{"id":"bgbl1-1963-37-4","kind":"bgbl1","year":1963,"number":37,"date":"1963-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/37#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1963-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1963/bgbl1_1963_37.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen im Saarland","law_date":"1963-07-11T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1963                           461\nVerordnung\nzur Einführung der Verordnung über die Feststellung von Leistungen\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten,\nunbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen im Saarland\nVom 11. Juli 1963\nAuf Grund des § 1256 Abs. 3 der Reichsversiche-            Angestelltenversicherungs -Neuregelungsgesetzes\nrungsordnung, des § 33 Abs. 3 des Angestellten-               im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des\nversicherungsgesetzes und des § 55 Abs. 3 des                 Saarlandes S. 789) finden Anwendung; als bis-\nReichsknappschaftsgesetzes wird mit Zustimmung                heriger monatlicher Zahlbetrag ist der Betrag\ndes Bundesrates verordnet:                                    zugrunde zu legen, der bei der ersten Umstellung\nder Ermittlung des Sonderzuschusses zugrunde\nArtikel                                gelegt worden ist. Eine erneute Umstellung der\nWa.isenrenten findet nicht statt:\nDie Verordnung über die Feststellung von Lei-\nstungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen                (3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 ist\nbei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen                   a) der neue Steigerungsbetrag von Renten,\noder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen vom                      die in Mark festgestellt sind, nach dem\n3. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 137) wird im Saar-                    vor Einführung des Franken im Jahre\nland mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen                          1947 im Saarland geltenden Recht in\neingeführt:                                                              Mark zu ermitteln und nach dem bis zum\n1. In § 12 Buchstabe a Doppclbuchst.a.be bb werden                       31. Dezember 1956 dort geltenden Recht\nhinter den Worten „oder ihren Rechtsvorgängern\"                       in Franken umzurechnen. Sind Beitrags-\ndie Worte „oder der Eisenba.hn-Versicherungsan-                       zeiten in der Rentenversicherung der\nstalt Saarbrücken\" eingefügt.                                         Angestellten zurückgelegt, für die nach\n§ 11 der Zweiten Lohnabzugs-Verord-\n2. In § 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden                         nung vom 24. April 1942 (Reichsgesetzbl. I\nhinter den Worten „Bundesversicherungsanstalt                         S. 252) der Ermittlung des Steigerungs-\nfür Angestellte,\" die Worte „auch hinsichtlich der                    betrages    ein   Steigerungssatz    von\nAngestelltenversicherungszeiten, die bei der Lan-                     1,2 vorn Hundert des Entgelts, höchstens\ndesversicherungsanstalt für das Saarland zurück-                      jedoch von 3600 Reichsmark jährlich\ngelegt sind,\" eingefügt.                                              oder 300 Reichsmark monatlich, zu-\ngrunde gelegt worden ist, so ist bei der\n3. § 14 Abs. 1 bis 3 gilt in folgender Fassung:                          Ermittlung des Steigerungsbetrages in\n,, (1) Renten, die auf Versicherungsfällen be-                     Mark für die erneute Umstellung ein-\nruhen, die vor dem 1. Januar 1959, aber nach dem                      heitlich   ein    Steigerungssatz    von\n31. Dezember 1956 eingetreten sind und vor der                        0,7 vom Hundert des nachgewiesenen\nVerkündung dieser Verordnung festgestellt waren,                      oder glaubhaft gemachten Entgelts,\nsind für Bezugszeiten vom Rentenbeginn an                             höchstens jedoch von 7200 Reichsmark\nunter Bcrück.sichtigung der Vorschriften der §§ 1                     jährlich oder 600 Reichsmark monatlich,\nbis 10 neu fcstzustd]cn. Dies gilt auch für Renten                    zugrunde zu legen;\na.us Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957,                  b) der neue Steigerungsbetrag von Renten,\nwenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der                         die in Franken festgestellt sind, in der\nknappscha.ftlichcn Rentenversicherung zu gewäh-                       Vv eise zu ermitteln, daß der in den\nren s.ind; Artikel 2 § 24 Abs. 1 bis 4 des Knapp-                     Tabellen der Anlagen 4 und 5 für Zeiten\nschaf tsren tenvers i cherungs-N euregelungsgesetzes                  nach dem 19. November 1947 und der in\nin der Fassung des Gesetzes Nr. 635 zur Ein-                          den Tabellen der Anlagen 6 und 7 für\nführung des Reichsknappschaftsgesetzes und                            Zeiten nad1 dem 30. November 1947 in\ndes       Knappschaftsrentenversicherungs-N eurege-                   Mark angegebene Entgelt in Franken\nlungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958                           umzurechnen ist. Die Umrechnung erfolgt\n(Amtsblatt des Sau.rlandes S. 1099) findet An-                       dadurch, daß der für das einzelne Kalen-\nwendung.                                                            . derjahr zuzuordnende Entgelt durch den\n(2) Die Umstellung der Renten aus den Renten-                      für dasselbe Kalenderjahr bestimmten\nversicherungen der Arbeiter und der Angestellten,                     Wert der Tabelle der Anlage 2 a zu·\ndie auf Versicherungsfällen vor dem 1. Januar                       · § 1255 der Reichsversicherungsordnung\n1957 beruhen, ist unter Berücksichtigung der Vor-                    in der Fassung des Gesetzes Nr. 591\nschriften der §§ 1 bis 10 erneut vorzunehmen.                         oder der Tabelle der Anlage 2 a zu § 32\nArtikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-                        des Angestelltenversicherungsgesetzes\nNeuregelungsgeset.zes in der Fassung des Geset-                       in der Fassung des Gesetzes Nr. 590\nzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrenten-                        geteilt wird; hierbei sind die für Zeiten\nversicherungs-Neurcgelungsgeselzes im Saarland                        vor dem 1. Januar 1957 im Saarland gel-\nvom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes                           tenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht\nS. 779) und Artikel 2 § 35 des Angestellten-                          zu berücksichtigen. Artikel 2 § 54 a\nversicherungs-N euregelungsgesetzes in der Fas-                        des Arbeiterrentenversicherungs-N eu-\nsung des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des                          regelungsgesetzes in der Fassung des"]}