bedürfen zum Gebrauche\ngegenüber Behörden keiner Beglaubigung.\n§ 11\n§ 14\nOffentliche Aufsicht\n(gestrichen)\n(1) Die Bundesregierung bestellt für die Ausübung\nder Aufsicht über die Landwirtschaftliche Renten-\nbank einen Kommissar und dessen Vertreter. Der                                      § 15\nKommissar hat das öffentliche Interesse wahrzuneh-\nmen, insbesondere darüber zu wachen, daß der Ge-                     Zwangsvollstreckung und Konkurs\nschäftsbetrieb der Landwirtschaftlichen Rentenbank            (1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die zu\nmit den Gesetzen und der Satzung in Einklang ge-          einer Deckungsmasse nach § 18 Abs. 2 gehörenden\nhalten wird. Er ist berechtirJt, ein Dienstsiegel zu      Vermögenswerte finden nur wegen der Ansprüche\nführen.                                                   aus den Schuldverschreibungen statt. Ist für eine\n(2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen         einzelne Ausgabe von Schuldverschreibungen eine\nder Landwirtschaftlichen Rentenbank Auskunft über         gesonderte Deckungsmasse gebildet worden, so fin-\nalle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die           den Arreste und Zwangsvollstreckungen in die Ver-\nBücher und Schriften der Bank einzusehen sowie an         mögenswerte, die zu diese1 Deckungsmasse gehören,\nden Sitzungen des Verwaltungsrates und der An-            nur wegen der Ansprüche aus den Schuldverschrei-\nstaltsversammlung teilzunehmen und Anträge zu             bungen der Ausgabe statt, für die sie gebildet wor-\nstellen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort         den ist.\nzu erteilen.                                                  (2) Im Falle des Konkurses gehen bei der Befrie-\n(3) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anbe-        digung aus der nach§ 18 Abs. 2 gebildeten Deckungs-\nraumung von Sitzungen der Organe und die Ankün-           masse die Forderungen der Inhaber der Schuldver-\ndigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu             schreibungen auf Befriedigung aus dem sonstigen\nverlangen sowie die Ausführung von Anordnungen             Konkursverfahrens lauf enden Zinsforderungen den\nund Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Ge-           Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor.\nsetze oder die Satzung verstoßen.                          Die Forderungen aus den Schuldverschreibungen\nhaben untereinander gleichen Rang. Ist für eine ein-\n(4) Im übrigen ist die Landwirtschaftliche Renten-     zelne Ausgabe von Schuldverschreibungen eine\nbank in der Verwaltung und Geschäftsführung selb-          gesonderte Deckungsmasse gebildet worden, so\nständig, desgleichen in der Anstellung des Personals.      gehen bei der Befriedigung aus den Vermögens-\nwerten, die zu dieser Deckungsmasse gehören, die\nForderungen aus Schuldverschreibungen der Aus-\n§ 12\ngabe, für die sie gebildet worden ist, den Forderun-\nVertretung                         gen aus anderen Schuldverschreibungen vor.\n(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches              (3) Auf den Anspruch der Inhaber der Schuldver-\nüber die Eintragung in das Handelsregister sind auf        schreibungen auf Befriedigung aus dem sonstigen\ndie Landwirtschaftliche Rentenbank nicht anzuwen-          Vermögen der Landwirtschaftlichen Rentenbank sind\nden.                                                       die Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und 168\nNr. 3 der Konkursordnung über die abgesonderte\n(2) Die Befugnis zur Vertretung der Landwirt-\nBefriedigung entsprechend anzuwenden.        ··\nschaftlichen Rentenbank sowie die Form für Willens-\nerklärungen der vertretungsberechtigten Personen              (4) Im Konkursfalle können die in § 3 Nr. 3 des\nwerden durch die Satzung geregelt. Ist eine Wil-          Gesetzes über die Rentenbankgrundschuld vom\nlenserklärung der Landwirtschaftlichen Rentenbank          11. Mai 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Ver-\ngegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegen-          einigten Wirtschaftsgebietes S. 79) bezeichneten\nüber einem Mitglied des Vorstandes. Auf die Ver-          Rentenbankgrundschuldzinsen auch noch nach Ab-\ntretung der Landwirtschaftlichen Rentenbank gegen-        lauf des für ihre Erhebung vorgesehenen Zeitraumes\nüber den Organen der Anstalt sind die für Aktien-         von zehn Jahren erhoben werden, jedoch nur, soweit\ngesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend        dies zur Erfüllung der durch die Rentenbankgrund-\nanzuwenden.                                               schuld gesicherten Verpflichtungen notwendig ist.","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1963                         469\n§ 16                          Vorübergehend kann fehlende Deckung fü c die\nunter 1. bezeichneten Schuldverschreibungen an-\nAuflösung                          derweit nach Maßgabe der Vorschriften des Hypo-\nDie Lmdwirtschaflliche Rentenbank kann nur             thekenbankgesetzes, für die unter 2. bez'eichneten\ndurch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt         Schuldverschreibungen durch andere Vermögens-\nüber die Verwendung des Vermögens. Es darf nur            werte der Landwirtschaftlichen Rentenbank ersetzt\nfür eine das Allgemeininteresse wahrende Förde-           werden.\nrung der land wirlsch a rtlichcn Erzeugung oder der           (2) Für die Schuldverschreibungen ist eine Dek-\nlandwirtschaftlichen Forschunu verwendet werden.          kungsmasse, im Bedarfsfalle für eine Ausgabe von\nSchuldverschreibungen eine gesonderte Deckungs-\n§ 17                          masse zu bilden, die unter der Verwaltung eines\nVermögen der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt            oder mehrerer Treuhänder steht. Dieser Deckungs-\nmasse sind auch Sicherheiten in Höhe der Deckungs-\nDer Bundesminister für Ern~ihrung, Landwirtschaft       rücklage (§ 2 Abs. 3) zuzuführen. Treuhänder und\nund Forsten und der Bundesminister der Finanzen            etwaige Stellvertreter werden auf Vorschlag der\nwerden ermächtigt, die für die Verwaltung und für          Landwirtschaftlichen Rentenbank von dem Bundes-\ndie Abwicklung des Vermögens der Deutschen Ren-           minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\ntenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentral-       zusammen mit dem Bundesminister der Finanzen er-\nbank) erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie             nannt. Für sie gelten die Bestimmungen über Treu-\nkönnen sich zur Durchführung dieser Maßnahmen             händer von Hypothekenbanken und öffentlich-recht-\nder Organe und Einrichtungen der Landwirtschaft-          lichen Pfandbriefinstituten sinngemäß.\nlichen Rentenbank bedienen.\n(3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 gedecken Schuldver-\nschreibungen der Landwirtschaftlichen Rentenbank,\n§ 18\ndie nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten,\nDeckungsvorschriften                     sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. Soweit\n(1) Die von der Landwirtschaftlichen Rentenbank         Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in\nausgegebenen Schuldverschreibungen müssen in               mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen\nvollem Umfang sowohl der Höhe des Umlaufs als              die nach Absatz 1 Nr. 2 gedeckten Schuldverschrei-\nauch dem Zinsertrag nach gedeckt sein. Als Deckung         bungen der Landwirtschaftlichen Rentenbank, die\nsind zulässig                                              nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen\nWerten gleich.\n1. für Schuldverschreibungen, die eine Lauf-\nzeit von fünf Jahren und mehr haben,                                       § 19\na) die Rentenbankgrundschuld oder andere                       Dberleitungsbestimmungen\nöffentliche Grundstückslasten,\nb) Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen           (1) Sind in gesetzlichen Vorschriften, in Satzun-\nnach dem Hypothekenbankgesetz oder           gen der Kreditinstitute oder in behördlichen Anord-\ndem Gesetz über die Pfandbriefe und          nungen Bestimmungen enthalten, die die Darlehns-\nverwandten Schuldverschreibungen öf-         aufnahme bei der Deutschen Rentenbank-Kredit-\nfentlich-rechtlicher Kreditanstalten; die-   anstalt betreffen, so gelten diese auch für die Dar-\nsen stehen die von öffentlich-rechtlichen    lehnsaufnahme bei der Landwirtschaftlichen Renten-\nGrundkreditanstalten           begründeten   bank.\nSchuldbuchforderungen gleich,                   (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 des Gesetzes\nc) auf die Landwirtschaftliche Rentenbank        über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-\nausgestellte oder an sie abgetretene         schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\noder verpfändete Schuldverpflichtungen       vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) in\nvon Gebietskörperschaften oder öffent-       der Fassung des Gesetzes vom 12. März ! 931 (Reichs-\nlich-rechtlichen Trägern der Landes-         gesetzbl. I S. 32) und der Verordnung über wert-\nkultur,                                      beständige Rechte vom 16. Oktober 1940 (Reichsge-\nd) andere Sicherheiten, die den Anforde-         setzbl. I S. 1521) finden auf die Landwirtschaftliche\nrungen des Hypothekenbankgesetzes            Rentenbank keine Anwendung.\noder des Gesetzes über die Pfandbriefe          (3) Kreditinstitute können sich bei der Gewäh-\nund verwandten Schuldverschreibungen         rung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Land-\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten ent-  wirtschaftlichen Rentenbank erhalten, die Verzin-\nsprechen;                                    sung rückständiger Zinsen im voraus versprechen\n2. für Schuldverschreibungen mit kürzerer           lassen.\nL';lufzeit außer den in Nr. 1 Buchstaben a          (4) § 247 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbis d genannten Deckungswerten auch Dar-         buchs gilt auch für die von der Landwirtschaftlichen\nlehnsforderungen, für die sichere Grund-         Rentenbank gewährten Darlehen, wenn die für sie\npfandrechte oder andere nach bankmäßigen         gestellten Sicherheiten zu einer nach § 18 Abs. 2\nGrundsätzen ausreichende Sicherheiten be-        gebildeten Deckungsmasse gehören oder gehören\nstehen.                                          sollen."]}